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Document C:2013:254:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 254, 4. September 2013


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.254.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
4. September 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 254/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6947 — Antalis/Xerox Western Europe paper distribution business) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 254/02

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. September 2013: 0,50 % — Euro-Wechselkurs

2

2013/C 254/03

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der Europäischen Normen im Sinne dieser Richtlinie)  ( 1 )

3

2013/C 254/04

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)  ( 1 )

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 254/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7014 — Marubeni/NPIH) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2013/C 254/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6792 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Max/MPG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 

Berichtigungen

2013/C 254/07

Berichtigung der Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. C 159 vom 5.6.2013)

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6947 — Antalis/Xerox Western Europe paper distribution business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 254/01

Am 14. August 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6947 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/2


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. September 2013: 0,50 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. September 2013

2013/C 254/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3172

JPY

Japanischer Yen

130,98

DKK

Dänische Krone

7,4591

GBP

Pfund Sterling

0,84730

SEK

Schwedische Krone

8,7031

CHF

Schweizer Franken

1,2325

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0010

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,725

HUF

Ungarischer Forint

301,32

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7025

PLN

Polnischer Zloty

4,2707

RON

Rumänischer Leu

4,4320

TRY

Türkische Lira

2,6985

AUD

Australischer Dollar

1,4583

CAD

Kanadischer Dollar

1,3864

HKD

Hongkong-Dollar

10,2144

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6860

SGD

Singapur-Dollar

1,6836

KRW

Südkoreanischer Won

1 448,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,5958

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0621

HRK

Kroatische Kuna

7,5795

IDR

Indonesische Rupiah

15 090,59

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3301

PHP

Philippinischer Peso

58,601

RUB

Russischer Rubel

44,0863

THB

Thailändischer Baht

42,340

BRL

Brasilianischer Real

3,1593

MXN

Mexikanischer Peso

17,6834

INR

Indische Rupie

89,8920


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/3


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der Europäischen Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 254/03

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Erste Veröffentlichung ABl

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

CEN

EN 581-1:2006

Außenmöbel — Sitzmöbel und Tische für den Camping-, Wohn- und Objektbereich — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen

22.7.2006

 

 

CEN

EN 913:1996

Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 916:2003

Turngeräte — Sprungkästen - Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit

15.10.2005

 

 

CEN

EN 957-1:2005

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-2:2003

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 2: Kraft-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-4:1996

Stationäe Trainingsgeräte — Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-5:1996

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 5: Tretkurbel-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-6:2001

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-7:1998

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 7: Rudergeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-8:1998

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-9:2003

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 957-10:2005

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 1129-1:1995

Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen

15.10.2005

 

 

CEN

EN 1129-2:1995

Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 1130-1:1996

Möbel — Krippen und Wiegen für den Wohnbereich — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen

24.4.2004

 

 

CEN

EN 1130-2:1996

Möbel — Krippen und Wiegen für den Wohnbereich — Teil 2: Prüfverfahren

24.4.2004

 

 

CEN

EN 1273:2005

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kinderlaufhilfen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

17.2.2009

 

 

CEN

EN 1400-1:2002

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 1: Allgemeine Sicherheitstechnische Anforderungen und Produktinformationen

24.4.2004

 

 

CEN

EN 1400-2:2002

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 2: Mechanische Anforderungen und Prüfungen

24.4.2004

 

 

CEN

EN 1400-3:2002

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 3: Chemische Anforderungen und Prüfungen

24.4.2004

 

 

CEN

EN 1466:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Tragetaschen und Ständer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

24.4.2004

 

 

CEN

EN 1651:1999

Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Gurtzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit

15.10.2005

 

 

CEN

EN 1860-1:2003

Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen — Teil 1: Grillgeräte für feste Brennstoffe — Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN ISO 9994:2006

Feuerzeuge — Festlegungen für die Sicherheit (ISO 9994:2005)

22.7.2006

EN ISO 9994:2002

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

CEN

EN 12196:2003

Turngeräte — Pferde und Böcke — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 12197:1997

Turngeräte — Reck — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 12346:1998

Turngeräte — Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 12432:1998

Turngeräte — Schwebebalken — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 12491:2001

Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Rettungsfallschirme — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 12586:1999

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnullerhalter — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

24.4.2004

 

 

EN 12586:1999/AC:2002

24.4.2004

 

 

CEN

EN 12655:1998

Turngeräte — Ringeeinrichtungen — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN ISO 12863:2010

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

17.11.2011

 

 

CEN

EN 13138-2:2002

Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen, die gehalten werden

15.10.2005

 

 

CEN

EN 13209-1:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindertragen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Rückentragen mit Gestell

22.7.2006

 

 

CEN

EN 13319:2000

Tauch-Zubehör — Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 13899:2003

Rollsportgeräte — Rollschuhe — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 14059:2002

Dekorative Öllampen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

24.4.2004

 

 

CEN

EN 14344:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindersitze für Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.10.2005

 

 

CEN

EN 14350-1:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Artikel für flüssige Kindernahrung — Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen

15.10.2005

 

 

CEN

EN 14682:2007

Sicherheit von Kinderbekleidung — Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung — Anforderungen

13.4.2011

EN 14682:2004

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.6.2008)

CEN

EN 14764:2005

City- und Trekking-Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 14766:2005

Geländefahrräder (Mountainbikes) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 14781:2005

Rennräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

22.7.2006

 

 

CEN

EN 14872:2006

Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger

22.7.2006

 

 

CEN

EN 15649-1:2009+A1:2012

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 15649-1:2009

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 15649-2:2009+A1:2012

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 2: Verbraucherinformation

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 15649-2:2009

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 15649-3:2009+A1:2012

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 15649-3:2009

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 15649-4:2010+A1:2012

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 4: Zusätzliche spezifische sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Klasse B-Geräte

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 15649-4:2010

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 15649-5:2009

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse C

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN 15649-6:2009

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN 15649-7:2009

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 7: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse E

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN 16156:2010

Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung

17.11.2011

 

 

Cenelec

EN 60065:2002

Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte — Sicherheitsanforderungen

IEC 60065:2001 (modifiziert)

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

EN 60065:2002/A12:2011

28.2.2012

Anmerkung 3

24.1.2013

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/29/EU der Kommission vom 13. Januar 2012 (ABl. L 13 vom 17.1.2012, S. 7) wird der Verweis auf die Norm EN 60065:2002/A12:2011 betreffend den Schutz gegen übermäßige Lautstärke aus tragbaren Abspielgeräten veröffentlicht.

Cenelec

EN 60950-1:2006

Einrichtungen der Informationstechnik — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

IEC 60950-1:2005 (modifiziert)

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

EN 60950-1:2006/A12:2011

28.2.2012

Anmerkung 3

24.1.2013

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/29/EU der Kommission vom 13. Januar 2012 (ABl. L 13 vom 17.1.2012, S. 7) wird der Verweis auf die Norm EN 60950-1:2006/A12:2011 betreffend den Schutz gegen übermäßige Lautstärke aus tragbaren Abspielgeräten veröffentlicht.

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

ANMERKUNG:

Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen.

Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.+32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu),

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.+32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu),

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel.+33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu).

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.


4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/9


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 254/04

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Erste Veröffentlichung ABl.

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

CEN

EN 16297-1:2012

Pumpen — Kreiselpumpen — Umwälzpumpen in Nassläuferbauart — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Verfahren zur Prüfung und Berechnung des Energieeffizienzindexes (EEI)

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN 16297-2:2012

Pumpen — Kreiselpumpen — Umwälzpumpen in Nassläuferbauart — Teil 2: Berechnung des Energieeffizienzindexes (EEI) von externen Umwälzpumpen

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN 16297-3:2012

Pumpen — Kreiselpumpen — Umwälzpumpen in Nassläuferbauart — Teil 3: Berechnung des Energieeffizienzindexes (EEI) von in Produkte integrierten Umwälzpumpen

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

ANMERKUNG:

Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen.

Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu),

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu),

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu).

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7014 — Marubeni/NPIH)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 254/05

1.

Am 26. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Marubeni Corporation („Marubeni“, Japan) und GDF SUEZ SA („GDF SUEZ“, Frankreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen National Power International Holding BV („NPIH“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Marubeni ist ein Handelsunternehmen, das weltweit in zahlreichen Branchen, unter anderem im Energiesektor, tätig und an energiebezogenen Vorhaben beteiligt ist,

GDF SUEZ ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union im Energiesektor tätig,

NPIH ist eine Holdinggesellschaft, die direkt oder indirekt sämtliche Beteiligungen von GDF SUEZ am portugiesischen Energiesektor hält.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7014 — Marubeni/NPIH per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6792 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Max/MPG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 254/06

1.

Am 28. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, Kaimaninseln), das von der TPG Group (USA) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung von der Lloyds Banking Group, UK durch Erwerb von Anteilen gemeinsam mit dem Unternehmen Max Property Group Plc („Max“, Jersey) die Kontrolle über MPG Hospital Holdings Limited („MPG“, UK).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: erbringt als weltweit tätiges Unternehmen Finanzdienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapiere und Anlagenverwaltung,

TPG Group: eine international aufgestellte Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet und durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erwirbt,

Max: ein auf dem britischen Immobilienmarkt tätiges Unternehmen (Beteiligungen und aktive Verwaltung); zum Investmentportfolio zählen Beteiligungen an Krankenhäusern und Industrieparks, an Büros und am Jachthafen in St. Katharine Docks sowie Londoner Pubs und Nachtclubs,

MPG: besitzt ein Portfolio mit vier privaten Krankenhäusern im Vereinigten Königreich, die langfristig verpachtet sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6792 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Max/MPG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

4.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/13


Berichtigung der Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 159 vom 5. Juni 2013 )

2013/C 254/07

Seite 4:

anstatt:

„Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div.6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“

muss es heißen:

„Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“.


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