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Amtsblatt der Europäischen Union, L 206, 07. August 2007


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
7. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 934/2007 der Kommission vom 6. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 935/2007 der Kommission vom 6. August 2007 zur Festsetzung der Höhe der Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2006/07

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 936/2007 der Kommission vom 6. August 2007 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2007/08 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 937/2007 der Kommission vom 6. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/552/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3852)  ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 934/2007 DER KOMMISSION

vom 6. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

26,0

TR

18,0

XK

20,2

XS

30,0

ZZ

23,6

0707 00 05

TR

133,3

ZZ

133,3

0709 90 70

TR

86,2

ZZ

86,2

0805 50 10

AR

57,3

UY

70,7

ZA

71,3

ZZ

66,4

0806 10 10

EG

151,4

MA

132,8

ΜΚ

44,5

TR

139,9

ZZ

117,2

0808 10 80

AR

71,2

BR

93,1

CL

77,2

CN

85,5

NZ

94,2

US

99,7

UY

50,7

ZA

87,0

ZZ

82,3

0808 20 50

AR

71,7

CL

76,3

NZ

154,7

TR

148,9

ZA

98,6

ZZ

110,0

0809 20 95

CA

304,6

TR

286,9

US

372,7

ZZ

321,4

0809 30 10, 0809 30 90

TR

142,7

ZZ

142,7

0809 40 05

IL

110,3

ZZ

110,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 935/2007 DER KOMMISSION

vom 6. August 2007

zur Festsetzung der Höhe der Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird den Einlagerungsstellen für die Mengen Sultaninen, Korinthen und getrocknete Feigen, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer der Einlagerung eine Lagerbeihilfe gewährt.

(2)

Es ist die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2006/07 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Lagerbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 2006/07 auf folgende Beträge:

a)

für getrocknete Weintrauben:

i)

auf 0,1257 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 29. Februar 2008,

ii)

auf 0,0997 EUR/Tag/Tonne netto ab dem 1. März 2008;

b)

für getrocknete Feigen auf 0,1083 EUR/Tag/Tonne netto.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5).


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2007 DER KOMMISSION

vom 6. August 2007

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2007/08 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) wurden die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen festgelegt.

(2)

Im Wirtschaftsjahr 2007/08 sollen die Preise daher für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1207/2006 der Kommission vom 9. August 2006 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07 (3) festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis

a)

für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 458,96 EUR/Tonne netto festgesetzt;

b)

für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 597,55 EUR/Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 9.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 937/2007 DER KOMMISSION

vom 6. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (2) hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission (3) ein Programm angenommen zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind. Im Rahmen dieses Programms sind insbesondere für jeden Mitgliedstaat, der von der Maßnahme Gebrauch macht, der Höchstbetrag der dafür verfügbaren Finanzmittel und die Menge für jede Erzeugnisart aufgeschlüsselt, die aus den Interventionsbeständen entnommen wird.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss das Programm angepasst werden, wenn Änderungen während der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mindestens 5 % der im Gemeinschaftsplan je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze betreffen.

(3)

Der der Kommission mitgeteilte Minderverbrauch von Butter betrifft mehr als 5 % des Werts der gesamten Buttermenge im Jahresplan für 2007. Darüber hinaus sind einige Getreide- und Zuckermengen für den Plan 2007 nicht mehr erforderlich.

(4)

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann die Kommission die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der etwaigen Anträge zuteilen.

(5)

Während der Entnahme von Reis aus griechischen Interventionsbeständen wurde festgestellt, dass die verfügbaren Mengen nicht ausreichten, um den Jahresplan in Griechenland vollständig umzusetzen. Es gilt daher, die Zuteilung von Interventionserzeugnissen oder Mitteln für den Ankauf von vorübergehend nicht aus der Intervention verfügbaren Erzeugnissen auf dem Markt entsprechend anzupassen.

(6)

In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Fristen für die Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen festgesetzt. Da die Änderung des Programms für Polen zusätzliche Mengen von 203 Tonnen Getreide und 3 224 Tonnen Zucker und für Slowenien eine zusätzliche Menge von 1 000 Tonnen Getreide zur vorsieht, die aus Interventionsbeständen entnommen werden, sollte für diese Mengen von den Fristen abgewichen werden können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 gelten die in Unterabsatz 1 und im ersten und vierten Satz von Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Fristen nicht für die gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung gewährten zusätzlichen Mengen von 1 203 Tonnen Getreide und 3 224 Tonnen Zucker.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 758/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47).

(3)  ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 306/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 22).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

die Tabelle unter Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(in EUR)

„Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgique/België

5 817 428

Eesti

324 891

Éire/Ireland

217 997

Elláda

6 689 132

España

50 340 744

France

49 940 164

Italia

70 764 888

Latvija

18 446

Lietuva

3 273 261

Luxembourg

80 707

Magyarország

7 896 638

Malta

384 898

Polska

42 884 522

Portugal

14 904 058

România

16 649 889

Slovenija

1 929 341

Suomi/Finland

2 709 509

Ingesamt

274 826 513“

b)

die Tabelle unter Buchstabe b erhält folgende Fassung:

(in Tonnen)

„Mitgliedstaat

Getreide

Reis (Rohreis)

Butter

Zucker

Belgique/België

12 000

 

 

2 000

Eesti

3 000

 

 

 

Éire/Ireland

 

 

80

 

Elláda

11 760

2 755

 

 

España

110 000

 

12 000

6 443

France

82 641

23 641

6 500

3 338

Italia

122 465

20 000

3 570

6 847

Latvija

173

 

 

 

Lietuva

12 000

 

 

2 760

Magyarország

52 000

 

 

900

Malta

1 550

 

 

 

Polska

120 433

 

2 400

11 522

Portugal

20 000

14 000

3 160

1 435

România

96 712

 

 

11 986

Slovenija

3 610

 

 

653

Suomi/Finland

14 651

 

422

 

Ingesamt

662 995

60 396

28 132

47 884“

2.

In Anhang II erhält die Tabelle unter Buchstabe a folgende Fassung:

„Mitgliedstaat

(in EUR)

Belgique/België

2 893 618

Eesti

5 190

Elláda

4 765 946

France

14 494 803

Italia

39 261 578

Luxembourg

76 864

Magyarország

1 797 520

Malta

118 789

Polska

16 770 240

Portugal

1 141 888

Slovenija

1 051 634

Ingesamt

82 378 070“

3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Im Rahmen des Programms 2007 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

 

Erzeugnis

Menge

(Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

Weichweizen

2 207

MMM, Suomi/Finland

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet, Eesti

2.

Weichweizen

11 760

BLE, Deutschland

OPEKEPE, Elláda

3.

Weichweizen

110 000

ONIGC, France

FEGA, España

4.

Weichweizen

103 429

BLE, Deutschland

AGEA, Italia

5.

Weichweizen

19 036

AMA, Österreich

AGEA, Italia

6.

Weichweizen

5 637

MMM, Suomi/Finland

Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Lietuva

7.

Weichweizen

1 550

ONIGC, France

National Research and Development Centre, Malta

8.

Weichweizen

20 000

ONIGC, France

INGA, Portugal

9.

Weichweizen

96 712

MVH, Magyarország

Paying and Intervention Agency for Agriculture, România

10.

Weichweizen und anderes Getreide

3 610

MVH, Magyarország

AAMRD, Slovenija

11.

Reis

23 641

OPEKEPE, Elláda

ONIGC, France

12.

Reis

20 000

OPEKEPE, Elláda

Ente Risi, Italia

13.

Reis

14 000

OPEKEPE, Elláda

INGA, Portugal

14.

Butter

3 511

Department of Agriculture and Food, Ireland

Office de l'Elevage, France

15.

Zucker

3 338

FEGA, España

ONIGC, France

16.

Zucker

2 760

ARR, Polska

Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Lietuva

17.

Zucker

1 435

FEGA, España

INGA, Portugal

18.

Zucker

11 986

MVH, Magyarország

Paying and Intervention Agency for Agriculture, România“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. August 2007

mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3852)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/552/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus dem Vereinigten Königreich wurde ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet.

(2)

Aufgrund des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern und bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich herrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3) hat das Vereinigte Königreich Vorkehrungen getroffen und in den betroffenen Gebieten weitere Maßnahmen eingeführt.

(4)

Die Seuchenlage im Vereinigten Königreich macht eine Verschärfung der vom Vereinigten Königreich bereits getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung durch den Erlass vorübergehender Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlich, bis der Ständige Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zusammentritt.

(5)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) sind viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

(6)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (5) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

(7)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (6), regelt unter anderem den Handel mit sonstigen Paarhufern, mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und mit Embryonen von Schweinen.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Milcherzeugnissen.

(9)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(10)

Nach Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (9) sind Fleischerzeugnisse einer Behandlung zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleistet.

(11)

Entscheidung 2001/304/EG der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (10) sieht ein Genusstauglichkeitskennzeichen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, das nur für das Inland gilt.

(12)

Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (11) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (12) listet eine Reihe von Behandlungen für tierische Nebenprodukte auf, mit denen das Maul- und Klauenseuchevirus deaktiviert werden kann.

(14)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (13) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(15)

Richtlinie 89/556/EWG des Rates (14) regelt viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern.

(16)

Mit der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (15) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Schweinen und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(17)

Mit der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (16) sind tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern erlassen worden.

(18)

Die Lage wird auf der für den 8. August 2007 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Richtlinie 85/2003/EG erlassen hat, insbesondere der Einrichtung einer zeitweiligen Kontrollzone nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie und eines vorübergehenden allgemeinen Verbringungsverbots gemäß Absatz 3 dieses Artikels, trägt das Vereinigte Königreich dafür Sorge, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets verbracht.

2.

Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Vereinigten Königreichs in andere Teile der Gemeinschaft versandt oder durch diese Gebiete durchgeführt.

3.

Unbeschadet der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs angewendeten Einschränkungen der Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb Großbritanniens und durch Großbritannien und abweichend von Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

4.

Die Gesundheitsbescheinigungen, die lebende Rinder und Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten begleiten müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Tiere gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

5.

Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 4 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

6.

Die Verbringung von Tieren, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 4 oder 5 mitführen, in andere Mitgliedstaaten wird nur genehmigt, wenn die lokale Veterinärbehörde die zuständigen Zentral- und Lokalbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im Voraus über die Tiersendung informiert hat.

Artikel 2

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet kein Fleisch im Sinne von Absatz 2 von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets stammt oder das von Tieren gewonnen wurde, die aus diesen Teilen seines Hoheitsgebiets stammen.

(2)   Der Begriff „Fleisch“ im Sinne von Absatz 1 schließt auch „frisches Fleisch“, „Hackfleisch“, „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ im Sinne von Absatz 1 in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein.

(3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus dem Vereinigten Königreich zugelassen ist, ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Absatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG zu kennzeichnen.

(4)   Sofern das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde, gilt das Verbot von Absatz 1 nicht für Fleisch gemäß Absatz 2, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen ist und

a)

vor dem 15. Juli 2007 erschlachtet wurde oder

b)

von Tieren stammt, die außerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten getötet worden sind.

(5)   Die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

(6)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht in verplombtem Transportmitteln zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in dem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden. Dieses Fleisch darf jedoch nur in den in Anhang I aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in den Verkehr gebracht werden und muss folgende Anforderungen erfüllen:

das gesamte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG;

die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs zugelassen ist;

die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe übermitteln, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(7)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in dem Gebiet gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

Sie bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderung nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

das gesamte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

das in diesen Betrieben erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist;

die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe übermitteln, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(8)   Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Veterinärbescheinigung mit. Die Veterinärbescheinigung enthält folgenden Vermerk:

„Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

Artikel 3

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Fleischerzeugnisse einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Teilen seines Hoheitsgebiets zubereitet wurden.

(2)   Vorausgesetzt, dass die Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden, gilt das Verbot von Absatz 1 nicht für Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß Absatz 2, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind und

a)

entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Absatz 4 hergestellt worden sind oder

b)

mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen wurden.

(3)   Die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe übermitteln, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(4)   Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk:

„Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Fleischerzeugnissen einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien (17) und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Fleischerzeugnissen einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen gemäß Absatz 2 Buchstabe b so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 4

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Milch aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch, die mindestens einer Behandlung unterzogen wurde gemäß

a)

Anhang IX Teil A der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, oder

b)

Anhang IX Teil B der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder wenn sie zur Verfütterung an MKS-gefährdete Tierarten bestimmt ist.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten und gemolken werden,

b)

die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c)

die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

d)

Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu den vorgenannten Betrieben in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

e)

die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln.

(4)   Milch, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk:

„Milch gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a oder b entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a oder b genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 5

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Milcherzeugnisse aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, nicht für Milcherzeugnisse, die

a)

vor dem 15. Juli 2007 hergestellt wurden;

b)

aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfüllt;

c)

zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in dieser Entscheidung festgelegten Behandlungen zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleisten.

(3)   Unbeschadet Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, und

a)

aus Milch mit einem pH-Wert von weniger als 7,0 hergestellt wurden, die für mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72°C erhitzt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

b)

aus Rohmilch von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wurden, die mindestens 30 Tage in einem Betrieb innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während der letzten 30 Tage vor der Gewinnung der Rohmilch kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, wobei die Milch einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen wurde, während dem der pH-Wert der gesamten Substanz unter 6,0 gesenkt wird; die Rinde muss unmittelbar bevor der Umhüllung oder Verpackung mit 0,2 % Zitronensäure behandelt werden.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)

Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden;

alle im Enderzeugnis verwendeten Milcherzeugnisse erfüllen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden;

die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln;

b)

Milcherzeugnisse, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 15. Juli 2007 in den Gebieten gemäß Anhang I gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

(5)   Milcherzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk:

„Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(6)   Abweichend von Absatz 5 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(7)   Abweichend von Absatz 5 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 6

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets in andere Teile seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

a)

gefrorenes Rindersperma und gefrorenes Schweinesperma, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden, und

b)

gefrorenes Rindersperma, gefrorenes Schweinesperma und Rinderembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 89/556/EWG des Rates in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 und 2 nicht versendet werden dürfen.

Vor dem Versand des Spermas übermittelt das Vereinigte Königreich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der zum Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen.

(4)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, wird um folgenden Vermerk ergänzt:

„Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die gefrorenes Schweinesperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, wird um folgenden Vermerk ergänzt:

„Gefrorenes Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(6)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, wird um folgenden Vermerk ergänzt:

„Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

Artikel 7

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Verbot gilt nicht für vor dem 15. Juli 2007 gewonnene Häute und Felle oder Häute und Felle, die die Bedingungen gemäß Anhang VIII, Kapitel VI, Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass behandelte Häute und Felle wirksam von unbehandelten Häuten und Fellen getrennt werden.

(3)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervorgeht.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 begleitet werden, aus dem die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervorgeht.

Artikel 8

(1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine nach dem 15. Juli 2007 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

Das Vereinigte Königreich versendet keinen Mist und keine Jauche aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

tierische Erzeugnisse, die folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

b)

Blut und Blutprodukte gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang VIII, Kapitel IV, Abschnitt A, Nummer 3 Buchstabe a ii, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden;

c)

Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d iv der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden sind;

d)

Tierdärme, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

e)

Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

f)

Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht;

g)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

h)

Jagdtrophäen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

i)

verpackte Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen.

(3)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates verwiesen wird.

(6)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe i genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ gekennzeichnet sind.

Artikel 9

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dafür Sorge, dass das gemäß dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Handelspapier für den innergemeinschaftlichen Handel mit einem Sichtvermerk versehen wird, indem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass das Herstellungsverfahren überprüft worden und dabei festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten, oder dass die betreffenden Erzeugnisse aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

(2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte mit anderen Erzeugnissen als frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, indem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass die Räumlichkeiten, von denen aus der Versand erfolgt, über ein System verfügen, das gewährleistet, dass nur Waren zum Versand gelangen, die soweit rückverfolgbar sind, dass die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Entscheidung durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann; dieses System muss überprüft und für zufriedenstellend befunden worden sein. Die Prüfungsbescheinigung für das Rückverfolgbarkeitssystem muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann erst verlängert werden, nachdem eine neuerliche Kontrolle des Betriebs mit zufriedenstellendem Ergebnis stattgefunden hat. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

Artikel 10

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und erbringt einen entsprechenden Desinfektionsnachweis.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass die Betreiber von Ausfuhrhäfen im Vereinigten Königreich sicherstellen, dass die Reifen von Fahrzeugen, die das Vereinigte Königreich verlassen, mit einem Desinfektionsmittel behandelt werden.

Artikel 11

Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs, wenn diese Erzeugnisse

entweder nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Teile des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen und seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete zugelassen sind und gemäß dieser Entscheidung von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden.

Artikel 12

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Equiden, die aus seinen in Anhang I und II genannten Landesteilen in andere Teile seines Hoheitsgebiets oder in andere Mitgliedstaaten versendet werden, von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet werden. Diese Bescheinigung wird nur für Equiden ausgestellt, die aus einem Betrieb stammen, der keinem amtlichen Verbot gemäß Artikel 4 oder 10 der Richtlinie 85/2003/EWG des Rates unterliegt.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigung, die die Equiden begleitet, die gemäß Unterabsatz 1 aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wird durch folgenden Vermerk ergänzt:

„Equiden gemäß der Entscheidung 2007/552/EG der Kommission vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

Artikel 13

(1)   Andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich versenden keine lebenden Tiere der empfänglichen Arten in die in Anhang I aufgelisteten Teile des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs.

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen das persönliche Gepäck von Reisenden aus den in Anhang I aufgeführten Teilen des Vereinigten Königreichs und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29, zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG.

(5)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG.

(6)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(9)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(10)  ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6, zuletzt geändert durch Entscheidung 2002/49/EG (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 30).

(11)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33), berichtigte Fassung ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(12)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(13)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/16/EG (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/60/EG (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(15)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG.

(17)  HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points.


ANHANG I

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien


ANHANG II

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien


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