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Amtsblatt der Europäischen Union, C 214, 26. August 2004


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
26. August 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 214/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 214/2

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2

2004/C 214/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3509 — Rabobank/KBC Bank/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

2004/C 214/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3549 — KKR/DLJ/Jostens/Von Hoffmann/Arcade) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2004/C 214/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3558 — Uniqa/Claris Vita) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2004/C 214/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/3402 — SIEMENS/3i/AGUTH/XTRAMIND) ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/1


Euro-Wechselkurs (1)

25. August 2004

(2004/C 214/01)

1 Euro =

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2081

JPY

Japanischer Yen

133,19

DKK

Dänische Krone

7,4359

GBP

Pfund Sterling

0,6727

SEK

Schwedische Krone

9,1546

CHF

Schweizer Franken

1,5403

ISK

Isländische Krone

87,33

NOK

Norwegische Krone

8,313

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5775

CZK

Tschechische Krone

31,705

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6569

MTL

Maltesische Lira

0,4263

PLN

Polnischer Zloty

4,4118

ROL

Rumänischer Leu

40 977

SIT

Slowenischer Tolar

239,96

SKK

Slowakische Krone

40,11

TRL

Türkische Lira

1 819 300

AUD

Australischer Dollar

1,7122

CAD

Kanadischer Dollar

1,5823

HKD

Hongkong-Dollar

9,4232

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8626

SGD

Singapur-Dollar

2,0703

KRW

Südkoreanischer Won

1 396,50

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0826


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/2


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2004/C 214/02)

1.

Die Kommission gibt bekannt, dass die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 468/2001 und (EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von elektronischen Waagen mit Ursprung in Japan und Singapur, zu dem in der unten stehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der unten stehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muss.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 (3).

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Elektronische Waagen

Japan

Zoll

Verordnung (EG) Nr. 468/2001 (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 24)

10.3.2005

Elektronische Waagen

Singapur

Zoll

Verordnung (EG) Nr. 469/2001 (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 37)

10.3.2005


(1)  ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 24 und S. 37.

(2)  Telex COMEU B 21877; Telefax (32-2) 295 65 05.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).


26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3509 — Rabobank/KBC Bank/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 214/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 17. August 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 [und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5)] der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B.A. („Radobank“, Netherlands) und KBC Bank N.V. („KBC“, Belgium) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

die Unternehmen Radobank und KBC: Finanzdienstleistungen, einschließlich Bankgeschäften, Versicherungen und Vermögensverwaltung;

das Gemeinschaftsunternehmen: Bereitstellung von Dienstleistungen für die Verwaltung von Transaktionen von Wertpapieren und Derivaten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3509 — Rabobank/KBC Bank/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Von der Kommission beschlossen am 20. Juli 2004 und zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3549 — KKR/DLJ/Jostens/Von Hoffmann/Arcade)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 214/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 18. August 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. („KKR“; USA) und DLJ Merchant Banking III, Inc. („DLJ“; USA), das zum Konzern der Credit Suisse („CS“; Schweiz) gehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Jostens, Inc. („Jostens“; USA), The Von Hoffmann Corporation („Von Hoffmann“; USA) und AKI, Inc. („Arcade“; USA) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Finanzinvestitionen;

DLJ: Finanzinvestitionen;

CS: Bank- und Versicherungsdienstleistungen;

Jostens Produkte für schulbezogene Feiern;

Von Hoffmann: Druck von Schulbüchern;

Arcade: Marketing-Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3549 — KKR/DLJ/Jostens/Von Hoffmann/Arcade, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Von der Kommission beschlossen am 20. Juli 2004 und zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3558 — Uniqa/Claris Vita)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 214/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. August 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen UNIQA Versicherungen AG („Uniqa“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle bei dem Unternehmen Claris Vita S.p.A. („Claris Vita“, Italien) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Uniqa: Versicherung;

Claris Vita: Lebensversicherung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3538 — Uniqa/Claris Vita an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Die Mitteilung wurde am 20. Juli 2004 von der Kommission beschlossen und kann von der Website der Generaldirektion Wettbewerb abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultations/simplified_tru.pdf.


26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/3402 — SIEMENS/3i/AGUTH/XTRAMIND)

(2004/C 214/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 28. Juli 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3402. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu Celex, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation:

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