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Amtsblatt der Europäischen Union, L 210, 14. August 2009


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.210.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
14. August 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 741/2009 der Kommission vom 13. August 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 742/2009 der Kommission vom 13. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/612/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479)  ( 1 )

4

 

 

2009/613/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486)  ( 1 )

16

 

 

2009/614/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5453)

36

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/615/GASP des Rates vom 13. August 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 741/2009 DER KOMMISSION

vom 13. August 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

25,6

XS

21,6

ZZ

23,6

0707 00 05

MK

23,0

TR

101,7

ZZ

62,4

0709 90 70

TR

103,3

ZZ

103,3

0805 50 10

AR

65,9

NZ

63,1

UY

61,0

ZA

67,1

ZZ

64,3

0806 10 10

EG

159,0

MA

141,6

TR

141,4

US

223,1

ZA

142,5

ZZ

161,5

0808 10 80

AR

124,5

BR

70,9

CL

82,7

NZ

81,9

US

87,1

ZA

78,2

ZZ

87,6

0808 20 50

AR

104,5

CL

101,7

CN

60,2

TR

139,7

ZA

89,7

ZZ

99,2

0809 30

TR

132,3

ZZ

132,3

0809 40 05

IL

123,6

ZZ

123,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 742/2009 DER KOMMISSION

vom 13. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (2) enthält die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal.

(2)

Mit den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente zum einen von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal und zum anderen von 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien vorzusehen und gegebenenfalls Ausschreibungen für zollermäßigte Einfuhren zu eröffnen.

(3)

Es gilt klarzustellen, dass die Eröffnung einer Ausschreibung für die Inanspruchnahme dieser Kontingente nicht erforderlich ist.

(4)

Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2 Mio. Tonnen Mais und 0,3 Mio. Tonnen Sorghum aus Drittländern gelten ab dem 1. Januar eines jeden Jahres zwei Jahreskontingente für die Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien als eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)   Für die Einfuhr einer Höchstmenge von 0,5 Mio. Tonnen Mais aus Drittländern gilt ab dem 1. Januar eines jeden Jahres ein Jahreskontingent für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal als eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen des Kontingents erfolgen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/4


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 2009

über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/612/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 17. April 1997 ging der Kommission eine Beschwerde der österreichischen Lenzing AG zu, die der größte Hersteller von Viskosefasern in der Gemeinschaft ist; Gegenstand dieser Beschwerde war eine Reihe von Maßnahmen zugunsten des spanischen Wettbewerbers der Lenzing AG Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (nachstehend „SNIACE“ genannt).

(2)

Mit Schreiben vom 7. November 1997 setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(3)

Mit Entscheidung 1999/395/EG (2) (nachstehend „Entscheidung von 1998“ genannt) erklärte die Kommission die Beihilfen, die der Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial) (nachstehend „FOGASA“ genannt) und die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social) (nachstehend „TGSS“ genannt) SNIACE gewährt haben, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und begründete dies damit, dass die zwischen SNIACE und dem FOGASA geschlossenen Schuldenrückzahlungsvereinbarungen und die zwischen SNIACE und der TGSS geschlossene Umschuldungsvereinbarung nicht den Marktbedingungen entsprachen, weil die auf die Vereinbarungen angewendeten Zinssätze unter den Marktzinssätzen lagen. Mit dieser Negativentscheidung ordnete die Kommission an, dass Spanien die genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordert.

(4)

Im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Sache C-342/96 Spanien/Kommission (nachstehend „Tubacex-Urteil“ genannt) (3) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die von TGSS und FOGASA geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen keine staatlichen Beihilfen bildeten, da die genannten öffentlichen Einrichtungen so gehandelt hatten wie private Gläubiger, die die Bezahlung ihnen geschuldeter Beträge zu erlangen suchen, da der Zinssatz mindestens dem entsprach, den private Gläubiger verlangt hätten (4) und die Umschuldungsvereinbarung nicht zum Entstehen neuer Verbindlichkeiten führte.

(5)

Angesichts des „Tubacex“-Urteils entschied die Kommission, die Entscheidung von 1998 erneut zu prüfen, da die Schlussfolgerungen aus dem Urteil auf SNIACE anwendbar sein könnten. Folglich entschied die Kommission mit einem an Spanien gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2000, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu eröffnen (5), um die Entscheidung von 1998 teilweise zu widerrufen (nachstehend „zweite Eröffnung des Verfahrens“ genannt).

(6)

Mit Schreiben vom 21. März 2000 übermittelte Spanien der Kommission seine Stellungnahme zur Entscheidung über die zweite Eröffnung des Verfahrens.

(7)

Unter Berücksichtigung der von Spanien und den Beteiligten im Rahmen der zweiten Eröffnung des Verfahrens übermittelten Stellungnahmen beendete die Kommission das förmliche Prüfverfahren am 20. September 2000 mit der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission (6) (nachstehend „Entscheidung von 2000“ genannt), mit der sie feststellte, dass die SNIACE gewährten Maßnahmen nach Maßgabe des „Tubacex“-Urteils keine staatlichen Beihilfen darstellten. Mit der Entscheidung von 2000 wurde die Entscheidung von 1998 durch Neufassung von Artikel 1 Absatz 1 und Aufhebung von Artikel 2 teilweise geändert.

(8)

In ihrer Entscheidung von 2000 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die öffentlichen Gläubiger durch Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes versucht hatten, die ihnen geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zurückzuerhalten. Nach Ansicht der Kommission „handelte Spanien so, wie es ein hypothetischer privater Gläubiger in der gleichen Situation getan hätte“ (7).

(9)

Das Unternehmen Lenzing AG legte beim Gericht erster Instanz Berufung gegen die Entscheidung von 2000 ein.

(10)

In seinem Urteil vom 21. Oktober in der Sache T-36-99 (8) hob das Gericht erster Instanz die Entscheidung von 2000 mit der Begründung auf, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die TGSS und der FOGASA ebenso gehandelt hätten wie ein hypothetischer privater Gläubiger. Der Gerichtshof bestätigte das Urteil des Gerichts erster Instanz (9).

(11)

Aufgrund dieser Aufhebungserklärung ist das zweite förmliche Prüfverfahren noch offen.

(12)

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004, vom 13. Mai 2005, vom 18. Juli 2005 und vom 7. August 2008 forderte die Kommission von Spanien zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 28. Februar 2005, vom 4. Juli 2005, vom 29. September 2005, vom 10. September 2008 und vom 15. September 2008 übermittelt wurden.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(13)

Das durch die Maßnahmen begünstigte Unternehmen ist die 1939 gegründete Gesellschaft SNIACE, die Zellulose, Papier, Viskosefasern, synthetische Fasern und Natriumsulfat herstellt. Im Jahr 2007 erzielte SNIACE einen Umsatz von 15 Mio. EUR.

(14)

Der FOGASA bzw. die TGSS schlossen mit SNIACE die Rückzahlungsvereinbarungen bzw. die Umschuldungsvereinbarung, die in den Erwägungsgründen 15 bis 21 beschrieben sind.

(15)

Der FOGASA ist eine dem spanischen Ministerium für Arbeit und Einwanderung unterstellte unabhängige Einrichtung, die durch Kapitalzuführungen von Unternehmen finanziert wird. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) besteht seine wichtigste Aufgabe darin, „Arbeitnehmern ihre wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs ihres Arbeitgebers ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen“. Der FOGASA übernimmt gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Rechte der Arbeitnehmer und tritt an ihre Stelle, um die Rückzahlung der verauslagten Beträge zu erwirken.

(16)

Nach Maßgabe des Königlichen Dekrets (Real Decreto) 505/85 vom 6. März 1985 (10) kann der FOGASA Vereinbarungen über die Rückzahlung der Beträge schließen, die er für die Zahlung von Löhnen, Gehältern und Abfindungen an die Arbeitnehmer verauslagt hat, um die Eintreibung der geschuldeten Beträge, die zum geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind, zu erleichtern.

(17)

Der FOGASA schloss zwei Schuldenrückzahlungsvereinbarungen mit SNIACE, eine am 5. November 1993, die andere am 31. Oktober 1995. Bei der ersten Vereinbarung betrug der geschuldete Betrag 1 362 708 700 ESP (einschließlich Zinsen), bei der zweiten 339 459 878 ESP (einschließlich Zinsen).

(18)

Gegenstand der ersten Vereinbarung vom 5. November 1993 (nachstehend „FOGASA I-Vereinbarung“ genannt) waren die Beträge, die der FOGASA für die Löhne, Gehälter und Abfindungen, die SNIACE seinen Mitarbeitern schuldete, gezahlt hat. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 897 652 759 ESP; hinzu kamen Zinsen in Höhe von 465 055 911 ESP zu einem Zinssatz von 10 %, was einen Gesamtbetrag von 1 362 708 700 ESP ergab. Die an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE gebundenen Verbindlichkeiten waren nach einem Zeitplan zurückzuzahlen, der am 18. März 1999 neu ausgehandelt wurde; nachstehend die Beträge in Peseten (ESP):

Tabelle 1

FOGASA I-Vereinbarung

(in ESP)

 

Erste Vereinbarung vom 5. November 1993

Neu ausgehandelte Vereinbarung vom 18. März 1999

1994

20 000 000

20 000 000

1995

55 000 000

55 000 000

1996

90 000 000

40 000 000

1997

110 000 000

50 000 000

1998

160 000 000

80 000 000

1999

160 000 000

80 000 000

2000

392 527 956

259 427 000

2001

375 180 746

259 427 000

2002

 

259 427 000

2003

 

259 427 000

Gesamt

1 362 708 702

1 362 708 000

(19)

Gegenstand der zweiten Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 (nachstehend „FOGASA II-Vereinbarung“ genannt) waren die Beträge, die der FOGASA nach Abschluss der Vereinbarung vom 5. November 1993 für die Löhne, Gehälter und Abfindungen, die SNIACE seinen Mitarbeitern schuldete, gezahlt hat. Die neuen Verbindlichkeiten beliefen sich auf 229 424 860 ESP; hinzu kamen Zinsen in Höhe von 110 035 018 ESP zu einem Zinssatz von 9 %, was einen Gesamtbetrag von 339 459 878 ESP ergab. Die an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE gebundenen Verbindlichkeiten waren nach einem Zeitplan zurückzuzahlen, der am 18. März 1999 neu ausgehandelt wurde; nachstehend die Beträge in Peseten (ESP):

Tabelle 2

FOGASA II-Vereinbarung

(in ESP)

 

Erste Vereinbarung vom 31. Oktober 1995

Neu ausgehandelte Vereinbarung vom 18. März 1999

1995

 

5 000 000

1996

20 000 000

10 000 000

1997

20 000 000

10 000 000

1998

20 000 000

10 000 000

1999

30 000 000

20 000 000

2000

30 000 000

20 000 000

2001

30 000 000

20 000 000

2002

40 000 000

50 000 000

2003

149 459 878

156 262 000

Gesamt

339 459 878

301 262 000

(20)

Gemäß Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Ley General de la Seguridad Social) (11) kann die TGSS die Stundung oder Ratenzahlung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge sowie der Zuschläge auf diese Beiträge zugestehen. Laut Artikel 27 desselben Gesetzes müssen die Zuschläge für nicht rechtzeitige Abführung zu den gestundeten Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden.

(21)

Gegenstand der Vereinbarung vom 8. März 1996 in der durch die Vereinbarungen vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 geänderten Fassung war die Umschuldung eines Gesamtbetrags von 3 510 387 323 ESP zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, die zu einem Zinssatz von 7,5 % berechnet wurden und sich auf 615 056 349 ESP beliefen. Die Hauptsumme entsprach Rückständen bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von 1991 bis Februar 1997. Die Zahlung sollte in 120 Monatsraten erfolgen, wobei in den beiden ersten Jahren nur die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 7,5 % zurückgezahlt werden sollten, während vom dritten bis zum zehnten Jahr die Hauptsumme und die Zinsen mit einer jährlichen Tilgungsrate von 5 % (von Oktober 1999 bis September 2001), 10 % (von Oktober 2001 bis September 2003), 15 % (von Oktober 2003 bis September 2005 bzw. 20 % (von Oktober 2005 bis September 2007) zurückgezahlt werden sollten.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(22)

In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Untersuchung des Gerichtshofs in der Sache „Tubacex“ voll auf die Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung von 1998 waren, anwendbar war, so dass die genannte Entscheidung teilweise widerrufen und die zwischen SNIACE und den öffentlichen Gläubigern geschlossenen Vereinbarungen neu geprüft werden mussten.

(23)

Auf der Grundlage des „Tubacex“-Urteils äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der von den öffentlichen Gläubigern durchgeführten Maßnahmen:

erstens hinsichtlich des Vorhandenseins von Beihilfeelementen in den Maßnahmen, die in der Entscheidung von 1998 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, und damit hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt; und

zweitens hinsichtlich des Verhaltens eines privaten Gläubigers, der in einem vergleichbaren Fall einen höheren Zinssatz hätte verlangen müssen als die öffentlichen Gläubiger es getan haben.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(24)

Es gingen keine Stellungnahmen ein.

5.   STANDPUNKT SPANIENS

(25)

Mit Schreiben vom 21. März 2000 legte Spanien seinen Standpunkt dar.

(26)

Spanien missbilligt die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, da ein solches Verfahren seiner Auffassung nach nicht notwendig gewesen wäre, um die Entscheidung von 1998 wie geplant teilweise zu widerrufen.

(27)

Was die Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der TGSS betrifft, teilt Spanien nicht die Auffassung der Kommission, dass „der Gläubiger bei außergerichtlichen Vereinbarungen, die im Ergebnis zu einer Umschuldung führen, normalerweise versuchen wird, vom Schuldner einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz als Ausgleich dafür zu erhalten, dass er die Schuld nicht per Gericht beitreibt“. Vielmehr würde bei außergerichtlichen Vereinbarungen angesichts der Finanzlage des Unternehmens sowie der mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten, Verzögerungen und Unsicherheiten in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt.

(28)

Spanien wiederholt damit sein Argument, dass die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei dem der gesetzliche Zinssatz angewandt wird, die Interessen der Sozialversicherung im Hinblick auf die Eintreibung von Verbindlichkeiten besser schützt als jede andere Verhaltensweise, die ein privater Gläubiger an den Tag hätte legen können.

(29)

Außerdem erinnert die spanische Regierung daran, dass ein privater Gläubiger mit dem Schuldner den Zinssatz frei vereinbaren kann, während die Sozialversicherungsbehörden gemäß Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei Umschuldungsvereinbarungen den gesetzlichen Zinssatz anwenden müssen.

(30)

In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vergleich der Vereinbarung der privaten Gläubiger von Oktober 1996 mit der zwischen der Sozialversicherung und SNIACE geschlossenen Umschuldungsvereinbarung möglicherweise nicht die richtige Art sei, das Kriterium des „privaten Gläubigers“ im Sinne der Definition des Gerichtshofes anzuwenden. Spanien führte dazu aus, dass die Situation der öffentlichen Gläubiger aufgrund der ihnen auferlegten Beschränkungen nicht mit der der privaten Gläubiger zu vergleichen sei. Spanien betonte jedoch, dass die zwischen der Sozialversicherung und SNIACE geschlossenen Vereinbarungen sowie die zwischen dem FOGASA und SNIACE geschlossenen Vereinbarungen trotz der bestehenden Unterschiede strengere Bedingungen enthielten als die zwischen den privaten Gläubigern geschlossene Vereinbarung.

(31)

Schließlich wiederholte Spanien die Standpunkte, die es in dem mit der Entscheidung von 1998 abgeschlossenen Verfahren dargelegt hatte.

6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

6.1.   RECHTFERTIGUNG DER ZWEITEN ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(32)

Spanien vertritt die Auffassung, dass die Eröffnung eines weiteren förmlichen Prüfverfahrens für eine Entscheidung in dieser Sache nicht notwendig gewesen wäre und dass die Wahrung der Rechte der Beteiligten keinen ausreichenden Grund dafür dargestellt habe.

(33)

Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, dass das „Tubacex“-Urteil so wichtig war, dass es Spanien und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden musste, denn es konnte eine Änderung der in der Eröffnungsentscheidung vom 7. November 1997 dargelegten Bewertungskriterien bewirken.

6.2.   FESTSTELLUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(34)

Bei der zweiten Eröffnung des Verfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob die zwischen SNIACE und seinen öffentlichen Gläubigern geschlossenen Vereinbarungen staatliche Beihilfen umfassten und ob diese gegebenenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten.

(35)

Das „Tubacex“-Urteil lässt darauf schließen, dass staatliche Eingriffe in Form einer Umschuldung keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn sie die in dem Urteil genannten Kriterien erfüllen (Erwägungsgrund 4).

(36)

Im Urteil in der Sache T-36/99, mit dem die Entscheidung von 2000 aufgehoben wurde, wies das Gericht erster Instanz die Gründe zurück, aus denen die Kommission die Auffassung vertreten hatte, dass die TGSS und der FOGASA sich wie private Gläubiger verhalten hatten. In diesem Zusammenhang ist – unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erster Instanz – Folgendes zu prüfen:

a)

die Situation der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger;

b)

die Situation des privaten Gläubigers Banco Español de Crédito (nachstehend „Banesto“ genannt) im Vergleich zu der der TGSS und der des FOGASA;

c)

die Aussichten, die Gesamtheit der der TGSS und dem FOGASA geschuldeten Beträge ohne wirtschaftliche Verluste zurückzuerhalten und

d)

SNIACES Aussichten auf künftige Rentabilität und Lebensfähigkeit.

(37)

Die im „Tubacex“-Urteil und im Urteil des Gerichts erster Instanz in der Sache T-36/99 aufgeführten Kriterien sind kumulierbar. Wenn die von den öffentlichen Gläubigern festgelegten Modalitäten nicht wenigstens einem dieser Kriterien entsprechen, muss die Kommission den Grundsatz des privaten Gläubigers ausschließen.

6.2.1.   MIT DEM FOGASA GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN

(38)

Im Gegensatz zu den Fakten, die dem „Tubacex“-Urteil zugrunde lagen, sind die beiden Vereinbarungen mit dem FOGASA in einem zeitlichen Abstand von rund zwei Jahren geschlossen worden und hatten unterschiedliche Verbindlichkeiten zum Gegenstand. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um eine einzige Vereinbarung handelt. Der FOGASA hat auch nicht versucht, sie bei Abschluss der zweiten Vereinbarung zusammenzufassen, um eine einzige Vereinbarung zu begründen, die die Gesamtheit der geschuldeten Beträge zum Gegenstand hat. Der FOGASA fasste die ausstehenden Verbindlichkeiten erst mit der Vereinbarung vom 18. März 1999 zusammen (12), das heißt vier Jahre nach Abschluss der zweiten Vereinbarung zwischen dem FOGASA und SNIACE.

(39)

Im Rahmen der vorliegenden Bewertung wird die Kommission zunächst die FOGASA I-Vereinbarung und anschließend die FOGASA II-Vereinbarung untersuchen und dabei die auf private Gläubiger anwendbaren Kriterien berücksichtigen.

(40)

Am 5. November 1993 haben SNIACE und der FOGASA eine erste Umschuldungsvereinbarung über einen Betrag von 1 362 708 700 Peseten (einschließlich Zinsen) geschlossen. Die Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem der FOGASA die Löhne, Gehälter und Abfindungen gezahlt hatte, die SNIACE seinem Personal schuldete.

(41)

Im Rahmen ihrer Untersuchung muss die Kommission zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (ex-ante-Untersuchung) und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung (ex-post-Untersuchung) unterscheiden. Es kann in der Tat vorkommen, dass die Untersuchung einer Vereinbarung auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu dem Schluss führt, dass die Vereinbarung keine Beihilfen umfasst, während die Untersuchung derselben Vereinbarung auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung, deren Umstände sich von den ursprünglich vorgesehenen unterscheiden, zu einer anderen Beurteilung führt, so dass letztlich der Schluss gezogen wird, dass die Vereinbarung doch Beihilfen umfasst.

(42)

Die Kommission stellt fest, dass die erste Umschuldungsvereinbarung mit dem FOGASA am 5. November 1993 geschlossen wurde, das heißt fast acht Monate nach der vom Gericht erster Instanz am 25. März 1993 erklärten Zahlungseinstellung, die dazu führte, dass der FOGASA Zahlungen an die Beschäftigten von SNIACE leisten musste. Um wenigstens einen Teil seiner Forderung zu sichern, knüpfte der FOGASA die Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE. Gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Gesetzgebung wandte der FOGASA einen Zinssatz von 10 % an.

(43)

Banesto hatte SNIACE 1987 und 1991, das heißt deutlich vor dem Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung Hypothekarkreditlinien zu Zinssätzen von 16 % bzw. 18 % (den damaligen Marktbedingungen) eingeräumt.

(44)

Somit hatte SNIACE zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung von 1992 mindestens zwei Gläubiger: den FOGASA, dem SNIACE die Löhne und Gehälter schuldete, die es seinen Beschäftigten nicht hatte zahlen können, und BANESTO infolge der Kredite, die BANESTO SNIACE gewährt hatte und die SNIACE noch nicht vollständig zurückgezahlt hatte.

(45)

Seit der Bekanntgabe der Zahlungseinstellung hätte BANESTO seine Rechte als bevorrechtigter Hypothekengläubiger von SNIACE ausüben können. SNIACE trat aber erst im Rahmen der Vereinbarung vom 26. September 1996, das heißt drei Jahre nach Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung die Aktien, die es am Unternehmen Inquitex hielt, und einige durch die Hypothek abgedeckte Grundstücke an Banesto ab, um einen Teil seiner Verbindlichkeiten zu begleichen.

(46)

Der FOGASA seinerseits war rechtlich verpflichtet, die Löhne und Gehälter im Falle einer Zahlungseinstellung zu zahlen. Als der FOGASA die Löhne und Gehälter an die Beschäftigten von SNIACE zahlen musste, begann er mit SNIACE eine Umschuldungsvereinbarung auszuhandeln, um seine Forderung wieder einzutreiben. Die Tatsache, dass BANESTO seine Hypothekarkredite an SNIACE nicht vollstreckte, zeigt, dass der FOGASA vorsichtig und umsichtig handelte, als er die Umschuldungsvereinbarung schloss und – im Gegensatz zum privaten Gläubiger BANESTO – Garantien erlangte, als die Zahlungseinstellung bekannt gegeben wurde.

(47)

Der FOGASA und SNIACE brachten daher rasch ihre Verhandlungen zum Abschluss, die den Willen der Verhandlungspartner zeigten, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(48)

Nachdem der FOGASA den Antrag der Beschäftigten von SNIACE auf Zahlung der Löhne, Gehälter und Abfindungen, die ihnen infolge des Gerichtsverfahrens, mit dem die Zahlungseinstellung erklärt wurde, geschuldet wurden, angenommen hatte, schloss er eine Umschuldungsvereinbarung ab, die die Rückzahlung der ausgelegten Beträge durch SNIACE zum Gegenstand hatte. Der FOGASA wandte dabei den gesetzlichen Zinssatz an, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien die Vereinbarung schlossen, in Spanien 10 % betrug.

(49)

Als der FOGASA den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung mit SNIACE akzeptierte, wandte er nach Auffassung der Kommission den Grundsatz aus dem „Tubacex“-Urteil an, dem zufolge „[ei]n Gläubiger […] mit dem ihm geschuldeten Geld keinen besonderen Gewinn erzielen, sondern allein die von ihm vorgelegten Beträge in ihrer Gesamtheit ohne finanziellen Schaden einziehen [will]. Zu diesem Zweck verlang[t] er, wenn er eine Stundung des ihm geschuldeten Betrages gewähr[t] um dessen Begleichung zu erwirken, zusätzlich die Zahlung von Zinsen, um den aufgrund der Stundung eintretenden Wertverlust des Geldes auszugleichen“ (13).

(50)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war dem FOGASA die Krise, die SNIACE durchmachte, bekannt, denn die Krise war der Grund dafür, dass der FOGASA zugunsten der Beschäftigten von SNIACE eingetreten war, damit diese die Löhne, Gehälter und Abfindungen erhalten konnten, die das Unternehmen ihnen wegen seiner Zahlungseinstellung nicht auszahlen konnte.

(51)

Es trifft zu, dass der einzige konkrete, dem FOGASA damals vorgeschlagene Rentabilitätsplan für SNIACE die Umschuldung war. Nach dem schweren sozialen Konflikt, den SNIACE 1992 durchmachte, lebte seine Tätigkeit allerdings nach und nach wieder auf, so dass, wenngleich die Situation des Unternehmens instabil blieb, Aussicht auf eine künftige Rentabilität bestand.

(52)

Das Nichtvorhandensein einer Vereinbarung mit den privaten Gläubigern sowie die Tatsache, dass diese die Vollstreckung der Zahlung der Verbindlichkeiten seit 1993 nicht erzwungen hatten, zeigt, dass die Aussichten, das Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs zu bringen, begründet waren und es daher nicht sinnvoll war, das Risiko einzugehen, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten einstellen würde.

(53)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die FOGASA I-Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe darstellte.

(54)

Zwischen dem 5. November 1993 und dem 18. März 1999, als der FOGASA eine neue Umschuldungsvereinbarung schloss, mit der die Frist für die Zahlung der Verbindlichkeiten um zwei weitere Jahre verlängert wurde, hatte SNIACE nur rund 50 % seiner Verbindlichkeiten zurückgezahlt.

(55)

Statt die im Rahmen der Vereinbarung von 1993 zu seinen Gunsten gestellten Garantien und Hypotheken zu vollstrecken, zog der FOGASA eine Änderung der Umschuldungsvereinbarung vor, um die Chancen, seine Forderungen einzuziehen zu maximieren. Die Kommission stellt hingegen fest, dass BANESTO am 26. September 1996 einige Grundstücke, die sich im Eigentum von SNIACE befanden, sowie die Aktien, die SNIACE an dem Unternehmen Inquitex besaß, zur Begleichung eines Teils der Verbindlichkeiten von SNIACE akzeptierte.

(56)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Verhalten des FOGASA nicht mit dem von BANESTO verglichen werden kann, da BANESTO versuchte, einen Teil seiner Forderung durch Abschluss der Vereinbarung von 1996 zu schützen, während der FOGASA in keiner Weise versuchte, seine Forderung im Rahmen der mit SNIACE geschlossenen Vereinbarung einzutreiben.

(57)

Die Kommission weist darauf hin, dass der FOGASA zum Zeitpunkt der Neuaushandlung der Vereinbarung nicht zusätzlich die Zahlung von Zinsen verlangte, da der zu entrichtende Gesamtbetrag gleich blieb, obwohl die Frist sich um zwei Jahre verlängerte (14). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Argument Spaniens (15), dem zufolge der FOGASA seine Investition vor der Geldentwertung schützen wollte, zurückgewiesen werden muss.

(58)

Die Kommission stellt auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Tabelle 3 fest, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. März 1999, mit der die Vereinbarung vom 5. November 1993 geändert wurde, mit zunehmenden Verbindlichkeiten, wiederholten Verlusten und einem negativen Eigenkapital konfrontiert war, was Zweifel an den Aussichten auf Einziehung der Forderung aufkommen ließ:

Tabelle 3

(in Mio. EUR)

 

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

Umsatz

69,3

43,0

4,8

39,3

65,9

34,5

33,6

56,6

57,5

82,0

Ergebnisse

–24,8

–27,9

–22,8

–10,7

0,9

–11,7

–3,0

–9,6

–7,4

1,7

Cashflow

–15,3

–19,8

–20,0

–6,0

6,4

–8,8

2,2

–2,2

–0,6

8,7

Gesamtverbindlichkeiten

84,1

82,8

95,4

112,6

116,5

108,2

104,9

106,1

112,8

121,8

(59)

Wenngleich das Unternehmen 1995 leicht positive Ergebnisse erzielte, ließ die Finanzsituation des Unternehmens auf ungewisse Rentabilitätsaussichten schließen.

(60)

Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der FOGASA sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat:

a)

da er nicht versucht hat, zur Begleichung eines Teils der Verbindlichkeiten bestimmte Aktiva zu erhalten, auf die er mit Abschluss der Vereinbarung von 1993 Ansprüche erworben hatte;

b)

angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren;

c)

da er bei der Aushandlung der Umschuldungsvereinbarung von 1999 nicht zusätzlich die Zahlung von Zinsen bzw. da er auf die nicht gemäß der Vereinbarung gezahlten Beträge keine Verzugszinsen verlangt hat.

(61)

Am 31. Oktober 1995 haben SNIACE und der FOGASA eine zweite Umschuldungsvereinbarung über einen Betrag von 339 459 878 Peseten (einschließlich Zinsen) geschlossen. Diese Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem der FOGASA erneut die Löhne, Gehälter und Abfindungen gezahlt hatte, die SNIACE seinem Personal schuldete.

(62)

Ebenso wie hinsichtlich der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten des FOGASA nicht mit dem von BANESTO vergleichbar ist, da BANESTO mit dem Abschluss der Vereinbarung von 1996 versucht hat, einen Teil seiner Forderung zu schützen, während der FOGASA, der nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung von 1993 waren, zurückerhalten hatte, 1995 eine neue Vereinbarung schloss, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte.

(63)

Diese neue Vereinbarung wurde geschlossen, obwohl:

i)

die Vereinbarung vom 5. November 1993 nicht vollständig erfüllt worden war;

ii)

sie neue Verbindlichkeiten gegenüber dem FOGASA zum Gegenstand hatte, der erneut dem Antrag der Beschäftigten von SNIACE auf Zahlung ihrer Löhne und Gehälter nachgekommen war, und

iii)

die finanzielle Instabilität von SNIACE bekannt war, das aufgrund der seit mehreren Jahren erlittenen Verluste, aufgrund des negativen Eigenkapitals und aufgrund seiner erheblichen Verbindlichkeiten (Tabelle in Erwägungsgrund 58) ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(64)

Darüber hinaus zog der FOGASA eindeutig nicht die Möglichkeit in Betracht, die Verbindlichkeiten mittels Durchsetzung der zu seinen Gunsten bestellten Hypothek zwangszuvollstrecken. Die Zwangsvollstreckung hätte zwar die Schließung von SNIACE bedeuten können, aber im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens hätte der FOGASA nach der Veräußerung der Aktiva des Unternehmens mit Sicherheit die Gesamtheit oder einen Teil der Verbindlichkeit beitreiben können.

(65)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Spanien wiederholt geantwortet hat, dass die Schätzung des Unternehmenswertes, die eine Berechnung des beitreibbaren Betrags ermöglicht hätte, nicht möglich sei und dass die Aktiva des Unternehmens im Falle einer Abwicklung erheblich an Wert hätten verlieren können (16). Aus diesem Grund gab der FOGASA der Umschuldung gegenüber der Abwicklung von SNIACE natürlich den Vorzug.

(66)

In seiner Antwort vom 29. September 2005 fügte Spanien hinzu: „Wenn der [FOGASA] damals den Abschluss einer Rückzahlungsübereinkunft ohne Begründung abgelehnt hätte, so hätte er die für ihn geltenden Vorschriften verletzt und willkürlich gehandelt.“ Die Kommission schließt aus der Erklärung Spaniens, dass der FOGASA nicht versucht hat, die mögliche Ablehnung der Umschuldung zu begründen. Spanien betrachtet den einfachen Versuch, die Gesamtheit der Verbindlichkeiten — unter anderem durch Schließung von SNIACE – beizutreiben, als nicht ausreichend (17).

(67)

Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der FOGASA sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat:

a)

da er es unterließ, die Zahlung der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung von 1993 waren, gemäß dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitplan zu verlangen;

b)

angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren;

c)

da er den Abschluss einer Vereinbarung, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte, akzeptierte.

6.2.2.   TGSS-VEREINBARUNG

(68)

Wie in Erwägungsgrund 21 festgestellt, schloss die TGSS am 8. März 1996 eine Vereinbarung mit SNIACE, die am 7. Mai 1996 und am 30. September 1997 geändert wurde. Wenngleich die endgültige Vereinbarung rund 18 Monate nach der ersten Vereinbarung geschlossen wurde, hatte sie dieselben Verbindlichkeiten zum Gegenstand. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich um eine einzige Vereinbarung handelt, die mehrmals geändert wurde.

(69)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung zwischen der TGSS und SNIACE am 8. März 1996 sowie zum Zeitpunkt ihrer ersten Änderung am 7. Mai 1996 hatten die privaten Gläubiger noch keine Einigung erzielt. Erst ab der zweiten Änderung der Vereinbarung am 30. September 1997 war die Position der TGSS mit der der privaten Gläubiger zu vergleichen.

(70)

Es kann eingeräumt werden, dass die TGSS in dieser Phase weiter ging als die privaten Gläubiger, da sie eine Vereinbarung schloss, um die Aussichten auf Beitreibung ihrer Forderungen zu maximieren.

(71)

Nach spanischem Recht kann die TGSS Umschuldungsvereinbarungen schließen, sofern sie dabei den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Zinssatz anwendet.

(72)

In dieser Weise versuchte die TGSS, ihre Forderungen zu schützen, ohne finanziellen Schaden zu erleiden („Tubacex“-Urteil).

(73)

Wie bereits in Erwägungsgrund 63 Ziffer iii festgestellt, war SNIACE zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung aufgrund der seit mehreren Jahren erlittenen Verluste, aufgrund des negativen Eigenkapitals und aufgrund erheblicher Verbindlichkeiten ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

(74)

Darüber hinaus konnte Spanien der Aufforderung der Kommission (Schreiben vom 7. August 2008 D/53117), die Protokolle der Sitzungen, die im Jahr 1994 zwischen der TGSS und SNIACE stattgefunden hatten, zu übermitteln, nicht nachkommen (18). Diese Protokolle hätten es der Kommission ermöglicht, sich über den Hintergrund der Verhandlungen zu informieren und die Ansicht der TGSS hinsichtlich der tatsächlichen Aussichten von SNIACE, seinen vergangenen und künftigen Verpflichtungen nachzukommen, zu bewerten. In seiner Antwort vom 10. September 2008 gab Spanien jedoch an, nicht über diese Unterlagen zu verfügen.

(75)

Es beseht somit kein Zweifel daran, dass der TGSS über die Finanzsituation von SNIACE, insbesondere über die Nichteinhaltung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem FOGASA informiert war. Da die Vereinbarung 1996 geschlossen wurde, hätte die TGSS mit Hilfe der Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens feststellen können, dass SNIACE die Vereinbarung von 1993 nur teilweise erfüllt hatte und darüber hinaus 1995 (das heißt rund sechs Monate vor der Vereinbarung mit der TGSS) eine neue Vereinbarung mit dem FOGASA geschlossen hatte, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte.

(76)

Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die TGSS sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat:

a)

weil SNIACE seine Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen öffentlichen Gläubiger (dem FOGASA) unvollständig beglich, der zudem eine Anhäufung von Verbindlichkeiten akzeptiert hatte und

b)

angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren.

6.2.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(77)

Nach Ansicht der Kommission kann nur hinsichtlich der Maßnahme, die zu der Vereinbarung vom 5. November 1993 zwischen dem FOGASA und SNIACE geführt hatte, die Auffassung vertreten werden, dass sie das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt. Daher wird SNIACE durch die genannte Maßnahme nicht begünstigt.

(78)

Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, dass die Erfüllung der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung, die FOGASA II-Vereinbarung und die TGSS-Vereinbarung SNIACE aus den oben genannten Gründen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigen. Diese Maßnahmen begünstigen SNIACE, da sie ihm die Umstrukturierung seiner rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der gegenüber dem FOGASA eingegangenen Verbindlichkeiten erlauben, die SNIACE normalerweise hätte erfüllen müssen, wenn es sich bei den Gläubigern um private Gläubiger gehandelt hätte.

(79)

In Bezug auf die übrigen Kriterien vertritt die Kommission erstens die Auffassung, dass die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, da sowohl der FOGASA als auch die TGSS öffentliche Einrichtungen sind, deren Mittel aus der Zahlung von Pflichtbeiträgen stammen.

(80)

Zweitens sind die in Rede stehenden Maßnahmen nach Ansicht der Kommission selektiv, da sie nur auf SNIACE Anwendung finden.

(81)

Drittens sind die Märkte, auf denen SNIACE tätig ist, nach Auffassung der Kommission durch einen umfangreichen Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. SNIACE vertreibt einen Teil seiner Produktion in Europa, wo es mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Daher können die SNIACE gewährten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher drohen diese Maßnahmen den Wettbewerb zwischen den Textilienherstellern zu verfälschen.

(82)

Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung, die FOGASA II-Vereinbarung und die TGSS-Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

6.3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(83)

Die Vereinbarkeit der als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuften Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt muss auf der Grundlage der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden.

(84)

Die in Artikel 87 Absatz 2 und in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b, d und e vorgesehenen Ausnahmen sind eindeutig nicht anwendbar, da die Maßnahmen weder dazu bestimmt sind, die Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben noch dazu bestimmt sind, die Kultur zu fördern und das kulturelle Erbe zu erhalten. Ebenso wenig handelt es sich um sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

(85)

Deshalb sind die Ausnahmen in Verbindung mit der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c zu prüfen.

(86)

Was Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, sind angesichts der Art der in Rede stehenden Maßnahmen nur die Kriterien relevant, die sich auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten beziehen.

(87)

Was Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Gebiet, in dem SNIACE liegt, seit September 1995 für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Frage kommt und dass es vor diesem Datum für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kam.

(88)

Daher muss die Kommission die Maßnahmen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung prüfen. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (19) müssen die Maßnahmen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln bewertet werden.

(89)

Was die Vorschriften hinsichtlich Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, verlangt die Kommission seit der Veröffentlichung des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik von 1979 und in allen seinen aufeinanderfolgenden Leitlinien einen Umstrukturierungsplan, mit dem die Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten wiederhergestellt werden kann (20).

(90)

Im vorliegenden Fall hat Spanien zu keinem Zeitpunkt argumentiert, dass die Maßnahmen eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. Ebenso wenig hat Spanien aufzuzeigen versucht, dass es sich um einen Umstrukturierungsplan im Sinne der zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen geltenden Vorschriften handelt. Ein derartiger Umstrukturierungsplan muss unter anderem interne Umstrukturierungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen umfassen, so wie es im Achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979 (Nummern 227 und 228) und in den ab 1994 angenommenen Leitlinien verlangt wird (21). Das Nichtvorhandensein eines Umstrukturierungsplans bestätigt, dass das einzige Ziel der Beihilfe in der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmen bestand, ohne dass im Gegenzug Umstrukturierungsmaßnahmen verlangt wurden.

(91)

Was den Rentabilitätsplan betrifft, den der Beschwerdeführer der Kommission vor Eröffnung des Verfahrens vorgelegt hat, wies Spanien lediglich darauf hin – insbesondere in seinem Schreiben vom 30. Juni 1997 zur Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 16. Mai 1997 – dass die Schlussfolgerung des Experten, der zufolge „die Rentabilität von SNIACE nur durch Gewährung von Zuschüssen gewährleistet werden kann, die SNIACE in die Lage versetzen, Investitionsvorhaben durchzuführen und die Verbindlichkeiten neu zu verhandeln“, eine rein persönliche Auffassung gewesen sei, die in einer privaten Untersuchung zum Ausdruck gebracht worden sei und nicht notwendigerweise die Meinung Spaniens wiedergebe (22).

(92)

Da es keinen Umstrukturierungsplan gab, sind die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung auf der Grundlage des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik der Europäischen Kommission von 1979 bzw. der Gemeinschaftsleitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994, 1999 bzw. 2004 daher nicht gerechtfertigt.

(93)

Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Wirtschaftsgebiet, in dem SNIACE liegt, seit September 1995 für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Frage kommt und dass es vor diesem Datum für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kam.

(94)

Die SNIACE gewährten Beihilfen weisen jedoch nicht die Eigenschaften auf, die zur Erleichterung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne des genannten Artikels erforderlich sind, da sie in Form von Betriebsbeihilfen gewährt wurden, das heißt, ohne an Bedingungen wie die Tätigung von Investitionen bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft zu sein.

(95)

In Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden können, genehmigt die Kommission Beihilfen, die nicht an eine anfängliche Investition oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden sind, seit 1979 (23) nur dann, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass Nachteile bestehen und er ihren Umfang bewertet, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

(96)

Daher sind die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung nach der Mitteilung der Kommission von 1979 bzw. den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht gerechtfertigt.

(97)

Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen auf die Kunstfaserindustrie anwendbaren Vorschriften (24) vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur eine Förderung durch Investitionsbeihilfen in Frage kam. Die in Rede stehenden Beihilfen weisen jedoch keines der Merkmale einer Investitionsbeihilfe auf. Die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung angenommenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung sind nach den Leitlinien von 1992 bzw. 1996 nicht gerechtfertigt.

(98)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Durchführungsbestimmungen der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung sowie der Abschluss der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

7.   WIEDEREINZIEHUNG DER RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

(99)

Da die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Erfüllung der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung sowie der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind, muss der Empfänger die erhaltenen Beträge zurückerstatten.

(100)

Die Modalitäten der Wiedereinziehung von rechtswidrigen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, sind in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (nachstehend „Bekanntmachung von 2007“ genannt) (25) festgelegt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie gemäß Nummer 37 der Bekanntmachung von 2007 ist die Kommission nicht verpflichtet, den genauen Rückforderungsbetrag festzusetzen. Die Entscheidung muss jedoch Angaben enthalten, die es Spanien ermöglichen, diesen Betrag selbst zu ermitteln.

(101)

In Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (27) ist festgelegt, dass auf die gemäß der Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen in Höhe eines von der Kommission festgesetzten angemessenen Zinssatzes berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet.

(102)

Hinsichtlich der Methode der Zinsberechnung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 in der Sache C-295/07, Kommission/ Département du Loiret, Scott SA  (28) jedoch festgestellt, dass die Methode der Aktualisierung einer rechtswidrigen Beihilfe eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Angelegenheit ist (29). Die Entscheidung von 2000 und die Entscheidung zur zweiten Eröffnung des Verfahrens wurden lange vor der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 angenommen.

(103)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass zur Berechnung der zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen diejenige Methode anzuwenden ist, die zur Zeit der aufgehobenen Entscheidung galt, so dass der Mitgliedstaat die sogenannte „Einfachzinsmethode“ anwenden muss.

(104)

Im vorliegenden Fall unterscheidet die Kommission zwischen der Teilerfüllung der FOGASA I-Vereinbarung und den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Maßnahmen der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung.

(105)

Wie in Erwägungsgrund 77 festgestellt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zwischen dem FOGASA und SNIACE am 5. November 1993 geschlossene Vereinbarung das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt.

(106)

Da die genannte Vereinbarung aber nur teilweise erfüllt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass die am 18. März 1999 geänderte FOGASA I-Vereinbarung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe darstellt, die zurückgefordert werden muss. Die Unvereinbarkeit betrifft erstens die Beträge, die bis zum 18. März 1999 nicht vereinbarungsgemäß bezahlt wurden, und zweitens den verbleibenden Teil der Beihilfe ab diesem Datum.

(107)

Die zurückzufordernde Beihilfe muss die nach der Einfachzinsmethode berechneten aufgelaufenen Zinsen umfassen (Erwägungsgrund (101)). Die Beträge, die im Rahmen der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung vor deren Änderung zurückgezahlt wurden, stellen – auch wenn der Zinssatz unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission lag – keine staatliche Beihilfe dar und müssen daher nicht zurückgefordert werden. Nicht im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarungen geleistete Zahlungen können von den Beträgen, die als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgefordert werden müssen, abgezogen werden.

(108)

Wie bereits festgestellt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Spanien in Form einer am 30. Oktober 1995 mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und einer am 8. März 1996 mit der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarung gewährten Beihilfen rechtswidrige, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Beihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar sind.

(109)

Da die Beihilfen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, müssen sie vollständig zurückgezahlt und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen rückgängig gemacht werden. Die zurückzuzahlenden Beträge entsprechen der Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der zweiten Vereinbarung mit dem FOGASA und der Vereinbarung mit der TGSS sind. Hinzu kommen die gemäß dem Referenzzinssatz der Kommission berechneten einfachen Zinsen. Geleistete Zahlungen können von den zurückzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(110)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen sollte die Entscheidung 1999/395/EG geändert werden.

(111)

Die erste zwischen dem FOGASA und SNIACE geschlossene Rückzahlungsvereinbarung stellt keine staatliche Beihilfe dar.

(112)

Die Neubewertung der Erfüllung der am 3. November 1993 mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung, der am 30. Oktober 1995 ebenfalls mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und der mit der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen führen hingegen zu der Schlussfolgerung, dass Spanien eine rechtswidrige, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Beihilfe gewährt hat, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar ist.

(113)

Da die gewährte Beihilfe rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, müssen ihre Rückzahlung gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erreicht und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen rückgängig gemacht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 1999/395/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die am 5. November 1993 zwischen dem Unternehmen Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (SNIACE) und dem Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial, FOGASA) geschlossene Vereinbarung stellte zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.“

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Die folgenden staatlichen Beihilfen Spaniens zugunsten von SNIACE sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

a)

die am 8. März 1996 geschlossene (und durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996 und in der Folge durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 geänderte) Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS);

b)

die Erfüllung der am 5. November 1993 geschlossenen Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA;

c)

die am 31. Oktober 1995 geschlossene Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA.“

2.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Spanien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Beihilfen vom Empfänger zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(4)   Spanien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 3

(1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen;

c)

die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurde.

(2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18.

(2)  ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 40.

(3)  Slg. 1999, I-2459.

(4)  Randnummer 48 des „Tubacex“-Urteils.

(5)  ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 33.

(6)  ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 46.

(7)  Randnummer 30.

(8)  Slg. 2004, II-3597.

(9)  EuGH 22. November 2007, Spanien/Lenzing, Rechtssache C-525/04. Slg. 2007, I-9947.

(10)  BOE 92 vom 17.4.1985, S. 10203.

(11)  BOE 154 vom 20.6.1994, S. 20658.

(12)  Von Spanien übermitteltes Schreiben des FOGASA vom 22. August 2008, S. 2.

(13)  Vgl. Randnummer 32.

(14)  Schreiben Spaniens vom 4. Juli 2005, Anlage I.

(15)  Schreiben Spaniens vom 21. März 2000: „Der im Rahmen der Stundung angewandte Zinssatz schützt den Gläubiger vor dem Schaden, der ihm durch den Geldwertverlust im Laufe der Zeit entstehen wird“.

(16)  Antwort Spaniens vom 4. Juli 2005. „Weder der FOGASA noch die [TGSS] verfügen über ausreichende Daten für eine Schätzung des damaligen Wertes der Vermögenswerte des Unternehmens.“

(17)  Antwort Spaniens vom 29. September 2005.

(18)  Spanien teilte der Kommission mit (Schreiben vom 28. Februar 2005 in Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 3. Dezember 2004), das mehrere Sitzungen zwischen SNIACE und der TGSS stattgefunden hätten.

(19)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(20)  Nummer 227 des Achten Berichts der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979. Nummer 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 31.12.1994, S. 12). Nummer 31 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Nummer 34 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(21)  Vgl. Nummer 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien von 1994: „[…] Umstrukturierungsbeihilfen müssen […] an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein […]“.

(22)  Schreiben Spaniens, übermittelt per Fax am 30. Juni 1997, S. 2.

(23)  Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen, Nummer 4 Absatz 2 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Nummer 4 Absatz 15 (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9).

(24)  ABl. C 346 vom 30.12.1992, S. 2 und ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11.

(25)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(26)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(27)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(28)  (Noch nicht in die Sammlung aufgenommen.)

(29)  Vgl. Randnummer 83.


14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. April 2009

über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/613/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 3. Dezember 2002 legte die Deutsche Post AG („DP“) Beschwerde gegen eine mutmaßliche Quersubventionierung des Paketversandgeschäfts der Royal Mail Group plc („Royal Mail“ oder „RM“) ein.

(2)

In Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) mit Schreiben vom 25. Februar 2003 und 13. Februar 2004 sowie E-Mail vom 17. Dezember 2003 Informationen über die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalte. In diesem Rahmen wurde auch über weitere staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit RM informiert.

(3)

Am 27. Mai 2003 genehmigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zugunsten von Post Office Limited („POL“), einer Tochtergesellschaft von RM (Sache N 784/02) (2). Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden POL Ausgleichszahlungen aus Rücklagen („der Postrücklage“) gewährt, die aus überschüssiger Liquidität von RM stammen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2006 erhob die Kommission keinen Einwand gegen die Fortführung einer dieser Maßnahmen (zur Finanzierung des ländlichen Postnetzes von POL) für einen bestimmten Zeitraum (Sache N 166/05) (3).

(4)

Am 8. Oktober 2003 reichte die DP Klage ein (T-343/03) und beantragte die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache N 784/02 mit der Begründung, durch diese Entscheidung sei ihre Beschwerde CP 206/02 implizit abgelehnt worden. Am 16. November 2005 wies das Gericht erster Instanz die Klage der DP mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung in der Sache N 784/02 keine Abweisung der Beschwerde implizierte und die Kommission entsprechende Untersuchungen durchführte (wie aus der Korrespondenz, die dem Gericht vorgelegt wurde, hervorging).

(5)

Auf der Grundlage von Artikel 232 EG-Vertrag forderte die DP die Kommission mit Schreiben vom 10. August 2006 auf, sich binnen einer Frist von zwei Monaten zu ihrer Beschwerde aus dem Jahr 2002 zu äußern. Dieses Schreiben enthielt zudem Angaben über eine Reihe neuer mutmaßlicher staatlicher Beihilfemaßnahmen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um andere als jene handelte, die Gegenstand der Beschwerde aus dem Jahr 2002 waren, wurde die Beschwerde separat behandelt und unter der Referenznummer CP 221/06 bzw. später NN 83/06 erfasst. Bei den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen handelte es sich um die folgenden:

a)

die Einrichtung eines mit 850 Mio. GBP ausgestatteten Treuhandkontos zur Finanzierung der Renten von RM;

b)

die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, ein RM gewährtes Darlehen von 844 Mio. GBP auf 900 Mio. GBP aufzustocken;

c)

den Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission in der Sache N 166/05, staatliche Beihilfe zur Finanzierung des ländlichen Postnetzes, weil 150 Mio. GBP unmittelbar aus dem Staatshaushalt und nicht, wie in der Entscheidung genehmigt, aus einer speziellen, zweckgebundenen Rücklage an POL überwiesen wurden.

(6)

In Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission legten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 6. Oktober und 31. Oktober 2006 Angaben zu den geäußerten Beschwerden vor. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 ergänzte das Vereinigte Königreich diese Informationen hinsichtlich der unter Erwägungsgrund 3 beschriebenen Maßnahmen zugunsten von POL.

(7)

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 reichte das Mail Competition Forum (MCF), eine Einrichtung zur Vertretung neuer Teilnehmer auf dem Postmarkt des Vereinigten Königreichs, eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem Treuhandkonto zur Finanzierung der Renten von RM ein, das auch Gegenstand der zweiten Beschwerde der DP war. Der Beschwerde des MCF wurde die Referenznummer CP 164/06, später NN 82/06, zugewiesen. Eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerde wurde den Behörden des Vereinigten Königreichs am 20. November 2006 übermittelt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs äußerten sich zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 19. Dezember 2006.

(8)

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 setzte die Kommission die DP darüber in Kenntnis, dass zur Fortführung der Untersuchungen in Bezug auf die Beschwerde CP 206/02 keine ausreichenden Gründe vorlagen. Sollte sich die DP nicht binnen 20 Werktagen äußern, würde die Beschwerde als zurückgezogen betrachtet. Innerhalb der genannten Frist ging keine Rückmeldung ein. Die Beschwerde wurde daher als zurückgezogen betrachtet.

(9)

Am 7. Dezember 2006 meldete das Vereinigte Königreich die geplante Verlängerung einer anderen Maßnahme zugunsten von POL (Förderung zur Rückzahlung von Verpflichtungen — N 784/02) an, die andernfalls 2007 auslaufen sollte. Die Kommission genehmigte diese Beihilfe unter der Referenznummer N 822/06 mittels Entscheidung vom 7. März 2007 (4).

(10)

Am 8. Februar 2007 informierte das Vereinigte Königreich die Kommission über die Einzelheiten einer Ankündigung im Zusammenhang mit der „Rentenmaßnahme“, einer Darlehensfazilität in Höhe von 900 Mio. GBP, sowie ein neues Darlehen in Höhe von 300 Mio. GBP für Royal Mail.

(11)

Am 21. Februar 2007 leitete die Kommission hinsichtlich der nachstehenden Maßnahmen eine Untersuchung ein:

a)

ein 2001 zu einem Fixzinssatz gewährtes Darlehen in Höhe von 500 Mio. GBP zur Finanzierung von Akquisitionen im Ausland. Geplante Rückzahlung: nach 2021;

b)

Darlehensfazilitäten in Höhe von 1 Mrd. GBP, die Royal Mail 2003 aus staatlichen Quellen zur Verfügung gestellt wurden. Davon sollten 900 Mio. GBP über das Jahr 2007 hinaus verlängert werden;

c)

die „Rentenmaßnahme“: Einrichtung eines „Treuhandkontos“ in Höhe von 850 Mio. GBP zur Verlängerung des Zeitraums zur Bewältigung des gegenwärtigen Defizits des Rentenfonds von Royal Mail und damit zur Senkung der Rentenbeiträge für die kommenden Jahre;

d)

das am 8. Februar 2007 angekündigte Darlehen in Höhe von 300 Mio. GBP.

(12)

Mit der Entscheidung vom 21. Februar wurde die Rücknahme der Beschwerde CP 206/02 bestätigt und festgehalten, dass die Kommission keinen Einwand gegen die Finanzierung der genehmigten Beihilfemaßnahmen für POL aus dem Haushalt statt aus der Postrücklage erhebt.

(13)

Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, aufgrund der in Erwägungsgrund 11 angeführten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(14)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Die Begünstigte der angeblich rechtswidrigen Beihilfe

(15)

Die Begünstigte der angeblich rechtswidrigen Beihilfe ist die Royal Mail Group plc, später Royal Mail Group Ltd („RM“), ein 100 %iges Staatsunternehmen (mit der Royal Mail Holdings plc als Holdinggesellschaft). RM ist der größte Postdienstleister im Vereinigten Königreich und verfügte bis Ende 2005 über ein gesetzliches Monopol für die meisten grundlegenden Dienste des Briefversands. Das Postfilialnetz wird von POL, einer Tochtergesellschaft von RM, unterhalten.

(16)

Vor 2001 wurden Postdienstleistungen im Vereinigten Königreich von The Post Office Corporation, einem durch das Postgesetz 1969 geschaffenen Staatsbetrieb, erbracht. Die Aktiva und Passiva von The Post Office Corporation wurden im Rahmen des Postdienstleistungsgesetzes 2000 am 26. März 2001 an Consignia Holdings (nunmehr Royal Mail Holdings plc) und ihre Tochtergesellschaft Consignia plc (nunmehr RM) übertragen.

(17)

RM betreibt mit Parcelforce einen getrennten Paketversand, der in der Beschwerde der DP aus dem Jahr 2002 als Begünstigter genannt wurde. Parcelforce verfügt über ein eigenes Nabe-Speiche-System. 2003 wurde ein Teil des Paketversandgeschäfts (einschließlich der Bereitstellung eines Universaldienstes für in Postfilialen abgegebene Pakete) von Parcelforce an die Briefversandabteilung von RM übergeben und wird nun über dessen Infrastruktur betrieben. Parcelforce befördert derzeit nur Pakete, die rasch zugestellt werden müssen.

2.2.   Finanzielle Verwaltung der Begünstigten und Beziehung zum Staat

(18)

Vor der Restrukturierung und Vermögensübertragung im Jahr 2001 schüttete The Post Office Corporation keine Dividenden an die Behörden des Vereinigten Königreichs aus und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Unternehmen musste jedoch einen Teil der jährlich erzielten Überschüsse in Staatsanleihen oder Einlagen beim National Loans Fund investieren. Diese als Betriebsvermögen klassifizierten Investitionen, die auch häufig als „Staatsobligationen“ bezeichnet werden, blieben nach der Vermögensübertragung 2001 Eigentum von RM und besaßen zum 31. März 2002 einen Wert von 1 800 Mio. GBP. Infolge der Vorschriften der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 30. Januar 2003 gemäß Abschnitt 72 des Postgesetzes 2000 legte RM dieses Vermögen in Form eine speziellen Rückstellung (der „Postrücklage“) zur weisungsgemäßen Verwendung für spezifische Maßnahmen an.

2.3.   Die von der Untersuchung betroffenen Maßnahmen

2.3.1.   Das Darlehen von 2001

(19)

Im Februar 2001 gewährten die Behörden des Vereinigten Königreichs RM ein Darlehen von 500 Mio. GBP für die Finanzierung von ausländischen Erwerbungen in den operativen Bereichen Brief- und Postversand. Das Darlehen muss zwischen 2021 und 2025 zurückgezahlt werden und wurde zu einem Zinssatz von durchschnittlich rund 5,8 % gewährt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission gegenüber schriftlich erklärt, dass dieses Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurde und sie Berater hinzugezogen hätten, um genau dies sicherzustellen. Als Sicherstellung für das Darlehen dienten die Anteile von RM an der General Logistics Systems International Holdings BV und verschiedene andere Vermögenswerte von RM. Das Darlehen wurde nicht bei der Kommission angemeldet.

2.3.2.   Die Darlehensfazilitäten

(20)

Im Jahr 2003 stellten die Behörden des Vereinigten Königreichs RM verschiedene Darlehensfazilitäten für die Finanzierung ihres „Erneuerungsplans“ (einschließlich der Umstrukturierung von Parcelforce) zur Verfügung. Diese von den Behörden des Vereinigten Königreichs als marktübliches Bündel bezeichneten Fazilitäten wurden zwischen RM und den Behörden des Vereinigten Königreichs ausgehandelt. Sie umfassten eine Darlehensfazilität des National Loans Fund („NLF“) in Höhe von 544 Mio. GBP, die durch den Kassenbestand von RM besichert ist (insbesondere durch Mittel aus der Postrücklage), sowie zwei Anleihen, die die britischen Behörden von RM erwarben (in Höhe von 300 Mio. GBP bzw. 200 Mio. GBP). Diesbezüglich haben die Behörden des Vereinigten Königreichs ebenfalls im Schriftwechsel mit der Kommission erklärt, dass diese Darlehensfazilitäten zu marktüblichen Bedingungen eingeräumt wurden und Berater hinzugezogen worden seien, um dies zu gewährleisten. Bis Oktober 2006 waren diese Fazilitäten, mit Ausnahme eines Ausnutzungstests in Höhe von 50 Mio. GBP, der binnen 7 Tagen zurückgezahlt wurde, nicht in Anspruch genommen worden. Die Fazilität in Höhe von 200 Mio. GBP war im Oktober 2006 bereits abgelaufen. Dennoch zahlte RM eine Bereitstellungsprovision in Höhe von ca. 2,5 Mio. GBP. Diese Darlehensfazilitäten wurden nicht bei der Kommission angemeldet.

(21)

Im Mai 2006 teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit, dass sie die verbleibenden Darlehensfazilitäten verlängern und von 844 Mio. GBP auf 900 Mio. GBP aufstocken würden. Am 31. Oktober 2006 ließen die Behörden des Vereinigten Königreichs wissen, dass die genaue Verlängerungsvereinbarung noch nicht feststünde, geplant seien jedoch marktübliche Bedingungen, so dass das Darlehen keine Beihilfe darstellen werde.

2.3.3.   Das Renten-Treuhandkonto

(22)

Im Jahr 2006 gaben die Behörden des Vereinigten Königreichs 850 Mio. GBP aus dem Bargeldguthaben der Postrücklage von RM zur Einrichtung eines „Treuhandkontos“ frei, welches unter bestimmten Umständen, sollte RM nicht in der Lage sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen, für den Royal Mail Pension Plan („RMPP“) in Anspruch genommen werden könnte. Diese Regelung wurde getroffen, weil laut Jahresbilanz von RM 2005/06, in der diese Kennzahl erstmals angeführt wurde, für die verschiedenen Rentenpläne von RM, von denen der RMPP bei weitem der wichtigste ist, ein Defizit (Überschuss der veranschlagten Passiva gegenüber den Aktiva auf der Grundlage bestimmter vorsichtiger Annahmen) von 5 600 Mio. GBP bestand. Der RMPP ist, wie andere betriebliche Altersvorsorgesysteme im Vereinigten Königreich, ein gefördertes Programm, das seine Verbindlichkeiten mit Vermögenswerten absichern muss. Den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge wäre RM aufgrund der veranschlagten Cashflows nicht in der Lage, dieses Defizit rasch auszugleichen und das Unternehmen gleichzeitig zu modernisieren. Aufgrund des Treuhandkontos kann RM mit den Treuhändern des RMPP einen längeren Zeitraum zur Bewältigung des Defizits vereinbaren und somit seine Rentenbeiträge für die ersten Jahre senken. Nach Auffassung der Behörden des Vereinigten Königreichs liegt eine solche Verwendung der Postrücklage im besten Geschäftsinteresse von RM. Indem die Behörden RM dabei unterstützen, seinen Erneuerungsplan ganz umzusetzen, steigt gleichzeitig der Wert ihrer Beteiligung. Ohne das Treuhandkonto und die aufgestockten Darlehensfazilitäten bestünde die Möglichkeit — so argumentieren die Behörden des Vereinigten Königreichs —, dass der Unternehmenswert verringert anstatt erhöht würde. Dementsprechend handelt es sich dabei um eine kaufmännisch korrekte Vorgangsweise.

2.3.4.   Das neue Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP

(23)

Am 8. Februar 2007 kündigten die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Bereitschaft an, RM ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP zur Verfügung zu stellen. Dieses Darlehen wurde nicht bei der Kommission angemeldet. Aus den Bedingungen der Ankündigung ging klar hervor, dass dieses Darlehen Teil eines Maßnahmenbündels ist, zu dem auch das Renten-Treuhandkonto und die Darlehensfazilität zählen.

2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(24)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel an der Behauptung der Behörden des Vereinigten Königreichs, bei diesen Maßnahmen handle es sich nicht um Beihilfen, da sie unter marktüblichen Bedingungen erfolgten und Royal Mail daher keinen Vorteil verschafften. Das Brief- und Paketzustellgeschäft ist international, und die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein selektiver Vorteil zugunsten von RM oder Parcelforce den Wettbewerb behindern und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. Alle Maßnahmen erfolgten unter Verwendung unmittelbar vom Staat kontrollierter Gelder, die dementsprechend staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Alle Maßnahmen waren dem Staat zurechenbar und insofern selektiv, als sie nur RM gewährt wurden. Wenn Royal Mail durch diese Maßnahmen ein Vorteil entstand, wären alle Kriterien für Beihilfen erfüllt. Den mutmaßlichen Vorteil hat die Kommission im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die zur Einleitung des Verfahrens führten, gewürdigt.

2.4.1.   Das Darlehen von 2001

(25)

Wie unter Erwägungsgrund 19 festgehalten, muss das Darlehen von 2001 zwischen 2021 und 2025 zurückgezahlt werden und wurde zu einem Zinssatz von durchschnittlich 5,8 % gewährt. Dieser Zinssatz liegt deutlich unter dem Referenzzinssatz, der zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Kommission über die Gewährung des Darlehens im Jahr 2001 durch das Vereinigte Königreich galt (7,06 %). Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben Nachweise dafür vorgelegt, dass sich die Renditestrukturkurve im Vereinigten Königreich zu diesem Zeitpunkt verflachte und daher für ein derart langfristiges Darlehen Zinssätze unterhalb des Referenzzinssatzes (für den damals Zinssätze für fünf Jahre herangezogen wurden), gewährt werden durften, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorlag. Aus diesen Schriftstücken geht allerdings auch hervor, dass ein Teil des Darlehens bereits 1999 bzw. 2000 erteilt wurde. Dies widerspricht nicht nur zuvor übermittelten Informationen, sondern bezieht sich auch auf einen Zeitraum, in dem der Referenzzinssatz sogar bei 7,64 % (2000) lag. Die Kommission stellte außerdem fest, dass sich spätestens 2001 die Finanz- und Ertragslage von Royal Mail zu verschlechtern begann. Dies würde sich normalerweise in den Bedingungen eines Darlehens niederschlagen. Aus diesem Grund kann die Kommission bei der Würdigung eines Darlehens, das einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gewährt wird, als Vergleichswert einen höheren Zinssatz als den Referenzzinssatz heranziehen.

2.4.2.   Die Darlehensfazilitäten

(26)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die 2003 gewährten Darlehensfazilitäten bis Oktober 2006 nicht in Anspruch genommen worden waren. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass RM aus den Darlehensfazilitäten kein Vorteil erwuchs, da allein schon deren Verfügbarkeit dem Unternehmen eine „Option“ bot. Im Jahr 2003 war nicht absehbar, dass die Fazilitäten nicht genutzt werden würden. Die Bedingungen der Darlehensfazilitäten sind daher genauso zu würdigen wie das Darlehen von 2001. Es ist festzuhalten, dass diese Darlehensfazilitäten mit dem Erneuerungsplan von RM zusammenhingen.

(27)

Das NLF-Darlehen in Höhe von 544 Mio. GBP wurde zu 25 Basispunkten über dem LIBOR oder der entsprechenden Staatsobligation (6) gewährt, wobei der Referenzsatz 75 Punkte über dem Inter-Bank-Swap-Satz liegt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs rechtfertigten die niedrige Marge mit der bereitgestellten Sicherheit, nämlich den Barreserven von RM. Die Kommission nahm jedoch zur Kenntnis, dass es sich bei diesen Reserven um staatliche Mittel handelt, welche die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften kontrollierten. Die Kommission stellte daher in Frage, ob die Heranziehung dieser Reserven als Sicherheit geeignet war, die Zweifel am Beihilfecharakter der Maßnahme auszuräumen. Wäre das Darlehen ausgenutzt worden, hätten die eingesparten 50 Basispunkte den Wert der von RM entrichteten Bereitstellungsprovision wettgemacht.

(28)

Die Anleihen in Höhe von 300 Mio. GBP bzw. 200 Mio. GBP wurden zu 50 bzw. 200 Basispunkten über der entsprechenden Staatsobligation ausgegeben. Die Sicherstellung der größeren Anleihe erfolgte mittels einer Floating Charge über das gesamte Vermögen von RM. Die kleinere Anleihe war weniger gut besichert. Die Marge von 50 Basispunkten über einem auf Staatsanleihen (die üblicherweise unter dem Inter-Bank-Satz liegen) basierenden Satz legt nahe, dass das Darlehen über 300 Mio. GBP möglicherweise zu Bedingungen unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission gewährt wurde.

(29)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission am 31. Oktober 2006 mit, dass über die Bedingungen zur Verlängerung der Darlehensfazilität von 2003, die im Oktober 2006 noch existierte (d. h. das Darlehen des National Loans Fund in Höhe von 544 Mio. GBP und die Anleihe über 300 Mio. GBP), noch verhandelt werde. Es würden Berater hinzugezogen, um sicherzustellen, dass es sich um marktübliche Bedingungen handelt.

2.4.3.   Das Renten-Treuhandkonto

(30)

Den Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge war eine der Folgen des Treuhandkontos die Senkung der von RM an den RMPP entrichteten Rentenbeiträge zur Bewältigung des Defizits in den ersten Jahren. Die Kommission stellte fest, dass dies darauf hinweist, dass diese Maßnahme RM möglicherweise einen Vorteil verschaffen und daher eine Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission bezweifelte das Argument, die Maßnahme lasse sich als Intervention im Rahmen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers rechtfertigen. Dieses Argument wurde weder durch Prognosen noch Finanzanalysen gestützt.

(31)

Die Kommission beschloss, sich mit drei Aspekten zu beschäftigen: In Anbetracht dessen, dass die Rückstellungen innerhalb der Rücklage bereits von Royal Mail gehalten wurden und in dessen Unternehmensbilanz aufschienen, stellte sich erstens die Frage, ob die Einrichtung des Treuhandkontos trotz der Beteiligung der Behörden des Vereinigten Königreichs als kaufmännische Entscheidung von RM betrachtet werden konnte, die durch die anwendbaren Rechtsvorschriften bedingt war. Angesichts der besonderen Befugnisse der Behörden des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit diesen Rücklagen war ein weiteres Thema, ob ein kaufmännisch handelnder Anteilseigner dieser Verwendung von Eigenkapital zustimmen würde. Als dritter Aspekt wurde untersucht, ob ein Anteilseigner in Anbetracht dessen, dass der Einsatz der Rückstellungen für die Renten von den Behörden erfordert, die POL-Maßnahmen aus dem Staatshaushalt zu finanzieren, bereit wäre, neues Kapital für ein derartiges Treuhandkonto einzubringen.

2.4.4.   Das neue Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP

(32)

Die Darlehensbedingungen waren der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung nicht bekannt. Die Kommission war daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob es sich dabei um eine Beihilfe handelte. Da das Darlehen Teil eines Maßnahmenbündels war, in Bezug auf welches die Kommission eine Beihilfe nicht für unmöglich hielt, konnten die Darlehensbedingungen keinesfalls unabhängig davon beurteilt werden.

2.4.5.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(33)

Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass die Maßnahmen, falls diese sich als Beihilfen erweisen sollten, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission hielt fest, dass die Rechtsgrundlage laut Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht anwendbar schien, obwohl RM mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist. Das Darlehen und die Darlehensfazilitäten waren von den Behörden des Vereinigten Königreichs ausdrücklich für andere Vorhaben als die Erbringung derartiger Dienstleistungen, nämlich für die Akquisitionen von RM im Ausland und den 2003 angenommenen Erneuerungsplan, gewährt worden. Auch das Renten-Treuhandkonto stand nicht im Zusammenhang mit einer von RM erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

(34)

Dementsprechend erschien Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als einzige mögliche Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahmen, sofern sie ein Beihilfeelement enthalten, mit dem Gemeinsamen Markt. Allerdings schienen die Maßnahmen keiner von der Kommission bislang ausgegebenen Regel zur Anwendung dieses Unterabsatzes zu entsprechen. Sollte es sich um eine staatliche Beihilfe handeln, bezweifelte die Kommission daher, dass die in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wären.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

3.1.   Deutsche Post

(35)

Die DP bemerkte, dass die Untersuchung nur einen Teil der Beihilfen abdeckte, die Royal Mail in den vergangenen Jahren gewährt worden waren. Die Kommission hatte eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen durch das Vereinigte Königreich genehmigt, in deren Folge Royal Mail (nach Poste Italiane) der größte Beihilfeempfänger der letzten Jahre im Postsektor wurde. Die DP unterstrich, dass der liberalisierte Paketdienst von Royal Mail, Parcelforce, trotz dieser Maßnahmen viele Jahre lang erhebliche Verluste schrieb. Da Royal Mail gleichzeitig nicht genügend Einnahmen aus anderen Geschäften erzielte, um diese Verluste wettzumachen, mussten diese notwendigerweise aus staatlichen Mitteln gedeckt werden. Der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 (Rechtssache C 61/99 — Deutsche Post AG (7)) zufolge stellt ein solcher Verlustausgleich eine Beihilfe dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die DP bedauerte, dass die Kommission diesen Umstand, auf den die DP bereits in ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2002 hingewiesen hatte, im Rahmen des Verfahrens nicht berücksichtigt hatte.

(36)

In Bezug auf das Darlehen von 2001 stellte die DP fest, dass Royal Mail im Januar 1999 den deutschen Paketdienstleister German Parcel GmbH („German Parcel“) für 424 Mio. EUR erworben hatte. Im Herbst 1999 wurde die German Parcel GmbH Teil des neu gegründeten General Logistics System („GLS“). GLS tätigte zahlreiche weitere Erwerbungen auf dem europäischen Markt. Im Zeitraum 2000 bis 2003 erwirtschaftete Royal Mail kaum Gewinne zur Finanzierung dieser Übernahmen. Wurde die Darlehensfinanzierung dieser Ankäufe zu Bedingungen gewährt, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt nicht verfügbar waren, würde es sich um rechtswidrige Beihilfen handeln, die zurückgezahlt werden müssten.

(37)

In Bezug auf die Darlehensfazilitäten konnte die DP nicht nachvollziehen, warum Royal Mail die Erneuerung seiner Postinfrastruktur nicht aus den Gewinnen der vergangenen Jahre finanzierte (eigenen Angaben zufolge verbuchte Royal Mail im Geschäftsjahr 2005/06 einen Betriebsgewinn in Höhe von 355 Mio. GBP). Die Aufsichtsbehörde Postcomm hatte die Verpflichtung des Unternehmens zur Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Genehmigung der Sätze bereits umfangreich berücksichtigt. Deshalb stand zu befürchten, dass sich die zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen in Form von staatlichen Direktzahlungen, Darlehen und genehmigten Preismaßnahmen insgesamt in einer Überkompensation der Kosten für die Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auswirken, die den Beihilfevorschriften zufolge nicht zulässig ist. Dies könnte den Wettbewerb auf dem Sektor Brief-, Paket- und Expresskurier-Zustellung im Vereinigten Königreich, wo die DP 2006 einen Umsatz von über 1 000 Mio. EUR erzielte, erheblich beinträchtigen.

(38)

Die DP forderte die Kommission auf, die mutmaßlichen Beihilfen, die in der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung genannt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen für Royal Mail bereits genehmigten Maßnahmen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

3.2.   TNT Post UK Limited

(39)

In einer ersten Reaktion auf die Eröffnung des Verfahrens fand die Untersuchung bei TNT Post UK Ltd („TNT“), als Mitglied des Mail Competition Forum, das eine Beschwerde hinsichtlich der Rentenmaßnahme eingebracht hatte, volle Unterstützung. Als neuer Marktteilnehmer war TNT von jeder Art der Finanzierung, die nicht auf der Grundlage marktüblicher Bedingungen erfolgte, direkt betroffen. Eine derartige Finanzierung hieße, dass Royal Mail in der Lage wäre, seine Preise künstlich niedrig zu halten und damit die Wettbewerbsfähigkeit von TNT einzuschränken.

(40)

TNT entnahm der Zwischenbilanz der Royal Mail Group Limited (ehemals plc), dass die „Royal Mail Group plc in Bezug auf ihre Kreditfazilitäten beim Staat in Zahlungsverzug ist, die Zahlungsverpflichtung jedoch vom Wirtschaftsministerium als Kreditgeber formell ausgesetzt wurde“. TNT brachte vor, dass unter diesen Voraussetzungen kein marktwirtschaftlich handelnder Geldgeber bereit wäre, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass sich das erhöhte Ausfallsrisiko hinsichtlich Zinsen und Kapitalrückzahlung in den Darlehensbedingungen niederschlägt. TNT bemerkte weiter, Royal Mail habe in einem eigenen Dokument vom März 2007 mit dem Titel „Royal Mail’s position on the interim review“ bestätigt, dass die Refinanzierung von der Klärung der Preisüberwachung und der Finanzierung des Rentendefizits über 17 Jahre abhängt. TNT erachtet dies als unangemessen langen Zeitraum. Würde sich herausstellen, dass diese Finanzierung auf nicht kommerziellen Investitions- oder Darlehensbedingungen basiert, wiese dies darauf hin, dass die Frist zu lange gewählt ist. Dementsprechend wären die Preisobergrenzen der Postregulierungsbehörde Postcomm zu niedrig angesetzt. Als Wettbewerber, so TNT, sei es von Preisobergrenzen für Geschäftspost, bei deren Festsetzung von staatlicher Finanzierung ausgegangen wird, und einer ungewöhnlich langen Aufschubphase für die Bewältigung des Defizits des Rentenfonds unmittelbar betroffen.

(41)

TNT legte ein weiteres Schreiben vor, das deutlich nach dem offiziellen Ende der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen lag, von der Kommission jedoch trotzdem berücksichtigt wurde. TNT hatte die beiden staatlichen Finanzierungsquellen von Royal Mail analysiert, also i) die Darlehensfinanzierung und ii) die Freigabe staatlich kontrollierter Rücklagen zur Einrichtung eines von den Treuhändern des Rentenfonds von Royal Mail verwaltetes Treuhandkontos. Dabei gelangte TNT zu der Schlussfolgerung, dass beide Finanzierungen durch einen kaufmännisch handelnden Investor nicht gewährt worden wären.

(42)

Die Darlehen von 2001 wurden im Februar 2001 als unbesicherte Kredite mit einer Laufzeit von durchschnittlich beinahe 21 Jahren und einem Fixzinssatz von durchschnittlich 5,84 % gewährt. Im Monat der Darlehensgewährung lag der 20-Jahres-Swapsatz (zum GBP-LIBOR) zwischen 5,87 % und 6,12 %. Daraus lässt sich ableiten, dass die staatlichen Darlehen zu einem im Vergleich zu den gültigen Inter-Bank-Sätzen vergünstigten Satz vergeben wurden, während für unbesicherte Unternehmenskredite unter normalen Umständen ein Aufschlag oberhalb der Inter-Bank-Sätze zur Anwendung gelangt. Dass dies auch für Royal Mail gilt, beweist der Aufschlag von 0,25 % auf den LIBOR, den private Kreditinstitute für Darlehen mit einer wesentlich kürzeren Laufzeit von Royal Mail verlangten. TNT bemerkte auch, dass Aufschläge bei längeren Laufzeiten erheblich steigen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte TNT zu der Schlussfolgerung, dass eine Geschäftsbank Royal Mail das Darlehen über 500 Mio. GBP nicht zu den veröffentlichten Konditionen gewährt hätte. Tatsächlich hätte ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen einen wesentlich höheren Zinssatz erfordert.

(43)

In Bezug auf die im Jahr 2003 ausgegebenen Anleihen (d. h. die Darlehensfazilitäten) sieht TNT die Lage etwas anders, da die Anleihen anscheinend durch Vermögen von Royal Mail besichert waren. Je nach dem Wert dieses Vermögens (der, wie die verfügbaren Informationen nahelegten, recht hoch schien) wäre eine Verringerung des Aufschlags auf den LIBOR zu erwarten. Nur die Höhe dieser Verringerung stünde in Frage, doch da TNT keine Informationen darüber vorlagen, welchen Zinssatz Royal Mail tatsächlich bezahlte, war es schwierig festzustellen, ob er von Seiten Royal Mails und des Vereinigten Königreichs kaufmännisch gerechtfertigt werden kann.

(44)

Hinsichtlich der im Jahr 2007 gewährten Darlehen stellte TNT fest, dass sich die Marktüblichkeit der Bedingungen nicht beurteilen ließ, da diese nicht bekannt waren. Außerdem bestand anscheinend ein Zusammenhang zwischen dem neuen Darlehen, dem Treuhandkonto und der bestehenden Darlehensfazilität. Ein kommerzieller Kreditgeber hätte unter normalen Umständen weder auf Verzugsklauseln im Rahmen vorhandener Fazilitäten verzichtet (wie aus Anmerkung 3 auf Seite 18 des Halbjahresabschlusses von Royal Mail (8) hervorgeht, in der es heißt: „Die Royal Mail Group plc ist zum 24. September 2006 verschuldet, vor allem infolge des Rentendefizits seines wichtigsten Altersvorsorgesystems, des Royal Mail Pension Plan. Demzufolge verletzt Royal Mail seine Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf seine staatlichen Kreditfazilitäten. Die Zahlungsverpflichtung wurde jedoch vom Wirtschaftsministerium als Kreditgeber formell ausgesetzt.“) noch zusätzliche Darlehensfinanzierung gewährt.

(45)

Im Hinblick auf die Rentenmaßnahme stellte TNT in Frage, ob die Übertragung des als „Postrücklage“ bezeichneten nicht betrieblichen Vermögens und des entsprechenden Kapitals bei der Restrukturierung von Royal Mail im März 2001 zu marktüblichen Bedingungen erfolgte. TNT zufolge hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Anteilseigner höchstwahrscheinlich kein Unternehmen gegründet, das eine Darlehensforderung beinhaltete (deren Schuldner der Anteilseigner ist), und anschließend einen vergleichbaren Kapitalbeitrag geleistet. TNT bemerkte, dass bei der „Privatisierung“ des niederländischen Äquivalents KPN 1989 eine ähnliche Vereinbarung existierte. Die Eröffnungsbilanz von KPN 1989 als niederländische Aktiengesellschaft (N.V.) enthielt jedoch weder die entsprechenden Vermögenswerte noch Rücklagen.

(46)

Laut TNT dient die Übertragung der Gelder durch die Behörden des Vereinigten Königreichs in ein Treuhandkonto als Garantie für den Rentenfonds. Der Vorteil für Royal Mail besteht in diesem Zusammenhang darin, dass das Defizit über einen längeren Zeitraum ausgeglichen und die Eigenmittel zur Stärkung des Unternehmens eingesetzt werden konnten. Hätte Royal Mail das Defizit sofort abdecken müssen (wenn die Rentenverbindlichkeiten in der Bilanz bereits als ein solches Defizit ausgewiesen worden wären), wäre dies mit erheblichen Verlusten und einem Rückgang des Eigenkapitals sowie — mit möglicherweise schwerwiegenderen Folgen — einer Verringerung der finanziellen Mittel einhergegangen. Unter üblichen Marktbedingungen kann ein Unternehmen, das Mittel benötigt, diese auf dem Schuldenmarkt aufnehmen oder zusätzliches Kapital über die Aktienmärkte beschaffen. Im Falle von Royal Mail gab es scheinbar eine dritte Möglichkeit, nämlich eine höhere Flexibilität der Preisobergrenze bei der Preiskontrolle durch die Regulierungsbehörde. Die Preise könnten erheblich ansteigen, ohne ein missbräuchlich hohes Niveau zu erreichen. Da für das Inkrafttreten der Preiskontrolle die Zustimmung von Royal Mail erforderlich war, konnte Royal Mail darauf Einfluss ausüben, wobei diese Möglichkeit dem Anteilseigner bekannt war.

(47)

TNT stellte fest, dass ein Kreditnehmer, der auf dem Schuldenmarkt ein Darlehen aufnimmt, überzeugend darlegen muss, dass er zur Rückzahlung der Verpflichtungen aus künftigen Cashflows in der Lage ist. Zur Kapitalbeschaffung am Aktienmarkt muss ein Unternehmen sogar noch stichhaltiger nachweisen können, dass es für den Anteilseigner aus dem investieren Kapitalbeitrag einen erheblichen Ertrag generieren kann. Als einziger Anteilseigner von Royal Mail hätte das Vereinigte Königreich alle erforderlichen Prüfungen vornehmen müssen, um festzustellen, ob Royal Mail in einer besseren finanziellen Lage wäre, wenn es seinen Erneuerungsplan umsetzen könnte. Die entscheidende Frage war, ob eine weitere Investition durch die Freigabe von Mitteln aus Rückstellungen eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung darstellte oder ob sie gleichbedeutend damit war, „gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen“. Jede derartige Entscheidung würde dringend eine solide Analyse des Ertrags erfordern, der sich aus einer solchen Zusatzinvestition ergäbe. Da keine schlüssigen Nachweise dafür vorliegen, dass der Erneuerungsplan — der durch die Freigabe von Geldern aus den Rücklagen ermöglicht wurde — dem Anteilseigner einen angemessenen Investitionsertrag bringt, vertrat TNT die Auffassung, dass diese Entscheidung nicht auf einer marktwirtschaftlichen Grundlage getroffen wurde.

4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

4.1.   Das Darlehen von 2001

(48)

In Bezug auf das Darlehen von 2001 stellte das Vereinigte Königreich klar, dass dieses Darlehen seinen Ursprung 1999 nahm, als der Staat die Strategie von Royal Mail unterstützte, die Wettbewerbsfähigkeit seines Kerngeschäfts durch bestimmte Übernahmen zu stärken. Bei der Zustimmung zu dieser Strategie berücksichtigten die Behörden insbesondere den bei der Arbeit von Royal Mail an der Erreichung seines strategischen Ziels prognostizierten Ertrag. Für das fünfte Jahr seiner Gesamtakquisitionsstrategie hatte Royal Mail ein 40 %iges Umsatz- und ein 210 %iges Ertragswachstum vorausberechnet. Bei Gesprächen über die Finanzierung der Übernahmen, insbesondere jener von German Parcel, bei der es sich um die erste wichtige ausländische Erwerbung von Royal Mail handelte, wünschten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Finanzierung dieser (und künftiger) Transaktionen von Royal Mail durch ein Darlehen des staatlichen NLF zu marktüblichen Bedingungen. Dieses Vorgehen reflektierte die Absicht des Vereinigten Königreichs, Royal Mail marktwirtschaftlichen Regeln zu unterwerfen und einen fairen Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf dem Postsektor zu gewährleisten, während sich der Markt nach und nach öffnete.

(49)

Da der NLF 1999 nicht in der Lage war, die Darlehen zu gewähren, stimmte der Staat einer vorübergehenden Finanzierung der Geschäfte durch die Ausnützung von Barreserven in der Bilanz zu. Dieser Entscheidung lag der grundsätzliche Ansatz des Vereinigten Königreichs zugrunde, dem zufolge Einrichtungen der öffentlichen Hand keine Darlehen an den privaten Kapitalmärkten aufnehmen sollten. Die Zinsen für das Darlehen des NLF sollten ab dem Datum (9) fällig werden, zu dem Royal Mail auf seine Barreserven zugriff, als existierte das Darlehen ab diesem Zeitpunkt, um (wie ursprünglich geplant) die Zwischenfinanzierung für das Unternehmen neutral zu gestalten. Das Vereinigte Königreich legte der Kommission ein Schreiben vom 12. Januar 1999 vor, mit welchem die Behörden des Vereinigten Königreichs Royal Mail ihre Zustimmung zur Übernahme von German Parcel gaben und das nähere Angaben zur Finanzierung enthält.

(50)

Um die strategische und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der von Royal Mail vorgeschlagenen Akquisitionen zu analysieren, zogen die Behörden des Vereinigten Königreichs für die Übernahme von German Parcel einen externen Berater hinzu. Für spätere Erwerbungen, die ebenfalls aus dem Darlehen in Höhe von 500 Mio. GBP finanziert wurden und die Einwilligung der Behörden des Vereinigten Königreichs erforderten, wurde Deloitte & Touche LLP („Deloitte“) konsultiert. Dieses Unternehmen bewertete jede Übernahme einzeln, bevor die Behörden des Vereinigten Königreichs ihr Einverständnis dazu gaben. Deloitte sprach sich gegen keine der Akquisitionen aus.

(51)

Darüber hinaus war Deloitte bei der Festsetzung marktüblicher Zinssätze für Vorschüsse aus dem NLF an Royal Mail und insbesondere bei der Beurteilung der Bonität von Royal Mail auf der Grundlage seiner Kreditwürdigkeit als vom Staat unabhängiges Unternehmen beratend tätig. Deloitte bewertete das Kreditausfallrisiko von RM als eine Funktion geschäftlicher und finanzieller Risiken und ermittelte unter Berücksichtigung von Vergleichswerten und Finanzierungskoeffizienten ein Kreditrating zwischen AA und AA. Zudem empfahl Deloitte, den Royal Mail gewährten Zinssatz anhand von Zinssätzen vergleichbar bewerteter Emittenten aufgrund eines „Preisindex“ von Aufschlägen für dieses Kreditrating im Vergleich zu Staatsanleihen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage rangierte der Royal Mail gewährte Aufschlag zwischen 76 und 165 Basispunkten.

(52)

Royal Mail wünschte ein Darlehen mit langer Laufzeit, da es die übernommenen Unternehmen zur Umsetzung seiner Strategie langfristig behalten wollte. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt marktüblichen Zinssätze (als langfristige Zinssätze wesentlich niedriger lagen als kurzfristige) verlangte Royal Mail Laufzeiten von 20 bzw. 25 Jahren, wie für die langfristigen Übernahmen angemessen. Dadurch wurde eine Rückzahlung der aufgenommenen Gesamtsumme in einzelnen Tranchen zu 100 Mio. GBP in jedem der Jahre 2021 bis 2025 möglich, so dass Royal Mail nicht verpflichtet ist, die gesamten 500 Mio. GBP in einem einzigen Jahr abzudecken. Die Laufzeiten der einzelnen Darlehenstranchen lagen zwischen 20 und 25 Jahren, was in Anbetracht der relativen Attraktivität langfristiger Zinssätze zu dieser Zeit nicht ungewöhnlich ist. Die Kreditraten basierten auf gleichartig unbesicherten, ausgewiesenen, mit AA bewerteten Zahlungsverpflichtungen mit Laufzeiten von 20 bzw. 25 Jahren. Daraus wurden jährliche Sätze interpoliert, um einen angemessenen Satz für das Royal-Mail-Darlehen zu ermitteln.

(53)

Das Vereinigte Königreich brachte vor, bei den Referenzzinssätzen der Kommission handle es sich nicht um zulässige Vergleichswerte für das Darlehen von 2001. Dies insbesondere, weil die Zinssätze der Kommission auf 5-Jahres-Laufzeiten basieren, während das fragliche Darlehen eine langfristige Verpflichtung über 20 bis 25 Jahre darstellte. Das Royal Mail gewährte Darlehen basierte auf marktüblichen Sätzen, die ähnlich positionierten Kreditnehmern für langfristige Verpflichtungen gewährt wurden. Zudem bewegte sich die Zinsstrukturkurve im Vereinigten Königreich in den Jahren 1999 bis 2000 (dem für die Berechnung der Zinsen relevanten Zeitraum) nach unten, wodurch die Geldbeschaffung für Unternehmen günstiger wurde.

(54)

Für das Darlehen wurde keine Sicherheit verlangt, da das Kreditrating von Royal Mail für Verpflichtungen bis 1 000 Mio. GBP bei AA lag. Das geplante Darlehen würde die Verschuldung von Royal Mail unterhalb dieses Niveaus halten und die überwiegende Mehrheit der Außenstände von Royal Mail mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr auf sich vereinen. Bei der Aushandlung der Darlehensfazilitäten von 2003 beschlossen die Behörden des Vereinigten Königreichs jedoch, die Darlehen über 500 Mio. GBP aus dem Jahr 2001 in dieselbe Form zu gießen wie die Vereinbarungen von 2003. Das daraus resultierende neue Dokument ließ Betrag, Laufzeit und Zinssätze unverändert; in Anbetracht des allgemeinen Anstiegs der Unternehmensverschuldung wurde die Besicherung über die GLS-Anteile im Rahmen der neuen Fazilitäten jedoch auch auf das Darlehen von 2001 ausgedehnt. Gleichzeitig wurde das Darlehen durch eine Fixed und Floating Charge über bestimmte Teile des Vermögens von Royal Mail besichert.

4.2.   Die Darlehensfazilitäten

4.2.1.   Die 2003 gewährten Fazilitäten

(55)

Das Vereinigte Königreich übermittelte weitere Einzelheiten über die 2003 gewährten Darlehensfazilitäten. Die Bedingungen sahen eine Besicherung der Darlehen durch bestimmte Kassenbestände in der Bilanz von Royal Mail vor. Das mit den Verpflichtungen verbundene besonders niedrige Risiko rechtfertigte daher eine Marge von […] (10). Zur Bemerkung der Kommission, dass diese Kassenbestände staatliche Mittel darstellten, welche die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften kontrollierten und deren Einsatz als Sicherheit Zweifel hinsichtlich des Beihilfecharakters der Maßnahmen daher nicht notwendigerweise zerstreuten, äußerten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass versucht wurde, die Kassenbestände und anderen Vermögenswerte des Unternehmens unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Grundsätze so zu verwenden, dass das Unternehmen im Hinblick auf die Fazilitäten wirksamen Regeln unterworfen wurde. Die Behörden wiesen Royal Mail Kraft ihrer Vollmacht gemäß Abschnitt 72 des Postdienstleistungsgesetzes 2000 an, ihre Kassenbestände beim NLF, die auf die gesammelten geschäftlichen Erträge zurückgehen (und ca. 1 800 Mio. GBP betragen), auf eine spezielle Rückstellung in der Bilanz von Royal Mail (die Postrücklage) zu übertragen. Eine separate Einverständniserklärung erlaubte die Nutzung von 549 Mio. GBP der Rücklage als Sicherstellung für die Darlehen des NLF in Höhe von 544 Mio. GBP.

(56)

In Beantwortung der Fragen der Kommission im Zusammenhang mit der von Royal Mail entrichteten Bereitstellungsprovision für die Darlehensfazilitäten des NLF führte das Vereinigte Königreich aus, dass die jährliche Bereitstellungsprovision in diesem Fall […] Basispunkte vom Darlehenswert betrug. Das sind […] % der verlangten Marge von […] Basispunkten über dem LIBOR. Das Vereinigte Königreich gab an, dass Bereitstellungsprovisionen nach marktüblichen Gepflogenheiten generell 50 % oder weniger der Marge über dem LIBOR betragen, und legte Beispiele hierfür vor. Relativ niedrige Margen — in der Größenordnung von 50 Basispunkten oder weniger — waren für vorrangige Verpflichtungen in diesem Zeitraum üblich. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügbarkeit anderer Fazilitäten (der Anleihen) davon abhing, dass das Parlament die Bereitstellung von Mitteln für das entsprechende Ministerium zu dem Zeitpunkt genehmigen musste, zu dem die von Royal Mail ausgegebenen Anleihen erworben werden mussten, war für diese anderen Fazilitäten keine Bereitstellungsprovision erforderlich, da diese Fazilitäten Royal Mail niemals wirklich zur Verfügung gestellt wurden. Gängige Praxis in der Privatwirtschaft ist es in solchen Fällen, dass eine Bereitstellungsprovision erst fällig wird, wenn der Kreditgeber alle erforderlichen internen Genehmigungen eingeholt hat, so dass die Mittel dem Kreditnehmer formell (und ohne weitere Bedingungen) zur Verfügung gestellt werden.

(57)

Das Vereinigte Königreich beschrieb außerdem die Analyse, die vor der Gewährung der vorgesehenen Darlehensfazilitäten durchgeführt wurde. Dazu gehörte auch die Berechnung des Nettogegenwartswerts („NPV“) der Cashflow-Erträge aus der vorgeschlagenen Refinanzierung sowie einigen alternativen Optionen. Für die vorgeschlagene Option wurde ein Rückfluss von […] GBP geschätzt, während jener der Alternativen maximal […] GBP betrug. Das Vereinigte Königreich bestätigte weiter, dass die im Jahr 2003 gewährten Fazilitäten mit Ausnahme eines Ausnutzungstests, dessen Rückzahlung binnen einer Woche erfolgte, nicht in Anspruch genommen wurden. Sie liefen aus bzw. wurden in die 2007 gewährten Fazilitäten aufgenommen.

4.2.2.   Die 2007 gewährten Fazilitäten

(58)

Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass die 2007 gewährte Finanzierung aus einer vorrangigen Darlehensfazilität in Höhe von 900 Mio. GBP bestand. Diese ist Bestandteil eines Finanzierungsbündels, zu dem auch die Rentenmaßnahme und das nachrangige Darlehen über 300 Mio. GBP zählen. Mit den Darlehensfazilitäten sollen die Restrukturierung und das Investitionsprogramm von Royal Mail einschließlich redundanter Kosten finanziert werden. Das vorrangige Darlehen über 900 Mio. GBP ersetzt und erweitert die 2003 gewährten Darlehensfazilitäten in Höhe von 844 Mio. GBP und ist in zwei Tranchen unterteilt: Die Tranche von […] GBP darf nur für Restrukturierungsaktivitäten genutzt werden, während […] GBP als allgemeines Umlaufkapital für das Unternehmen (mit Ausnahme von Post Office Limited) vorgesehen sind. Die Maßnahme trat am 19. März 2007 in Kraft. Ihre Laufzeit beträgt […] Jahre ab diesem Datum. Die Marge liegt in den ersten […] Monaten […] Basispunkte über dem entsprechenden LIBOR (11). Danach hängt die Marge von der Höhe der Schuldendienstdeckung (Rentabilität als Vielfaches der Zinszahlungen) ab, sie muss jedoch mindestens […] Basispunkte betragen. Die Fazilität in Höhe von 900 Mio. GBP ist durch Anteile an einer neuen, von Royal Mail gegründeten Tochtergesellschaft, Royal Mail Estates Limited, besichert, die praktisch alle Vermögenswerte des Unternehmens (außer jenen von Post Office Limited) mit einem von Atis Real im September 2006 auf […] GBP geschätzten Marktwert hält.

(59)

Das Vereinigte Königreich beschrieb die getroffenen Maßnahmen, um die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu gewährleisten, wies jedoch darauf hin, dass die Marktüblichkeit des Finanzierungsbündels von 2007 als Ganzes gewürdigt werden muss (vgl. Erwägungsgründe 64 und 65). Sowohl Credit Suisse als auch Deloitte waren, unter anderem auch durch den Vergleich mit realen Darlehen auf dem Markt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fazilität und der Zinssatz zu marktüblichen Konditionen gewährt werden. Obwohl aus der Analyse hervorging, dass die Laufzeit von sieben Jahren am oberen Ende der Bandbreite des Marktes angesiedelt ist, scheinen Bearbeitungsgebühr, Bereitstellungsprovision und Ausnutzungs- und Verzugstests den Marknormen für auf der Grundlage der Darlehen von Royal Mail (in diesem Fall vor allem auf Immobilien) besicherte Kredite zu entsprechen. Die Besicherung erfolgte nicht marktüblich (über Anteile statt Anlagevermögen), doch das Vereinigte Königreich erachtete dies vom Standpunkt des Kreditgebers aus in puncto Kosten, Wahl des Zeitpunkts und aus Verwaltungsgründen sogar für günstiger.

(60)

Was das Vorbringen von TNT hinsichtlich der Verletzung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staat durch RM und deren formelle Aussetzung durch das Wirtschaftsministerium anbelangt, erläuterte das Vereinigte Königreich, dass die Aussetzungserklärung eine reine Formsache infolge der Einführung neuer Rechnungslegungsgrundsätze für Renten (FRS17) und nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Geschäftslage des Unternehmens war. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Fazilitäten von 2007 nicht, wie von TNT in den Raum gestellt, „zusätzlich“, sondern anstelle der Darlehen von 2003 gewährt wurden.

4.3.   Die Rentenmaßnahme

(61)

Das Vereinigte Königreich erläuterte das Vorgehen beim Abschluss der Treuhandvereinbarung einschließlich der Sicherheiten, die den Treuhändern des Rentenfonds für den Betrag zur Verfügung gestellt wurden — für den Fall, dass das Treuhandkonto über 850 Mio. GBP durch die Postrücklage in Höhe von 796 Mio. GBP und eine Kapitalspritze im Wert der verbleibenden 54 Mio. GBP finanziert würde. Die Vereinbarung erlaubt den Treuhändern die Inanspruchnahme der Sicherheit für die Treuhandkonten beim Auftreten bestimmter beschränkter Verzugsereignisse, vor allem, wenn das entsprechende Unternehmen (Royal Mail Holdings plc oder Royal Mail Group Limited) aufgrund von Zahlungsunfähigkeit abgewickelt wird oder die durch die Treuhandkonten gestellte Sicherheit nicht mehr realisierbar ist. Die Besicherungsvereinbarung hält auch fest, unter welchen Umständen Gelder aus der Sicherheit freigegeben werden können. Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn der Rentenfonds ein Liquiditätsniveau von 75 % erreicht. Sobald die Mittel aus der durch die Besicherungsvereinbarung mit der Royal Mail Holdings geschaffenen Sicherheit freigegeben werden, haben die Parteien anerkannt, dass der Anteilseigner beschließen kann, dass das Treuhandvermögen in Höhe von 850 Mio. GBP (zuzüglich angefallener Zinsen) aus der Sicherheit aufgrund der Vollmacht laut Postdienstleistungsgesetz 2000 oder anderer anwendbarer Rechte und Befugnisse dem Anteilseigner überlassen werden kann.

(62)

Die Bereitstellung des Treuhandkontos führte dazu, dass die Treuhänder einem Zeitraum von 17 Jahren für die Bewältigung des Rentendefizits zustimmten. Die Behörden des Vereinigten Königreichs wiesen auf Stellungnahmen der Regulierungsbehörde des Rentenfonds hin, dass Aufschubphasen von über zehn Jahren besonders genau geprüft würden. Dabei spiele auch eine Rolle, ob die Treuhänder ein „Eventualguthaben“ (wie ein Treuhandkonto) eingesetzt hatten, um Risiken im Zusammenhang mit dem Bewältigungsplan gering zu halten. Das Vereinigte Königreich widersprach der Andeutung der Kommission, die Treuhandvereinbarung habe es Royal Mail ermöglicht, seine Rentenbeiträge zu senken, mit dem Argument, was ohne Treuhandkonto passiere, sei verhandlungsabhängig und könne nicht vorhergesagt werden. Eine Ablehnung hätte die Verfügbarkeit von Mitteln für geschäftliche Investitionen gefährdet.

4.4.   Das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP

(63)

Das Vereinigte Königreich bestätigte, Royal Mail ein Gesellschafterdarlehen in Form einer nachrangigen Forderung in Höhe von 300 Mio. GBP zum Zinssatz von […] % zur Verfügung gestellt zu haben, wobei die Zinsen bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens gestundet wurden. Die Fazilität war zwei Jahre lang verfügbar. Das Ende ihrer Laufzeit lag nach dem Zeitpunkt des endgültigen Rückzahlungsdatums der vorrangigen Forderung […] bzw. der Freigabe der Mittel des Renten-Treuhandkontos. Die Bedingungen des nachrangigen Darlehens wurden, im Gegensatz zu einer Einzelfazilität, im Rahmen des Komplettbündels verhandelt. Das Vereinigte Königreich gab an, die Rückzahlung könne infolge des nachrangigen Charakters des Darlehens erst erfolgen, wenn das Renten-Treuhandkonto freigegeben werde. Dies zeigte sich auch in dem hohen Zinssatz, der angesichts der geschäftlichen Risiken oberhalb der von den Beratern für die entsprechenden Eigenkapital-Opportunitätskosten vorgeschlagenen Spanne lag. Die Vereinbarung wurde von den Beratern der Regierung als „vollkommen marktüblich“ bezeichnet.

4.5.   Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Zusammenhang mit dem Maßnahmenbündel von 2007

(64)

Dem Vereinigten Königreich zufolge wurden die Bestandteile des Maßnahmenbündels von 2007 als Elemente eines integrierten Pakets ausgehandelt und sollten nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, wenngleich die einzelnen Bedingungen anhand marktüblicher Referenzwerte festgelegt wurden. Der marktübliche Charakter des Bündels und insbesondere der Treuhandvereinbarung wurde von Deloitte und Credit Suisse analysiert, auf deren Urteil sich der Staat verließ.

(65)

Deloitte bewertete den Unternehmenswert im Rahmen des strategischen Plans unter der Annahme, dass die Treuhandinvestition in Höhe von 1 Mrd. GBP erfolgt. Dieser Unternehmenswert wird ermittelt, indem die veranschlagten Vorfinanzierungs-Cashflows von den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten des Unternehmens abgezogen werden. Laut Vereinigtem Königreich ist die Treuhandinvestition dann für einen realen, kaufmännisch handelnden Kapitalgeber geeignet, wenn:

a)

sie dem Investor einen positiven Kapitalwert bietet (Abzug der Nettoverbindlichkeiten, Wert des Rentendefizits und Treuhand-Nettokosten vom Unternehmenswert) und;

b)

durch die Unterlassung der vorgeschlagenen Investition in die Treuhandkonten kein höherer Wert erzielt werden könnte.

Deloitte berechnete darüber hinaus einen dazugehörigen internen Zinsfuß. Dabei handelt es sich um den Diskontsatz künftiger Cashflows, der den Kapitalwert des Unternehmens auf […] reduzierte. Aus der von Deloitte durchgeführten Analyse ergab sich ein Kapitalwert nach der Investition von über […] GBP und ein interner Zinsfuß in Höhe von […]. Diese Ergebnisse hielten einer Reihe von Sensitivitätsanalysen stand. Untersucht wurden auch zwei alternative Szenarien ohne Treuhandinvestition, aus denen sich, so Deloitte, eine erhebliche potenzielle Minderung des Eigenkapitals ergab. Im Gegensatz dazu war durch die geplante Investition von einer deutlichen Wertsteigerung im Laufe der Zeit auszugehen.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN: VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(66)

Wie in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens dargelegt, hängt für jede der fraglichen Maßnahmen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe davon ab, ob Royal Mail dadurch ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag entsteht, da die anderen Kriterien klar erfüllt sind. Um festzustellen, ob die Maßnahmen RM einen Vorteil verschafften, untersucht die Kommission, ob ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Investor zur Finanzierung der Maßnahmen unter denselben Bedingungen bereit gewesen wäre.

5.1.   Das Darlehen von 2001

(67)

Aus den Erläuterungen der Behörden des Vereinigten Königreichs geht hervor, warum die Zinssätze der Darlehenstranchen auf dem langfristigen (20 Jahre) Durchschnittssatz von 5,8 % basieren, der unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission liegt, der für kürzere Laufzeiten gilt (12). Aus dem in Erwägungsgrund 49 erwähnten Schreiben lässt sich außerdem entnehmen, wie das Darlehen 1999 zustande kam und wie damals die Bedingungen festgelegt wurden. Dadurch klären sich auch die von TNT (vgl. Erwägungsgrund 42) angesprochenen Aspekte, da TNT Vergleiche mit den 2001 geltenden Zinssätzen anstellte, die Sätze aber gar nicht in diesem Jahr festgelegt wurden. Die fehlende Besicherung des Darlehens (die jedenfalls bei der Gewährung der Darlehen von 2003 ergänzt wurde) lässt sich ebenfalls so erklären. Schließlich wird infolgedessen auch die Feststellung der Kommission in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens, dass sich zumindest 2001 die Finanz- und Ertragslage von Royal Mail zu verschlechtern begann, entkräftet. Dies war 1999, als das Darlehen gewährt wurde, und im Zeitraum 1999 bis 2000, als die Zinssätze festgelegt wurden, nicht der Fall.

(68)

Zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarung über die Darlehen getroffen wurde, erfolgte die Festlegung der Referenzzinssätze der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 1997 („Mitteilung über Referenzsätze 1997“) (13). In dieser Mitteilung legte die Kommission Sätze fest, die auf den Inter-Bank-Swap-Sätzen über fünf Jahre basieren und um einen Zuschlag erhöht werden. Sie behielt sich jedoch vor, einen kurzfristigen (z. B. LIBOR für ein Jahr) oder einen längerfristigeren (z. B. Sätze der Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren) Basissatz als den Inter-Bank-Swap-Satz über fünf Jahre anzuwenden. Aufgrund der fixen, längeren Laufzeit der Darlehen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung eines solchen längerfristigeren Satzes in diesem Fall angemessen ist.

(69)

Die Kommission hat festgestellt, dass die verlangten Sätze im Rahmen eines Verfahrens berechnet wurden, bei dem tatsächlich am Markt beobachtete kommerzielle Darlehenstransaktionen mit der entsprechenden Staatsanleihe verglichen wurden (14). Der Aufschlag der Staatsanleihen bewegte sich zwischen 76 und 165 Basispunkten, was auf der Grundlage der in der Mitteilung über Referenzsätze 1997 genannten 75 Basispunkte ausreicht. Außerdem verglich die Kommission die verlangten Zinssätze mit den Inter-Bank-Swap-Sätzen für 20 Jahre zu den relevanten Daten. Die verrechneten Sätze stimmen sehr gut mit diesen Sätzen überein (generell weniger als 10 Basispunkte Abweichung). Die Kommission weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich und seine Berater nicht die entsprechenden Inter-Bank-Swap-Sätze oder andere veröffentlichte Sätze verwendeten, sondern marktübliche Vergleichssätze heranzogen. Angesichts dessen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die fragliche Maßnahme Royal Mail keinen Vorteil verschaffte und daher keine staatliche Beihilfe darstellte.

5.2.   Die Darlehensfazilitäten

5.2.1.   Die 2003 gewährten Fazilitäten

(70)

Wie in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens ausgeführt, wurden diese Fazilitäten nie in Anspruch genommen, bevor sie 2007 erweitert oder angepasst wurden. Aus diesem Grund eröffnete die Kommission hinsichtlich der Bedingungen für dieses Darlehen kein Verfahren, und die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes wird in der vorliegenden Entscheidung nicht beurteilt. Die Kommission warf jedoch die Frage auf, ob die Fazilitäten dem Unternehmen nicht trotzdem einen Vorteil in Form einer „Option“ boten, deren Beihilfecharakter untersucht werden sollte. In diesem Zusammenhang hat die Kommission festgestellt, dass für die zur Verfügung gestellten Fazilitäten, obwohl diese nicht in Anspruch genommen wurden, eine Bereitstellungsprovision in Höhe von […] pro Jahr entrichtet wurde. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass es sich dabei um einen marktüblichen Satz handelt, der als Prozentsatz der Marge über dem LIBOR des zugrunde liegenden Darlehens festgesetzt wird. Sowohl diese Vorgangsweise als auch der damit erzielte Wert ([…]) sind am Markt üblich (die Kommission fand Beispiele im Bereich von 16 bis 50 %). Andere Fazilitäten wurden niemals vom Parlament genehmigt und daher nicht zur Verfügung gestellt, wodurch keine Bereitstellungsprovision fällig wird. Die Kommission stellt daher fest, dass die 2003 gewährten Fazilitäten in der Praxis keine staatlichen Beihilfen für Royal Mail darstellten.

5.2.2.   Die 2007 gewährten Fazilitäten

(71)

2007 wurden die offenen Fazilitäten aus dem Jahr 2003 (15) unter überarbeiteten Bedingungen durch eine „vorrangige Darlehensfazilität“ in Höhe von 900 Mio. GBP ersetzt. Die Kommission hat die Bedingungen dieser Fazilität einer Überprüfung unterzogen. Der vereinbarte Zinssatz liegt für die ersten 12 Monate […] Basispunkte über dem entsprechenden LIBOR. Im Anschluss daran schwankt der Satz in Abhängigkeit von der Schuldendienstdeckung, sinkt aber nie auf unter […] Basispunkte über dem relevanten LIBOR. Die Fazilität wird durch eine Floating Charge (16) über das Vermögen von Royal Mail, eine Fixed Charge über die Anteile der neuen Tochtergesellschaft Royal Mail Estates Ltd, die das Vermögensportfolio von RM hält, und eine Floating Charge über das Vermögen dieses Unternehmens besichert. Der Marktwert des von RM Estates gehaltenen Vermögens wurde mit […] GBP bewertet. Die Kommission hat diese Bedingungen unter Berücksichtigung der Mitteilung über Referenzsätze 1997, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen anwendbar war, bewertet. Da der Wert des als Sicherstellung für das Darlehen dienenden Vermögens die Darlehenshöhe um beinahe 50 % übersteigt, wird die Besicherung als „hoch“ eingestuft. Die Marge von […] bis […] Basispunkten über dem LIBOR reicht daher aufgrund der Mitteilung, die eine Marge von 75 Basispunkten vorsieht, aus (wie in Erwägungsgrund 68 ausgeführt, fasste die Kommission in der Mitteilung über Referenzsätze 1997 die mögliche Verwendung des LIBOR als Bewertungsgrundlage ins Auge). Zudem hat die Kommission die Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs über andere mit Immobiliengesellschaften besicherte Transaktionen zur Kenntnis genommen, aus denen hervorzugehen scheint, dass die Bedingungen anhand vergleichbarer kommerzieller Darlehen festgelegt wurden. Auf der Grundlage ihrer Analyse der Referenzsätze ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Darlehensfazilitäten — unabhängig gesehen — keine staatlichen Beihilfen darstellen.

(72)

Da die Fazilitäten von 2007 zusammen mit anderen Maßnahmen in einem Bündel gewährt wurden und das Vereinigte Königreich darauf besteht, dass die Komponenten des Finanzierungspakets aus dem Jahr 2007 nicht einzeln bewertet werden sollten, müsste die Kommission feststellen, ob die separate Beurteilung in Erwägungsgrund 71 beweiskräftig sein kann. Dieser Frage wird in Abschnitt 5.5 unten weiter nachgegangen.

5.3.   Das Renten-Treuhandkonto

5.3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(73)

Auf der Grundlage der Bemerkungen und Erläuterungen der Behörden des Vereinigten Königreichs konnte sich die Kommission ein Bild über den Mechanismus machen, auf dem die Rentenmaßnahme beruht. Wie in Erwägungsgrund 22 oben beschrieben, muss Royal Mail sein erhebliches Rentendefizit in seiner Bilanz ausweisen. Das Rentenrecht des Vereinigten Königreichs sieht vor, dass RM mit den Treuhändern einen Plan und insbesondere einen Zeitraum zur Abdeckung des Defizits durch Zahlungen in den Rentenfonds vereinbaren muss. Durch die Maßnahme war Royal Mail in der Lage, diesen Zeitraum auszudehnen, was sich auf seine Zahlungen auswirkt. Zu Beginn hielt die Kommission fest, dass sich für die Rechtsnatur der Maßnahme (also die Freigabe von Rückstellungen, die der Staat aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften kontrollierte, im Rahmen einer Treuhandvereinbarung zugunsten des Rentenfonds) in normalen, kommerziellen Transaktionen keine Entsprechung findet, obwohl die Überweisung von Mitteln an ein Treuhandkonto auf dem privaten Sektor vorstellbar ist (17). Zur Beurteilung der Behauptung des Vereinigten Königreichs, die Maßnahme sei zu marktüblichen Bedingungen erfolgt, musste die Kommission daher einen geeigneten Vergleichswert ermitteln.

(74)

Durch die Maßnahme werden vom Anteilseigner vollständig kontrollierte Mittel freigegeben, damit RM mit den Geldern ein Treuhandkonto einrichten konnte, um die Zahlungen an seinen Rentenfonds zur Abdeckung des Defizits zu senken (obwohl die Postrücklage formell in seiner Bilanz aufscheint, konnte RM diese Rückstellung und das entsprechende Vermögen nicht ohne staatliche Genehmigung nutzen). Obwohl diese Mittelfreigabe keine reine Kapitalspritze darstellt, lässt sie sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen am besten in einen solchen Vorgang integrieren. Wären die Mittel nicht freigegeben worden, hätte Royal Mail das Treuhandkonto nicht ohne Kapital aus anderen Quellen oder den Einsatz anderer Rücklagen einrichten können. Es trifft zu, dass eine Rückkehr der Gelder unter staatliche Kontrolle nach der Freigabe des Treuhandkontos vorgesehen war. Infolge der dafür vorgesehenen langen Frist (17 Jahre), der damit zusammenhängenden Unsicherheit, ob die Mittel in der Praxis an den Anteilseigner retourniert werden können, sollte sich die Finanz- und Ertragslage von RM innerhalb dieses Zeitraums verschlechtern, und des Fehlens eines garantierten Zinsertrags verwarf die Kommission die Möglichkeit einer Integration des Vorgangs in die Gewährung eines Darlehens jedoch. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung umso naheliegender war, als die Behörden des Vereinigten Königreichs am 31. März 2007, als die Postrückstellung nur 796 Mio. GBP betrug, neues Kapital in Höhe von 54 Mio. GBP zuschossen, um die Postrückstellung vor der Einrichtung des Treuhandkontos auf den vereinbarten Stand von 850 Mio. GBP zu bringen. Angesichts dieser Ausführungen und zur Analyse der Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hat die Kommission die Freigabe von vom Anteilseigner vollständig kontrollierten Mitteln zur Verwendung als Kapitalspritze durch RM untersucht.

(75)

Zur Ermittlung der Vereinbarkeit von Kapitalspritzen mit dem Markt vergleicht die Kommission den Nettogegenwartswert der Beteiligung der Behörden mit der bzw. ohne die Investition, d. h. danach und davor (18). Ist die Differenz größer als die Kapitalspritze, so gilt diese als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Dieser „inkrementelle“ Ansatz ist erforderlich, da andernfalls nicht klar wäre, welcher Teil des Ertrags des Anteilseigners (Dividenden oder beim Verkauf der Beteiligung der Verkaufspreis) aus der Investition herrührt bzw. welcher davon unabhängig ist. Zur Berechnung des Werts einer Beteiligung vor bzw. nach einer Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraums wird der Diskontwert künftiger Cashflows aus dieser Beteiligung innerhalb dieses Zeitraums (üblicherweise Dividenden, aber eine andere Möglichkeit wäre eine Kapitalherabsetzung) zu jeder Wertsteigerung innerhalb dieses Zeitraums addiert.

(76)

Die erste Antwort des Vereinigten Königreichs enthielt einen Bericht des Beraters Deloitte, aus dem ein interner Zinsfuß für die geplante Investition von […] hervorgehen sollte. Bei näherer Untersuchung zeigten sich jedoch mehrere Probleme im Zusammenhang mit der zu dessen Ermittlung angewendeten Methode.

(77)

Erstens betraf die Berechnung nur den Investitionsfall, statt einen Vergleich zwischen einem Szenario mit und ohne Investition vorzunehmen. In Reaktion auf diese Kritik teilte das Vereinigte Königreich mit, dass für ein Szenario ohne Investition von einem Kapitalwert in Höhe von […] ausgegangen wurde. Das Argument, dass sich aus dem Szenario ohne Investition ein Kapitalwert von […] ergab, wurde in dem Bericht von Deloitte jedoch weder angeführt noch bestätigt. Die Kommission war nicht der Auffassung, dass der ursprüngliche Bericht von Deloitte auf einer angemessenen Methodik basierte, nämlich auf einem Vergleich von Vorausberechnungen mit und ohne die Investition.

(78)

Zweitens wurde zur Bewertung der Beteiligung ein Unternehmenswert (d. h. die Summe der Forderungen der Darlehensgeber sowie der Anteilseigner) berechnet. Dabei wurden Cashflows auf Unternehmensebene sowie Endwert zugrunde gelegt und anschließend die Verpflichtungen abgezogen. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht falsch, sie weist jedoch die freien Cashflows, die nur den Anteilseignern zur Verfügung stehen, nicht eindeutig aus. Diese bilden jedoch einen Indikator (wenngleich nicht den einzigen bestimmenden Faktor) dafür, ob eine Kapitalspritze mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist. Deshalb zieht die Kommission die Methode vor, bei der Cashflows, die direkt an den Anteilseigner ausgezahlt werden (Dividenden), abgezogen werden und ein Endwert angesetzt wird, der nicht dem Unternehmens- sondern dem Kapitalwert entspricht. Zu diesem Zweck müssen anstelle der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten die Eigenkapitalkosten als Diskontsatz verwendet werden. Diese Methode wurde auch in den oben zitierten Beihilfesachen der Landesbanken (vgl. Fußnote 17) angewendet.

(79)

Drittens wurden die in Erwägungsgrund 71 erörterte vorrangige Darlehensfazilität und die Freigabe der Postrückstellung in dieser Berechnung gemeinsam behandelt, obwohl die Überprüfung auf Darlehens- und Kapitalspritzen üblicherweise anders erfolgt (Überprüfung auf private Investoren vs. Überprüfung auf private Kreditgeber) und daher getrennt durchzuführen ist (19). Zwar ist es in großen Konzernen nicht ungewöhnlich, dass ein Anteilseigner gleichzeitig als Darlehensgeber agiert, die Kommission hält es angesichts des unterschiedlichen Charakters jedoch für schwierig, die beiden Maßnahmen innerhalb desselben Rahmens zu beurteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auswirkungen der beiden Maßnahmen aufeinander unberücksichtigt bleiben sollen. Vielmehr basiert die Analyse der Freigabe der vom Anteilseigner vollständig kontrollierten Mittel zur Nutzung durch RM auf Cashflows, die die Annahme reflektieren, dass die in der vorliegenden Entscheidung behandelten Darlehen RM gewährt werden.

(80)

Deshalb forderte die Kommission das Vereinigte Königreich zur Vorlage einer inkrementellen Kapitalbewertung für den bestmöglichen, jedoch trotzdem realistischen Fall ohne Investition auf. Hinsichtlich der Angabe des alternativen Szenarios ergab die von RM durchgeführte Prognose ohne Investition (der „Manage for Cash Case“) […]. Deshalb entwarf Deloitte ein weiteres alternatives Szenario, das zu […] führte und in dem das Rentendefizit innerhalb von 12 statt 17 Jahren bewältigt wurde. Deloitte gelangte in diesem Fall jedoch zu der Schlussfolgerung, dass das Rentenproblem zwar kurzfristig wirksam angegangen werden konnte […]. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht sicher sein kann, dass diese Alternative das bestmögliche Szenario ohne Investition ist, das selbstverständlich die Grundlage für die Beurteilung durch einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber bilden würde. Allerdings könnten Zweifel hinsichtlich des Investitionsfalls durch jede vorstellbare „bessere Alternative“ verschärft werden.

(81)

Auf Ersuchen der Kommission legte das Vereinigte Königreich Zahlen vor, anhand welcher sich der Investitionsfall mit beiden Alternativen vergleichen ließ. Aus den in Erwägungsgrund 78 genannten Gründen verlangte die Kommission in den Prognosen die Berücksichtigung der freien Cashflows, die nur den Kapitaleignern zur Verfügung stehen, eines Kapitalwerts als Endwert und der Kapitalkosten als Diskontsatz.

(82)

Das Vereinigte Königreich legte die nachstehenden Vorausberechnungen vor (20). Die Tabelle enthält eine Berechnung der staatlichen Beteiligung im Investitionsfall sowie die Ergebnisse derselben Berechnung im alternativen Fall. Aufgrund dieser Zahlen beträgt der Wert der staatlichen Beteiligung im Investitionsfall […] GBP bzw. im alternativen Fall ohne Investition […] GBP.

INVESTITIONSFALL — 1,15 Mrd. GBP

Gegenwartswert

Anfängliche Cashflows

07/08

08/09

09/10

10/11

11/12

12/13

13/14

14/15

15/16

16/17

17/18

18/19

19/20

20/21

21/22

22/23

NPV Jahr 1-10 (diskontierter freier Cashflow ohne Forderungen)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

 

 

 

Endwert

[…]

[…]

 

NPV der Postcomm-Vergütung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Unternehmenswert

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Zins-Cashflows

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ausnutzung und Rückzahlung von Darlehen/Investition von Mitteln

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ausstehende Verbindlichkeiten zum Ende des Prognosezeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[…]

Bewertung des Rentendefizits

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Treuhandguthaben inkl. Zinsen

[…]

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Treuhandrückzahlung (nicht zum Halbjahr)

[…]

[…]

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Treuhandbedarf

[…]

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschafterdarlehen

[…]

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalwert

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

ALTERNATIVER FALL

Kapitalwert

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Inkrementeller Kapitalwert

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(83)

Da die Differenz von […] GBP größer ist als die investierte Summe, bringt das Vereinigte Königreich vor, es habe gezeigt, dass die Investition vor einem kommerziellen Hintergrund erfolgte. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass diese Behauptung weiterer Untersuchung bedarf.

(84)

Aus der Tabelle geht Folgendes hervor:

a)

Die im Investitionsfall generierten Barmittel bringen den Kapitaleignern in den ersten […] Jahren des Plans keinen Ertrag.

b)

Der Investitionsfall zielt daher vor allem auf den für 2016/2017 prognostizierten Endwert ab.

c)

Im Investitionsfall werden in den ersten […] Jahren keine Barmittel erwirtschaftet. Die danach generierten Barmittel dienen bis 2013/2014 ausschließlich zur Abdeckung der Forderungen und des Rentendefizits.

d)

Für die Jahre 2016/2017 (und unter Berücksichtigung des Umstands, dass derart langfristige Prognosen nur begrenzt zuverlässig sind) generiert das alternative Szenario höhere Erträge, da das Rentendefizit, das die Gewinne in den Jahren 2013-2016 aufhebt, abgedeckt ist. Dieser Umstand erhöht die Bedeutung des Endwerts im Investitionsfall noch weiter.

(85)

Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass es schon über die ersten […] Jahre hinaus unsicher ist, ob die Zahlen in den Jahren […] tatsächlich Dividenden darstellen, die an den Anteilseigner ausgezahlt werden können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich aus der Integration des Rentendefizits von RM in seine Bilanz (aufgrund neuer Rechnungslegungsgrundsätze) buchhalterisch ein negativer Unternehmenswert ergibt. Dadurch wird die Verteilung von Barmitteln in Form von Dividenden selbst ab […] erheblich eingeschränkt. Im vom Vereinigten Königreich vorgelegten Original-Bericht von Deloitte, […].

(86)

Infolge des Ertragsmusters für den Anteilseigner (praktisch der gesamte Ertrag resultiert aus dem Endwert und fast gar keiner aus Dividenden) vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Investor innerhalb der […] Jahre nach der Investition einige Barerträge erwarten würde und er nicht damit zufrieden wäre, dass der gesamte oder überwiegende Teil der Rendite aus dem Endwert im […] Jahr stammt. Da es sich beim Endwert im Wesentlichen um den Wert der Cashflows ab dem […] Jahr diskontiert auf das […] Jahr handelt, müsste der private Investor davon überzeugt werden, dass seine Investition, obwohl sie […] Jahre lang keinen Ertrag generiert, aufgrund der Aussichten nach dem […] Jahr trotzdem eine gute Investition darstellt. Weil für derartig langfristige Prognosen zahlreiche unvorhersehbare Variablen gelten und sie infolgedessen an sich nur begrenzt zuverlässig sind, glaubt die Kommission, dass ein privater Kreditgeber unter solchen Bedingungen nicht zur Investition bereit wäre. Dies gilt insbesondere für den Postsektor, dessen langfristige Zukunftsaussichten unsicher sind. Die Kommission hält auch für fraglich, ob ein solcher Investor bereit gewesen wäre, seine eigenen Interessen als Anteilseigner jenen der Arbeitnehmer/Rentner und der Schuldenabdeckung so weitgehend unterzuordnen.

(87)

Nicht nur, dass der Investitionsfall vor allem auf den für 2016/2017 prognostizierten Endwert abzielt; dieser Endwert kann zudem sowohl im Hinblick auf die Berechnungsmethode als auch auf die zugrunde liegenden Zahlen in Frage gestellt werden. Was die Methode anbelangt, so wurde der Endwert ermittelt, in dem der EBITDA im letzten Jahr mit einem Faktor multipliziert wurde, bei dem es sich um das Verhältnis zwischen Unternehmenswert und EBIDTA vergleichbarer Unternehmen aus dem Sektor handelt. Zu diesem Zweck wurden TNT und Deutsche Post/DHL ausgewählt, da RM, auch wenn es derzeit nicht mit diesen Unternehmen auf einer Stufe steht, dies nach […] Jahren des Investitionsplans jedoch erreichen soll. Das Ergebnis dieser Methode ist ein Unternehmenswert (in etwa Verpflichtungen plus Kapital), der nicht dem Ansatz in Erwägungsgrund 81 entspricht, der die Verwendung eines Kapitalwerts als Endwert erfordert. Wird ein angemessener Kapitalwert eingesetzt, verändert sich der Endwert erheblich — er sinkt. In Bezug auf die dem Endwert zugrunde liegenden Zahlen weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass für den Ertrag von RM vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) ein Wachstum von über […] pro Jahr im entsprechenden Zeitraum angenommen wurde. In einem gerade liberalisierten, regulierten und reifen Sektor hält die Kommission diese Prognose für äußerst optimistisch.

(88)

Die Kommission unterzog die vom Vereinigten Königreich vorgelegte Vorausberechnung durch Änderung der verwendeten Annahmen und Berechnungsmethoden verschiedenen Prüfungen, insbesondere hinsichtlich des Endwerts. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der großen Bedeutung des Endwerts in den vorgelegten Zahlen schon kleine methodische Abweichungen, wie eine unterschiedliche Berechnung des Endwerts oder die Annahme eines weniger optimistischen Ertragswachstums, zu einer erheblich veränderten Bewertung der Investition führen würden.

(89)

Infolgedessen gelangte die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Freigabe von vom Anteilseigner vollständig kontrollierten Mitteln zur Einrichtung eines Treuhandkontos durch RM zur Senkung der Zahlungen, die das Unternehmen an seinen Rentenplan leisten muss, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist.

(90)

Die Kommission hat daher eine Untersuchung der Vereinbarkeit eines möglichen Beihilfeelements der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vorgenommen (vgl. Abschnitt 6).

5.3.2.   Quantifizierung der Beihilfe

(91)

Die Maßnahme zugunsten von Royal Mail wirkt sich auf dessen Zahlungen in sein Altersvorsorgesystem zur Bewältigung des Rentendefizits aus. Diese Zahlungen können infolge der Maßnahme über einen längeren Zeitraum geleistet werden, als es sonst der Fall gewesen wäre. In den ersten Jahren sind diese Zahlungen daher niedriger (da RM das Defizit ohne die Maßnahme rascher abdecken und daher höhere Beiträge hätte leisten müssen), sie steigen jedoch in den späteren Jahren, wenn das Defizit andernfalls bereits abgedeckt gewesen wäre.

(92)

Die Würdigung dieses Vorteils durch die Berechnung des Nettogegenwartswerts der geänderten Cashflow-Zahlungen erfordert bestimmte Annahmen, vor allem hinsichtlich des ohne die Maßnahme zur Abdeckung des Defizits erforderlichen Zeitraums und der Auswahl eines Diskontsatzes. Die Kommission akzeptierte einen Zeitraum von 12 Jahren zur Abdeckung des Defizits, der die Grundlage des in Erwägungsgrund 80 analysierten alternativen Szenarios bot und der Postregulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs von Royal Mail im Zusammenhang mit der Preisüberprüfung vorgelegt wurde. Diese Zahl übersteigt den Zeitraum von zehn Jahren, der von der Postregulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs als Richtwert verwendet wird, geringfügig (21). In Anbetracht der Verwendung des Zeitraums von 12 Jahren für andere Zwecke und des hohen Defizits im Vergleich zur Unternehmensgröße, dessen Ausgleich daher generell längere Zeit erfordern wird, hält die Kommission dies für eine zulässige Annahme. Die Kommission hat einen Diskontsatz in Höhe von 12 % für die Kapitalkosten angesetzt. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert der infolge der Maßnahme geänderten Rentenbeiträge für RM […] GBP.

5.4.   Das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP

(93)

Wie bereits bemerkt, ist das Gesellschafterdarlehen gegenüber den anderweitigen Verpflichtungen und den Interessen der Rentner nachrangig (es kann nicht vor der Freigabe des Treuhandkontos zurückgezahlt werden). Deshalb erwog die Kommission, ob die Maßnahme nicht in eine Kapitalspritze integriert werden sollte (vgl. auch Fußnote 19).

(94)

Die Kommission hat jedoch festgestellt (22), dass nachrangige Darlehen genauso wie vorrangige auf das Vorliegen einer Beihilfe hin untersucht werden können. Derartige Darlehen können demnach anhand der Vorgaben der Mitteilung über Referenzsätze (23) gewürdigt werden, wenngleich zu einem niedrigeren Rating als ihre vorrangigen Entsprechungen.

(95)

Die Mitteilung über Referenzsätze 1997, die 2007 anwendbar war, diente zur Festlegung von Sätzen unter Bezugnahme auf beobachtete Sätze mit einer spezifischen Laufzeit, nämlich fünf Jahren. Die Laufzeit der fraglichen Maßnahme sollte jedoch jener des Treuhandkontos entsprechen, das auf 17 Jahre angelegt war. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens entwickelte sich die Zinsstrukturkurve im Vereinigten Königreich abwärts wie im Jahr 1999. Obwohl der Referenzsatz 5,9 % betrug, lag der Sterling-Zinsswap-Satz für 15 Jahre Ende März 2007 bei 5,2 %. Die in der Mitteilung über Referenzsätze 1997 verwendeten Richtwerte waren Inter-Bank-Swap-Sätze über fünf Jahre. Die Kommission erachtet die entsprechenden 15-Jahres-Sätze daher als angemessene Richtwerte für die zu untersuchende Maßnahme. Der Satz sollte um den Standardzuschlag von 75 Basispunkten laut Mitteilung auf 5,95 % erhöht werden.

(96)

Der so ermittelte Satz müsste weiter angepasst werden, um den Grad der Sicherheit und die Nachrangigkeit des Darlehens widerzuspiegeln.

(97)

Für das Gesellschafterdarlehen existieren keine Sicherstellungen. Seine Besicherung ist daher geringer als von Banken üblicherweise verlangt. Für solche Fälle sieht die Mitteilung über Referenzsätze 1997 eine Marge von 400 Basispunkten oder mehr über dem jeweiligen Richtwert vor, wenn keine private Bank das entsprechende Darlehen gewährt hätte. Wie schon bei früheren Entscheidungen der Kommission (24) auf der Grundlage der Mitteilung über Referenzsätze 1997 vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Satz um einen Aufschlag von 400 Basispunkten erhöht werden sollte, um die fehlende Besicherung zu reflektieren, sowie um 200 Basispunkte infolge der Nachrangigkeit des Instruments.

(98)

Aufgrund dessen, dass der Darlehenssatz von […] % die Summe von 5,95 % plus 600 Basispunkten übersteigt, kann die Kommission anerkennen, dass die Maßnahme — unabhängig bewertet — keine staatliche Beihilfe darstellt.

(99)

Da die Fazilitäten von 2007 zusammen mit anderen Maßnahmen in einem Bündel gewährt wurden, müsste die Kommission feststellen, ob eine solche unabhängige Beurteilung beweiskräftig sein kann. Dieser Frage wird in Abschnitt 5.5 weiter nachgegangen.

5.5.   Separate Beurteilung der Maßnahmen von 2007

(100)

Die Kommission hat festgestellt, dass zwei der beiden Maßnahmen von 2007 unabhängig voneinander gesehen (Darlehensfazilitäten von 2007 und Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP) keine staatlichen Beihilfen darstellen, war jedoch nicht in der Lage, dies auch für die Rentenmaßnahme zu gewährleisten. Da die Maßnahmen gemeinsam angekündigt wurden, muss die Kommission beurteilen, ob sich die Feststellung, dass keine Beihilfe vorliegt, angesichts der Rechtsprechung des Gerichts bestätigt (25).

(101)

Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den im Jahr 2007 erweiterten Darlehensfazilitäten tatsächlich um eine Fortsetzung der 2003 gewährten Maßnahmen unter veränderten Bedingungen handelte. Daraus folgt, dass die Rentenmaßnahme bei der ursprünglichen Gewährung der Fazilitäten noch nicht existierte. Auch zwischen dem Zweck der Darlehensfazilitäten und der Rentenmaßnahme kann unterschieden werden: Die Darlehensfazilitäten bilden eine externe Finanzierungsquelle für den Restrukturierungsplan von Royal Mail, während die Rentenmaßnahme eine Sicherheit für die Abdeckung des Defizits binnen 17 Jahren bietet. Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei der Besicherung der Darlehensfazilitäten durch das Vermögen von RM um eine marktübliche Vorgehensweise. Die drei vom Gericht festgelegten maßgeblichen Gesichtspunkte (die zeitliche Abfolge, der Zweck und die Lage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wurde) sprechen durchwegs für eine separate Würdigung des Beihilfecharakters der Darlehensfazilitäten.

(102)

Über das Gesellschafterdarlehen wurde erst nach den anderen 2007 gewährten Maßnahmen entschieden. Der ursprünglich angekündigte Finanzrahmen wurde um das Darlehen erweitert, um für Royal Mail infolge eines Rückgangs der voraussichtlichen Einnahmen innerhalb des Planzeitraums ausreichenden finanziellen Spielraum zur Umsetzung seines Restrukturierungsplans zu schaffen. Der Zweck des Gesellschafterdarlehens kann, ebenso wie bei den Darlehensfazilitäten, von jenem der Rentenmaßnahme unterschieden werden. Auch die Lage von RM zu dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen gewährt wurde, spricht nicht gegen die Feststellung, dass es sich nicht um eine Beihilfe handelt, da die Situation bereits in der Beurteilung der Angemessenheit des Zinssatzes berücksichtigt wurde.

(103)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die einzige Maßnahme, hinsichtlich welcher ein Beihilfeelement nicht ausgeschlossen werden kann und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt infolgedessen gewürdigt werden muss, die Rentenmaßnahme ist. Diese Würdigung erfolgt im nachstehenden Abschnitt.

6.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

6.1.   Grundlage für die Würdigung

(104)

Die Rentenmaßnahme könnte nur gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. Dort heißt es, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können (26). Die nachstehende Analyse untersucht die Maßnahme außerdem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die spezifische Situation bei Rentenmaßnahmen. Dementsprechend handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 3.3 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (27).

6.2.   Die Vorgeschichte der Rentenvorkehrungen von Royal Mail

(105)

Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Rentenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ist zuerst die Vorgeschichte von Royal Mail und seinen Rentenvorkehrungen zu betrachten.

(106)

Im Jahr 1969 endete das Dasein von Royal Mail (damals unter dem Namen „Post Office“) als Regierungsabteilung. Das Unternehmen wurde im Rahmen des Postgesetzes 1969 in eine „Körperschaft öffentlichen Rechts“ überführt. Gemäß Abschnitt 43 Absatz 1 des Postgesetzes unterlagen die Rentenvorkehrungen für die Arbeitnehmer von Post Office der Genehmigung des Ministers für Post und Telekommunikation. Die Arbeitnehmer waren zwar offiziell keine Beamten mehr, behielten jedoch ihre erworbenen Rentenansprüche und erwarben weitere Rechte zu Bedingungen, die im Wesentlichen jenen des öffentlichen Dienstes entsprachen. Dabei wurde die Dauerrente als eine Funktion aus Dienstjahren und letztem Gehalt ermittelt. Dementsprechend handelte es sich insofern um ein System mit im Voraus festgelegten Leistungen, als die Rentenhöhe durch die Regeln des Programms bestimmt wurde. Das Rentensystem wurde von jenem des öffentlichen Diensts getrennt und in ein gefördertes Programm umgewandelt, in dem Anlagevermögen künftigen Verbindlichkeiten gegenüberstand (wie bei den anderen betrieblichen Altersvorsorgesystemen im Vereinigten Königreich).

(107)

In den Jahren 1987 und 2008 wurden erhebliche Änderungen an den Rentenvorkehrungen vorgenommen (wobei sich jene von 2008 bereits in Vorbereitung befanden, als die Rentenmaßnahme angenommen wurde). Nach der Überarbeitung der Bedingungen 1987 handelte es sich noch immer um ein System mit im Voraus festgelegten Leistungen, d. h., die Rente basierte auf dem letzten Gehalt, und ihre Höhe war proportional zur Anzahl der Dienstjahre. Seit der Änderung von 2008 ist der Rentenplan nun ein System mit festgelegten Beiträgen, d. h., die Höhe der Dauerrente der neuen Mitglieder ist abhängig vom Ertrag des Anlagevermögens des Rentenfonds. In beiden Fällen mussten neue Arbeitnehmer dem System unter den angepassten Bedingungen beitreten, während Mitarbeiter in bestehenden Arbeitsverhältnissen weiter Ansprüche unter den früheren oder vergleichbaren Bedingungen erwarben.

6.3.   Frühere Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit Rentenverpflichtungen und deren Anwendbarkeit auf die Lage von Royal Mail

(108)

In ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (28), erklärte die Kommission staatliche Beihilfen, mit denen die Unternehmen eines Sektors von spezifischen Pensionsverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus der Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Sie vertrat zudem die Auffassung, dass die teilweise Verringerung der Kosten, die aus dem Mechanismus zur Finanzierung spezieller Rentenrechte herrühren, die vor dem Zeitpunkt der Reform erworben wurden, eine staatliche Beihilfe darstellte, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnte. In ihrer Kontenanalyse gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass sich die Lage von EDF nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterscheidet.

(109)

In ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (29), vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die betreffenden Beihilfen La Poste von spezifischen Pensionsverpflichtungen entlasteten, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und zu einer Zeit festgelegt wurden, als das Unternehmen ein Monopol innehatte. Diese Verpflichtungen rührten erstens aus den für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu entrichtenden höheren Rentenbeiträgen und zweitens aus der Notwendigkeit zur Gewährleistung eines Gleichgewichts der Altersvorsorge für diese Arbeitnehmer her.

(110)

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelte, die jedoch im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. In diesem Zusammenhang hielt die Kommission fest, dass sich die Maßnahmen streng darauf beschränkten, gleiche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu schaffen, und damit schließlich die Entwicklung des Wettbewerbs und die weitere Liberalisierung des Postsektors fördern würden. Die Kommission zog darüber hinaus eine Parallele zur EDF-Entscheidung, indem sie bemerkte, dass La Poste keine Beamten mehr einstellte, künftige Rentenzahlungen La Poste hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in eine vergleichbare Lage gegenüber seinen Wettbewerbern versetzten und die gesetzlichen Verpflichtungen von 1990, aus einer Zeit vor der Liberalisierung des Postsektors, die Wettbewerbsfähigkeit von La Poste in einem der Liberalisierung unterliegenden Umfeld beeinträchtigt hätten.

(111)

In Frankreich sind betriebliche Altersvorsorgemaßnahmen („Zweite Säule“) obligatorisch. Ihre Finanzierung erfolgt auf der Grundlage eines Umlageverfahrens. Generell befreit die Bezahlung der Beiträge den Arbeitgeber von der weiteren Verantwortung für die Finanzierung der resultierenden Rentenansprüche. Indem ein Gesetz aus dem Jahr 1990 La Poste zum Ausgleich seines Beamtenpensionssystems verpflichtete, wurde dem Unternehmen eine Bürde auferlegt, die andere Firmen nicht zu tragen hatten.

(112)

Die Rentenvorkehrungen im Vereinigten Königreich unterscheiden sich von jenen in Frankreich. Der Großteil der betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen wird aus der staatlichen Pensionsversicherung (dem „State Earnings Related Pension Scheme“) ausgegliedert. Die meisten großen Arbeitgeber verfügen über eigene Vorsorgesysteme. Dem Pensionsrecht des Vereinigten Königreichs zufolge müssen diese Programme einen Rentenanspruch bieten, der bestimmte Standards erfüllt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine angemessene Finanzierung dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Laut den gegenwärtig gültigen internationalen Finanzberichterstattungsnormen (IFRS) müssen Arbeitgeber Defizite im Zusammenhang mit derartigen Altersvorsorgesystemen in der Bilanz ausweisen. Aus diesem Grund unterscheiden sich die für Royal Mail geltenden Vorschriften, sein Defizit in die Bilanz aufzunehmen, nicht von jenen für andere Unternehmen. Allerdings ist die Höhe des Defizits auf Bedingungen zurückzuführen, die im Zusammenhang damit stehen, dass es sich bei Royal Mail früher um ein staatliches Unternehmen handelte.

(113)

Der sachliche und gesetzliche Hintergrund Royal Mails unterscheidet sich daher vom Kontext der EDF- und La-Poste-Entscheidungen. Trotzdem sind bestimmte Aspekte dieser Fälle nach Ansicht der Kommission auf Royal Mail anwendbar. Insbesondere legen die beiden Entscheidungen nahe, dass höhere Rentenbeiträge, die auf einen speziellen (und insbesondere Beamten-) Status zurückzuführen sind und aus einer Zeit stammen, in der das betreffende Unternehmen ein Monopol innehatte, als außergewöhnliche Kosten betrachtet werden können, deren Begleichung durch den Staat im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann.

6.4.   Würdigung der Rentenmaßnahme

(114)

Im Falle von Royal Mail waren Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die dem Altersvorsorgesystem vor 1987 beitraten, klar an jenen des öffentlichen Diensts ausgerichtet. Per 31. März 2007 gab es innerhalb des Rentensystems 153 125 pensionierte Mitglieder, die eine Rente bezogen und dem Vorsorgesystem unter den genannten Bedingungen beigetreten waren. Bei ihnen handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand, deren Dienste dem Unternehmen nicht mehr zugute kommen. Den Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge entsprechen die Bedingungen für nach 1987 neu beigetretene Mitglieder weder eindeutig dem staatlichen noch dem privaten Sektor, dem wahrscheinlich die Mitbewerber von RM auf dem gerade liberalisierten Postmarkt angehören. Wie bereits bemerkt, stehen diese Bedingungen neuen Arbeitnehmern seit 2008 nicht mehr zur Verfügung. Im Schnitt überstiegen die Verbindlichkeiten für Mitglieder, die dem Vorsorgesystem vor 1987 beitraten, jene von Mitgliedern, die zu den Bedingungen zwischen der Reform 1987 und der nächsten Reform 2008 beitraten, erheblich. Die Höhe dieser zusätzlichen Verbindlichkeiten wurde mit […] GBP pro Arbeitnehmer beziffert.

(115)

Infolgedessen weist das Vorsorgesystem von Royal Mail nach wie vor ein erhebliches Defizit aus, welches einzig darauf zurückzuführen ist, dass Arbeitnehmer zu den Bedingungen des öffentlichen Diensts eingestellt wurden, und zwar in einem Zeitraum, in dem Royal Mail ein Monopol in Bezug auf gewöhnliche Briefpost innehatte. Diese Voraussetzungen entsprechen jenen im La-Poste-Fall. Auf der Grundlage von vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass zusätzlich derartige Verpflichtungen in einer Höhe von […] GBP (das Produkt aus 153 125 mal […] GBP) existieren, wobei dieser Betrag wesentlich höher ist als der quantifizierte potenzielle Beihilfegehalt der Maßnahme in Höhe von […] GBP. Die Kommission hat es bei der Durchführung ihrer Analyse nicht für notwendig befunden, festzustellen, ob diese Verpflichtungen des Rentensystems den vollen Betrag der außergewöhnlichen Kosten darstellen, da jedenfalls klar ist, dass die Verpflichtungen den möglichen Beihilfegehalt der Maßnahmen übersteigen.

(116)

Die Kommission hat zudem festgestellt, dass — ebenso wie im Falle der in Erwägungsgrund 107 beschriebenen La-Poste-Maßnahmen — die Bedingungen, welche die zusätzlichen Kosten verursachten, neuen Arbeitnehmern bereits seit 1987 nicht mehr gewährt werden. Darüber hinaus hätten die aus den Bedingungen vor der Liberalisierung des Postsektors stammenden Verpflichtungen die Entwicklung wirksamen Wettbewerbs in einem der Liberalisierung unterworfenen Umfeld beeinträchtigt. Im Falle von Royal Mail wirkt sich die Maßnahme nicht auf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für gegenwärtige Arbeitnehmer aus und verschafft RM daher in dieser Hinsicht keine bessere Position gegenüber seinen Mitbewerbern.

(117)

Darüber hinaus hat die Kommission bemerkt, dass die Form der Maßnahme die Rentenverpflichtungen von Royal Mail intakt ließ und es dem Unternehmen nur erlaubte, das Defizit über einen längeren Zeitraum zu bewältigen, anstatt ihm die Verpflichtungen vollständig abzunehmen. Dies war der Fall bei der La-Poste-Maßnahme, in deren Rahmen dem Begünstigten seine Verpflichtungen dauerhaft erlassen wurden und er sie dementsprechend nicht in seiner Bilanz ausweisen musste. Bei Royal Mail ergibt sich durch die Maßnahme keine Änderung der Höhe des Rentendefizits, welches das Unternehmen gemäß internationaler Rechnungslegungsstandards in seiner Bilanz anführen muss. Das Unternehmen ist nach dem Rentenrecht des Vereinigten Königreichs nach wie vor verpflichtet, Schritte zur Abdeckung des Defizits zu unternehmen. Die Maßnahme sorgt nur für eine Verlängerung des dafür zur Verfügung stehenden Zeitraums. Während diesem Umstand bereits in der obigen Analyse, dass auf das Beihilfeelement […] GBP anstatt 850 Mio. GBP entfallen, Rechnung getragen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass sich eine Maßnahme, die von einem Begünstigten verlangt, seine aufgelaufenen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, generell wahrscheinlich weniger wettbewerbsverzerrend auswirkt als eine Maßnahme, die eine Entlastung bewirkt.

(118)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb ist festzustellen, dass die Zahlungen zur Abdeckung des Rentendefizits, die Royal Mail leisten muss und die infolge von Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und den Treuhändern des Rentenfonds festgelegt werden, keinen Schwankungen aufgrund der Einnahmen- und Ausgabenhöhe unterliegen. Die Verringerung der Zahlungen in den ersten Jahren infolge der Maßnahme wirkt sich daher nicht auf Grenzkosten und damit nicht auf kaufmännische Entscheidungen von Royal Mail, insbesondere über künftige Investitionen, aus (30). Die Kommission gelangt infolgedessen zu dem Schluss, dass die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme zu keiner Veränderung der Handelsbedingungen führen, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zuwiderläuft.

(119)

Auf dieser Grundlage hat die Kommission festgestellt, dass das Beihilfeelement der Rentenmaßnahme, soweit sie ein solches enthält, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(120)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Beihilfeelement der Rentenmaßnahme, soweit sie ein solches enthält, einen Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ferner ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei den anderen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Darlehen von 2001, die Darlehensfazilitäten und das Gesellschafterdarlehen von 2007 stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Royal Mail dar.

Artikel 2

Die Rentenmaßnahme ist, soweit sie eine staatliche Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 91 vom 26.4.2007, S. 34.

(2)  ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 23.

(3)  ABl. C 141 vom 16.6.2006, S. 2.

(4)  ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 5.

(5)  Vgl. Fußnote 1.

(6)  Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 31. Oktober 2006.

(7)  ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27.

(8)  Royal Mail Holdings plc: nicht geprüfter Zwischenbericht für das am 24. September 2006 abgeschlossene Halbjahr.

(9)  Tatsächlich bestand das „Darlehen von 2001“ aus 20 Darlehen zu je 25 Mio. GBP, deren Zinssätze davon abhängig sind, zu welchem Datum in den Jahren 1999 bis 2000 die entsprechende Inanspruchnahme der Barreserven erfolgte. Diese einzelnen Darlehen werden in der vorliegenden Entscheidung als „Tranchen“ des Darlehens von 2001 bezeichnet.

(10)  Geschäftsgeheimnis.

(11)  […]

(12)  Die Laufzeit der Referenzzinssätze der Kommission betrug laut der bis 31. Dezember 2007 geltenden Methode 5 Jahre, also ein Jahr weniger als gemäß der Anfang 2008 angenommenen Mitteilung.

(13)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(14)  Da das Darlehen aus mehreren Tranchen besteht, deren Zinssätze von der Laufzeit und dem Datum abhängen, zu dem die Mittel aus den Rücklagen von Royal Mail in Anspruch genommen wurden (vgl. Fußnote 6 oben), gilt für jede Tranche ein anderer Zinssatz. Dies erklärt den Durchschnittssatz in Höhe von 5,8 %. Der angewendete Zinssatz für Staatsanleihen entsprach jenem der Anleihe, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Tranche deren Laufzeit am ehesten entsprach.

(15)  Ein Teil der Darlehensfazilitäten war zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen, so dass der ausstehende Betrag auf 844 Mio. GBP lautete.

(16)  Eine Floating Charge ist eine Form der Besicherung, die sich nicht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, sondern auf eine Vermögensklasse bezieht.

(17)  Diese Möglichkeit wird im Regulierungsleitfaden 03, herausgegeben von der Rentenregulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs im Februar 2006, in Absatz 104 unter „Finanzierung im Voraus festgelegter Leistungen“ genannt. Das Vereinigte Königreich führte jedoch keine Beispiele für die Anwendung dieser Möglichkeit an.

(18)  Vgl. z. B. die Beihilfesachen im Zusammenhang mit den Landesbanken, wie die HSH-Entscheidung NN 71/05 sowie NN 72/05, NN 19/06 und NN 34/07.

(19)  Das Vereinigte Königreich verlangt, dass bei Unternehmen der öffentlichen Hand ausschließlich der Staat als Darlehensgeber fungiert. Die Kommission will diese Vorgehensweise in der vorliegenden Entscheidung nicht in Frage stellen, vertritt jedoch die Auffassung, dass es möglich sein sollte, die Maßnahmen separat zu analysieren. Jedenfalls wäre es für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber höchst unüblich, gleichzeitig der einzige Anteilseigner eines Unternehmens, das nicht Bestandteil einer größeren Gruppe ist, wie Royal Mail, und die einzige Bank des Unternehmens zu sein.

(20)  Für die Zwecke dieser Prognosen enthielt die Investition die 300 Mio. GBP des Gesellschafterdarlehens, da die Kommission an einem bestimmten Punkt des Untersuchungsverfahrens die Möglichkeit in Betracht zog, dass auch diese Maßnahme in das Kapital integriert werden könnte. Die Kommission hat sich schließlich — wie unten ausgeführt — entschlossen, diese Maßnahme als Darlehen zu würdigen. Eine Änderung ihrer Behandlung in der Tabelle würde nichts an der Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Renten-Treuhandkontos mit dem Markt ändern.

(21)  Rentenregulierungsbehörde: Erklärung der Regulierungsbehörde, Mai 2006, „Regulierung der Finanzierung im Voraus festgelegter Leistungen“, Absatz 3.16.

(22)  N 55/08 — Deutschland — GA/EFRE-Nachrangdarlehen. Vgl. auch Sache C 38/05 — Deutschland — Biria, die eine „stille Einlage“ betraf, welche im Rahmen der Mitteilung über Referenzsätze 1997 beurteilt wurde.

(23)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

(24)  Sachen C 38/05, Biria (ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27); C 38/07, Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27); C 95/01, Siderurgica Añon (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 22); C 20/2000, Sniace (ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35).

(25)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. September 1998 in der Rs. T-11/95, BP Chemicals Limited/Kommission, Slg.1998, II-3235, Rdnrn. 170 ff.

(26)  Das Vereinigte Königreich hat sich hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Royal Mail durch die Rentenmaßnahme gewährten staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag berufen.

(27)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(28)  ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9.

(29)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16.

(30)  Vgl. Randnr. 170 der La-Poste-Entscheidung.


14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5453)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/614/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Fonds empfiehlt es sich, den Förderzeitraum der Jahresprogramme zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten den Fonds effizient durchführen und den Zeitplan für die Vorlage des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms anpassen können.

(2)

Darüber hinaus ist es angemessen, das Verfahren für die Vorlage der geänderten Jahresprogramme durch die Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen.

(3)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diese Entscheidung gebunden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diese Entscheidung gebunden.

(5)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/458/EG der Kommission (2) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Hinblick auf eine Änderung des von der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Basisrechtsakts gebilligten Jahresprogramms legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des Förderzeitraums einen geänderten Entwurf des Jahresprogramms vor. Die Kommission prüft das geänderte Programm und billigt es so rasch wie möglich nach dem in Artikel 21 Absatz 5 des Basisrechtsakts festgelegten Verfahren.“

2.

In Anhang V Teil A Nummer 4.1 werden die Worte „Auflistung aller ausstehenden Rückforderungen per 30. Juni des Jahres N + 2 (N = Jahr dieses Jahresprogramms)“ durch die Worte „Auflistung aller ausstehenden Rückforderungen sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben“ ersetzt.

3.

Anhang XI Nummer I.4.1 erhält folgende Fassung:

„1.

Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt und die entsprechenden Zahlungen (ausgenommen Abschreibungen) müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein beziehungsweise getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N (3) + 2, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt vor diesem Datum angefallen sein müssen.

4.

Anhang XI Nummer V.3 erhält folgende Fassung:

„3.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer Hilfe sowie die entsprechenden Zahlungen müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, durchgeführt bzw. getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms.“

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung gilt für alle Jahresprogramme, für die der Restbetrag zum Zeitpunkt ihrer Annahme noch nicht gezahlt wurde.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135.

(3)  Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/38


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/615/GASP DES RATES

vom 13. August 2009

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (1) angenommen.

(2)

Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/351/GASP des Rates (2) wurden am 27. April 2009 die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP erlassenen restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2010 verlängert.

(3)

Die Europäische Union hat am 11. August 2009 das Urteil gegen Daw Aung San Suu Kyi missbilligt und angekündigt, dass sie mit zusätzlichen gezielten restriktiven Maßnahmen reagieren wird.

(4)

Angesichts der Schwere der Verletzungen der Grundrechte von Daw Aung San Suu Kyi hält der Rat es für angemessen, die für das Urteil verantwortlich zeichnenden Richter in die in Anhang II zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, für die ein Reiseverbot gilt und deren Vermögen einzufrieren ist, aufzunehmen.

(5)

Der Rat hält es außerdem für erforderlich, die Listen der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu ändern und auch die Guthaben der Unternehmen einzufrieren, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle von Mitgliedern des Regimes in Birma/Myanmar oder mit ihnen verbundenen Personen oder Einrichtungen befinden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP werden durch den Text der Anhänge I und II dieses Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. August 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 54.


ANLAGE I

„ANHANG II

Liste gemäß den Artikeln 4, 5 und 8

Anmerkungen zur Tabelle:

1.

Aliasnamen oder abweichende Schreibweisen sind durch ‚alias‘ gekennzeichnet.

2.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4.

Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei allen Pässen und Personalausweisen um Dokumente von Birma/Myanmar.

A.   STAATSRAT FÜR FRIEDEN UND ENTWICKLUNG (SPDC)

#

Name (und ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformationen (Funktion/ Titel, Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., Ehemann/-frau oder Sohn/Tochter von …)

Geschlecht (M/W)

A1a

Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Than Shwe

Vorsitzender des SPDC; Geburtsdatum: 2.2.1933

M

A1b

Kyaing Kyaing

Ehefrau von General Than Shwe

W

A1c

Thandar Shwe

Tochter von General Than Shwe

W

A1d

Major Zaw Phyo Win

Ehemann von Thandar Shwe, Stellvertretender Direktor der Ausfuhrabteilung, Ministerium für Handel

M

A1e

Khin Pyone Shwe

Tochter von General Than Shwe

W

A1f

Aye Aye Thit Shwe

Tochter von General Than Shwe

W

A1g

Tun Naing Shwe alias Tun Tun Naing

Sohn von General Than Shwe, Eigentümer von ‚J and J Company‘

M

A1h

Khin Thanda

Ehefrau von Tun Naing Shwe

W

A1i

Kyaing San Shwe

Sohn von General Than Shwe, Eigentümer von ‚J's Donuts‘

M

A1j

Dr. Khin Win Sein

Ehefrau von Kyaing San Shwe

W

A1k

Thant Zaw Shwe alias Maung Maung

Sohn von General Than Shwe

M

A1l

Dewar Shwe

Tochter von General Than Shwe

W

A1m

Kyi Kyi Shwe alias Ma Aw

Tochter von General Than Shwe

W

A1n

Oberstleutnant Nay Soe Maung

Ehemann von Kyi Kyi Shwe

M

A1o

Pho La Pyae alias Nay Shwe Thway Aung

Sohn von Kyi Kyi Shwe und Nay Soe Maung

M

A2a

Stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Maung Aye

Stellvertretender Vorsitzender; Geburtsdatum: 25.12.1937

M

A2b

Mya Mya San

Ehefrau von General Maung Aye

F

A2c

Nandar Aye

Tochter von General Maung Aye, Ehefrau von Major Pye Aung (D17g), Eigentümerin von ‚Queen Star Computer Co.‘

W

A3a

General Thura Shwe Mann

Stabschef, Koordinator von Sondereinsätzen (Land-, See- und Luftstreitkräfte); Geburtsdatum: 11.7.1947

M

A3b

Khin Lay Thet

Ehefrau von General Thura Shwe Mann; Geburtsdatum: 19.6.1947

W

A3c

Aung Thet Mann alias Shwe Mann Ko Ko

Sohn von General Thura Shwe Mann, Ayeya Shwe War (Wah) Company; Geburtsdatum: 19.6.1977

M

A3d

Khin Hnin Thandar

Ehefrau von Aung Thet Mann

W

A3e

Toe Naing Mann

Sohn von General Thura Shwe Mann; Geburtsdatum: 29.6.1978

M

A3f

Zay Zin Latt

Ehefrau von Toe Naing Mann, Tochter von Khin Shwe (J5a); Geburtsdatum: 24.3.1981

W

A4a

Generalleutnant Thein Sein

‚Premierminister‘; Geburtsdatum: 20.4.1945

M

A4b

Khin Khin Win

Ehefrau von Generalleutnant Thein Sein

W

A5a

General (Thiha Thura) Tin Aung Myint Oo

(Thiha Thura ist ein Titel) ‚Erster Sekretär‘; Geburtsdatum: 29.5.1950; Präsident des Nationalen Olympischen Rates von Myanmar und Präsident der Myanmar Economic Corporation

M

A5b

Khin Saw Hnin

Ehefrau von Generalleutnant Thiha Thura Tin Aung Myint Oo

W

A5c

Hauptmann Naing Lin Oo

Sohn von Generalleutnant Thiha Thura Tin Aung Myint Oo

M

A5d

Hnin Yee Mon

Ehefrau von Hauptmann Naing Lin Oo

W

A6a

Generalmajor Min Aung Hlaing

Chef des Büros für Sondereinsätze 2 (Staaten Kayah, Shan), seit 23.6.2008 (zuvor B12a)

M

A6b

Kyu Kyu Hla

Ehefrau von Generalmajor Min Aung Hlaing

F

A7a

Generalleutnant Tin Aye

Chef des militärischen Beschaffungswesens und Leiter der UMEHL

M

A7b

Kyi Kyi Ohn

Ehefrau von Generalleutnant Tin Aye

W

A7c

Zaw Min Aye

Sohn von Generalleutnant Tin Aye

M

A8a

Generalleutnant Ohn Myint

Chef des Büros für Sondereinsätze 1 (Kachin, Chin, Sagaing, Magwe, Mandalay), seit 23.6.2008 (zuvor B9a)

M

A8b

Nu Nu Swe

Ehefrau von Generalleutnant Ohn Myint

W

A8c

Kyaw Thiha alias Kyaw Thura

Sohn von Generalleutnant Ohn Myint

M

A8d

Nwe Ei Ei Zin

Ehefrau von Kyaw Thiha

W

A9a

Generalmajor Hla Htay Win

Chef der Ausbildung der Streitkräfte, seit 23.6.2008 (zuvor B1a), Eigentümer von ‚Htay Co.‘ (Holzgewinnung und Holzprodukte)

M

A9b

Mar Mar Wai

Ehefrau von Generalmajor Hla Haty Win

W

A10a

Generalmajor Ko Ko

Chef des Büros für Sondereinsätze 3 (Pegu, Irrawaddy, Arakan), seit 23.6.2008 (zuvor B10a)

M

A10b

Sao Nwan Khun Sum

Ehefrau von Generalmajor Ko Ko

W

A11a

Generalmajor Thar Aye alias Tha Aye

Chef des Büros für Sondereinsätze 4 (Karen, Mon, Tenas serim); Geburtsdatum: 16.2.1945

M

A11b

Wai Wai Khaing alias Wei Wei Khaing

Ehefrau von Generalmajor Thar Aye

W

A11c

See Thu Aye

Sohn von Generalmajor Thar Aye

M

A12a

Generalleutnant Myint Swe

Chef des Büros für Sondereinsätze 5 (Naypyidaw, Rangoon/Yangon)

M

A12b

Khin Thet Htay

Ehefrau von Generalleutnant Myint Swe

W

A13a

Arnt Maung

Generaldirektor a.D., Direktion für religiöse Angelegenheiten

M


B.   REGIONALE BEFEHLSHABER

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Kommandobereich)

Geschlecht (M/W)

B1a

Brigadegeneral Win Myint

Rangoon (Yangon)

M

B1b

Kyin Myaing

Ehefrau von Brigadegeneral Win Myint

W

B2a

Brigadegeneral Yar (Ya) Pyae (Pye) (Pyrit)

Ost (Staat Shan (Süden)) (zuvor G23a)

M

B2b

Thinzar Win Sein

Ehefrau von Brigadegeneral Yar (Ya) Pyae (Pye) (Pyrit)

W

B3a

Brigadegeneral Myint Soe

Nordwest (Division Sagaing) und Regionalminister ohne Portfolio

M

B4a

Brigadegeneral Khin Zaw Oo

Küste (Division Tanintharyi); Geburtsdatum: 24.6.1951

M

B5a

Brigadegeneral Aung Than Htut

Nordost (Staat Shan (Norden))

M

B5b

Daw Cherry

Ehefrau von Brigadegeneral Aung Than Htut

W

B6a

Brigadegeneral Tin Ngwe

Mitte (Division Mandalay)

M

B6b

Khin Thida

Ehefrau von Brigadegeneral Tin Ngwe

W

B7a

Generalmajor Thaung Aye

West (Staat Rakhine (zuvor B2a)

M

B7b

Thin Myo Myo Aung

Ehefrau von Generalmajor Thaung Aye

W

B8a

Brigadegeneral Kyaw Swe

Südwest (Division Irrawaddy) und Regionalminister ohne Portfolio

M

B8b

Win Win Maw

Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Swe

W

B9a

Generalmajor Soe Win

Nord (Staat Kachin)

M

B9b

Than Than Nwe

Ehefrau von Generalmajor Soe Win

W

B10a

Generalmajor Hla Min

Süd (Division Bago)

M

B11a

Brigadegeneral Thet Naing Win

Südost (Staat Mon)

M

B12a

Generalmajor Kyaw Phyo

Dreieck (Staat Shan (Osten))

M

B13a

Generalmajor Wai Lwin

Naypyidaw

M

B13b

Swe Swe Oo

Ehefrau von Generalmajor Wai Lwin

W

B13c

Wai Phyo Aung

Sohn von Generalmajor Wai Lwin

M

B13d

Oanmar (Ohnmar) Kyaw Tun

Ehefrau von Wai Phyo Aung

W

B13e

Wai Phyo

Sohn von Generalmajor Wai Lwin

M

B13f

Lwin Yamin

Tochter von Generalmajor Wai Lwin

W


C.   STELLVERTRETENDE REGIONALE BEFEHLSHABER

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Kommandobereich)

Geschlecht (M/W)

C1a

Brigadegeneral Kyaw Kyaw Tun

Rangoon (Yangon)

M

C1b

Khin May Latt

Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Kyaw Tun

W

C2a

Brigadegeneral Than Htut Aung

Mitte

M

C2b

Moe Moe Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Than Htut Aung

W

C3a

Brigadegeneral Tin Maung Ohn

Nordwest

M

C4a

Brigadegeneral San Tun

Nord; Geburtsdatum: 2.3.1951, Rangoon (Yangon)

M

C4b

Tin Sein

Ehefrau von Brigadegeneral San Tun; Geburtsdatum: 27.9.1950, Rangoon (Yangon)

W

C4c

Ma Khin Ei Ei Tun

Tochter von Brigadegeneral San Tun; Geburtsdatum: 16.9.1979; Direktorin von Ar Let Yone Co. Ltd

W

C4d

Min Thant

Sohn von Brigadegeneral San Tun; Geburtsdatum: 11.11.1982, Rangoon (Yangon); Direktor von Ar Let Yone Co. Ltd

M

C4e

Khin Mi Mi Tun

Tochter von Brigadegeneral San Tun; Geburtsdatum: 25.10.1984, Rangoon (Yangon); Direktorin von Ar Let Yone Co. Ltd

W

C5a

Brigadegeneral Hla Myint

Nordost

M

C5b

Su Su Hlaing

Ehefrau von Brigadegeneral Hla Myint

W

C6a

Brigadegeneral Wai Lin

Dreieck

M

C7a

Brigadegeneral Win Myint

Ost

M

C8a

Brigadegeneral Zaw Min

Südost

M

C8b

Nyunt Nyunt Wai

Ehefrau von Brigadegeneral Zaw Min

W

C9a

Brigadegeneral Hone Ngaing alias Hon Ngai

Küste

M

C10a

Brigadegeneral Thura Maung Ni

Süd

M

C10b

Nan Myint Sein

Ehefrau von Brigadegeneral Thura Maung Ni

W

C11a

Brigadegeneral Tint Swe

Südwest

M

C11b

Khin Thaung

Ehefrau von Brigadegeneral Tint Swe

W

C11c

Ye Min alias Ye Kyaw Swar Swe

Sohn von Brigadegeneral Tint Swe

M

C11d

Su Mon Swe

Ehefrau von Ye Min

W

C12a

Brigadegeneral Tin Hlaing

West

M

C12b

Hla Than Htay

Ehefrau von Brigadegeneral Tin Hlaing

W


D.   MINISTER

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Ministerium)

Geschlecht (M/W)

D1a

Generalmajor Htay Oo

Minister für Landwirtschaft und Bewässerung (seit 18.9.2004) (zuvor Minister für Kooperativen seit 25.8.2003); Generalsekretär der USDA

M

D1b

Ni Ni Win

Ehefrau von Generalmajor Htay Oo

W

D1c

Thein Zaw Nyo

Kadett; Sohn von Generalmajor Htay Oo

M

D2a

Brigadegeneral Tin Naing Thein

Minister für Handel (seit 18.9.2004), davor Stellvertretender Minister für Forstwirtschaft; Geburtsjahr: 1955

M

D2b

Aye Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Tin Naing Thein

W

D3a

Generalmajor Khin Maung Myint

Minister für Bauwesen, auch Minister für Elektrizität (2)

M

D4a

Generalmajor Tin Htut

Minister für Kooperativen (seit 15.5.2006)

M

D4b

Tin Tin Nyunt

Ehefrau von Generalmajor Tin Htut

W

D5a

Generalmajor Khin Aung Myint

Minister für Kultur (seit 15.5.2006)

M

D5b

Khin Phyone

Ehefrau von Generalmajor Khin Aung Myint

W

D6a

Dr. Chan Nyein

Minister für Bildung (seit 10.8.2005); zuvor Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technik, Mitglied des Exekutivausschusses der USDA; Geburtsjahr: 1944

M

D6b

Sandar Aung

Ehefrau von Dr. Chan Nyein

W

D7a

Oberst Zaw Min

Minister für Elektrizität (1) (seit 15.5.2006); Geburtsdatum: 10.1.1949

M

D7b

Khin Mi Mi

Ehefrau von Oberst Zaw Min

W

D8a

Brigadegeneral Lun Thi

Minister für Energie (seit 20.12.1997); Geburtsdatum: 18.7.1940

M

D8b

Khin Mar Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Lun Thi

W

D8c

Mya Sein Aye

Tochter von Brigadegeneral Lun Thi

W

D8d

Zin Maung Lun

Sohn von Brigadegeneral Lun Thi

M

D8e

Zar Chi Ko

Ehefrau von Zin Maung Lun

W

D9a

Generalmajor Hla Tun

Minister für Finanzen und Staatseinnahmen (seit 1.2.2003); Geburtsdatum: 11.7.1951

M

D9b

Khin Than Win

Ehefrau von Generalmajor Hla Tun

W

D10a

Nyan Win

Minister für Auswärtige Angelegenheiten (seit 18.9.2004); zuvor Stellvertretender Chef der Ausbildung der Streitkräfte; Geburtsdatum: 22.1.1953

M

D10b

Myint Myint Soe

Ehefrau von Nyan Win; Geburtsdatum: 15.1.1953

W

D11a

Brigadegeneral Thein Aung

Minister für Forstwirtschaft (seit 25.8.2003)

M

D11b

Khin Htay Myint

Ehefrau von Brigadegeneral Thein Aung

W

D12a

Prof. Dr. Kyaw Myint

Minister für Gesundheit (seit 1.2.2003); Geburtsjahr: 1940

M

D12b

Nilar Thaw

Ehefrau von Prof. Dr. Kyaw Myint

W

D13a

Generalmajor Maung Oo

Innenminister (seit 5.11.2004) und Minister für Einwanderung und Bevölkerung (seit Februar 2009); Geburtsjahr: 1952

M

D13b

Nyunt Nyunt Oo

Ehefrau von Generalmajor Maung Oo

W

D14a

Generalmajor Maung Maung Swe

Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung (seit 15.5.2006)

M

D14b

Tin Tin Nwe

Ehefrau von Generalmajor Maung Maung Swe

W

D14c

Ei Thet Thet Swe

Tochter von Generalmajor Maung Maung Swe

W

D14d

Kaung Kyaw Swe

Sohn von Generalmajor Maung Maung Swe

M

D15a

Aung Thaung

Minister für Industrie (1) (seit 15.11.1997)

M

D15b

Khin Khin Yi

Ehefrau von Aung Thaung

W

D15c

Major Moe Aung

Sohn von Aung Thaung

M

D15d

Dr. Aye Khaing Nyunt

Ehefrau von Major Moe Aung

W

D15e

Nay Aung

Sohn von Aung Thaung; Geschäftsmann; Geschäftsführender Direktor, Aung Yee Phyoe Co. Ltd und Direktor IGE Co. Ltd

M

D15f

Khin Moe Nyunt

Ehefrau von Nay Aung

W

D15g

Major Pyi Aung alias Pye Aung

Sohn von Aung Thaung (verheiratet mit A2c); Direktor IGE Co. Ltd

M

D15h

Khin Ngu Yi Phyo

Tochter von Aung Thaung

W

D15i

Dr. Thu Nanda Aung

Tochter von Aung Thaung

W

D15j

Aye Myat Po Aung

Tochter von Aung Thaung

W

D16a

Vizeadmiral Soe Thein

Minister für Industrie (2) (seit Juni 2008) (zuvor G38a)

M

D16b

Khin Aye Kyin

Ehefrau von Vizeadmiral Soe Thein

W

D16c

Yimon Aye

Tochter von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 12.7.1980

W

D16d

Aye Chan

Sohn von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 23.9.1973

M

D16e

Thida Aye

Tochter von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 23.3.1979

W

D17a

Brigadegeneral Kyaw Hsan

Minister für Information (seit 13.9.2002)

M

D17b

Kyi Kyi Win

Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Hsan; Leiterin der Abteilung Information der Myanmar Women's Affairs Federation

W

D18a

Brigadegeneral Maung Maung Thein

Minister für Viehzucht und Fischerei

M

D18b

Myint Myint Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Maung Maung Thein

W

D18c

Min Thein alias Ko Pauk

Sohn von Brigadegeneral Maung Maung Thein

M

D19a

Brigadegeneral Ohn Myint

Minister für Bergbau (seit 15.11.1997)

M

D19b

San San

Ehefrau von Brigadegeneral Ohn Myint

W

D19c

Thet Naing Oo

Sohn von Brigadegeneral Ohn Myint

M

D19d

Min Thet Oo

Sohn von Brigadegeneral Ohn Myint

M

D20a

Soe Tha

Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung (seit 20.12.1997); Geburtsdatum: 7.11.1944

M

D20b

Kyu Kyu Win

Ehefrau von Soe Tha; Geburtsdatum: 5.10.1980

W

D20c

Kyaw Myat Soe

Sohn von Soe Tha; Geburtsdatum: 14.2.1973

M

D20d

Wei Wei Lay

Ehefrau von Kyaw Myat Soe; Geburtsdatum: 12.9.1978

W

D20e

Aung Soe Tha

Sohn von Soe Tha; Geburtsdatum: 5.10.1983

M

D20f

Myat Myitzu Soe

Tochter von Soe Tha; Geburtsdatum: 14.2.1973

W

D20g

San Thida Soe

Tochter von Soe Tha; Geburtsdatum: 12.9.1978

W

D20h

Phone Myat Soe

Sohn von Soe Tha; Geburtsdatum: 3.3.1983

M

D21a

Oberst Thein Nyunt

Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten (seit 15.11.1997) und Bürgermeister von Naypyidaw

M

D21b

Kyin Khaing (Khine)

Ehefrau von Oberst Thein Nyunt

W

D22a

Generalmajor Aung Min

Minister für Eisenbahnverkehr (seit 1.2.2003)

M

D22b

Wai Wai Thar alias Wai Wai Tha

Ehefrau von Generalmajor Aung Min

W

D22c

Aye Min Aung

Tochter von Generalmajor Aung Min

W

D22d

Htoo Char Aung

Sohn von Generalmajor Aung Min

M

D23a

Brigadegeneral Thura Myint Maung

Minister für religiöse Angelegenheiten (seit 25.8.2003)

M

D23b

Aung Kyaw Soe

Sohn von Brigadegeneral Thura Myint Maung

M

D23c

Su Su Sandi

Ehefrau von Aung Kyaw Soe

W

D23d

Zin Myint Maung

Tochter von Brigadegeneral Thura Myint Maung

W

D24a

Thaung

Minister für Wissenschaft und Technik (seit 11/1998); Geburtsdatum: 6.7.1937

M

D24b

May Kyi Sein

Ehefrau von Thaung

W

D24c

Aung Kyi

Sohn von Thaung; Geburtsjahr: 1971

M

D25a

Brigadegeneral Thura Aye Myint

Minister für Sport (seit 29.10.1999)

M

D25b

Aye Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Thura Aye Myint

W

D25c

Nay Linn

Sohn von Brigadegeneral Thura Aye Myint

M

D26a

Brigadegeneral Thein Zaw

Minister für Telekommunikations-, Post- und Telegrafendienste (seit 10.5.2001)

M

D26b

Mu Mu Win

Ehefrau von Brigadegeneral Thein Zaw

W

D27a

Generalmajor Thein Swe

Minister für Verkehr, seit 18.9.2004 (zuvor Minister im Amt des Premierministers seit 25.8.2003)

M

D27b

Mya Theingi

Ehefrau von Generalmajor Thein Swe

W

D28a

Generalmajor Soe Naing

Minister für Hotels und Fremdenverkehr (seit 15.5.2006)

M

D28b

Tin Tin Latt

Ehefrau von Generalmajor Soe Naing

W

D28c

Wut Yi Oo

Tochter von Generalmajor Soe Naing

W

D28d

Hauptmann Htun Zaw Win

Ehemann von Wut Yi Oo

M

D28e

Yin Thu Aye

Tochter von Generalmajor Soe Naing

W

D28f

Yi Phone Zaw

Sohn von Generalmajor Soe Naing

M

D29a

Generalmajor Khin Maung Myint

Minister für Elektrizität (2) (Neues Ministerium) (seit 15.5.2006)

M

D29b

Win Win Nu

Ehefrau von Generalmajor Khin Maung Myint

W

D30a

Aung Kyi

Minister für Beschäftigung/Arbeit (am 8.10.2007 zum Verbindungsminister ernannt, verantwortlich für die Beziehungen zu Aung San Suu Kyi)

M

D30b

Thet Thet Swe

Ehefrau von Aung Kyi

W

D31a

Kyaw Thu

Vorsitzender des Rates für Auswahl und Schulung für den öffentlichen Dienst; Geburtsdatum: 15.8.1949

M

D31b

Lei Lei Kyi

Ehefrau von Kyaw Thu

W


E.   STELLVERTRETENDE MINISTER

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Ministerium)

Geschlecht (M/W)

E1a

Ohn Myint

Stellvertretender Minister für Landwirtschaft und Bewässerung (seit 15.11.1997)

M

E1b

Thet War

Ehefrau von Ohn Myint

W

E2a

Brigadegeneral Aung Tun

Stellvertretender Minister für Handel (seit 13.9.2003)

M

E3a

Brigadegeneral Myint Thein

Stellvertretender Minister für Bauwesen (seit 5.1.2000)

M

E3b

Mya Than

Ehefrau von Brigadegeneral Myint Thein

W

E4a

U Tint Swe

Stellvertretender Minister für Bauwesen (seit 7.5.1998)

M

E5a

Generalmajor Aye Myint

Stellvertretender Minister für Verteidigung (seit 15.5.2006)

M

E6a

Brigadegeneral Aung Myo Min

Stellvertretender Minister für Bildung (seit 19.11.2003)

M

E6b

Thazin Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Aung Myo Min

W

E6c

Si Thun Aung

Sohn von Brigadegeneral Aung Myo Min

M

E7a

Myo Myint

Stellvertretender Minister für Elektrizität (1) (seit 29.10.1999)

M

E7b

Tin Tin Myint

Ehefrau von Myo Myint

W

E7c

Aung Khaing Moe

Sohn von Myo Myint, Geburtsdatum: 25.6.1967

(hält sich derzeit vermutlich im Vereinigten Königreich auf; hat das Land verlassen, bevor er in die Liste aufgenommen wurde)

M

E8a

Brigadegeneral Than Htay

Stellvertretender Minister für Energie (seit 25.8.2003)

M

E8b

Soe Wut Yi

Ehefrau von Brigadegeneral Than Htay

W

E9a

Oberst Hla Thein Swe

Stellvertretender Minister für Finanzen und Staatseinnahmen (seit 25.8.2003)

M

E9b

Thida Win

Ehefrau von Oberst Hla Thein Swe

W

E10a

Brigadegeneral Win Myint

Stellvertretender Minister für Elektrizität (2)

M

E10b

Daw Tin Ma Ma Than

Stellvertretender Minister für Elektrizität (2)

W

E11a

Maung Myint

Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten (seit 18.9.2004)

M

E11b

Dr. Khin Mya Win

Ehefrau von Maung Myint

W

E12a

Prof. Dr. Mya Oo

Stellvertretender Minister für Gesundheit (seit 16.11.1997); Geburtsdatum: 25.1.1940

M

E12b

Tin Tin Mya

Ehefrau von Prof. Dr. Mya Oo

F

E12c

Dr. Tun Tun Oo

Sohn von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 26.7.1965

M

E12d

Dr. Mya Thuzar

Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 23.9.1971

W

E12e

Mya Thidar

Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 10.6.1973

W

E12f

Mya Nandar

Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 29.5.1976

W

E13a

Brigadegeneral Phone Swe

Stellvertretender Innenminister (seit 25.8.2003)

M

E13b

San San Wai

Ehefrau von Brigadegeneral Phone Swe

F

E14a

Brigadegeneral Aye Myint Kyu

Stellvertretender Minister für Hotels und Fremdenverkehr (seit 16.11.1997)

M

E14b

Khin Swe Myint

Ehefrau von Brigadegeneral Aye Myint Kyu

W

E15a

Brigadegeneral Win Sein

Stellvertretender Minister für Einwanderung und Bevölkerung (seit November 2006)

M

E15b

Wai Wai Linn

Ehefrau von Brigadegeneral Win Sein

W

E16a

Oberstleutnant Khin Maung Kyaw

Stellvertretender Minister für Industrie (2) (seit 5.1.2000)

M

E16b

Mi Mi Wai

Ehefrau von Oberstleutnant Khin Maung Kyaw

W

E17a

Oberst Tin Ngwe

Stellvertretender Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten (seit 25.8.2003)

M

E17b

Khin Mya Chit

Ehefrau von Oberst Tin Ngwe

W

E18a

Thura Thaung Lwin

(Thura ist ein Titel) Stellvertretender Minister für Eisenbahnverkehr (seit 16.11.1997)

M

E18b

Dr. Yi Yi Htwe

Ehefrau von Thura Thaung Lwin

W

E19a

Brigadegeneral Thura Aung Ko

(Thura ist ein Titel) Stellvertretender Minister für religiöse Angelegenheiten, USDA, Mitglied des Zentralen Exekutivausschusses (seit 17.11.1997)

M

E19b

Myint Myint Yee alias Yi Yi Myint

Ehefrau von Brigadegeneral Thura Aung Ko

W

E20a

Kyaw Soe

Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technik (seit 15.11.2004)

M

E21a

Oberst Thurein Zaw

Stellvertretender Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung (seit 10.8.2005)

M

E21b

Tin Ohn Myint

Ehefrau von Oberst Thurein Zaw

W

E22a

Brigadegeneral Kyaw Myin

Stellvertretender Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung (seit 25.8.2003)

M

E22b

Khin Nwe Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Myint

W

E23a

Pe Than

Stellvertretender Minister für Eisenbahnverkehr (seit 14.11.1998)

M

E23b

Cho Cho Tun

Ehefrau von Pe Than

W

E24a

Oberst Nyan Tun Aung

Stellvertretender Minister für Verkehr (seit 25.8.2003)

M

E24b

Wai Wai

Ehefrau von Oberst Nyan Tun Aung

F

E25a

Dr Paing Soe

(zusätzlicher) Stellvertretender Minister für Gesundheit (seit 15.5.2006)

M

E25b

Khin Mar Swe

Ehefrau von Dr Paing Soe

W

E26a

Generalmajor Thein Tun

Stellvertretender Minister für Post- und Telekommunikationsdienste

M

E26b

Mya Mya Win

Ehefrau von Thein Tun

W

E27a

Generalmajor Kyaw Swa Khaing

Stellvertretender Minister für Industrie

M

E27b

Khin Phyu Mar

Ehefrau von Kyaw Swa Khaing

W

E28a

Generalmajor Thein Htay

Stellvertretender Minister für Verteidigung

M

E28b

Myint Myint Khine

Ehefrau von Generalmajor Thein Htay

W

E29a

Brigadegeneral Tin Tun Aung

Stellvertretender Minister für Arbeit (seit 7.11.2007)

M


F.   WEITERE AMTSTRÄGER IM FREMDENVERKEHRSBEREICH

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

Geschlecht (M/W)

F1a

U Hla Htay

Generaldirektor, Direktion für Hotels und Fremdenverkehr (geschäftsführender Direktor, Myanmar Hotels and Tourism Service bis August 2004)

M

F2a

Tin Maung Shwe

Stellvertretender Generaldirektor, Direktion für Hotels und Fremdenverkehr

M

F3a

Soe Thein

Geschäftsführender Direktor, Myanmar Hotels and Tourism Services seit Oktober 2004 (zuvor Geschäftsführer)

M

F4a

Khin Maung Soe

Geschäftsführer

M

F5a

Tint Swe

Geschäftsführer

M

F6a

Oberstleutnant Yan Naing

Geschäftsführer, Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr

M

F7a

Kyi Kyi Aye

Direktorin für Fremdenverkehrsförderung, Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr

W


G.   HÖHERE OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

Geschlecht (M/W)

G1a

Generalmajor Hla Shwe

Stellvertretender Generaladjutant

M

G2a

Generalmajor Soe Maung

Chef der Militärjustiz

M

G2b

Nang Phyu Phyu Aye

Ehefrau von Generalmajor Soe Maung

W

G3a

Generalmajor Thein Hteik alias Hteik

Generalinspekteur

M

G4a

Generalmajor Saw Hla

Chef der Militärpolizei

M

G4b

Cho Cho Maw

Ehefrau von Generalmajor Saw Hla

W

G5a

Generalmajor Htin Aung Kyaw

Stellvertretender Generalquartiermeister

M

G5b

Khin Khin Maw

Ehefrau von Generalmajor Htin Aung Kyaw

W

G6a

Generalmajor Lun Maung

Hauptrechnungsprüfer

M

G7a

Generalmajor Nay Win

Adjutant des Präsidenten des Staatsrates für Frieden und Entwicklung

M

G8a

Generalmajor Hsan Hsint

Amtschef des Personalamts; Geburtsdatum: 1951

M

G8b

Khin Ma Lay

Ehefrau von Generalmajor Hsan Hsint

W

G8c

Okkar San Sint

Sohn von Generalmajor Hsan Hsint

M

G9a

Generalmajor Hla Aung Thein

Befehlshaber, Camp Rangoon

M

G9b

Amy Khaing

Ehefrau von Hla Aung Thein

W

G10a

Generalmajor Ye Myint

Chef für Sicherheit im Militärbereich

M

G10b

Myat Ngwe

Ehefrau von Generalmajor Ye Myint

W

G11a

Brigadegeneral Mya Win

Befehlshaber, Akademie für nationale Verteidigung

M

G12a

Brigadegeneral Maung Maung Aye

Befehlshaber, Generalstabsakademie (seit Juni 2008)

M

G12b

San San Yee

Ehefrau von Brigadegeneral Maung Maung Aye

W

G13a

Brigadegeneral Tun Tun Oo

Direktor für Öffentlichkeitsarbeit und psychologische Kriegsführung

M

G14a

Generalmajor Thein Tun

Direktor für Fernmeldewesen; Mitglied des Nationalkonvents zur Einberufung des Verwaltungsausschusses

M

G15a

Generalmajor Than Htay

Direktor für Versorgung und Transport

M

G15b

Nwe Nwe Win

Ehefrau von Generalmajor Than Htay

W

G16a

Generalmajor Khin Maung Tint

Direktor für Sicherheitsdruck

M

G17a

Generalmajor Sein Lin

Direktor, Verteidigungsministerium (genaue Funktion nicht bekannt, zuvor Direktor für militärisches Beschaffungswesen)

M

G18a

Generalmajor Kyi Win

Direktor für Artillerie und Panzertruppen, Vorstandsmitglied der UMEHL

M

G18b

Khin Mya Mon

Ehefrau von Generalmajor Kyi Win

W

G19a

Generalmajor Tin Tun

Direktor für Militäringenieurwesen

M

G19b

Khin Myint Wai

Ehefrau von Generalmajor Tin Tun

W

G20a

Generalmajor Aung Thein

Direktor für Wiederansiedlung

M

G20b

Htwe Yi alias Htwe Htwe Yi

Ehefrau von Generalmajor Aung Thein

W

G21a

Brigadegeneral Hla Htay Win

Stellvertretender Leiter der militärischen Ausbildung

M

G22a

Brigadegeneral Than Maung

Stellvertretender Befehlshaber, Akademie für nationale Verteidigung

M

G23a

Brigadegeneral Win Myint

Rektor, Technische Akademie der Streitkräfte

M

G24a

Brigadegeneral Tun Nay Lin

Rektor/Befehlshaber, Medizinische Akademie der Streitkräfte

M

G25a

Brigadegeneral Than Sein

Befehlshaber, Militärhospital, Mingaladon, Geburtsdatum: 1.2.1946, Geburtsort: Bago

M

G25b

Rosy Mya Than

Ehefrau von Brigadegeneral Than Sein

W

G26a

Brigadegeneral Win Than

Direktor für Beschaffung und Geschäftsführender Direktor, Union of Myanmar Economic Holdings (zuvor Generalmajor Win Hlaing, K1a)

M

G27a

Brigadegeneral Than Maung

Direktor für Volksmiliz und Grenzschutz

M

G28a

Generalmajor Khin Maung Win

Direktor für die Rüstungsindustrie

M

G29a

Brigadegeneral Kyaw Swa Khine

Direktor für die Rüstungsindustrie

M

G30a

Brigadegeneral Win Aung

Mitglied der Auswahl- und Ausbildungskommission für den öffentlichen Dienst

M

G31a

Brigadegeneral Soe Oo

Mitglied der Auswahl- und Ausbildungskommission für den öffentlichen Dienst

M

G32a

Brigadegeneral Nyi Tun alias Nyi Htun

Mitglied der Auswahl- und Ausbildungskommission für den öffentlichen Dienst

M

G33a

Brigadegeneral Kyaw Aung

Mitglied der Auswahl- und Ausbildungskommission für den öffentlichen Dienst

M

G34a

Generalmajor Myint Hlaing

Stabschef Luftabwehr

M

G34b

Khin Thant Sin

Ehefrau von Generalmajor Myint Hlaing

W

G34c

Hnin Nandar Hlaing

Tochter von Generalmajor Myint Hlaing

W

G34d

Thant Sin Hlaing

Sohn von Generalmajor Myint Hlaing

M

G35a

Generalmajor Mya Win

Direktor, Verteidigungsministerium

M

G36a

Generalmajor Tin Soe

Direktor, Verteidigungsministerium

M

G37a

Generalmajor Than Aung

Direktor, Verteidigungsministerium

M

G38a

Generalmajor Ngwe Thein

Verteidigungsministerium

M

G39a

Oberst Thant Shin

Sekretär, Regierung der Union Myanmar

M

G40a

Generalmajor Thura Myint Aung

Generaladjutant (zuvor B8a, befördert vom Regionalkommando Südwest)

M

G41a

Generalmajor Maung Shein

Inspekteur und Hauptrechnungsprüfer der Streitkräfte

M

G42a

Generalmajor Khin Zaw

Chef des Büros für Sondereinsätze 6 (Naypidaw, Mandalay), befördert vom Kommando Mitte

M

G42b

Khin Pyone Win

Ehefrau von Generalmajor Khin Zaw

W

G42c

Kyi Tha Khin Zhaw

Sohn von Generalmajor Khin Zaw

M

G42d

Su Khin Zaw

Tochter von Generalmajor Khin Zaw

W

G43a

Generalmajor Tha Aye

Verteidigungsministerium

M

G44a

Oberst Myat Thu

Befehlshaber der Militärregion Rangoon 1 (Rangoon Nord)

M

G45a

Oberst Nay Myo

Befehlshaber der Militärregion 2 (Rangoon Ost)

M

G46a

Oberst Tsin Hsan

Befehlshaber der Militärregion 3 (Rangoon West)

M

G47a

Oberst Khin Maung Htun

Befehslhaber der Militärregion 4 (Rangoon Süd)

M

G48a

Oberst Tint Wai

Befehlshaber des Kommandos für Operationsführung Nr. 4 (Mawbi)

M

G49a

San Nyunt

Befehlshaber der militärischen Unterstützungseinheit Nr. 2 für militärische Sicherheitsfragen

M

G50a

Oberstleutnant Zaw Win

Befehlshaber des Basis Nr. 3 des Lon-Htein-Bataillons, Shwemyayar

M

G51a

Major Mya Thaung

Befehlshaber der Basis Nr. 5 des Lon-Htein-Bataillons, Mawbi

M

G52a

Major Aung San Win

Befehlshaber der Basis Nr. 7 des Lon-Htein-Bataillons, Township Thanlin

M

Seestreitkräfte

G53a

Konteradmiral Nyan Tun

Oberbefehlshaber der Marine (seit Juni 2008); Vorstandsmitglied der UMEHL (zuvor G39a)

M

G53b

Khin Aye Myint

Ehefrau von Nyan Tun

F

G54a

Flottillenadmiral Win Shein

Befehlshaber, Ausbildungsstab Marine

M

G55a

Flottillenadmiral Brigadegeneral Thura Thet Swe

Befehlshaber des Marine-Regionalkommandos Taninthayi

M

G56a

Flotillenadmiral Myint Lwin

Befehlshaber des Marine-Regionalkommandos Irrawaddy

M

Luftstreitkräfte

G57a

Generalleutnant Myat Hein

Oberbefehlshaber der Luftwaffe

M

G57b

Htwe Htwe Nyunt

Ehefrau von Generalleutnant Myat Hein

W

G58a

Generalmajor Khin Aung Myint

Stabschef (Luftwaffe)

M

G59a

Brigadegeneral Ye Chit Pe

Stab des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, Mingaladon

M

G60a

Brigadegeneral Khin Maung Tin

Befehlshaber der Flugschule Shande, Meiktila

M

G61a

Brigadegeneral Zin Yaw

Befehlshaber des Stützpunkts Pathein; Stabschef (Luftwaffe), Vorstandsmitglied der UMEHL

M

G61b

Khin Thiri

Ehefrau von Brigadegeneral Zin Yaw

W

G61c

Zin Mon Aye

Tochter von Brigadegeneral Zin Yaw; Geburtsdatum: 26.3.1985

W

G61d

Htet Aung

Sohn von Brigadegeneral Zin Yaw; Geburtsdatum: 9.7.1988

M

Leichte-Infanterie-Divisionen (LID)

G62a

Brigadegeneral Than Htut

LID 11

M

G63a

Brigadegeneral Tun Nay Lin

LID 22

M

G64a

Brigadegeneral Tin Tun Aung

LID 33, Sagaing

M

G65a

Brigadegeneral Hla Myint Shwe

LID 44

M

G66a

Brigadegeneral Aye Khin

LID 55, Lalaw

M

G67a

Brigadegeneral San Myint

LID 66, Pyi

M

G68a

Brigadegeneral Tun Than

LID 77, Bago

M

G69a

Brigadegeneral Aung Kyaw Hla

LID 88, Magwe

M

G70a

Brigadegeneral Tin Oo Lwin

LID 99, Meiktila

M

G71a

Brigadegeneral Sein Win

LID 101, Pakokku

M

G72a

Oberst Than Han

LID 66

M

G73a

Oberstleutnant Htwe Hla

LID 66

M

G74a

Oberstleutnant Han Nyunt

LID 66

M

G75a

Oberst Ohn Myint

LID 77

M

G76a

Oberstleutnant Aung Kyaw Zaw

LID 77

M

G77a

Major Hla Phyo

LID 77

M

G78a

Oberst Myat Thu

Taktischer Befehlshaber LID 11

M

G79a

Oberst Htein Lin

Taktischer Befehlshaber LID 11

M

G80a

Oberstleutnant Tun Hla Aung

Taktischer Befehlshaber LID 11

M

G81a

Oberst Aung Tun

Brigade 66

M

G82a

Hauptmann Thein Han

Brigade 66

M

G82b

Hnin Wutyi Aung

Ehefrau von Hauptmann Thein Han

W

G83a

Oberstleutnant Mya Win

Taktischer Befehlshaber LID 77

M

G84a

Oberst Win Te

Taktischer Befehlshaber LID 77

M

G85a

Oberst Soe Htway

Taktischer Befehlshaber LID 77

M

G86a

Oberstleutnant Tun Aye

Befehlshaber des 702. Leichten Infanterie-Bataillons

M

G87a

Nyan Myint Kyaw

Befehlshaber des 281. Infanteriebataillons (Staat Mongyang Shan, Ost)

M

Weitere Brigadegeneräle

G88a

Brigadegeneral Htein Win

Standort Taikkyi

M

G89a

Brigadegeneral Khin Maung Aye

Befehlshaber Standort Meiktila

M

G90a

Brigadegeneral Kyaw Oo Lwin

Befehlshaber Standort Kalay

M

G91a

Brigadegeneral Khin Zaw Win

Standort Khamaukgyi

M

G92a

Brigadegeneral Kyaw Aung

Südliches Myanmar, Befehlshaber Standort Toungoo

M

G93a

Brigadegeneral Myint Hein

Militärisches Einsatzkommando - 3, Standort Mogaung

M

G94a

Brigadegeneral Tin Ngwe

Verteidigungsministerium

M

G95a

Brigadegeneral Myo Lwin

Militärisches Einsatzkommando -7, Standort Pekon

M

G96a

Brigadegeneral Myint Soe

Militärisches Einsatzkommando - 5, Standort Taungup

M

G97a

Brigadegeneral Myint Aye

Militärisches Einsatzkommando - 9, Standort Kyauktaw

M

G98a

Brigadegeneral Nyunt Hlaing

Militärisches Einsatzkommando - 17, Standort Mong Pan

M

G99a

Brigadegeneral Ohn Myint

Staat Mon, USDA, Mitglied des zentralen Exekutivausschusses

M

G100a

Brigadegeneral Soe Nwe

Militärisches Einsatzkommando -21, Standort Bhamo

M

G101a

Brigadegeneral Than Tun

Befehlshaber Standort Kyaukpadaung

M

G102a

Brigadegeneral Than Tun Aung

Befehlshaber Regionales Einsatzkommando Sittwe

M

G103a

Brigadegeneral Thaung Htaik

Befehlshaber Standort Aungban

M

G104a

Brigadegeneral Thein Hteik

Militärisches Einsatzkommando -13, Standort Bokpyin

M

G105a

Brigadegeneral Thura Myint Thein

Taktisches Einsatzkommando Namhsan

M

G106a

Brigadegeneral Win Aung

Befehlshaber Standort Mong Hsat

M

G107a

Brigadegeneral Myo Tint

Offizier mit Sonderaufgaben, Ministerium für Verkehr

M

G108a

Brigadegeneral Thura Sein Thaung

Offizier mit Sonderaufgaben, Ministerium für Soziales

M

G109a

Brigadegeneral Phone Zaw Han

Bürgermeister von Mandalay seit Februar 2005, und Vorsitzender des Mandalay City Development Committee, zuvor Befehlshaber von Kyaukme

M

G109b

Moe Thidar

Ehefrau von Brigadegeneral Phone Zaw Han

W

G110a

Brigadegeneral Win Myint

Befehlshaber Standort Pyinmana

M

G111a

Brigadegeneral Kyaw Swe

Befehlshaber Standort Pyin Oo Lwin

M

G112a

Brigadegeneral Soe Win

Befehlshaber Standort Bahtoo

M

G113a

Brigadegeneral Thein Htay

Verteidigungsministerium

M

G114a

Brigadegeneral Myint Soe

Befehlshaber Standort Rangoon

M

G115a

Brigadegeneral Myo Myint Thein

Befehlshaber, Militärhospital Pyin Oo Lwin

M

G116a

Brigadegeneral Seint Myint

Stellvertretender Vorsitzender des Rates für Frieden und Entwicklung der Division Bago

M

G117a

Brigadegeneral Hong Ngai (Ngaing)

Vorsitzender des Rates für Frieden und Entwicklung des Staates Chin

M

G118a

Brigadegeneral Win Myint

Vorsitzender des Rates für Frieden und Entwicklung des Staates Kayah

M


H.   OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE IN FÜHRUNGSPOSITION BEI STRAFVOLLZUG UND POLIZEI

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

Geschlecht (M/W)

H1a

Brigadegeneral Khin Yi

Generaldirektor der Polizei von Myanmar

M

H1b

Khin May Soe

Ehefrau von Brigadegeneral Khin Yi

W

H2a

Zaw Win

Generaldirektor der für Gefängnisse zuständigen Abteilung (Innenministerium) seit August 2004, vorher stellvertretender Generaldirektor der Polizei von Myanmar; ehemaliger Brigadegeneral; ehemaliger Militär.

M

H2b

Nwe Ni San

Ehefrau von Zaw Win

W

H3a

Aung Saw Win

Generaldirektor, Büro für Sonderermittlungen

M

H4a

Polizei-Brigadegeneral Khin Maung Si

Stabschef der Polizei

M

H5a

Oberstleutnant Tin Thaw

Befehlshaber des Staatlichen Technischen Instituts

M

H6a

Maung Maung Oo

Leiter des Vernehmungsteams für militärische Sicherheitsangelegenheiten im Gefängnis Insein

M

H7a

Myong Aung

Direktor der Hafteinrichtungen von Rangoon

M

H8a

Polizei-Brigadegeneral Zaw Win

Stellvertretender Polizeidirektor

M

H9a

Polizei-Oberstleutnant Zaw Min Aung

Sonderabteilung

M


I.   UNION SOLIDARITY AND DEVELOPMENT ASSOCIATION (USDA)

(ranghohe USDA-Amtsträger, die in keiner anderen Rubrik aufgeführt sind)

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

Geschlecht (M/W)

I1a

Brigadegeneral Aung Thein Lin (Lynn)

Bürgermeister von Rangoon (Yangon) und Vorsitzender des Yangon City Development Committee (YCDC) (Sekretär) und Mitglied des USDA Central Executive Committee; Geburtsjahr: 1952

M

I1b

Khin San Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Aung Thein Lin

W

I1c

Thidar Myo

Tochter von Brigadegeneral Aung Thein Lin

W

I2a

Oberst Maung Par (Pa)

Stellvertretender Bürgermeister des Yangon City Development Committee I (Mitglied des zentralen Exekutivausschusses I)

M

I2b

Khin Nyunt Myaing

Ehefrau von Oberst Maung Par

W

I2c

Naing Win Par

Sohn von Oberst Maung Par

M

I3a

Nyan Tun Aung

Mitglied des zentralen Exekutivausschusses

M

I4a

Aye Myint

Mitglied des Exekutivausschusses der Stadt Rangoon (Yangon)

M

I5a

Tin Hlaing

Mitglied des Exekutivausschusses der Stadt Rangoon (Yangon)

M

I6a

Soe Nyunt

Stabsoffizier Yangon Ost

M

I7a

Chit Ko Ko

Vorsitzender des Rates für Frieden und Entwicklung, Mingala Taungnyunt Township

M

I8a

Soe Hlaing Oo

Sekretär des Rates für Frieden und Entwicklung, Mingala Taungnyunt Township

M

I9a

Hauptmann Kan Win

Polizeichef, Mingala Taungnyunt Township

M

I10a

That Zin Thein

Leiter des Ausschusses für Entwicklungsangelegenheiten, Mingala Taungnyunt

M

I11a

Khin Maung Myint

Leiter der Abteilung für Einwanderung und Bevölkerung, Mingala Taungnyunt

M

I12a

Zaw Lin

Sekretär der USDA, Mingala Taungnyunt Township

M

I13a

Win Hlaing

Stellvertretender Sekretär der USDA, Mingala Taungnyunt Township

M

I14a

San San Kyaw

Stabsoffizier der Abteilung für Information und Öffentlichkeitsarbeit, Ministerium für Information, Mingala Taungnyunt Township

W

I15a

Generalleutnant Myint Hlaing

Verteidigungsministerium, Mitglied der USDA

M


J.   NUTZNIESSER DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER REGIERUNG UND ANDERE MIT DEM REGIME VERBUNDENE PERSONEN

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Unternehmen)

Geschlecht (M/W)

J1a

Tay Za

Geschäftsführender Direktor, Htoo Trading Co; Geburtsdatum: 18.7.1964; Personalausweis Nr. MYGN 006415. Vater: U Myint Swe (Geburtsdatum 6.11.1924) Mutter: Daw Ohn (Geburtsdatum: 12.8.1934)

M

J1b

Thidar Zaw

Ehefrau von Tay Za; Geburtsdatum: 24.2.1964, Personalausweis Nr. KMYT 006865. Eltern: Vater: Zaw Nyunt (verstorben), Mutter: Htoo (verstorben)

W

J1c

Pye Phyo Tay Za

Sohn von Tay Za; Geburtsdatum: 29.1.1987

M

J1d

Ohn

Mutter von Tay Za, Geburtsdatum: 12.8.1934

W

J2a

Thiha

Bruder vonTay Za (J1a), Geburtsdatum: 24.6.1960; Direktor von Htoo Trading; Vertriebshändler für London Cigarettes (Myawaddy Trading)

M

J2b

Shwe Shwe Lin

Ehefrau von Thiha

W

J3a

Aung Ko Win alias Saya Kyaung

Kanbawza Bank, auch Myanmar Billion Group, Nilayoma Co. Ltd., East Yoma Co. Ltd. und Vertreter für London Cigarettes in den Staaten Shan und Kayah

M

J3b

Nan Than Htwe (Htay)

Ehefrau von Aung Ko Win

W

J3c

Nang Lang Kham alias Nan Lan Khan

Tochter von Aung Ko Win, Geburtsdatum: 1.6.1988

W

J4a

Tun (Htun, Htoon) Myint Naing alias Steven Law

Stewen Law Asia World Co.; Geburtsdatum: 15.5.1958 oder 27.8.1960

M

J4b

(Ng) Seng Hong alias Cecilia Ng oder Ng Sor Hon

Ehefrau von Tun Myint Naing, Hauptgeschäftsführerin von Golden Aaron Pte Ltd (Singapur)

W

J4c

Lo Hsing-han

Vater von Tun Myint Naing alias Steven Law, Asia World Co.; Geburtsjahr 1938 oder 1935

M

J5a

Khin Shwe

Zaykabar Co.; Geburtsdatum: 21.1.1952; siehe auch A3f

M

J5b

San San Kywe

Ehefrau von Khin Shwe

W

J5c

Zay Thiha

Sohn von Khin Shwe; Geburtsdatum: 1.1.1977, Geschäftsführender Direktor von Zaykabar Co. Ltd

M

J5d

Nandar Hlaing

Ehefrau von Zay Thiha

W

J6a

Htay Myint

Yuzana Co.; Geburtsdatum: 6.2.1955; auch Yuzana Supermarket, Yuzana Hotel, Yuzana Oil Palm Project

M

J6b

Aye Aye Maw

Ehefrau von Htay Myint; Geburtsdatum:17.11.1957

W

J6c

Win Myint

Bruder von Htay Myint; Geburtsdatum: 29.5.1952

M

J6d

Lay Myint

Bruder von Htay Myint; Geburtsdatum: 6.2.1955

M

J6e

Kyin Toe

Bruder von Htay Myint; Geburtsdatum: 29.4.1957

M

J6f

Zar Chi Htay

Tochter von Htay Myint, Direktorin von Yuzana Co.; Geburtsdatum: 17.2.1981

W

J6g

Khin Htay Lin

Direktor von Yuzana Co.; Geburtsdatum: 14.4.1969

M

J7a

Kyaw Win

Shwe Thanlwin Trading Co. (Exklusivvertriebshändler von Thaton Tires, dem Ministerium für Industrie 2 unterstellt)

M

J7b

Nan Mauk Loung Sai alias Nang Mauk Lao Hsai

Ehefrau von Kyaw Win

W

J8a

Generalmajor (a.D.) Nyunt Tin

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, a.D. seit September 2004

M

J8b

Khin Myo Oo

Ehefrau von Generalmajor (a.D.) Nyunt Tin

W

J8c

Kyaw Myo Nyunt

Sohn von Generalmajor (a.D.) Nyunt Tin

M

J8d

Thu Thu Ei Han

Tochter von Generalmajor (a.D.) Nyunt Tin

W

J9a

Than Than New

Ehefrau von General Soe Win, früherer Premierminister (verstorben)

W

J9b

Nay Soe

Sohn von General Soe Win, früherer Premierminister (verstorben)

M

J9c

Theint Theint Soe

Tochter von General Soe Win, früherer Premierminister (verstorben)

W

J9d

Sabai Myaing

Ehefrau von Nay Soe

W

J9e

Htin Htut

Ehemann von Theint Theint Soe

M

J10a

Maung Maung Myint

Generaldirektor von Myangon Myint Co. Ltd

M

J11a

Maung Ko

Direktor, Htarwara Mining Company

M

J12a

Zaw Zaw alias Phoe Zaw

Generaldirektor von Max Myanmar; Geburtsdatum: 22.10.1966

M

J12b

Htay Htay Khine (Khaing)

Ehefrau von Zaw Zaw

W

J13a

Chit Khaing alias Chit Khine

Geschäftsführender Direktor von Eden group of comapnies

M

J14a

Maung Weik

Maung Weik & Co. Ltd

M

J15a

Aung Hwe

Generaldirektor der Golden Flower Construction Company

M

J16a

Kyaw Thein

Direktor und Partner von Htoo Trading; Geburtsdatum: 25.10.1947

M

J17a

Kyaw Myint

Eigentümer der Golden Flower Co. Ltd, 214 Wardan Street, Lamadaw, Yangon

M

J18a

Nay Win Tun

Ruby Dragon Jade and Gems Co. Ltd.

M

J19a

Win Myint

Präsident des Verbandes der Industrie- und Handelskammern der Union Myanmar (UMFCCI) und Eigentümer der Shwe Nagar Min Co.

M

J20a

Eike (Eik) Htun alias Ayke Htun alias Aik Tun

Geschäftsführender Direktor von Olympic Construction Co. und Asia Wealth Bank

M

J20b

Sandar Tun

Tochter von Eike Htun

W

J20c

Aung Zaw Naing

Sohn von Eike Htun

M

J20d

Mi Mi Khaing

Sohn von Eike Htun

M

J21a

‚Dagon‘ Win Aung

Dagon International Co. Ltd.; Geburtsdatum: 30.9.1953, Geburtsort: Pyay; Personalsausweisnr.: PRE 127435

M

J21b

Moe Mya Mya

Ehefrau von ‚Dagon‘ Win Aung, Geburtsdatum: 28.8.1958, Personalausweisnr.: B/RGN 021998

W

J21c

Ei Hnin Pwint alias Christabelle Aung

Tochter von ‚Dagon‘ Win Aung; Geburtsdatum: 22.2.1981, Direktorin des Palm Beach Resort Ngwe Saung

W

J21d

Thurane (Thurein) Aung alias ChristopherAung

Sohn von ‚Dagon‘ Win Aung, Geburtsdatum: 23.7.1982

M

J21e

Ein Hnin Khine alias Christina Aung

Tochter von ‚Dagon‘ Win Aung, Geburtsdatum: 18.12.1983

F

J22a

Aung Myat alias Aung Myint

Mother Trading

M

J23a

Win Lwin

Kyaw Tha Company

M

J24a

Dr. Sai Sam Tun

Loi Hein Co., in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Industrie Nr. 1

M

J25a

San San Yee (Yi)

Super One Groups of Companies

F

J26a

Aung Zaw Ye Myint

Eigentümer von Yetagun Construction Co.

M

Mitglieder des Gerichtswesens

J27a

Aung Toe

Präsident des Obersten Gerichtshofs

M

J28a

Aye Maung

Generalstaatsanwalt

M

J29a

Thaung Nyunt

Rechtsberater

M

J30a

Dr. Tun Shin

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

M

J31a

Tun Tun (Htun Htun) Oo

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

M

J32a

Tun Tun Oo

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs

M

J33a

Thein Soe

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs

M

J34a

Tin Aung Aye

Richter am Obersten Gerichtshof

M

J35a

Tin Aye

Richter am Obersten Gerichtshof

M

J36a

Myint Thein

Richter am Obersten Gerichtshof

M

J37a

Chit Lwin

Richter am Obersten Gerichtshof

M

J38a

Richter Thaung Lwin

Gericht des Kyauktada Township

M

J39a

Thaung Nyunt

Richter, Gericht des Northern District;

ferner Sekretär des National Convention Convening Work Committee

M

J40a

Nyi Nyi Soe

Richter, Gericht des Western District;

Anschrift: No. (39) Ni-Gyaw-Da Street, (corner of Sake-Ta-Thu-Kha Street), Kyar-Kwet-Thit Ward, Tarmway Township, Rangoon, Burma

M

J41a

Myint Kyine

Staatsanwalt, Gericht des Northern District

M

K.   UNTERNEHMEN IN MILITÄRBESITZ

Einzelpersonen

#

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Unternehmen)

Geschlecht (M/W)

K1a

Generalmajor (a.D.) Win Hlaing

Früherer Geschäftsführender Direktor, Union of Myanmar Economic Holdings, Myawaddy Bank

M

K1b

Ma Ngeh

Tochter von Generalmajor (a.D.) Win Hlaing

W

K1c

Zaw Win Naing

Geschäftsführender Direktor der Kambawza (Kanbawza) Bank; Ehemann von Ma Ngeh (K1b) und Neffe von Aung Ko Win (J3a)

M

K1d

Win Htway Hlaing

Sohn von Generalmajor (a.D.) Win Hlaing, Repräsentant der KESCO company

M

K2a

Oberst Myo Myint

Geschäftsführender Direktor der Union of Myanmar Economic Holding Ltd (UMEH)

M

K2b

Daw Khin Htay Htay

Ehefrau von Oberst Myo Myint

W

K3a

Oberst Ye Htut

Myanmar Economic Corporation,

M

K4a

Oberst Myint Aung

Geschäftsführender Direktor der Myawaddy Trading Co.,

Geburtsdatum: 11.8.1949

M

K4b

Nu Nu Yee

Ehefrau von Myint Aung, Labortechnikerin, Geburtsdatum: 11.11.1954

W

K4c

Thiha Aung

Sohn von Myint Aung, beschäftigt bei Schlumberger, Geburtsdatum: 11.6.1982

M

K4d

Nay Linn Aung

Sohn of Myint Aung, Seemann, Geburtsdatum: 11.4.1981

M

K5a

Oberst Myo Myint

Geschäftsführender Direktor der Bandoola Transportation Co.

M

K6a

Oberst (a.D.) Thant Zin

Geschäftsführender Direktor von Myanmar Land and Development

M

K7a

Oberstleutnant (a.D.) Maung Maung Aye

UMEHL

M

K8a

Oberst Aung San

Geschäftsführender Direktor von Hsinmin Cement Plant Construction Project

M

K9a

Generalmajor Mg Nyo

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K10a

Generalmajor Kyaw Win

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K11a

Brigadegeneral Khin Aung Myint

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K12a

Oberst Nyun Tun (Marine)

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K13a

Oberst Thein Htay (a.D.)

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K14a

Oberstleutnant Chit Swe (a.D.)

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K15a

Myo Nyunt

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K16a

Myint Kyine

Verwaltungsrat, Union of Myanmar Economic Holdings Ltd.

M

K17a

Oberstleutnant Nay Wynn

Bereichsgeschäftsführer, Myawaddy trading

M

K18a

Than Nyein

Gouverneur der Zentralbank von Myanmar

M

K19a

Maung Maung Win

Gouverneur der Zentralbank von Myanmar

M

K20a

Mya Than

Kommissarischer Geschäftsführender Direktor der Myanmar Investment and Commercial Bank (MICB)

M

K21a

Myo Myint Aung

Hauptgeschäftsführer der MICB

M


Unternehmen

#

Name

Anschrift

Name des Direktors/Eigentümers/zusätzliche Informationen

Datum der Aufnahme in die Liste

I.   UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDINGS LTD. (UMEHL) alias UNION OF MYANMA ECONOMIC HOLDINGS LTD.

K22a

Union Of Myanmar Economic Holdings Ltd. alias

Union Of Myanma Economic Holdings Ltd. (UMEHL)

189/191 Mahabandoola Road Corner of 50th Street Yangon

Präsident: Generalleutnant Tin Aye,

Geschäftsführender Direktor: Generalmajor Win Than

13.8.2009

A.   

HERSTELLENDES GEWERBE

K22b

Myanmar Ruby Enterprise alias

Mayanma Ruby Enterprise

24/26, 2ND fl, Sule Pagoda Road, Yangon

(Midway Bank Building)

 

13.8.2009

K22c

Myanmar Imperial Jade Co. Ltd alias

Myanma Imperial Jade Co. Ltd

24/26, 2nd fl, Sule Pagoda Road, Yangon

(Midway Bank Building)

 

13.8.2009

K22d

Myanmar Rubber Wood Co. Ltd. alias Myanma Rubber Wood Co. Ltd

 

 

13.8.2009

K22e

Myanmar Pineapple Juice Production alias Myanma Pineapple Juice Production

 

 

13.8.2009

K22f

Myawaddy Clean Drinking Water Service

4/A, No. 3 Main Road, Mingalardon Tsp Yangon

 

13.8.2009

K22g

Sin Min (King Elephants) Cement Factory (Kyaukse)

189/191 Mahabandoola Road, Corner of 50th Street, Yangon

Oberst Maung Maung Aye, Geschäftsführender Direktor

13.8.2009

K22h

Tailoring Shop Service

 

 

13.8.2009

K22i

Ngwe Pin Le (Silver Sea) Livestock Breeding And Fishery Co

1093, Shwe Taung Gyar Street, Industrial Zone Ii, Ward 63, South Dagon Tsp, Yangon

 

13.8.2009

K22j

Granite Tile Factory (Kyaikto)

189/191 Mahabandoola Road, Corner of 50th Street Yangon

 

13.8.2009

K22k

Soap Factory (Paung)

189/191 Mahabandoola Road, Corner of 50th Street Yangon

Oberst Myint Aung,

Geschäftsführender Direktor

13.8.2009

B.   

HANDEL

K22l

Myawaddy Trading Ltd

189/191 Mahabandoola Road, Corner of 50th Street Yangon

Oberst Myint Aung, Geschäftsführender Direktor

13.8.2009

C.   

DIENSTLEISTUNGEN

K22m

Bandoola Transportation Co. Ltd

399, Thiri Mingalar Road, Insein Tsp. Yangon and/or Parami Road, South Okkalapa, Yangon

Oberst Myo Myint,

Geschäftsführender Direktor

13.8.2009

K22n

Myawaddy Travel Services

24-26 Sule Pagoda Road, Yangon

 

13.8.2009

K22o

Nawaday Hotel And Travel Services

335/357, Bogyoke Aung San Road, Pabedan Tsp Yangon

Oberst (a. D.) Maung Thaung,

Geschäftsführender Direktor

13.8.2009

K22p

Myawaddy Agriculture Services

189/191 Mahabandoola Road, Corner of 50th Street, Yangon

 

13.8.2009

K22q

Myanmar Ar (Power) Construction Services alias Myanma Ar (Power) Construction Services

189/191 Mahabandoola Road, Corner of 50th Street, Yangon

 

13.8.2009

Gemeinsame Unternehmen

A.   

HERSTELLENDES GEWERBE

K22r

Myanmar Segal International Ltd.

alias Myanma Segal International Ltd

Pyay Road, Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp Yangon

U Be Aung, Geschäftsführer

13.8.2009

K22s

Myanmar Daewoo International alias Myanma Daewoo International

Pyay Road, Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp Yangon

 

13.8.2009

K22t

Rothman Of Pall Mall Myanmar Private Ltd. alias Rothman Of Pall Mall Myanma Private Ltd

No. 38, Virginia Park, No. 3, Trunk Road, Pyinmabin Industrial Zone, Yangon

CEO Lai Wei Chin

13.8.2009

K22u

Myanmar Brewery Ltd. alias Myanma Brewery Ltd

No 45, No 3, Trunk Road Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp, Yangon

Oberstleutnant (a. D.) Ne Win, Präsident

alias Nay Win

13.8.2009

K22v

Myanmar Posco Steel Co. Ltd. alias Myanma Posco Steel Co. Ltd

Plot 22, No. 3, Trunk Road, Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp Yangon

 

13.8.2009

K22w

Myanmar Nouveau Steel Co. Ltd. alias Myanma Nouveau Steel Co. Ltd

No. 3, Trunk Road, Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp Yangon

 

13.8.2009

K22x

Berger Paint Manufactoring Co. Ltd

Plot No. 34/A, Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp Yangon

 

13.8.2009

K22y

The First Automotive Co. Ltd

Plot No. 47, Pyinmabin Industrial Zone, Mingalardon Tsp, Yangon

U Aye Cho und/oder Oberstleutnant Tun Myint, Geschäftsführender Direktor

13.8.2009

B.   

DIENSTLEISTUNGEN

K22z

National Development Corp

3/A, Thamthumar Street, 7 Mile, Mayangone Tsp, Yangon

Dr. Khin Shwe, Präsident

13.8.2009

K22aa

Hantha Waddy Golf Resort and Myodaw (City) Club Ltd

No 1, Konemyinttha Street, 7 Mile, Mayangone Tsp, Yangon and Thiri Mingalar Road, Insein Tsp, Yangon

 

13.8.2009

II.   MYANMAR ECONOMIC CORPORATION (MEC) alias MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC)

K23a

Myanmar Economic Corporation (MEC) alias Myanma Economic Corporation (MEC)

Shwedagon Pagoda Road Dagon Tsp, Yangon

Präsident: Generalleutnant Tin Aung Myint Oo,

Oberst Ye Htut oder Brigadegeneral Kyaw Win,

Geschäftsführender Direktor: Brigadegeneral Myint Thein

13.8.2009

K23b

Myaing Galay (Rhino Brand Cement Factory)

Factories Dept. Mec Head Office, Shwedagon Pagoda Road, Dagon Tsp, Yangon

Oberst Khin Maung Soe

13.8.2009

K23c

Dagon Brewery

555/B, No 4, Highway Road, Hlaw Gar Ward, Shwe Pyi Thar Tsp, Yangon

 

13.8.2009

K23d

Mec Steel Mills (Hmaw Bi/Pyi/Ywama

Factories Dept. Mec Head Office, Shwedagon Pagoda Road, Dagon Tsp, Yangon

Oberst Khin Maung Soe

13.8.2009

K23e

Mec Sugar Mill

Kant Balu

 

13.8.2009

K23f

Mec Oxygen and Gases Factory

Mindama Road, Mingalardon Tsp, Yangon

 

13.8.2009

K23g

Mec Marble Mine

Pyinmanar

 

13.8.2009

K23h

Mec Marble Tiles Factory

Loikaw

 

13.8.2009

K23i

Mec Myanmar Cable Wire Factory alias Mec Myanma Cable Wire Factory

No 48, Bamaw A Twin Wun Road, Zone (4), Hlaing Thar Yar Industrial Zone, Yangon

 

13.8.2009

K23j

Mec Ship Breaking Service

Thilawar, Than Nyin Tsp

 

13.8.2009

K23k

Mec Disposable Syringe Factory

Factories Dept, Mec Head Office, Shwedagon Pagoda Road, Dagon Tsp, Yangon

 

13.8.2009

K23l

Gypsum Mine

Thibaw'

 

13.8.2009

III.   STAATLICHE HANDELSUNTERNEHMEN

K24a

Myanma Salt and Marine Chemicals Enterprise alias Myanmar Salt and Marine Chemicals Enterprise

Thakayta Township,

Yangon

Geschäftsführender Direktor: U Win Htain

(Ministerium für Bergbau)

13.8.2009

K25a

Myanmar Defence Products Industry alias Myanma Defence Products Industry

Ngyaung Chay Dauk

(Ministerium für Verteidigung)

13.8.2009

K26a

Myanma Timber Enterprise alias Myanma Timber Enterprise

Myanma Timber Enterprise Head Office, Ahlone, Yangon and 504-506, Merchant Road, Kyauktada, Yangon

Geschäftsführender Direktor: Win Tun

13.8.2009

K27a

Myanmar Gems Enterprise alias Myanma Gems Enterprise

(Ministry of Mines), Head Office Building 19, Naypyitaw

Geschäftsführender Direktor: Thein Swe

13.8.2009

K28a

Myanmar Pearls Enterprise alias Myanma Pearls Enterprise

(Ministry of Mines), Head Office Building 19, Naypyitaw

Geschäftsführender Direktor: Maung Toe

13.8.2009

K29a

Myanmar Mining Enterprise Number 1 alias Myanma Mining Enterprise Number 1

(Ministry of Mines), Head Office Building 19, Naypyitaw

Geschäftsführender Direktor: Saw Lwin

13.8.2009

K30a

Myanmar Mining Enterprise Number 2 alias Myanma Mining Enterprise Number 2

(Ministry of Mines), Head Office Building 19, Naypyitaw

Geschäftsführender Direktor: Hla Theing

13.8.2009

K31a

Myanmar Mining Enterprise Number 3 alias Myanma Mining Enterprise Number 1

(Ministry of Mines), Head Office Building 19, Naypyitaw

Geschäftsführender Direktor: San Tun

13.8.2009

K32a

Myanma Machine Tool and Electrical Industries (MTEI) alias Myanmar Machine Tool and Electrical Industries (MTEI)

Block No. (12), Parami Road, Hlaing Township Yangon, Myanmar

Telephone: 095-1-660437, 662324, 650822

Geschäftsführender Direktor: Kyaw Win

Direktor: Win Tint

13.8.2009

K33a

Myanmar Paper & Chemical Industries alias Myanma Paper & Chemical

Industries

 

Geschäftsführender Direktor: Nyunt Aung

13.8.2009

K34a

Myanma General and Maintenance Industries alias Myanmar General and

Maintenance Industries

 

Geschäftsführender Direktor: Aye Mauk

13.8.2009

K35a

Road Transport Enterprise

(Ministry of Transport)

Geschäftsführender Direktor: Thein Swe

13.8.2009

K36a

Inland Water Transport

No.50, Pansodan Street, Kyauktada Township,

Yangon, Union of Myanmar

Geschäftsführender Direktor: Soe Tint

13.8.2009

K37a

Myanma Shipyards, alias Myanmar Shipyards, Sinmalike

Bayintnaung Road, Kamayut Township Yangon

Geschäftsführender Direktor: Kyi Soe

13.8.2009

K38a

Myanma Five Star Line, alias Myanmar Five Star Line

132-136, Theinbyu Road, P.O. Box,1221,Yangon

Geschäftsführender Direktor: Maung Maung Nyein

13.8.2009

K39a

Myanma Automobile and Diesel Engine Industries alias Myanmar Automobile

and Diesel Engine Industries

56, Kaba Aye Pagoda Road, Yankin Township, Yangon

Geschäftsführender Direktor: Hla Myint Thein

13.8.2009

K40a

Myanmar Infotech alias Myanma Infotech

 

(Ministry of Post and Telecommunications)

13.8.2009

K41a

Myanma Industrial Construction Services alias Myanmar Industrial Construction Services

No. (1), Thitsa Road, Yankin Township, Yangon, Myanmar

Geschäftsführender Direktor: Soe Win

13.8.2009

K42a

Myanmar Machinery and Electric Appliances Enterprise alias Myanma

Machinery and Electric Appliances Enterprise

Hlaing Township, Yangon

 

13.8.2009

IV.   STAATLICHE MEDIENUNTERNEHMEN, DIE DIE POLITIK DES REGIMES UNTERSTÜTZEN UND PROPAGANDA IN IHREM SINNE BETREIBEN

K43a

Myanmar News and Periodicals Enterprise alias Myanma News and

212 Theinbyu Road, Botahtaung Township, Yangon

(tel: +95-1-200810, +95-1-200809)

Geschäftsführender Direktor: Soe Win (Ehefrau: Than Than Aye, Mitglied von MWAF)

13.8.2009

K44a

Myanmar Radio and Television (MRTV) alias Myanma Radio and Television (MRTV)

Pyay Road, Kamayut Township, Yangon (tel: +95-1-527122, +95-1-527119)

Generaldirektor: Khin Maung Htay (Ehefrau: Nwe New, Mitglied von MWAF)

13.8.2009

K45a

Myawaddy Television, Tatmadaw Telecasting Unit

Hmawbi Township, Yangon (tel: +95-1-600294)

 

13.8.2009

K46a

Myanma Motion Picture Enterprise, alias Myanmar Motion Picture Enterprise

 

Geschäftsführender Direktor: Aung Myo Myint (Ehefrau: Malar Win, Mitglied von MWAF)

13.8.2009“


ANHANG II

„ANLAGE III

Liste der Unternehmen gemäß den Artikeln 5 und 9

Name

Anschrift

Name des Direktors / Eigentümers / zusätzliche Informationen

Datum der Aufnahme in die Liste

I.   UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD. (UMEHL)

DIENSTLEISTUNGEN

Myawaddy Bank Ltd

24-26 Sule Pagoda Road, Yangon

Brig-Gen Win Hlaing and U Tun Kyi, Geschäftsführende Direktoren

25.10.2004

II.   MYANMAR ECONOMIC CORPORATION (MEC)

Innwa Bank

554-556, Merchant Street, Corner of 35th Street, Kyauktada Tsp, Yangon

U Yin Sein, Geschäftsführender Direktor

25.10.2004

III.   STAATLICHE HANDELSUNTERNEHMEN

1.

Myanma Electric Power Enterprise

 

(Ministerium für Elektrizität 2) Geschäftsführender Direktor: Dr. San (Sann) Oo

29.4.2008

2.

Electric Power Distribution Enterprise

 

(Ministerium für Elektrizität 2), Geschäftsführender Direktor: Tin Aung

27.4.2009

3.

Myanma Agricultural Produce Trading

 

Geschäftsführender Direktor: Kyaw Htoo

(Ministerium für Handel)

29.4.2008

4.

Myanmar Tyre and Rubber Industries

No. 30, Kaba Aye Pagoda Road, Mayangone Township, Yangon, Myanmar

(Ministerium für Industrie 2), Geschäftsführender Direktor: Oo Zune

29.4.2008

5.

Co-Operative Import Export Enterprise

 

(Ministerium für Kooperativen), Geschäftsführender Direktor: Hla Moe

29.4.2008

IV.   SONSTIGE

1.

Htoo Trading Co

5 Pyay Road, Hlaing Township, Yangon

Tay Za

10.3.2008

2.

Htoo Transportation Services

 

Tay Za

10.3.2008

3.

Htoo Furniture, alias Htoo Wood Products, alias Htoo Wood based Industry alias Htoo Wood

21 Thukha Waddy Rd, Yankin Township, Yangon

Tay Za

29.4.2008

4.

Treasure Hotels and Resorts

41 Shwe Taung Gyar Street, Bahan Township, Yangon

Tay Za

10.3.2008

5.

Aureum Palace Hotels and Resorts

41 Shwe Taung Gyar Street, Bahan Township, Yangon

Tay Za

10.3.2008

6.

Air Bagan

56 Shwe Taung Gyar Street, Bahan Township, Yangon

 

10.3.2008

7.

Myanmar Avia Export

 

Tay Za

10.3.2008

8.

Pavo Aircraft Leasing PTE Ltd alias Pavo Trading Pte Ltd.

 

Tay Za

29.4.2008

9.

Kanbawza Bank

Head Office: 615/1 Pyay Road, Kamaryut, Township, Yangon

Aung Ko Win

10.3.2008

10.

Zaykabar Co.

3 Main Road, Mingalardon Garden City, Mingalardon, Yangon

Vorsitzender: Khin Shwe,

Geschäftsführender Direktor: Zay Thiha

10.3.2008

11.

Shwe Thanlwin Trading Co.

262 Pazundaung Main Road

Lower, Pazundaung, Yangon

Kyaw Win

10.3.2008

12.

Max Myanmar Co. Ltd

1 Ywama Curve, Bayint

Naung Road, Blk (2), Hlaing Township, Yangon

U Zaw Zaw alias Phoe Zaw, Daw Htay Htay Khaing, Ehefrau von Zaw Zaw Leitender Geschäftsführer: U Than Zaw

10.3.2008

13.

Hsinmin Cement Plant Construction Project

Union of Myanmar Economic Holdings Ltd, Kyaukse

Oberst Aung San

10.3.2008

14.

Ayer Shwe Wa (Wah War)

5 Pyay Road,

Hlaing Township,

Yangon,

Aung Thet Mann alias Shwe Mann Ko Ko

10.3.2008

15.

Myanmar Land And Development

 

Oberst (a.D.) Thant Zin

10.3.2008

16.

Eden Group of Companies

30-31 Shwe Padauk

Yeikmon Bayint Naung Road,

Kamayut Tsp., Yangon

Chit Khaing alias Chit Khine

10.3.2008

17.

Golden Flower Co. Ltd

214 Wardan St, Lamadaw, Yangon

Aung Htwe, Geschäftsführender Direktor; Kyaw Myint, Eigentümer

10.3.2008

18.

Maung Weik Et Co. Ltd.

334/344, 2nd Floor, Anawratha Road, Bagan Bldg, Lamadaw, Yangon

Maung Weik

10.3.2008

19.

National Development Company Ltd.

3/A Thathumar Road, Cor of Waizayantar Road, Thingangyun, Yangon

 

10.3.2008

20.

A1 Construction And Trading Co. Ltd

41 Nawady St, Alfa Hotel Building, Dagon, Yangon,

Tel.: 00-95-1-241905/245323/254812

Fax: 00 95 1 252806

E-mail: aone@mptmail.net.mm

Geschäftsführender Direktor: U Yan Win

10.3.2008

21.

Asia World Co. Ltd

6062 Wardan Street, Bahosi Development, Lamadaw, Yangon

Tun Myint Naing alias Steven Law (J4a, Anhang II)

10.3.2008

22.

Tochtergesellschaften von Asia World:

 

Asia World Industries

 

Asia Light Co. Ltd.

 

Asia World Port Management Co.

 

Ahlon Warves

 

Tun Myint Naing alias Steven Law (J4a, Anhang II), Präsident/Direktor

29.4.2008

23.

Yuzana Co. Ltd

130 Yuzana Centre, Shwegondaing Road, Bahan Township, Yangon

Htay Myint, Präsident/Direktor

10.3.2008

24.

Yuzana Construction

130 Yuzana Centre, Shwegondaing Road, Bahan Township, Yangon

Htay Myint, Präsident/Direktor

10.3.2008

25.

Myangonmyint Co (Unternehmen im Besitz der USDA)

 

 

10.3.2008

26.

Dagon International/Dagon Timber Ltd

262-264 Pyay Road

Dagon Centre

Sanchaung

Yangon

‚Dagon‘ Win Aung und Daw Moe Mya Mya, Direktoren

29.4.2008

27.

Palm Beach Resort

Ngwe Saung

Im Besitz von Dagon International. ‚Dagon‘ Win Aung, Daw Moe Mya Mya und Ei Hnin Pwint alias Christabelle Aung, Direktoren

29.4.2008

28.

IGE Co Ltd

27-B Kaba Aye Pagoda Road,

Bahan Township,

Yangon,

Tel.: 95-1-558266

Fax: 95-1-555369

und

No. H-11, Naypyitaw, Naypuitaw,

Tel.: 95-67-41-4211

Nay Aung (D15e, Anhang II) und Pyi (Pye) Aung (D15g, Anhang II), Direktoren; Win Kyaing, Geschäftsführender Direktor

29.4.2008

29.

Aung Yee Phyo Co.

 

Im Besitz der Familie von Aung Thaung (Ministerium für Industrie 1)

27.4.2009

30.

Queen Star Computer Company

 

Im Besitz der Familie von Aung Thaung

27.4.2009

31.

Htay Co.

 

Im Besitz von Generalmajor Hla Htay Win (A9a Anhang II)

27.4.2009

32.

Mother Trading and Construction

77/78 Wadan Street, Bahosi Ward,

Lanmadaw,

Yangon,

Tel.: 95-1-21-0514

E-mail: mother.trade@mptmail.net.mm

Aung Myat alias Aung Myint, Direktor

29.4.2008

33.

Kyaw Tha Company und Kyaw Tha Construction Group

98, 50th Street,

Pazundaung Township,

Yangon,

Tel.: 95-1-296733

Fax: 95-1-296914

E-mail: kyawtha.wl@mptmail.net.mm

Website: http://www.kyawtha.com

U Win Lwin, Direktor; Maung Aye, Geschäftsführender Direktor

29.4.2008

34.

Ye Ta Khun (Yetagun) Construction Group

Yuzana Plaza West,

Tamwe Township

Yangon

Aung Zaw Ye Myint (zuvor A9d, Anhang II), Sohn von General Ye Myint (zuvor A9a), Eigentümer

29.4.2008

35.

J’s Donuts

26-28 Lanmadaw Street,

Lanmadaw Tsp, Yangon,

Tel.: 95-1-710242

Junction 8 Shopping Centre, 8th Mile,

Mayangon Tsp, Yangon,

Tel.: 95-1-650771

(2nd Floor.) Yuzana Plaza, Banyar Dala Road,

Mingalar Taung Nyunt Tsp, Yangon,

Tel.: 95-1-200747

173-175 Pansodan Street,

Kyauktada Tsp, Yangon,

Tel.: 95-1-287525

381-383 Near Bogyoke Aung San Market Shwebontha Street,

Pabedan Tsp, Yangon,

Tel.: 95-1-243178

Kyaing San Shwe (A1h, Anhang II), Sohn von General Than Shwe (A1a), Eigentümer

29.4.2008

36.

Sun Tac oder Sun Tec

Suntac Int'l Trading Co. Ltd.

151 (B) Thiri Mingalar Lane, Mayangon Township,

Yangon,

Tel: 01- 650021 654463

Sit Taing Aung (Sohn von Aung Phone, ehemaliger Minister für Forstwirtschaft), Eigentümer

29.4.2008

37.

(MMS) Min Min Soe Group of Companies

23-A Inya Myaing Street, Bahan Tsp., Tel.: 95-1-511098, 514262 E-mail: mms@mptmail.net.mm

Kyaw Myo Nyunt (J8c, Anhang II), (Sohn von General Nyunt Tin, Minister für Landwirtschaft (a.D.) (J8a, Anhang II)), Aktionär

29.4.2008

38.

Myanmar Information and Communication Technology alias Myanmar Infotech

MICT Park, Hlaing University Campus

Aung Soe Tha (D20e, Anhang II), Anteilseigner

29.4.2008

39.

MNT (Myanmar New Technology)

 

Yin Win Thu, Eigentümer; Nandar Aye (A2c, Anhang II), Partner

29.4.2008

40.

Forever Group

No ( 14 02/03 ), Olympic Tower I, Corner of Boaungkyaw Street und Mahabandoola Street,

Kyauktada Township,

Yangon,

Tel.: 95-1-204013, 95-1-204107

E-mail: forevergroup@mptmail.net.mm

Daw Khin Khin Lay, Geschäftsführender Direktor;

U Khin Maung Htay, Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans;

U Kyaw Kyaw, Bereichsleiter

29.4.2008“


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