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Document JOC_2013_197_R_NS0005

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6972 — BC Partners/Springer Science + Business Media) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 197 vom 10.7.2013, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 197 vom 10.7.2013, p. 9–9 (HR)

10.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6972 — BC Partners/Springer Science + Business Media)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 197/05

1.

Am 3. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BC European Capital IX („BC Fonds“, Vereinigtes Königreich), das durch seinen unbeschränkt haftenden Gesellschafter CIE Management IX Limited („CIE IX“, Vereinigtes Königreich) handelt und letztlich von dem Unternehmen BC Partners Holdings Limited („BC Partners Holdings“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Springer Science + Business Media AG („SSBM“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BC Partners Holdings fungiert als Holdinggesellschaft für den Private-Equity-Fonds BC,

SSBM ist auf dem Markt für die Veröffentlichung von Lehr- und Fachbüchern und -zeitschriften im Bereich Wissenschaft, Technik und Medizin tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6972 — BC Partners/Springer Science + Business Media per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

Place Madou 1

1210 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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