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Amtsblatt der Europäischen Union, C 210, 24. Juni 2020


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
24. Juni 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 210/01

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

1

2020/C 210/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9357 — FIS/Worldpay) ( 1 )

24


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 210/03

Euro-Wechselkurs — 22. Juni 2020

25

2020/C 210/04

Euro-Wechselkurs — 23. Juni 2020

26

2020/C 210/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

27


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 210/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

28

2020/C 210/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

29

2020/C 210/08

Einleitungsbekanntmachung Untersuchungsverfahren der Union über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die vom Königreich Saudi-Arabien in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von Keramikfliesen beeinträchtigen

30

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 210/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9660 — Google/Fitbit) ( 1 )

32


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. C 204 vom 18.6.2020 )

34


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(2020/C 210/01)

Haftungsausschluss

Diese Leitlinien sollen die nationalen Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1148 unterstützen. Die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG 2

TEIL EINS —

LEITLINIEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN 3

ABSCHNITT I —

GENEHMIGUNGSSYSTEM 3

ABSCHNITT II —

DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN UND KONTROLLEN 3

ABSCHNITT III —

INFORMATIONSAUSTAUSCH 3

TEIL ZWEI —

LEITLINIEN FÜR WIRTSCHAFTSTEILNEHMER UND ONLINE-MARKTPLÄTZE 3

ABSCHNITT IV —

ÜBERPRÜFUNG BEI VERKAUF 3

ABSCHNITT V —

ERKENNUNG UND MELDUNG VERDÄCHTIGER TRANSAKTIONEN UND ABHANDENKOMMEN UND DIEBSTAHL ERHEBLICHER MENGEN 7

ABSCHNITT VI —

UNTERRICHTUNG DER LIEFERKETTE 12

ABSCHNITT VII —

SICHERE LAGERUNG 14

Anhang 1 —

Übergangszeiträume 16

Anhang 2 —

Inspektionscheckliste für die nationalen Inspektionsbehörden 18

Anhang 3 —

Einhaltung der Vorschriften — Checkliste für Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze‚ gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit 19

Anhang 4 —

Musterformular für grenzüberschreitende Mitteilungen 21

Anhang 5 —

Weitere Hinweise und sonstige Bezeichnungen für in den Anhängen der Verordnung aufgeführte Stoffe 22

EINLEITUNG

In unserer modernen Gesellschaft werden täglich zahlreiche Chemikalien in einer Vielzahl von industriellen Prozessen, beruflichen Funktionen sowie im großen und vielfältigen Verbrauchersektor eingesetzt. Chemische Stoffe werden unter anderem als Zwischenprodukte zur Herstellung anderer Chemikalien, als Lösungsmittel, zur Herstellung von Produkten wie Farben, als Lebensmittelzusätze und in Endprodukten wie Reinigungslösungen verwendet. Die überwiegende Mehrheit dieser Chemikalien wird zwischen Unternehmen zu rechtmäßigen Zwecken gehandelt. Darüber hinaus können auch natürliche oder juristische Personen ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Chemikalien außerhalb eines beruflichen Kontexts — z. B. für ein Hobby — zu erwerben oder zu verwenden.

Einige Chemikalien können jedoch für die unerlaubte Eigenherstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. So besteht die Gefahr, dass Terroristen und andere Straftäter versuchen, die für die Eigenherstellung von Explosivstoffen erforderlichen Ausgangsstoffe auf dem freien Markt zu erwerben oder solche Stoffe, die eigentlich für rechtmäßige Verwendungszwecke bestimmt sind, abzuzweigen.

2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 EU-weite Vorschriften für die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft gesetzt. Die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe ist jedoch nach wie vor hoch und nimmt weiter zu. Daher war es notwendig, das System zur Verhinderung der unrechtmäßigen Eigenherstellung von Explosivstoffen weiter zu stärken und zu harmonisieren. Aus diesem Grund wurde die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (im Folgenden „Verordnung“) (1) angenommen. Mit ihr wird die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 mit Wirkung zum 1. Februar 2021 aufgehoben.

In der Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; die Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung sollen die vorliegenden Leitlinien die Akteure der Chemikalien-Lieferkette und die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus der Verordnung unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern erleichtern. Der Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe wurde am 9./10. Dezember 2019 zum Entwurf der Leitlinien konsultiert. Die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Abschnitte I-III der Leitlinien richten sich an die Mitgliedstaaten, die Abschnitte IV-VII an die Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze.

Im Allgemeinen verweisen die Wörter „sollen“, „müssen“ und „sind verpflichtet“ auf eine Pflicht gemäß der Verordnung, während „könnten“ und „wird empfohlen“ auf Empfehlungen und bewährte Verfahren hinweisen.

Geltungsbereich

Die Verordnung betrifft die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration enthalten, mit Ausnahme folgender Erzeugnisse:

Artikel 2 Absatz 2: Diese Verordnung gilt nicht für

a)

in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;

b)

pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

c)

pyrotechnische Gegenstände, die nach einzelstaatlichem Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind;

d)

pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fällt;

e)

pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

f)

für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;

g)

Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an ein Mitglied der Allgemeinheit abgegeben werden.

Nicht unter die Begriffsbestimmung „regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ fallen „homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt“ (Artikel 3 Nummer 13). Dagegen fallen Produkte mit fünf oder mehr Bestandteilen oder mit einer höheren Konzentration von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe unter die Verordnung.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in der EU „Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden“. Ferner geht aus der Definition des Begriffs „Wirtschaftsteilnehmer“ in Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung hervor, dass diese Verordnung auf die Bereitstellung der unter die Anhänge I und II fallenden Stoffe durch „jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, einschließlich auf Online-Marktplätzen, regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt“, Anwendung findet. Sie ist daher unabhängig davon anwendbar, wo ein Wirtschaftsteilnehmer, der in der Union regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt, niedergelassen ist. Somit sind Wirtschaftsteilnehmer eingeschlossen, die außerhalb der EU niedergelassen sind, aber regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb der EU bereitstellen.

TEIL EINS

LEITLINIEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT I

GENEHMIGUNGSSYSTEM

[Nur für den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe verfügbar]

ABSCHNITT II

DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN UND KONTROLLEN

[Nur für den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe verfügbar]

ABSCHNITT III

INFORMATIONSAUSTAUSCH

[Nur für den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe verfügbar]

TEIL ZWEI

LEITLINIEN FÜR WIRTSCHAFTSTEILNEHMER UND ONLINE-MARKTPLÄTZE

ABSCHNITT IV

ÜBERPRÜFUNG BEI VERKAUF

Bevor Wirtschaftsteilnehmer einem potenziellen Kunden einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellen, sind sie verpflichtet zu überprüfen, dass diese Person zum Erwerb eines solchen Ausgangsstoffs befugt ist (Artikel 8).

Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 ein Genehmigungssystem errichtet hat, können Wirtschaftsteilnehmer einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellen, nachdem die erforderliche Genehmigung überprüft wurde.

Ein beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe kann einem gewerblichen Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellt werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer überprüft hat, dass der potenzielle Kunde tatsächlich ein gewerblicher Verwender oder ein anderer Wirtschaftsteilnehmer ist.

Bei Verkäufen an Personen — unabhängig davon, ob sie gewerblich tätig sind oder nicht — muss der Wirtschaftsteilnehmer den Identitätsnachweis des potenziellen Kunden überprüfen. Bei juristischen Personen ist der Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person zu überprüfen.

Um Untersuchungen und Inspektionen zu erleichtern, müssen die Wirtschaftsteilnehmer jede Transaktion erfassen und die betreffenden Informationen 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren (Artikel 8 Absatz 4). Während dieses Zeitraums von 18 Monaten sind die Informationen den nationalen Inspektions- oder Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Den Wirtschaftsteilnehmern wird daher empfohlen, ihre Aufzeichnungen ordnungsgemäß aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zurückgreifen zu können.

Die Vorschriften über die Überprüfung bei Verkauf gelten für alle Verkäufe, unabhängig davon, ob der Verkäufer und der Kunde physisch anwesend sind oder nicht. Was den letzteren Fall („Fernverkäufe“) anbelangt, so wird das Verfahren zur Überprüfung der Identität und der Genehmigungen nachfolgend getrennt behandelt.

Die Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze werden daran erinnert, dass es Datenschutzbestimmungen gibt, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr Anwendung finden (Erwägungsgrund 22). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, u. a. im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen, hat daher nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 (2)) zu erfolgen (siehe auch Erwägungsgrund 22).

IV.1.   Verkauf an Mitglieder der Allgemeinheit — für Wirtschaftsteilnehmer, die im Rahmen eines Genehmigungssystems tätig sind

Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 ein Genehmigungssystem errichtet hat, darf ein beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit erst nach Überprüfung der erforderlichen Genehmigung bereitgestellt werden (Artikel 8 Absatz 1). Nur einige Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit mit einer Genehmigung bereitzustellen oder erkennen von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen an. Andernfalls sollte die Transaktion abgelehnt werden.

Der Wirtschaftsteilnehmer muss überprüfen, ob für die beabsichtigte Transaktion eine Genehmigung erteilt wurde und ob die Genehmigung und der Identitätsnachweis echt erscheinen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, das Muster für eine Genehmigung in Anhang III der Verordnung zu verwenden. Die Wirtschaftsteilnehmer können die Genehmigung durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, überprüfen.

Darüber hinaus muss der Wirtschaftsteilnehmer die Informationen über den Nachweis der Identität und der Genehmigung des betreffenden Mitglieds der Allgemeinheit 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten mindestens den Namen auf dem Identitätsnachweis und der Genehmigung sowie die Nummern beider Dokumente erfassen. Die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht verpflichtet, eine Kopie der Genehmigung aufzubewahren, können dies jedoch im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften tun. Die Europäische Kommission betreibt eine spezielle Website, auf der Unternehmen und Organisationen sich darüber informieren können, wie sie den EU-Datenschutzvorschriften nachkommen können. (3)

Ferner ist der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, die Menge des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe in der Genehmigung zu protokollieren. Dank der Aufzeichnung des Erwerbs beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in der Genehmigung können die Wirtschaftsteilnehmer feststellen, ob ein Genehmigungsinhaber mit den in seinem Besitz befindlichen beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe möglicherweise die zulässige Höchstmenge überschreitet oder ob eine Kombination von Käufen verdächtig ist. Wenn ein Genehmigungsinhaber beispielsweise in einem relativ kurzen Zeitraum Käufe getätigt hat, die in der Summe die zulässige Höchstmenge an beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sich in seinem Besitz befinden dürfen, übersteigen, könnte dies auf ein verdächtiges Verhalten hindeuten. In diesem Fall sollte der Wirtschaftsteilnehmer die nationale Kontaktstelle kontaktieren (Artikel 9 Absatz 4).

IV.1.1.   Spezifische Empfehlungen für Fernverkäufe

Den Wirtschaftsteilnehmern wird empfohlen, eine gescannte Kopie der Genehmigung und des Identitätsnachweises des Kunden anzufordern, damit sie diese Informationen so bald wie möglich (z. B. vor Abschluss der Transaktion), jedoch spätestens vor der Lieferung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe, überprüfen können (siehe Erwägungsgrund 14). Die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht verpflichtet, eine Kopie der Genehmigung aufzubewahren, können dies jedoch im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften tun. Die Europäische Kommission betreibt eine spezielle Website, auf der Unternehmen und Organisationen sich darüber informieren können, wie sie den EU-Datenschutzvorschriften nachkommen können. (4)

Der Identitätsnachweis kann bei der Lieferung zusätzlich persönlich oder auf andere Weise, z. B. durch Mechanismen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (5), überprüft werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Wirtschaftsteilnehmer auch dann für die Überprüfung zuständig ist, wenn Zustelldienste angewiesen sind, die Unterlagen zu überprüfen.

Sowohl die erfolgte Überprüfung der Genehmigung und des Identitätsnachweises als auch die Art und Weise der Überprüfung sind aufzuzeichnen.

Die Transaktion kann bei der Lieferung in der Genehmigung protokolliert werden; in diesem Fall sollte der Wirtschaftsteilnehmer den Zusteller entsprechend anweisen.

Der Wirtschaftsteilnehmer muss folgende Schritte ergreifen:

Er muss den Kunden auffordern, eine gescannte Kopie seiner Genehmigung und seines Identitätsnachweises vorzulegen (oder seinen Identitätsnachweis elektronisch überprüfen). Er muss sich vergewissern, dass der Genehmigungsinhaber und die Person auf dem Identitätsnachweis identisch sind.

Er muss sicherstellen, dass das Produkt, das erworben wird, die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt: i) Stoff, ii) Konzentration, iii) Menge.

Wenn sich der Kunde mit einem Kundenkonto registrieren muss, kann ihm gestattet werden, in diesem Konto eine gescannte Kopie seiner Genehmigung hochzuladen.

Der Zusteller muss vor der Übergabe des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe folgende Schritte ergreifen:

Er muss sich vergewissern, dass das Lichtbild auf dem Identitätsnachweis mit der betreffenden Person übereinstimmt und dass die Angaben auf dem Identitätsnachweis mit den Angaben auf der Vorderseite der Genehmigung übereinstimmen. Der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe darf nur dem Genehmigungsinhaber ausgehändigt werden. Er darf keiner anderen Person überlassen werden.

IV.2.   Verkäufe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer

Ein Mitglied der Allgemeinheit sollte nicht in der Lage sein, unter der Behauptung, ein gewerblicher Verwender oder ein Wirtschafteilnehmer zu sein, beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu erwerben. Wenn ein potenzieller Kunde geltend macht, gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer zu sein, muss sich der Wirtschaftsteilnehmer gemäß der Verordnung bei jeder Transaktion vergewissern, dass es sich bei dem potenziellen Kunden tatsächlich um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt. Diese Überprüfung ist erforderlich, es sei denn, die entsprechende Überprüfung des potenziellen Kunden liegt höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurück und die Transaktion weicht nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen ab (Artikel 8 Absätze 2 und 3).

Der Wirtschaftsteilnehmer ist verpflichtet, den potenziellen Kunden nach seiner gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit und seiner beabsichtigten Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu fragen. Zur Überprüfung der beabsichtigten Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe beurteilt der Wirtschaftsteilnehmer, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmt. Bei Fragen zur gebräuchlichen Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und den typischen Produkten, die diese enthalten, können sich die Wirtschaftsteilnehmer an die zuständige Behörde wenden.

Der Wirtschaftsteilnehmer kann die Transaktion verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder der Absicht des potenziellen Kunden hat, den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe zu einem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Die Transaktion ist der nationalen Kontaktstelle zu melden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist (siehe auch Abschnitt V über die Meldung verdächtiger Transaktionen).

Ferner sollte der Wirtschafteilnehmer prüfen, ob der potenzielle Kunde befugt ist, im Namen seines Unternehmens oder seiner Einrichtung zu handeln. Die Person, die den potenziellen Kunden vertritt, sollte in der Lage sein, eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vorzulegen, dass sie befugt ist, im Namen des Arbeitgebers beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu erwerben oder zu erhalten. So ist ein Student vermutlich nicht berechtigt, Produkte im Namen seiner Universität zu erwerben, selbst wenn er alle Angaben zur Universität (Anschrift, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer usw.) vorlegen kann und ein gewerblicher Verwender zu sein scheint, weil er die gebräuchliche Verwendung der Produkte gut kennt.

Der Wirtschaftsteilnehmer muss ab dem Datum der Transaktion 18 Monate lang folgende Informationen aufbewahren:

den Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person;

die Angaben zur gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie den Namen, die Anschrift und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden;

die beabsichtigte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe.

Um sicherzustellen, dass alle Informationen bereitgestellt werden, sollte der Wirtschaftsteilnehmer den potenziellen Kunden auffordern, die „Erklärung des Kunden“ in Anhang IV der Verordnung auszufüllen. Zwecks Aufbewahrung der Angaben zum Identitätsnachweis sollte der Wirtschaftsteilnehmer mindestens den Namen auf dem Identitätsnachweis sowie die Dokumentennummer des Identitätsnachweises erfassen. Die Europäische Kommission betreibt eine spezielle Website, auf der Unternehmen und Organisationen sich darüber informieren können, wie sie den EU-Datenschutzvorschriften nachkommen können. (6)

Die im Zuge der Überprüfung vorzulegenden Informationen sind für jede Transaktion erforderlich, es sei denn, die entsprechende Überprüfung des potenziellen Kunden liegt höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurück und die Transaktion weicht nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen ab. Folgende Beispiele weisen auf eine wesentliche Abweichung hin:

Der potenzielle Kunde möchte eine viel größere Menge des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe kaufen, ohne eine logische Erklärung dafür zu liefern.

Die Anschrift des potenziellen Kunden ändert sich.

Die Lieferadresse oder die Liefermethode ändert sich.

Die Zahlungsmethode ändert sich.

Die Kontaktdaten des potenziellen Kunden ändern sich.

IV.2.1.   Spezifische Empfehlungen für Fernverkäufe

Die Wirtschafteilnehmer sollten die Erklärung des Kunden in Anhang IV der Verordnung nutzen, um von gewerblichen Verwendern oder anderen Wirtschafteilnehmern die erforderlichen Informationen einzuholen, um zu überprüfen, ob es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschafteilnehmer handelt.

Den Wirtschaftsteilnehmern wird empfohlen, eine gescannte Kopie des Identitätsnachweises des Kunden anzufordern, um diese Informationen so bald wie möglich (z. B. vor Abschluss der Transaktion), jedoch spätestens vor der Lieferung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe, überprüfen zu können (siehe Erwägungsgrund 14). Die Europäische Kommission betreibt eine spezielle Website, auf der Unternehmen und Organisationen sich darüber informieren können, wie sie den EU-Datenschutzvorschriften nachkommen können. (7)

Der Identitätsnachweis kann bei der Lieferung zusätzlich persönlich oder auf andere Weise, z. B. durch Mechanismen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, überprüft werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Wirtschaftsteilnehmer auch dann für die Überprüfung zuständig ist, wenn Zustelldienste angewiesen sind, die Unterlagen zu überprüfen. Sowohl die Überprüfung des Identitätsnachweises als auch die Art und Weise der Überprüfung sind aufzuzeichnen.

Gemäß der Verordnung muss der Wirtschaftsteilnehmer beim Verkauf an einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person verlangen (Artikel 8 Absatz 2). Ferner ist in der Verordnung dargelegt, dass die Feststellung sämtlicher Akteure der Lieferkette und sämtlicher Kunden von wesentlicher Bedeutung ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitglieder der Allgemeinheit, gewerbliche Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer handelt (Erwägungsgrund 13). Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können einen erheblichen Schaden verursachen, wenn sie zur Eigenherstellung von Explosivstoffen abgezweigt und missbraucht werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass eine Person, die im Namen ihres Arbeitgebers beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erwirbt oder erhält, tatsächlich berechtigt ist, ihren Arbeitgeber im Rahmen dieser spezifischen Tätigkeiten zu vertreten. Ferner wird empfohlen, einen Nachweis über die Lieferung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe und eine identifizierbare Unterschrift der Person zu verlangen, die im Namen des Kunden handelt, um die Identifikation alle Akteure in der Lieferkette zu ermöglichen.

Der Wirtschaftsteilnehmer muss folgende Schritte ergreifen:

Er muss den Kunden auffordern, die Erklärung des Kunden auszufüllen und eine gescannte Kopie seines Identitätsnachweises vorzulegen (oder seinen Identitätsnachweis elektronisch überprüfen).

Er muss sich vergewissern, dass die Person, die die Waren erwirbt, befugt ist, beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Namen ihres Unternehmens oder ihrer Einrichtung zu erwerben.

Er muss sicherstellen, dass das Produkt, das erworben wird, mit den Angaben in der Erklärung des Kunden übereinstimmt: i. Stoff, ii. Konzentration, iii. Menge.

Er muss beurteilen, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, ist die (versuchte) Transaktion als verdächtige Transaktion zu melden (siehe Abschnitt V) und kann abgelehnt werden.

Er muss prüfen, ob die Person, die die Waren erhält, befugt ist, beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Namen ihres Unternehmens oder ihrer Einrichtung zu erhalten.

IV.3.   Maßnahmen, die Online-Marktplätze ergreifen können

Jeder Online-Marktplatz muss Vorkehrungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer, wenn sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, ihre Überprüfungs- und Aufzeichnungspflichten einhalten (Artikel 8 Absatz 5).

Diese Vorgabe für Online-Marktplätze gilt zusätzlich zur Pflicht gemäß Artikel 7 Absatz 3, wonach jeder Online-Marktplatz sicherstellen muss, dass die einschlägigen Nutzer über ihre aus der Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind (siehe Abschnitt VI.3). Jedoch bezieht sich Artikel 7 Absatz 3 auf Nutzer‚ die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, wohingegen sich Artikel 8 Absatz 5 auf Nutzer bezieht, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels der Dienstleistungen von Online-Marktplätzen bereitstellen.

Bei Verkäufen an ein Mitglied der Allgemeinheit muss der Wirtschaftsteilnehmer den Identitätsnachweis und die Genehmigung überprüfen (Artikel 8 Absatz 1). Bei Verkäufen an einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer muss sich der Wirtschaftsteilnehmer vergewissern, dass es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt. Zu diesem Zweck sind bestimmte Informationen anzufordern, u. a. der Identitätsnachweis des potenziellen Kunden (Artikel 8 Absatz 2). Als erste Maßnahme sollte ein Online-Marktplatz den Wirtschaftsteilnehmer über diese Überprüfungspflichten informieren, z. B. im Zuge der Registrierung für seinen Dienst oder über Benachrichtigungen usw.

Wie aus Erwägungsgrund 15 der Verordnung hervorgeht, sollten Online-Marktplätze neben dieser ersten Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 auch andere Vorkehrungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer die oben genannten Pflichten einhalten. Beispielsweise könnten Online-Marktplätze Instrumente anbieten, die es den einschlägigen Nutzern, die auf dem Online-Marktplatz beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, entweder ermöglichen, die Echtheit einer Genehmigung (für Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern) oder die Erklärung des Kunden in Anhang IV der Verordnung (für Transaktionen zwischen Unternehmen) zu überprüfen, oder gewährleisten, dass die einschlägigen Nutzer einfach auf solche Dokumente zugreifen können.

Aus Erwägungsgrund 16 der Verordnung ergibt sich, dass gemäß Artikel 8 Absatz 5 für Online-Marktplätze keine Pflicht besteht, ihre Dienstleistungen allgemein zu überwachen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Nutzer ihren Pflichten nach Artikel 8 (oder sonstigen Bestimmungen) der Verordnung nachkommen. Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 5 stellt klar, dass Online-Marktplätze Vorkehrungen treffen müssen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer ihre aus Artikel 8 erwachsenden Überprüfungspflichten einhalten. Anders ausgedrückt: Ungeachtet der Pflichten für Online-Marktplätze gemäß Artikel 8 Absatz 5 liegt die Verantwortung für die Überprüfung weiterhin bei den Nutzern, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels der von Online-Marktplätzen erbrachten Dienstleistungen bereitstellen.

ABSCHNITT V

ERKENNUNG UND MELDUNG VERDÄCHTIGER TRANSAKTIONEN UND ABHANDENKOMMEN UND DIEBSTAHL ERHEBLICHER MENGEN

Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sind verpflichtet, (versuchte oder abgeschlossene) verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten zu melden (Artikel 9 Absätze 4 und 5). Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erworben haben, müssen das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten melden (Artikel 9 Absatz 6).

Die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen finden sich auf der Website der Europäischen Kommission (8). Verdächtige Transaktionen sollten der Kontaktstelle des Mitgliedstaats gemeldet werden, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass die Person, die die verdächtige Transaktion oder das Abhandenkommen oder den Diebstahl meldet, gut geschützt ist (d. h. keine unnötige Offenlegung von Angaben über die meldende Person, z. B. gegenüber ihrem Arbeitgeber).

Artikel 3 Nummer 7: „verdächtige Transaktion“ [bezeichnet] jede Transaktion mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, bei der nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden soll.

Zu den verdächtigen Transaktionen zählt jeder (versuchte) Erwerb eines regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe oder mehrerer solcher Ausgangsstoffe oder von Gemischen, die solche Ausgangsstoffe enthalten, der unabhängig von der Konzentration der regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen abweicht, es sei denn, die betreffenden Stoffe oder Gemische sind gemäß Artikel 3 Nummer 13 von der Definition des Begriffs „regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ ausgenommen.

Nicht unter die Begriffsbestimmung „regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ fallen „homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt“ (Artikel 3 Nummer 13). Produkte mit fünf oder weniger Bestandteilen oder einer höheren Konzentration von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe fallen hingegen unter die Verordnung.

Des Weiteren gibt es Fälle, in denen es so schwierig wäre, bestimmte Produkte, die Ausgangsstoffe enthalten, zur Eigenherstellung von Explosivstoffen zu verwenden, dass die betreffenden Produkte vermutlich keine Gefahr darstellen. Dies hängt jedoch von vielen Faktoren ab, unter anderem der Konzentration des Ausgangsstoffs in dem Produkt sowie der Menge des Produkts und seiner Komplexität.

Ein Produkt ist als Ausgangsstoff für Explosivstoffe attraktiv, wenn es eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

Der Ausgangsstoff ist rein oder in einem einfachen Gemisch, unabhängig von der Konzentration, verfügbar oder

ii)

der Ausgangsstoff ist in einem komplexen Gemisch, aber in einer relativ hohen Konzentration, verfügbar.

Beispiele für i) sind reine Ausgangsstoffe und Gemische/Lösungen eines Ausgangsstoffs in einem oder nur wenigen anderen Stoffen/Lösungsmitteln. Unabhängig von der Konzentration kann es in vielen Fällen relativ einfach sein, den Ausgangsstoff aus einem solchen Produkt zu extrahieren und anzureichern. Bei Produkten, auf die diese Beschreibung zutrifft, sollten alle verdächtigen Transaktionen, Diebstähle und Fälle von Abhandenkommen gemeldet werden, sofern keine triftigen Gründe vorliegen, dies nicht zu tun.

Beispiele für ii) sind Gemische, die zwar viele Bestandteile enthalten, in denen jedoch der Ausgangsstoff in einer so hohen Konzentration verfügbar ist, dass der Ausgangsstoff selbst durch ein kompliziertes Extraktionsverfahren mit geringer Ergiebigkeit in einer Menge extrahiert werden kann, die für die Eigenherstellung eines Explosivstoffs verwendet werden könnte. Produkte, auf die diese Beschreibung zutrifft, müssen in der Regel nur gemeldet werden, wenn die Mengen der (versuchten) Transaktion die üblichen Haushaltsmengen übersteigen.

Stickstoffdüngemittel, bei denen die Konzentration von Stickstoff (N) im Verhältnis zum Ammoniumnitrat oder einem der in Anhang III aufgeführten Nitratsalze unter 3 % N w/w liegt, sind im Allgemeinen nicht bedenklich.

V.1.   Umfang der Pflicht

Die Pflicht zur Meldung gilt für Verkäufe an alle Personen, unabhängig davon, ob diese Mitglieder der Allgemeinheit, gewerbliche Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer sind.

Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze haben das Recht, verdächtige Transaktionen abzulehnen. Dieses Recht sollte Mitarbeiter im Einzelhandel allerdings keiner Gefahr aussetzen. Sie sind nicht verpflichtet, eine Transaktion abzulehnen, insbesondere wenn sie Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit haben (d. h., wenn sie der Auffassung sind, dass der potenzielle Kunde gefährlich sein könnte). Wenn eine Transaktion aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter abgelehnt wird, sollte sie als versuchte verdächtige Transaktion gemeldet werden. Wenn eine Transaktion aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter nicht abgelehnt wird, sollte sie als verdächtige Transaktion gemeldet werden, nachdem sie abgeschlossen wurde.

Da der Zeitfaktor bei der Verhinderung möglicher Terroranschläge eine entscheidende Rolle spielt, hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen, nachdem die betreffende Transaktion als verdächtig eingestuft wurde (Artikel 9 Absatz 4). Es wird empfohlen, verdächtige Transaktionen so bald wie möglich zu melden.

Um verdächtige Transaktionen aufdecken zu können, sollten Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen verfügen, die an die spezifischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe angepasst sind (siehe Abschnitt V.4).

Die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen gilt für alle in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration. Homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt, fallen jedoch nicht unter die Begriffsbestimmung „regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“. Das bedeutet, dass keine Pflicht besteht, verdächtige Transaktionen sowie Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl solcher homogenen Gemische zu melden.

V.2.   Was ist verdächtig?

Artikel 3 Nummer 7: „verdächtige Transaktion“ [bezeichnet] jede Transaktion mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, bei der nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden soll.

Zu den verdächtigen Transaktionen zählt jeder (versuchte) Erwerb eines regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe oder mehrerer solcher Ausgangsstoffe oder von Gemischen, die solche Ausgangsstoffe enthalten, der von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen abweicht.

Ob eine Transaktion verdächtig ist, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Das Vorhandensein eines Indikators (oder mehrerer Indikatoren) sollte die Aufmerksamkeit des Wirtschaftsteilnehmers oder Online-Marktplatzes erhöhen, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Transaktion als verdächtig gemeldet werden muss. Gleichzeitig könnte in manchen Fällen bereits das Vorhandensein eines einzigen Indikators vom Wirtschaftsteilnehmer oder Online-Marktplatz als verdächtig angesehen werden. In diesem Fall sollte die betreffende Transaktion so bald wie möglich und innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden.

Der vorliegende Abschnitt enthält eine Liste von Indikatoren für verdächtige Verhaltensweisen, die auf den in der Verordnung (Artikel 9 Absatz 1) genannten Indikatoren basiert. Die Indikatoren wurden in Absprache mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der chemischen Industrie auf der Grundlage von Erfahrungen mit verdächtigen Transaktionen ausgearbeitet.

Nicht alle Indikatoren gelten für alle Umgebungen oder Situationen (z. B. Online- und Offline-Verkäufe); Online-Marktplätze und Wirtschaftsteilnehmer können anhand der Liste feststellen, was für ihre jeweilige Geschäftstätigkeit relevant ist. Die Liste ist nicht erschöpfend, sondern als Referenzinstrument zur Ermittlung potenziell verdächtiger Transaktionen gedacht. Bitte beachten Sie, dass die Anwendung dieser Indikatoren keine diskriminierenden Auswirkungen haben und voll und ganz mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre im Einklang stehen muss.

Mögliche Indikatoren für verdächtiges Verhalten sind beispielsweise, wenn ein Kunde

nervös erscheint oder Fragen ausweicht oder wenn es sich um keinen üblichen Kundentyp handelt;

versucht, eine unübliche Menge eines Produkts oder unübliche Kombinationen oder unübliche Konzentrationen von Produkten zu erwerben;

weder mit der üblichen Verwendung des Produkts bzw. der Produkte noch mit den Anweisungen für die Handhabung vertraut ist;

nicht angeben will, wofür er das Produkt bzw. die Produkte zu verwenden beabsichtigt;

alternative Produkte oder Produkte mit einer niedrigeren (aber für die angegebene Verwendung ausreichenden) Konzentration ablehnt;

auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hoher Barzahlungen — besteht;

nicht bereit ist, auf Nachfrage seine Identität, seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seine Eigenschaft als gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen;

Verpackungen oder Liefermethoden verlangt, die von dem, was üblich oder ratsam wäre oder erwartet würde, abweichen.

V.2.   Was ist verdächtig? (Fortsetzung)

[Nur für den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe verfügbar]

V.3.   Was ist zu melden?

Sobald eine (versuchte) verdächtige Transaktion oder ein Abhandenkommen oder Diebstahl erheblicher Mengen stattgefunden hat (Indikatoren siehe Abschnitt V.2), wird empfohlen, der nationalen Kontaktstelle die genauen Umstände zu melden, die möglicherweise wichtig sind, um den Missbrauch regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verhindern, sofern diese Umstände dem Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplatz, gewerblichen Verwender oder Mitglied der Allgemeinheit bekannt sind.

Folgende Angaben können relevant sein:

Angaben zur Person, z. B. der Name der Person

Angaben zur Transaktion wie Transaktionsnummer, Zeitpunkt des Kaufs, Produkte und Mengen

Körpergröße, Körpertyp, Frisur und Haarfarbe, Bart (bei Offline-Verkäufen)

besondere Merkmale, z. B. Tätowierungen, Piercings, Narben (bei Offline-Verkäufen)

Aufnahmen von Überwachungskameras (bei Offline-Verkäufen)

Nummernschild, Marke und Modell des vom Kunden verwendeten Fahrzeugs (bei Offline-Verkäufen)

Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender sollten (versuchte) verdächtige Transaktionen innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie sie als verdächtig eingestuft haben, ihrer nationale Kontaktstelle melden (Artikel 9 Absatz 4). Wirtschaftsteilnehmer, gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit sollten das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls melden (Artikel 9 Absätze 5 und 6).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Meldung verdächtiger Transaktionen hat nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 zu erfolgen (siehe auch Erwägungsgrund 22).

V.4.   Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen

V.4.1.   Einführung

Artikel 9 Absatz 2: Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze müssen über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren verfügen, die an die spezifischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe angepasst sind, um verdächtige Transaktionen aufdecken zu können.

Alle Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sollten Maßnahmen, Kontrollen und/oder Mechanismen in ihre Arbeitsmethoden integrieren, die die Ermittlung verdächtiger Tätigkeiten ermöglichen. Zu diesen Zwecken können sie auf die Liste möglicher Indikatoren in Abschnitt V.2 zurückgreifen. Diese Maßnahmen, Kontrollen und/oder Mechanismen sollten an die spezifischen Rahmenbedingungen angepasst sein, unter denen die jeweiligen regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt werden. Daher gelten die nachstehend beschriebenen Aufdeckungsverfahren nicht immer für jedes Geschäftsumfeld.

Welche Aufdeckungsverfahren angemessen, sinnvoll und verhältnismäßig sind, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers oder Online-Marktplatzes ab. Die Aufdeckungsverfahren sollten an die spezifischen Rahmenbedingungen angepasst sein, unter denen die jeweiligen regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt werden. So können sich z. B. die Aufdeckungsverfahren für offline tätige Wirtschaftsteilnehmer von denen für online tätige unterscheiden. Ein weiterer zu berücksichtigender Faktor ist die Auswirkung solcher Verfahren auf die Grundrechte von betroffenen Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern und Wirtschaftsteilnehmern (siehe auch Abschnitt V.4.3).

Für Online-Marktplätze sollten — wie in den Erwägungsgründen 15 bzw. 16 angemerkt — die entsprechenden Verfahren sachgemäß an das spezielle Online-Umfeld angepasst sein, und die betreffenden Pflichten sollten nicht einer allgemeinen Überwachungspflicht gleichkommen. Ferner sollten Online-Marktplätze nicht für Transaktionen haftbar gemacht werden, die trotz des Vorhandenseins angemessener, sinnvoller und verhältnismäßiger Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen nicht aufgedeckt wurden.

V.4.2.   Verfahren

Verdächtige Transaktionen müssen unbedingt so früh wie möglich erkannt werden, da zwischen der verdächtigen Transaktion und der Verwendung eines selbst hergestellten Explosivstoffs unter Umständen nur wenig Zeit vergeht. Für die Erkennung verdächtiger Tätigkeiten anhand der Indikatoren in Abschnitt V.2 ist die Sensibilisierung des Personals von entscheidender Bedeutung. Um das Personal entsprechend zu sensibilisieren und es in die Lage zu versetzen, die in Abschnitt V.2 genannten möglichen Indikatoren zu erkennen, können Wirtschaftsteilnehmer eine Reihe von Maßnahmen ergreifen:

Aushängen von Handzetteln oder Plakaten, auf denen die Indikatoren für verdächtiges Verhalten aufgelistet sind, an das Personal, das mit der Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe befasst ist (außerhalb der Sicht der Kunden).

In Ladengeschäften könnten Produkte, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, in eigens dafür vorgesehenen Regalgängen platziert werden, in denen die Produkte und die potenziellen Kunden vom Personal besser gesehen werden.

Bei Transaktionen, bei denen beide Geschäftspartner anwesend sind, könnten Verkäufer dem Kunden Fragen stellen, die sich auf die oben genannten Indikatoren stützen, z. B. nach der beabsichtigten Verwendung des Produkts.

Um der Pflicht für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze nachzukommen, über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren zu verfügen, könnten die die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren generell automatisierte Verfahren umfassen, z. B. die Suche nach potenziell verdächtigen Transaktionen anhand von bestimmten Schlüsselwörtern im Zusammenhang mit den Namen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Solche automatisierten Verfahren könnten Käufe erfassen, die eine Kombination regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sowie Stoffe, die zusammen zur Herstellung bestimmter typischer Explosivstoffe verwendet werden können, betreffen. Des Weiteren könnten solche automatisierten Verfahren auch Mehrfachkäufe desselben Kunden (z. B. mehrere kleinere Käufe, die zusammengenommen verdächtig sein könnten), erfassen, z. B. durch Abgleiche bestimmter Kundendaten.

Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sind aufgefordert, mit den nationalen Kontaktstellen oder zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, zu erörtern, welche Arten von Schlüsselwörtern für mögliche Algorithmen verwendet werden könnten, und ein Rückmeldungsverfahren für Meldungen verdächtiger Transaktionen festzulegen. Auf diese Weise können Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze ihre Aufdeckungsverfahren weiter verbessern. Eine Liste (9) der nationalen Kontaktstellen und zuständigen Behörden findet sich auf der Website der Europäischen Kommission.

Ferner könnten Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze rückwirkende Maßnahmen ergreifen, um verdächtige Transaktion aufzudecken. Eine solche Maßnahme ist z. B. eine rückwirkende Datenabfrage, d. h. die regelmäßige Erstellung einer Übersicht über frühere Transaktionen mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, sei es in Ladengeschäften oder auf einer Website. Wirtschaftsteilnehmern und Online-Marktplätzen wird empfohlen, eine solche Übersicht in regelmäßigen Abständen — beispielsweise einmal wöchentlich oder einmal monatlich (z. B. je nach Anzahl der Transaktionen) — zu erstellen und sich dabei auf die Zahl der verkauften regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die Mengen und den geografischen Standort der Transaktionen zu konzentrieren. Im Falle einer Unregelmäßigkeit wird den Wirtschaftsteilnehmern und Online-Marktplätzen empfohlen, sich an die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats zu wenden.

Online-Marktplätze könnten zudem eine Schaltfläche „Melden“ einrichten, über die Wirtschaftsteilnehmer verdächtige Transaktionen melden können. In jedem Fall sollten Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze verdächtige Transaktionen innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie sie als verdächtig eingestuft haben, ihrer nationale Kontaktstelle melden. Eine Schaltfläche „Melden“ könnte zusätzliche Sicherheit bieten, da auf diese Weise Online-Marktplätze von den Wirtschaftsteilnehmern direkt auf mögliche verdächtige Transaktionen auf ihrer Plattform hingewiesen werden könnten. Mithilfe einer Schaltfläche „Melden“ auf Online-Marktplätzen könnten zudem Kunden Angebote verbotener oder Beschränkungen unterliegender Artikel kennzeichnen.

V.4.3.   Wahrung der Rechte und geltende Rechtsvorschriften

Bei der Konzeption und Anwendung der vorstehend erörterten Aufdeckungsverfahren müssen Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze stets sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen und die geltenden Rechtsvorschriften gebührend geachtet werden.

Insbesondere wenn im Rahmen der Verfahren personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten. Zur Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung dieser Vorschriften gibt es eine spezielle Website der Europäischen Kommission, auf der Unternehmen und Organisationen sich darüber informieren können, wie sie den EU-Datenschutzvorschriften nachkommen können. (10) Insbesondere wenn Algorithmen oder andere automatisierte Mittel zum Einsatz kommen, sollten zudem angemessene Schutzvorkehrungen (z. B. eine Überprüfung durch entsprechend geschultes Personal) vorgesehen werden, um Fehler zu vermeiden.

Bei der Konzeption automatisierter Verfahren müssen Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze stets sicherstellen, dass die Grundrechte angemessen geschützt werden.

V.5.   Aufdeckung und Meldung des Abhandenkommens und Diebstahls erheblicher Mengen

Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender sind verpflichtet, das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ihrer nationalen Kontaktstelle innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls zu melden (Artikel 9 Absatz 5). Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mit einer Genehmigung erworben haben, müssen ihrer nationalen Kontaktstelle das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls melden (Artikel 9 Absatz 6). Wirtschaftsteilnehmer, gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit sollten von Fall zu Fall beurteilen, ob es sich bei dem betreffenden Abhandenkommen oder Diebstahl um erhebliche Mengen handelt.

Ob eine Menge „erheblich“ ist, hängt davon ab, ob die Menge unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unüblich ist (Umstände, die auf einen gewöhnlichen Ladendiebstahl hindeuten, sind z. B. möglicherweise nicht verdächtig). Es sei darauf hingewiesen, dass Explosivstoffe mit tödlichem Potenzial aus relativ geringen Mengen von Ausgangsstoffen hergestellt werden können. Bei Zweifeln, ob die von einem Diebstahl oder Abhandenkommen betroffene Menge erheblich ist, sind Wirtschaftsteilnehmer, gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit verpflichtet, sich an die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats zu wenden.

Zur Aufdeckung von Abhandenkommen und Diebstählen werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen:

Erstellung detaillierter Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe und Lagerbestände von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und Gemischen;

regelmäßige Kontrolle des Bestands, um Fälle von Abhandenkommen festzustellen.

Gemäß den sicherheitsbezogenen Rechtsvorschriften (11) ist die Führung eines Verzeichnisses bestimmter gefährlicher Stoffe vorgeschrieben. Wirtschaftsteilnehmern, die bereits ein solches Verzeichnis führen, wird empfohlen, diese Verzeichnisse so weit wie möglich wiederzuverwenden statt ein neues, gesondertes Verzeichnis zu erstellen, um Abhandenkommen und Diebstähle regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufzudecken.

Um Abhandenkommen und Diebstähle erheblicher Mengen zu verhindern, ist es wichtig, dass die Aufbewahrung sicher ist. Weitere Informationen über Maßnahmen, die Wirtschaftsteilnehmer, gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit ergreifen können, um ihren Lagerbereich sicherer zu machen, finden Sie in Abschnitt VII.

ABSCHNITT VI

UNTERRICHTUNG DER LIEFERKETTE

VI.1.   Verkäufe an andere Wirtschaftsteilnehmer

Zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen und Kontrollen sollten Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an gewerbliche Verwender oder im Besitz einer Genehmigung befindliche Mitglieder der Allgemeinheit verkaufen, auf Informationen zurückgreifen können, die in einem vorgelagerten Stadium in der Lieferkette bereitgestellt wurden.

Artikel 7 Absatz 1: Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 unterliegt.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen regulierten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt.

Wie bereits in Abschnitt V erläutert, sind regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe alle in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe, ausgenommen homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt“ (Artikel 3 Nummer 13).

Die Verordnung überlässt die Form für die vorgeschriebene Unterrichtung der Lieferkette dem Wirtschaftsteilnehmer. Vorzugsweise sollten die Informationen schriftlich bereitgestellt werden, damit dokumentiert wird, ob die Lieferkette unterrichtet wurde. Bei einer Inspektion können die Inspektionsbehörden Unterlagen darüber anfordern, ob und wie die Lieferkette unterrichtet wurde. Des Weiteren erleichtern schriftliche Informationen allen Akteuren der Lieferkette den Nachweis, dass sie ihren Pflichten aus der Verordnung nachgekommen sind.

Der Wirtschaftsteilnehmer könnte die Angaben in Abschnitt 15 (Rechtsvorschriften) des gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (12) (REACH-Verordnung) erstellten Sicherheitsdatenblatts aufnehmen. Ein Vorteil des Sicherheitsdatenblatts besteht darin, dass es in der chemischen Industrie weithin verwendet wird, sodass viele Wirtschaftsteilnehmer daran gewöhnt sind, die aktuellsten Informationen über das Sicherheitsdatenblatt zu erhalten. Nach Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 32 der REACH-Verordnung sind Wirtschaftsteilnehmer (13)‚ die anderen Wirtschaftsteilnehmern (14) einen Stoff oder ein Gemisch liefern, verpflichtet, die Angaben im Sicherheitsdatenblatt unter anderem dann unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden oder wenn eine Beschränkung erlassen wurde. Ansonsten kann die Unterrichtung des nächsten Wirtschaftsteilnehmers beispielsweise auch erfolgen, indem die Angaben auf der Rechnung, in Verträgen oder auf dem Lieferschein gemacht werden.

Formulierungsvorschläge zur Unterrichtung der Lieferkette

Bei beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe:

„Der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung dieses Produkts durch die Allgemeinheit wird durch die Verordnung (EU) 2019/1148 beschränkt. Alle verdächtigen Transaktionen sowie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen sind der zuständigen nationalen Kontaktstelle zu melden. Siehe https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf.“

Bei nicht beschränkten regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe:

„Dieses Produkt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 reguliert: Alle verdächtigen Transaktionen sowie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen sind der zuständigen nationalen Kontaktstelle zu melden. Siehe https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf.“

VI.2.   Verkäufe an gewerbliche Verwender oder Mitglieder der Allgemeinheit

Artikel 7 Absatz 2: Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, muss gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Artikel 11 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

a)

wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten,

b)

auf ihre Pflichten nach den Artikeln 5 bis 9 hingewiesen wurden.

Um sicherzustellen, dass den Mitarbeitern bekannt ist, welche der zum Verkauf angebotenen Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, könnten die Wirtschaftsteilnehmer Angaben dazu, dass ein Produkt einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe enthält, in den Strichcode des betreffenden Produkts aufnehmen. Darüber hinaus könnten die Wirtschaftsteilnehmer für ihre Mitarbeiter Poster erstellen (ohne diese öffentlich zugänglich zu machen), auf denen die zum Verkauf angebotenen Produkte aufgeführt sind, die solche regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten. Des Weiteren könnten für Produkte, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, Dummy-Produkte in das Regal gestellt werden. Bei Verkauf eines Produkts müssen die Mitarbeiter das eigentliche Produkt aus dem Lagerraum holen, was dazu beiträgt, ihr Bewusstsein dafür zu schärfen, dass im Zusammenhang mit dem Produkt besondere Pflichten gelten. Alternativ könnten Produkte, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, hinter dem Verkaufsschalter — also nicht frei zugänglich — aufbewahrt werden, sodass der Erwerb eine Kontaktaufnahme mit dem Verkaufspersonal voraussetzt. Verschiedene Rechtsvorschriften schreiben ebenfalls vor, dass regelmäßig Anweisungen zu erteilen sind. So erfordern beispielsweise die Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (15) in bestimmten Fällen, dass die Arbeitnehmer angewiesen werden, geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen zu ihrem Schutz beim Umgang mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit zu ergreifen. Die nach Artikel 7 Absatz 2 vorgeschriebenen Hinweise könnten mit solchen gesundheits- und sicherheitsrelevanten Anweisungen kombiniert werden.

VI.3.   Maßnahmen von Online-Marktplätzen zur Information ihrer Nutzer

Artikel 7 Absatz 3: Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Nutzer, wenn sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind.

Um Artikel 7 Absatz 3 nachzukommen, sollten Online-Marktplätze klar und wirkungsvoll auf die aus der Verordnung erwachsenden Pflichten hinweisen (siehe Erwägungsgrund 15). Das Erfordernis der Klarheit impliziert, dass die betreffenden Informationen vor allem spezifisch und leicht verständlich sein sollten. Das Erfordernis der Wirksamkeit impliziert insbesondere, dass die Informationen proaktiv, frühzeitig und in leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden sollten. Daher könnten Online-Marktplätze, soweit möglich, neue Nutzer im Zuge der Registrierung auf der Plattform oder beim Hochladen ihres Listings, also vor der tatsächlichen Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, über ihre Pflichten informieren. Online-Marktplätze könnten auch in ihre Nutzungsbedingungen und den Abschnitt „Häufig gestellte Fragen“ (oder ähnliche Abschnitte) Informationen über die den betreffenden Nutzern aus der Verordnung erwachsenden Pflichten aufnehmen, u. a. Angaben dazu, wie verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu melden sind.

ABSCHNITT VII

SICHERE LAGERUNG

Gemäß der Verordnung (Artikel 12) muss die Kommission Informationen über die Lagerungsvorkehrungen zur Verfügung stellen, mit denen sichergestellt wird, dass die regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sicher aufbewahrt werden. Dieser Abschnitt enthält entsprechende Leitlinien für Mitglieder der Allgemeinheit, gewerbliche Verwender und Wirtschaftsteilnehmer.

VII.1.   Empfehlungen für Mitglieder der Allgemeinheit

Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung gehören die Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung zu den Umständen, die die zuständigen Behörden zu berücksichtigen haben, wenn sie den Antrag eines Mitglieds der Allgemeinheit auf Erteilung einer Genehmigung für den Erwerb eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe prüfen. Den zuständigen Behörden wird empfohlen zu prüfen, ob mehrere oder alle der folgenden Vorkehrungen getroffen wurden, um eine sichere Lagerung zu gewährleisten:

Es wird kontrolliert, wer Zugang zum Ort der Aufbewahrung hat, z. B. ob der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe in einem verschlossenen Raum oder Schrank aufbewahrt wird.

Der Zugang zum Gelände ist eingeschränkt, z. B. durch den Einbau von Zugangstoren.

Gefährdete Bereiche rund um das Gelände sind beleuchtet.

Die Türen, die Fenster im Erdgeschoss sowie alle anderen leicht zugänglichen Fenster sind mit Schlössern versehen.

Es existiert eine Einbruchmeldeanlage.

Es gibt eine Videoüberwachung.

Die Maßnahmen, die Mitglieder der Allgemeinheit treffen können, um den Ort für die Aufbewahrung der in ihrem Besitz befindlichen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sicherer zu machen, hängen von einer Reihe von Faktoren ab, z. B. von der Menge der Stoffe, der Gewichtskonzentration, möglichen Kombinationen usw.

VII.2.   Empfehlungen für gewerbliche Verwender und Wirtschaftsteilnehmer

Die Maßnahmen, die Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender treffen können, um den Ort für die Aufbewahrung der in ihrem Besitz befindlichen regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sicherer zu machen, hängen von einer Reihe von Faktoren ab, z. B. von der Größe des Unternehmens, der Menge der Stoffe, der Gewichtskonzentration, möglichen Kombinationen usw.

Unternehmen, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beteiligt sind, wird empfohlen, den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu kontrollieren.

In Bezug auf die Räumlichkeiten des Unternehmens, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe hergestellt oder aufbewahrt werden, sollte der Zugang von weiteren Personen (Besuchern und Auftragnehmern) eingeschränkt und überwacht werden. Den Unternehmen wird empfohlen, eine schriftliche Strategie für die sichere Aufbewahrung und entsprechende Verfahren festzulegen, die für regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe relevant ist.

Die Unternehmen könnten beispielsweise Personen und Unternehmensvertreter kontrollieren, die ihre Räumlichkeiten betreten. Sie könnten Aufzeichnungen über Besucher ihrer Räumlichkeiten, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe hergestellt oder aufbewahrt werden, führen.

Auch wenn die Abzweigung chemischer Stoffe in der Regel nach dem Verkauf erfolgt, müssen sich die Unternehmen darüber im Klaren sein, dass es innerhalb ihrer eigenen Standorte zur Abzweigung oder zum Diebstahl chemischer Stoffe kommen kann, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Geschäftsräume vor Diebstahl zu schützen. Von diesem Risiko sind Akteure der gesamten Lieferkette betroffen:

Hersteller

Vertreiber

Logistikdienstleister

Kunden

Soweit dies angemessen und praktikabel ist, sollte das Sicherheitsniveau in den Bereichen erhöht werden, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufbewahrt werden. Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender könnten mehrere Maßnahmen ergreifen, um ihren Lagerbereich sicherer zu machen:

Sicherung der Lagerräume oder -behälter gegen Einbruch.

Einschränkung des Zugangs zu den Bereichen, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufbewahrt werden (z. B. kein Zugang für Verkäufer, Praktikanten, Kunden, Besucher usw.).

Einschränkung des Zugangs zum Gelände, z. B. durch den Einbau von Zugangstoren.

Beleuchtung gefährdeter Bereiche rund um das Gelände.

Möglichst sicheres Verschließen der Türen, der Fenster im Erdgeschoss sowie aller anderen leicht zugänglichen Fenster.

Installation einer Einbruchmeldeanlage.

Nutzung einer Videoüberwachung.

Regelmäßig Kontrolle des Bestands, um Fälle von Abhandenkommen oder Diebstahl festzustellen.

Es ist zu beachten, dass nach Maßgabe einiger sicherheitsbezogener Rechtsvorschriften (16) bestimmte Wirtschaftsteilnehmer einen Sicherheitsbericht erstellen müssen, wenn in ihrem Betrieb bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden sind. Wirtschaftsteilnehmern, die sowohl von der Verordnung (EU) 2019/1148 über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe als auch von sicherheitsbezogenen Rechtsvorschriften betroffen sind, wird empfohlen, alle Sicherheitsmaßnahmen in einen Gesamtplan aufzunehmen. Die Sicherheitsmaßnahmen dürften einander gegenseitig verstärken.

Anhang 1

Übergangszeiträume

1.1.   Übergangszeitraum für Genehmigungen

Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird mit Wirkung vom 1. Februar 2021 durch die Verordnung (EU) 2019/1148 ersetzt und aufgehoben. Die neue Verordnung sieht in ihrer Übergangsbestimmung (Artikel 23) einen Übergangszeitraum für Genehmigungen in den Fällen vor, in denen bereits im Rahmen der alten Verordnung ein Genehmigungssystem errichtet wurde.

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein Genehmigungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 errichtet haben, sieht die neue Verordnung einen Übergangszeitraum in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vor.

Artikel 23 Absatz 3: Unbeschadet des Absatzes 2 behalten Genehmigungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt, oder ihre Gültigkeit endet bis zum 2. Februar 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Artikel 23 Absatz 4: Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen gemäß Absatz 3, die am oder nach dem 1. Februar 2021 gestellt werden, sind gemäß der vorliegenden Verordnung zu stellen.

Vor dem 1. Februar 2021 erteilte Genehmigungen bleiben bis zum 2. Februar 2022 gültig, es sei denn, eine Genehmigung verliert vor dem 2. Februar 2022 ihre Gültigkeit. Am und nach dem 2. Februar 2022 sind Genehmigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 erteilt wurden, nicht mehr gültig, auch wenn ihr Gültigkeitsdatum über den 2. Februar 2022 hinausreicht.

Genehmigungen, die am oder nach dem 1. Februar 2021 erteilt wurden, sind während des von dem Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums, höchstens jedoch drei Jahre, gültig (Artikel 6 Absatz 3).

Möchte ein Mitglied der Allgemeinheit nach dem 1. Februar 2021 eine vor dem 1. Februar 2021 erteilte Genehmigung verlängern lassen, so erfolgt die Verlängerung nach Maßgabe der neuen Verordnung (insbesondere gemäß Artikel 6).

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass die nationalen Inspektionsbehörden den Übergangszeitraum für Genehmigungen kennen, damit sie während der Inspektionen entsprechende Informationen erteilen können. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten geraten, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sowie — soweit möglich — die Mitglieder der Allgemeinheit über die Gültigkeit von Genehmigungen zu informieren.

Wirtschaftsteilnehmer sollten ihre zuständige Behörde kontaktieren, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 erteilten Genehmigung haben.

1.2.   Übergangszeitraum für den Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit

Die Verordnung sieht in ihrer Übergangsbestimmung (Artikel 23) einen Übergangszeitraum für den Besitz, die Verbringung und die Verwendung von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erworbenen beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit vor.

Artikel 23 Absatz 5: Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 bleibt Mitgliedern der Allgemeinheit der Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die rechtmäßig vor dem 1. Februar 2021 erworben wurden, bis zum 2. Februar 2022 gestattet.

Dieser Übergangszeitraum erstreckt sich nicht auf die Bereitstellung beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Daher handelt es hierbei nicht um einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsteilnehmer, sondern ausschließlich für den Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit.

Vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworbene beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die am und nach dem 1. Februar 2021 nicht mehr rechtmäßig erworben werden können, dürfen bis zum 2. Februar 2022 von Mitgliedern der Allgemeinheit besessen, verbracht und verwendet werden.

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass die nationalen Inspektionsbehörden den Übergangszeitraum für den Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit kennen. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten geraten, — soweit möglich — die Mitglieder der Allgemeinheit über den Übergangszeitraum für den Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu informieren.

Beispiel

Ein Mitglied der Allgemeinheit erwarb am 15. Januar 2021 Nitromethan in einer Konzentration von 25 % w/w, wie dies nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 zulässig war.

Diesem Mitglied der Allgemeinheit ist der Besitz, die Verbringung und die Verwendung dieses Nitromethans bis zum 2. Februar 2022 gestattet. Am und nach dem 2. Februar 2022 ist die Bereitstellung dieses Nitromethans in einer Konzentration von 25 % w/w für ein Mitglied der Allgemeinheit oder sein Besitz, seine Verbringung und seine Verwendung durch ein Mitglied der Allgemeinheit nur mit einer Genehmigung zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem für Nitromethan errichtet hat.

Wenn jemand einen Monat später, also am 15. Februar 2021, denselben Kauf tätigen will, sollte der Wirtschaftsteilnehmer die Transaktion ablehnen — es sei denn, das Mitglied der Allgemeinheit besitzt eine Genehmigung.

Anhang 2

Inspektionscheckliste für die nationalen Inspektionsbehörden

[Nur für den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe verfügbar]

Anhang 3

Einhaltung der Vorschriften — Checkliste für Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze‚ gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass zuständige Behörden („nationale Inspektionsbehörden“) für Kontrollen und Inspektionen der korrekten Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung eingerichtet sind (Artikel 11) (siehe auch Abschnitt II und Anhang 2).

Anhand der Checkliste in diesem Anhang können Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze, gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit prüfen, ob sie nachweisen können, dass sie die Artikel 5 bis 9 einhalten. Es ist zu beachten, dass die nationalen Inspektionsbehörden auch andere Sachverhalte kontrollieren können; die Checkliste ist daher nicht erschöpfend.

3.1.   Checkliste für Wirtschaftsteilnehmer

Unterrichten Sie den nächsten Wirtschaftsteilnehmer in der Lieferkette davon, dass das bereitgestellte Produkt der Verordnung unterliegt (Artikel 7 Absatz 1 und Abschnitt VI)? Können Sie dies nachweisen?

Wissen Ihre Mitarbeiter, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verkaufen, welche Produkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, und wurden die Mitarbeiter auf ihre Pflichten nach der Verordnung hingewiesen (Artikel 7 Absatz 2 und Abschnitt VI)? Können Sie dies nachweisen?

Kommen Sie Ihren Pflichten hinsichtlich der Überprüfung beim Verkauf nach, einschließlich der Pflicht, Transaktionen zu erfassen, und bewahren Sie die erfassten Informationen 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion auf (Artikel 8 und Abschnitt IV) (17)? Können Sie dies nachweisen?

Verfügen Sie über Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen (Artikel 9 Absatz 2 und Abschnitt V)? Können Sie dies nachweisen?

Melden Sie verdächtige Transaktionen innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung einer solchen Transaktion (Artikel 9 Absatz 4 und Abschnitt V)? Können Sie nachweisen, dass Sie wissen, wie verdächtige Transaktionen zu melden sind?

Melden Sie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls (Artikel 9 Absatz 5 und Abschnitt V)? Können Sie nachweisen, dass Sie wissen, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu melden sind?

3.2.   Checkliste für Online-Marktplätze

Treffen Sie Vorkehrungen, die gewährleisten, dass Ihre Nutzer, wenn sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels Ihrer Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus der Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind (Artikel 7 Absatz 3 und Abschnitt VI)? Können Sie dies nachweisen?

Treffen Sie Vorkehrungen, die dazu beitragen zu gewährleisten, dass Ihre Nutzer, wenn sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels Ihrer Dienstleistungen bereitstellen, ihre aus Artikel 8 erwachsenden Pflichten einhalten (Artikel 8 Absatz 5 und Abschnitt IV)? Können Sie dies nachweisen?

Verfügen Sie über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen (Artikel 9 Absatz 2 und Abschnitt V)? Können Sie dies nachweisen?

Melden Sie verdächtige Transaktionen innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie eine Transaktion als verdächtig eingestuft haben (Artikel 9 Absatz 4 und Abschnitt V)? Können Sie nachweisen, dass Sie wissen, wie verdächtige Transaktionen zu melden sind?

3.3.   Checkliste für gewerbliche Verwender

Melden Sie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls (Artikel 9 Absatz 5 und Abschnitt V)? Können Sie nachweisen, dass Sie wissen, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu melden sind?

3.4.   Checkliste für Mitglieder der Allgemeinheit

Verbringen Sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oder besitzen oder verwenden Sie solche Stoffe, und wenn ja, verfügen Sie über eine entsprechende Genehmigung (Artikel 5)? Können Sie dies nachweisen?

Melden Sie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die Sie erworben haben, innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls (Artikel 9 Absatz 6 und Abschnitt V)? Können Sie nachweisen, dass Sie wissen, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu melden sind?

Anhang 4

Musterformular für grenzüberschreitende Mitteilungen

[Nur für den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe verfügbar]

Anhang 5

Weitere Hinweise und sonstige Bezeichnungen für in den Anhängen der Verordnung aufgeführte Stoffe

5.1.   Weitere Hinweise zu bestimmten Stoffen

Ammoniumnitrat

Der Gehalt an Ammoniumnitrat wird als Gehalt an Stickstoff (N) angegeben, da Ammoniumnitrat ein Bestandteil von Düngemitteln ist, bei denen der Stickstoffgehalt der maßgebliche Parameter ist. Bei anderen Produkten ist diese Art der Angabe des Ammoniumnitratgehalts allerdings nicht relevant. Laut Anhang I der Verordnung entspricht 16 % w/w Stickstoff im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 45,7 % w/w Ammoniumnitrat.

Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/1148 wurde Ammoniumnitrat als beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe in Anhang I aufgenommen. Die entsprechenden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) über die Beschränkung des Inverkehrbringens von Ammoniumnitrat wurden daher gestrichen. (18)

Kalziumammoniumnitrat

Während in Anhang II Kalziumammoniumnitrat (CAS-Nr. 15245-12-2) genannt ist, verweist der betreffende Eintrag auf „ammonium calcium nitrate“ (Ammoniumcalciumnitrat) oder „nitric acid, ammonium calcium salt“ (Salpetersäure, Ammoniumcalciumsalz); dabei handelt es sich um alternative Bezeichnungen, die im REACH-Registrierungsdossier angegeben und in die Datenbank ECHA für diesen Stoff (19) (chemische Formel 5Ca(NO3)2·NH4NO3·10H2O) aufgenommen wurden.

Magnaliumpulver

Magnalium ist ein Gemisch (eine Legierung) aus Aluminium (CAS-Nr. 7429-90-5) und Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4), die beide in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind. Daher unterliegen Magnaliumpulver (Partikelgröße < 200 μm) sowie Produkte, die ≥ 70 % solcher Pulver enthalten, den Meldepflichten nach der Verordnung.

Stickstoffdüngemittel

In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1148 sind die gängigen Nitratsalze aufgeführt, die in Stickstoffdüngemitteln verwendet werden; solche Düngemittel unterliegen folglich den Meldepflichten nach Artikel 9 der Verordnung. Besonders besorgniserregend sind Düngemittel mit einem hohen Gehalt an diesen Nitraten. Der Diebstahl und das Abhandenkommen solcher Düngemittel können verhindert werden, indem diese an Orten gelagert werden, an denen sie für Unbefugte nicht leicht zugänglich sind, sofern dies in Bezug auf die normale Handhabung möglich ist. Wird ein Verzeichnis geführt und der Bestand regelmäßig kontrolliert, können Diebstähle oder Fälle von Abhandenkommen leichter festgestellt werden.

In einigen Mitgliedstaaten gibt es möglicherweise Vorschriften für die Lagerung von Düngemitteln. Darüber hinaus haben sowohl die Düngemittelindustrie als auch viele Behörden Hinweise zur sicheren Lagerung von Düngemitteln herausgegeben. Sie können dazu den Rat Ihres Lieferanten einholen und/oder sich an die zuständige Behörde Ihres Landes oder Ihrer Region wenden.

Nitromethan

Der Gehalt an Nitromethan in Gemischen mit Methanol und Öl(en), die zur Verwendung als Kraftstoffe für Modellfahrzeuge bestimmt sind, wird häufig in Volumenprozent angegeben. In der Praxis lässt sich nur schwer ableiten, wie hoch der entsprechende Nitromethangehalt in Gewichtsprozent ist, da die für die Umrechnung erforderlichen Parameter in den meisten Fällen nicht bekannt sind. Daher kann für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1148 davon ausgegangen werden, dass Kraftstoffgemische, die Methanol, Nitromethan und Öl(e) enthalten, zur Verwendung in Modellfahrzeugen bestimmt sind und nicht mehr als 12 Volumenprozent Nitromethan enthalten, nicht mehr als 16 Gewichtsprozent Nitromethan enthalten.

5.2.   Sonstige Bezeichnungen für bestimmte Stoffe

Nachstehend finden sich Bezeichnungen, die für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Stoffe ebenfalls gebräuchlich sind. Die Listen sind nicht erschöpfend und dienen nur zu Referenzzwecken. Zusätzliche Informationen, darunter weitere Synonyme, können online über das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Europäischen Chemikalienagentur (20) eingeholt werden.

Sonstige Bezeichnungen für in Anhang I aufgeführte Stoffe

Sonstige Bezeichnungen für in Anhang II aufgeführte Stoffe

Wasserstoffperoxid

Peroxid

Dioxidan

Wasserstoffdioxid

Nitromethan

Nitrocarbol

Salpetersäure

Aqua fortis

Rauchende Salpetersäure

Perchlorate

Chlorat(VII)

Hyperchlorat

Chlorate

Chlorat(V)

Hexamin

Methenamin

Hexamethylentetramin

Urotropin

Aceton

Propanon

Propan-2-on

2-Propanon


(1)  Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations_de

(4)  https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations_de

(5)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(6)  https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations_de

(7)  https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations_de

(8)  https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf

(9)  https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf

(10)  https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations_de

(11)  Siehe z. B. Artikel 7 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(13)  Diese Wirtschaftsteilnehmer sind gemäß Artikel 3 Nummer 32 der REACH-Verordnung in der Definition des Begriffs „Lieferant“ berücksichtigt.

(14)  Diese Wirtschaftsteilnehmer sind gemäß Artikel 3 Nummer 34 der REACH-Verordnung in der Definition des Begriffs „Abnehmer“ berücksichtigt.

(15)  Siehe beispielsweise Artikel 8 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(16)  Siehe beispielsweise Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

(17)  Dabei ist die Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten (siehe Abschnitt IV).

(18)  Siehe Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1148. Eintrag Nr. 58 Spalte 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) bleibt bestehen und besagt, dass Ammoniumnitrat „nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden [darf], wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht“. Ammoniumnitrat wird auch ausdrücklich in der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen erwähnt (Anhang I Teil 2 Nrn. 1 bis 4).

(19)  http://echa.europa.eu/substance-information/-/substanceinfo/100.035.702

(20)  Abrufbar hier: https://echa.europa.eu/information-on-chemicals/cl-inventory-database.


24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/24


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9357 — FIS/Worldpay)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 210/02)

Am 5. Juli 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9357 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/25


Euro-Wechselkurs (1)

22. Juni 2020

(2020/C 210/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1213

JPY

Japanischer Yen

119,89

DKK

Dänische Krone

7,4543

GBP

Pfund Sterling

0,90328

SEK

Schwedische Krone

10,5525

CHF

Schweizer Franken

1,0654

ISK

Isländische Krone

155,10

NOK

Norwegische Krone

10,7985

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,681

HUF

Ungarischer Forint

346,60

PLN

Polnischer Zloty

4,4493

RON

Rumänischer Leu

4,8422

TRY

Türkische Lira

7,6829

AUD

Australischer Dollar

1,6292

CAD

Kanadischer Dollar

1,5210

HKD

Hongkong-Dollar

8,6902

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7350

SGD

Singapur-Dollar

1,5639

KRW

Südkoreanischer Won

1 361,30

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,5077

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9348

HRK

Kroatische Kuna

7,5926

IDR

Indonesische Rupiah

15 988,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7997

PHP

Philippinischer Peso

56,200

RUB

Russischer Rubel

77,8799

THB

Thailändischer Baht

34,760

BRL

Brasilianischer Real

5,9248

MXN

Mexikanischer Peso

25,2313

INR

Indische Rupie

85,2585


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/26


Euro-Wechselkurs (1)

23. Juni 2020

(2020/C 210/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1318

JPY

Japanischer Yen

121,05

DKK

Dänische Krone

7,4537

GBP

Pfund Sterling

0,90630

SEK

Schwedische Krone

10,5175

CHF

Schweizer Franken

1,0705

ISK

Isländische Krone

156,80

NOK

Norwegische Krone

10,7345

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,612

HUF

Ungarischer Forint

350,43

PLN

Polnischer Zloty

4,4371

RON

Rumänischer Leu

4,8438

TRY

Türkische Lira

7,7622

AUD

Australischer Dollar

1,6272

CAD

Kanadischer Dollar

1,5269

HKD

Hongkong-Dollar

8,7716

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7391

SGD

Singapur-Dollar

1,5743

KRW

Südkoreanischer Won

1 366,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4719

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9944

HRK

Kroatische Kuna

7,5770

IDR

Indonesische Rupiah

16 026,29

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8390

PHP

Philippinischer Peso

56,685

RUB

Russischer Rubel

77,7474

THB

Thailändischer Baht

34,995

BRL

Brasilianischer Real

5,9006

MXN

Mexikanischer Peso

25,2497

INR

Indische Rupie

85,4380


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/27


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2020/C 210/05)

Image 1

Nationale Seite der von der Republik San Marino neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Republik San Marino

Anlass: 500. Todestag von Raffael

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv ist eine Profilansicht der Jungfrau Maria – ein Ausschnitt des Freskos „Madonna di Casa Santi“, des ersten Meisterwerks des sehr jungen Raffael, an den Wänden des Hauses seiner Familie in Urbino, das heute Sitz der renommierten Accademia Raffaello ist. Das Fresko stellt die Jungfrau Maria dar, die das schlafende Jesuskind auf ihren Knien hält. Die Szene zeichnet sich durch die zärtliche Intimität zwischen Mutter und Sohn aus, einem wiederkehrenden Motiv in Raffaels Werken. In der rechten oberen Ecke der Münze ist der Ausgabestaat: „SAN MARINO“ eingraviert, daneben die Jahreszahlen „1520“ und „2020“. Unten ist der Schriftzug „RAFFAELLO“ zu lesen, rechts die Initialen der Künstlerin Annalisa Masini „AM“ und links der Buchstabe „R“ als Zeichen der Münze von Rom.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 54 000

Ausgabedatum: März/April 2020


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/28


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2020/C 210/06)

1.   

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   

Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   

Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit)

Indien

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

(ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1)

19.3.2021


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/29


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2020/C 210/07)

1.   

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   

Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   

Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIEN (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit)

Indien

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

(ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).

19.3.2021


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/30


EINLEITUNGSBEKANNTMACHUNG

Untersuchungsverfahren der Union über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die vom Königreich Saudi-Arabien in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von Keramikfliesen beeinträchtigen

(2020/C 210/08)

Am 23. April 2020 ging bei der Europäischen Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 (1)ein Antrag eines Industrieverbands betreffend ein Hindernis für die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union in das Königreich Saudi-Arabien ein.

1.   Betroffene Waren

Keramikfliesen, insbesondere keramische Fliesen, Boden- oder Wandplatten, die in die Position 6907 der Kombinierten Nomenklatur (Unterpositionen 6907.21, 6907.22 und 6907.23) eingereiht werden.

2.   Betroffenes Land

Königreich Saudi-Arabien.

3.   Zusammenfassung des Antrags

Der Antrag betrifft zwei technische Vorschriften für die Herstellung von Keramikfliesen, die das Königreich Saudi-Arabien 2019 erlassen hat, und deren Anwendung. Er bezieht sich auf das Erfordernis des Gütezeichens „Saudi Quality Mark“ (SQM), mit dem die Konformität der Waren mit den technischen Anforderungen bescheinigt wird, und die Verfahren für seine Erlangung.

Konkret wird in dem Antrag eine Reihe von Problemen angesprochen, die hauptsächlich das Konformitätsbewertungsverfahren betreffen, z. B.:

den eingeschränkten Zugang zu zuverlässigen Informationen der saudi-arabischen Behörden über die Handhabung der Konformitätsbewertungsverfahren und die damit verbundenen Dokumentationsanforderungen;

die Dauer der SQM-Konformitätsbewertungsverfahren und Verzögerungen des Verfahrens sowie fehlende Informationen über den Stand der Bearbeitung;

die Ausstellung einer begrenzten Anzahl von Konformitätsbescheinigungen an Hersteller in der Europäischen Union seit dem Inkrafttreten der beiden neuen technischen Vorschriften;

das Erfordernis mehrfacher Konformitätsbewertungen für ein und dieselbe Ware, um Konformitätsbescheinigungen zu erhalten, wenn diese Ware unter einer anderen Marke, einem anderen Modell oder einer anderen Handelsmarke vertrieben wird;

das Erfordernis mehrfacher Audits für jeden Wirtschaftsakteur einer einzigen Produktionskette in der Europäischen Union, was Audits des ursprünglichen Herstellers und aller Händler, die in das Königreich Saudi-Arabien ausführen, umfasst;

die verbindlichen technischen Vorschriften, die über die bestehenden internationalen Normen hinausgehen und im Hinblick auf das Maß an Regulierung nicht erforderlich sind, um das politische Ziel zu erreichen;

die Dokumentations- und Informationsanforderungen für die Bewertung der Konformität der Ware mit den geltenden technischen Vorschriften, die in Bezug auf Umfang und Art unverhältnismäßig sind, und

die Nichtanerkennung von Bescheinigungen, die von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen Union ausgestellt wurden und aus denen hervorgeht, dass die hergestellten Keramikfliesen den technischen Anforderungen Saudi-Arabiens entsprechen.

Der Antrag wirft Zweifel an der Vereinbarkeit der saudi-arabischen Maßnahmen mit den Artikeln VIII, X und XI des GATT 1994 und den Artikeln 5, 8 und 10 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse auf.

4.   Verfahren

Die Kommission wird Untersuchungen zur Prüfung des Antrags durchführen. Interessierte Parteien können schriftlich Informationen über in dem Antrag angesprochene Fragen übermitteln oder sachdienliche Belege vorlegen. Informationen werden als vertraulich behandelt, wenn sich ihre Offenlegung wahrscheinlich in erheblichem Maße nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde. Darüber hinaus hört die Kommission alle interessierten Parteien an, die dies schriftlich beantragen, vorausgesetzt dass sie von dem Ergebnis des Verfahrens unmittelbar betroffen sind. Diese interessierten Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden.

Fünf Monate oder in komplexen Fällen sieben Monate nach dem Datum der Veröffentlichung erstattet die Kommission dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 genannten Ausschuss Bericht über die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens.

Informationen und Anträge auf Anhörung sind schriftlich an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

TRADE.F.2 — Anträge in Bezug auf Handelshemmnisse

CHAR 6/135

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: mailto:trade-tbr@ec.europa.eu

5.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich gemäß dem Beschluss 2019/339 (2) an die Anhörungsbeauftragte wenden. Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission und prüft Anträge auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen sowie Anträge Dritter auf Anhörung.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien der Website der Anhörungsbeauftragten entnehmen: https://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

6.   Fristen

Anträge auf Anhörung müssen innerhalb von 45 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen. Ein Antrag auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist innerhalb von 45 Tagen nach der Veröffentlichung schriftlich zu stellen, wobei die Gründe für den Antrag anzugeben sind.

7.   Datenschutz

Alle in diesem Untersuchungsverfahren erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 (3) verarbeitet.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

(2)  Beschluss 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 20).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9660 — Google/Fitbit)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 210/09)

1.   

Am 15. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Google LLC („Google“, USA),

Fitbit, Inc („Fitbit“, USA).

Google übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Fitbit.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Google ist ein multinationales Technologieunternehmen, das in vielen unterschiedlichen Bereichen wie Online-Werbung, Internetsuche, Cloud-Computing, Software und Hardware tätig ist. Neben anderen Produkten und Dienstleistungen entwickelt Google auch ein lizenzpflichtiges Betriebssystem für Smartwatches und eine Gesundheits- und Fitness-App.

Fitbit entwickelt, produziert und vertreibt tragbare Geräte (Fitness-Tracker und Smartwatches), Software und Dienste in den Bereichen Gesundheit und Wellness. Das Unternehmen bietet unter anderem ein Online-Dashboard und eine mobile App für seine tragbaren Geräte an.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9660 — Google/Fitbit

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

24.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/34


Berichtigung der Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union C 204 vom 18. Juni 2020 )

(2020/C 210/10)

Auf dem Umschlag und auf Seite 24, Überschrift:

Anstatt:

„VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK“

muss es heißen:

„SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN“.


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