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Document JOC_2001_062_E_0173_01

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(KOM(2000) 660 endg. — 1993/0463(CNS))

ABl. C 62E vom 27.2.2001, p. 173–230 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0660

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0660 endg. - CNS 93/0463 */

Amtsblatt Nr. 062 E vom 27/02/2001 S. 0173 - 0230


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Jahre 1993 hatte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [1] (,die Verordnung") sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Mustern [2] (,die Richtlinie") vorgelegt.

[1] ABl. C 29 vom 31.1.1994, KOM(93) 342 endg.

[2] ABl. C 345 vom 23.12.1993, KOM (93) 344 endg.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 6. Juli 1994 [3] eine erste Stellungnahme, am 22. Februar 1995 [4] dann eine weitere Stellungnahme ab.

[3] ABl. C 388 vom 31.12.1994.

[4] ABl. C 110 vom 2.5.1995.

1995 beschloss das Europäische Parlament, den Richtlinienvorschlag zuerst zu erörtern und ihn in zweiter Lesung zu behandeln, wenn es zu dem Vorschlag zu einer Verordnung Stellung nehmen würde. Entsprechend diesem Beschluss nahm das Parlament auf seiner Plenartagung vom 9.-13. Oktober 1995 zu der Richtlinie Stellung [5].

[5] ABl. C 287 vom 30.10.1995.

Am 21. Februar 1996 unterbreitete die Kommission ihren geänderten Richtlinienvorschlag [6]. Am 17. Juni 1997 legte dann der Rat den gemeinsamen Standpunkt zu der Richtlinie fest [7].

[6] ABl. C 142 vom 14.5.1996, KOM (96) 66 endg.

[7] ABl. C 237 vom 4.8.1997.

Nach einem Vermittlungsverfahren wurde die Richtlinie schließlich am 13. Oktober 1998 verabschiedet [8].

[8] Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. L 289 vom 28.10.1998.

Am 21. Juni 1999 hat die Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates auf der Grundlage von Artikel 308 EG-Vertrag angenommen [9].

[9] KOM (1999) 310 endg. - CNS 93/0463.

Am 27. Januar 2000 nahm der Wirtschafts- und Sozialausschuss zu dem geänderten Vorschlag der Kommission eine weitere Stellungnahme an [10].

[10] ABl. C 75 vom 15.3.2000.

Das Europäische Parlament äußerte sich in seiner Sitzung vom 16. Juni 2000 zu dem geänderten Vorschlag der Kommission [11].

[11] ABl. C...... ...

Auf die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses hin und in Anbetracht des Verlaufs der Aussprache im Rat hat die Kommission dann diesen geänderten Vorschlag erarbeitet, der weitgehend die Meinungen der anderen Institutionen berücksichtigt.

Das gilt vor allem für die Änderungsvorschläge 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 13, 14, 16, 18 und 20 des Europäischen Parlaments. Nähere Angaben zu diesen Änderungen finden sich in den Erläuterungen der einzelnen Artikel.

Einige andere Änderungsvorschläge, nämlich 10, 11, 21, 22 und 23, die nicht voll und ganz mit dem in Einklang stehen, was 1998 im Zusammenhang mit der Richtlinie über Muster und Modelle vereinbart wurde, wurden von der Kommission nicht übernommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission sich dem Grundsatz, wonach die Verordnung nicht von den in der Richtlinie enthaltenen Begriffen abweichen sollte, sehr stark verpflichtet fühlt.

In seiner Stellungnahme spricht das Europäische Parlament auch die Frage des Geschmacksmusterschutzes von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses an, die zur Reparatur verwendet werden (Abänderungen 6 und 12).

Diese Frage, die bei der Verabschiedung der Richtlinie in langwierigen, vielschichtigen Verhandlungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens erörtert worden war, wurde in diesem Instrument durch Annahme der sogenannten ,freeze-plus"-Kompromisslösung geregelt. Im Rahmen dieser Kompromisslösung, die bei Annahme der Richtlinie gefunden wurde, verpflichtete sich die Kommission, diese Problematik näher zu untersuchen und spätestens vier Jahre nach Umsetzung der Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

Die Vorschläge des Parlaments stellen als solche eine Reparaturklausel dar, die einen Geschmacksmusterschutz von Bauelementen komplexer Erzeugnisse ermöglicht, wenn das Erzeugnis, für das das Geschmacksmuster gilt, nicht für Reparaturzwecke genutzt wird. Zudem würde ein solcher Ansatz die vielschichtige Debatte über die Reparaturklausel wieder eröffnen, und das mitten im von der Kommission eingeleiteten Dialog mit den Betroffenen zum Thema Ersatzteile.

Die Kommission ist den Änderungen des Parlaments gegenüber offen; sie hat sie intern und mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates erörtert. Dabei ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Lösung, die in Artikel 10a ihres Vorschlags vom 21. Juni 1999 vorgeschlagen wurde, wonach Ersatzteile nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden können, die unproblematischste Verwaltung des gemeinschaftlichen Geschmackmustersystems erlaubt, zumindest so lange, bis eine endgültige Lösung gefunden wird, was aber nicht heißt, dass die Kommission dem Ergebnis der Debatte vorgreifen will. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Option vom Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt wurde [12].

[12] Ziffer 2.5 der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2000.

An dieser Stelle sei auch daran erinnert, dass sich die Kommission verpflichtet hat, unmittelbar nach Annahme der Richtlinie einen Dialog mit den am stärksten betroffenen Kreisen einzuleiten, um eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Betroffenen über die freie Benutzung von Ersatzteilen für Reparaturzwecke und deren Musterschutz herbeizuführen. Dieser Dialog wurde mittlerweile in Gang gesetzt.

Was das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster anbelangt, so hat die Kommission in ihrem neuen Vorschlag einige Änderungen vorgenommen, um den Umfang dieser Art des Schutzes zu verdeutlichen und die diesbezügliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.

In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2000 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss die Wichtigkeit des Schutzes nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster betont. Diese Form des Schutzes bringt einen besseren Musterschutz für eher kurzlebige Erzeugnisse wie Textilien und Spielzeug. Der Ausschuss hat jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Begriff und Inhalt des nicht eingetragenen Musters geklärt werden müssen.

Angesichts dessen und in Übereinstimmung mit der Abänderung 14 des Europäischen Parlaments hat die Kommission das Wort ,bösgläubigen" in Artikel 20 Absatz 2 gestrichen. Außerdem wurde in Erwägungsgrund 22 der Hinweis aufgenommen, dass der Umfang des Schutzes, den das nicht eingetragene Muster bietet, geklärt werden muss.

Mit diesen Änderungen soll klargestellt werden, dass der Umfang des Schutzes eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dem Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entspricht. Allerdings erlaubt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Rechtsinhaber nicht, Einspruch zu erheben gegen Muster, die das Ergebnis einer unabhängigen Schöpfung eines zweiten Entwerfers sind.

Hinsichtlich Abänderung 15 des Europäischen Parlaments stimmt die Kommission der Auffassung des Parlaments zu, dass es ein ,Recht auf Information" geben muss. Die Kommission würde es allerdings vorziehen, diese Frage im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie zu behandeln. Dementsprechend wird die Kommission diese Frage in ihrer Folgemitteilung zum Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt behandeln.

Was die Verpflichtung anbelangt, dem Rechtsinhaber die nachgeahmten Güter als Eigentum zuzusprechen, wie dies vom Parlament in Abänderung 19 vorgeschlagen wird, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass dies unter Umständen nicht in allen Fällen eine angemessene Lösung darstellt. Deshalb und da Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d die Möglichkeit offenlässt, dass ein Richter in einem Mitgliedstaat gegebenenfalls eine solche Maßnahme trifft, hat die Kommission keine dem Abänderungsantrag entsprechende Bestimmung eingefügt.

Zudem wurden auf Wunsch des Europäischen Parlaments einige Sachverhalte klarer formuliert: Beginn und Laufzeit des Schutzes (Artikel 12), Ansprüche der zur Anmeldung und Erlangung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Berechtigten (Artikel 16) sowie Vermutung der Rechtsgültigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Artikel 89).

Entsprechend Abänderung 16 des Europäischen Parlaments sowie der in Absatz 3.6 der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses enthaltenen Empfehlung wurde schließlich Artikel 27 Absatz 5 gestrichen, der eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters enthielt.

Aufbau des Vorschlags

Im Interesse der Klarheit und um die Prüfung dieses Vorschlags nicht durch eine neue Nummerierung unnötig zu erschweren, wurde die Nummerierung der Artikel aus dem vorherigen Vorschlag beibehalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass infolge der Streichung des früheren Titels VI ,Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks musters" ab Titel V die Titel neu nummeriert wurden.

Erwägungsgründe und Artikel

Erwägungsgrund 2 wurde deutlicher formuliert.

In Erwägungsgrund 3 wurde ein Verweis auf die Richtlinie eingefügt.

Erwägungsgrund 4 wurde an die Abänderung 2 des Europäischen Parlaments angepasst, derzufolge der vorherige Wortlaut unklar und mehrdeutig war.

Ebenso wurde in Erwägungsgrund 5 der Bezug auf die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Behörde mit gemeinschaftsweiten Befugnissen gestrichen, wie dies in Abänderung 3 des Europäischen Parlaments gefordert wird, da eine solche Behörde bereits durch den Ministerbeschluss vom 29. Oktober 1993 geschaffen wurde.

Die Erwägungsgründe 10 und 11 wurden gemäß den Abänderungen 4 und 5 des Europäischen Parlaments deutlicher formuliert.

Es wurden zwei Erwägungsgründe, 12 und 14, hinzugefügt, bei denen es um Bauelemente geht, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, bzw. um die Definition der Eigenart. Diese Erwägungsgründe entsprechen der Erwägungsgründen 12 und 13 der Richtlinie über Muster und Modelle.

Erwägungsgrund 13 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, der die Struktur und Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften behandelt, wurde für die Zwecke dieser Verordnung als Erwägungsgrund 32 eingefügt.

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Absatz 1 wurde an den Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angepasst, womit mit dem Wunsch des Europäischen Parlaments (Abänderung 7) entsprochen wird.

Auch Absatz 3 wurde an Artikel 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angepasst.

Titel II: Materielles Musterrecht

1. Abschnitt: Schutzvoraussetzungen

Entsprechend den Abänderungen 8 und 9 des Europäischen Parlaments wurden die Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 an Artikel 1 Buchstabe a bzw. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie angepasst.

Dementsprechend wurde Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b an die entsprechende Bestimmung der Richtlinie (Artikel 5 Absatz 1) angepasst.

2. Abschnitt: Umfang und Dauer des Schutzes

Gemäß Abänderung 13 des Europäischen Parlaments wurde der Bezug auf die ,Eintragung" in Absatz 2 des Artikels 12 gestrichen.

Zudem wurde Artikel 54 des ursprünglichen Vorschlags in diesen Abschnitt übernommen, so dass es einen neuen Artikel 13 a gibt. Dementsprechend wurde der gesamte Titel VI, der nur einen Artikel enthielt, gestrichen.

3. Abschnitt: Zur Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Berechtigte

Artikel 14 und 15 des ursprünglichen Vorschlags wurden zu einer Bestimmung zusammengefasst. Der vormalige Artikel 15, der nunmehr der zweite Absatz des Artikels 14 ist, wurde neu gefasst, so dass die Bedingungen für die Ausübung des Rechts in den Fällen, in denen mehrere Personen ein Muster gemeinsam entworfen haben, nunmehr klarer sind.

Artikel 16 enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einige neue Elemente.

Der erste Absatz dieses Artikels wurde umformuliert, um jegliche Unklarheit in den Fällen aus dem Weg zu räumen, in denen eine Person, die das Recht an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat, in einem gerichtlichen Verfahren Ansprüche erhebt, nachdem das Geschmacksmuster einem Dritten offenbart wurde.

In Absatz 1 wurden die Worte ,oder angemeldet" hinzugefügt, um es der Person, der das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht, zu ermöglichen, ihr Recht geltend zu machen, sobald eine Person, die nach Artikel 14 hierzu nicht berechtigt ist, eine entsprechende Anmeldung einreicht.

In Absatz 3 wurde ein Verweis auf die für die Klärung von Ansprüchen auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständigen Rechtsprechungsorgane, die nationalen Gerichte, hinzugefügt.

Zudem wurde die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem Ansprüche erhoben werden können, geändert. Die Formulierung ,Zeitpunkt..., zu dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstanden ist" wurde so geändert, dass dieser Zeitpunkt nun objektiver gefasst ist: Es ist der Zeitpunkt der Offenbarung, wenn es sich um ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt, und der Zeitpunkt der Anmeldung, wenn es sich um ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt.

Die Bestimmung über die Vermutung zugunsten des Eingetragenen in Artikel 18 wurde so geändert, dass diese Vermutung auch für alle gerichtlichen Verfahren gilt und nicht nur für Verfahren vor dem Amt.

4. Abschnitt: Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Um sicherzustellen, dass der durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährte Schutz nicht über Gebühr eingeschränkt wird, wurde entsprechend Abänderung 14 des Europäischen Parlaments in Artikel 20 Absatz 2 der Bezug zur Bösgläubigkeit gestrichen.

Durch die Neuformulierung des Erwägungsgrunds 22, demzufolge der durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gebotene Schutz nicht auf Produkte ausgedehnt werden sollte, die das Ergebnis eines unabhängigen Entwurfs eines zweiten Entwerfers sind, wurde der Umfang des Schutzes eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters genauer festgelegt.

Was das Vorbenutzungsrecht bezüglich des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters anbelangt, so könnte die bisherige Formulierung des Artikels 25 den falschen Eindruck vermitteln, dass sämtliche Wirkungen des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters generell nicht für einen Vorbenutzer gelten. Der Artikel zielt jedoch darauf ab, einen eingeschränkten Schutz für die besondere Art der Benutzung zu gewähren, bei der der Betreffende das Muster bereits in Benutzung genommen oder ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat. Dementsprechend wurde die Bestimmung geändert, um den Schutzumfang genauer festzulegen und die Rechte des Vorbenutzers auszudehnen. Aus demselben Grund wurde ein neuer Erwägungsgrund 24 eingefügt.

5. Abschnitt: Nichtigkeit

Artikel 27 enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einige Neuerungen.

Absatz 1 Buchstabe c wurde umformuliert, um mehr Klarheit zu schaffen.

Der Verweis auf die Mitgliedstaaten in Absatz 3 und 4 wurde durch einen klaren Verweis in dem neuen Absatz 5 ersetzt.

Entsprechend der Abänderung 16 des Europäischen Parlaments wurde Absatz 5 gestrichen, der eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters enthielt.

Angesichts der Zuständigkeit des Amtes für Nichtigkeitsentscheidungen gemäß Artikel 56 erscheint es notwendig, in Absatz 6 einen Verweis auf das Amt einzufügen.

Titel III: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Artikel 33 "Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren" wurde geändert, um der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren [13] Rechnung zu tragen.

[13] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

Absatz 1 sieht für Gemeinschaftsgeschmacksmuster insofern eine einheitliche Behandlung vor, als er festlegt, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfasst wird, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Das entspricht der Lösung, die in der Verordnung über Insolvenzverfahren gefunden wurde. Diese Regelung gilt allerdings nicht in Dänemark.

Absatz 2 präzisiert, dass im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster dieselbe Regel für den Anteil des Mitinhabers gilt.

Absatz 3 betrifft die Eintragung in das Register für Gemeinschafts geschmacksmuster.

Titel IV: Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

1. Abschnitt: Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung

Nach Artikel 37 Absatz 3 setzt das Amt, sobald es eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, den Anmelder in Kenntnis, wobei es den Tag des Eingangs beim Amt angibt. Daher dürfte es nicht notwendig sein, dass diese Behörden den Anmelder nochmals von der Weiterleitung seiner Anmeldung in Kenntnis setzen. Dementsprechend wurde der zweite Absatz des Artikels 37 geändert.

In Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c wurde ein Hinweis auf die Identifizierung des Vertreters eingefügt. Zudem wurden die Absätze des Artikels neu nummeriert.

Artikel 40 ,Sammelanmeldungen" enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einige neue Elemente. Mit der ,Sammelanmeldung" soll die Einreichung von Anmeldungen für die Industriezweige erleichtert werden, die eine große Zahl von Mustern entwerfen und für die die Kosten und der Verwaltungsaufwand zu hoch würden, wenn für jedes einzelne Muster eine eigene Anmeldung vorgenommen werden müsste.

Je nach Zahl der in der Anmeldung genannten Muster muss der Anmelder eine zusätzliche Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühr entrichten, die einem Prozentsatz der Grundgebühren je zusätzliches Muster entsprechen sollte.

Der neue Absatz 4 des Artikels 40 stellt klar, dass diese Muster voneinander unabhängig sind und dass für sie jeweils einzeln Verlängerung, Verzicht, Nichtigkeitserklärung, Übertragung usw. möglich sind. Dieser Grundsatz wird durch den letzten Satz des Erwägungsgrunds 26 noch verstärkt.

Im Interesse einer klaren Strukturierung des Verordnungsvorschlags wurde der bisherige Artikel 46 (Wirkung wie eine nationale Anmeldung) als Artikel 41a in den ersten Abschnitt des Titels IV aufgenommen.

Schließlich wurde in Artikel 42 präzisiert, welche Fassung der Klassifikation von Locarno das Amt benutzen muss.

2. Abschnitt: Priorität

Mit dem neuen Absatz 1 a des Artikels 43 soll gewährleistet werden, dass die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Artikel 4 E der Pariser Verbandsübereinkunft vereinbar ist.

Titel V: Eintragungsverfahren

In Artikel 48 wurde Buchstabe d des zweiten Absatzes gestrichen, da der Hinweis auf die Artikel 39 und 40 unter Buchstabe a als ausreichend angesehen wird.

Artikel 48 wurde außerdem um einen dritten Absatz ergänzt, der festlegt, dass die Bedingungen für die Prüfung der Formerfordernisse in der Durchführungsverordnung festgelegt werden, da sie nicht Bestandteil des materiellen Rechts sind.

Die Änderungen des Artikels 49 Absatz 3 ergeben sich aus der Neustrukturierung des Artikels 48.

Artikel 49a wurde geändert, um den begrenzten Umfang der Prüfung durch das Amt hervorzuheben.

Der letzte Satz des Artikels 50 wurde neu formuliert, um jeglichen Zweifel hinsichtlich des Datums auszuräumen, das in das Register eingetragen wird.

Der Hinweis in Artikel 52 Absatz 4 auf den Verzicht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Bekanntmachung aufgeschoben wird, wurde gestrichen. Der Verzicht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, wird nun in Artikel 55 Absatz 2 behandelt.

Auch Artikel 52 Absatz 5 wurde gestrichen, da eine allgemeine Regelung für Anmeldungen jetzt in Artikel 40 Absatz 4 enthalten ist.

Titel VI: Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschafts geschmacksmusters

Titel VI wurde gestrichen, da der einzige verbleibende Artikel, Artikel 54 ,Verlängerung", als Artikel 13a in Titel II, zweiter Abschnitt (Umfang und Dauer des Schutzes) aufgenommen wurde.

Dementsprechend wurden die nachfolgenden Titel neu nummeriert.

Titel VI (zuvor Titel VII): Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit

Artikel 55 enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einige neue Elemente.

-Absatz 1 wurde an Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angepasst.

-Der neue Absatz 2 enthält eine Bestimmung über den Verzicht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Gegenstand einer aufgescho benen Bekanntmachung ist. Die Wirkungen eines solchen Verzichts entsprechen jetzt denjenigen, die eintreten, wenn die Anmeldung nicht dem Bekanntmachungserfordernis nach Artikel 52 Absatz 4 entsprochen hat.

-Der neue Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit eines Verzichts auf die Elemente des Geschmacksmusters, die nicht geschützt werden können; damit wird vermieden, dass möglicherweise ein Anspruch auf teilweise Nichtigkeit gemäß Artikel 27 Absatz 6 erhoben wird.

-Mit Absatz 5 schließlich wird gewährleistet, dass der Inhaber eines möglicherweise nichtigen Geschmacksmusters sich einem gerichtlichen Verfahren nicht dadurch entziehen kann, dass er auf das Geschmacksmuster verzichtet.

Artikel 56 (Antrag auf Nichtigerklärung) wurde vereinfacht und an Artikel 27 Absätze 2 bis 5 angepasst.

Titel IX (zuvor Titel X): Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen

Artikel 83 wurde neu nummeriert, und Artikel 83a wird zu Artikel 83 Absatz 4.

Wie Artikel 56 wurde auch Artikel 88 Absatz 2 vereinfacht und an Artikel 27 Absätze 2 bis 5 angepasst.

Artikel 86 "Internationale Zuständigkeit" wurde geringfügig geändert, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen der Beklagte oder der Kläger einen Wohnsitz bzw. eine Niederlassung in mehr als einem Mitgliedstaat hat.

Artikel 89 (Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden) wurde entsprechend der Abänderung 18 des Europäischen Parlaments geändert.

Titel XI (zuvor Titel XII): Ergänzende Bestimmungen zum Amt

Der zweite Absatz des Artikels 116 (Nichtigkeitsabteilungen) wurde an Artikel 129 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angepasst.

Titel XII (zuvor Titel XIII): Schlussbestimmungen

Angesichts der Änderungen des ,Ausschussverfahrens" für die Annahme der Durchführungsverordnung und der Gebührenordnung, die in dem Beschluss 1999/468/EG enthalten sind, wurde ein neuer Artikel 125 formuliert und die Artikel 124 Absatz 3 und 124a entsprechend geändert. Aus dem gleichen Grund wurde ein neuer Erwägungsgrund 35 eingefügt.

1993/0463 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag [14] der Kommission,

[14] ABl. C 29 vom 31.1.1994, S. 20 und KOM(1999)310 endg. vom 22.6.1999.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [15],

[15] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16.6.2000.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [16],

[16] ABl. C 110 vom 2.5.1995 und ABl. C 75 vom 15.3.2000.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den im Vertrag festgelegten Zielen der Gemeinschaft gehört es, einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen, engere Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten zu fördern und durch gemeinsames Handeln zur Beseitigung der Europa trennenden Schranken den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Länder der Gemeinschaft zu fördern. Zu diesem Zweck sieht der Vertrag die Errichtung eines Binnenmarktes vor, wozu die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr und die Errichtung eines Systems gehören, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verzerrungen schützt. Deshalb würde ein einheitliches System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dem einheitlicher Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft verliehen wird, diese Ziele fördern.

(2) Da nur die Benelux-Länder bisher ein einheitliches Musterschutzgesetz erlassen haben, während in allen anderen Mitgliedstaaten der Musterschutz Gegenstand einschlägiger einzelstaatlicher Gesetze ist und sich auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats beschränkt, können identische Muster in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich und zugunsten verschiedener Inhaber geschützt werden. Dies führt beim Handel zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig zu Konflikten.

(3) Die erheblichen Unterschiede zwischen den Musterschutzgesetzen der Mitgliedstaaten verhindern und verzerren den gemeinschaftsweiten Wettbewerb zwischen den Herstellern geschützter Waren. Im Vergleich zum innerstaatlichen Handel und Wettbewerb mit Erzeugnissen, in denen ein Muster Verwendung findet, werden nämlich der innergemeinschaftliche Handel und Wettbewerb durch eine große Zahl von Anmeldungen, Behörden, Verfahren, Gesetzen, einzelstaatlich begrenzten ausschließlichen Rechten, den Verwaltungsaufwand und entsprechend hohen Kosten und Gebühren für den Anmelder verhindert und verzerrt. Die Richtlinie 98/71/EG vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen [17] gleicht die musterschutzrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aneinander an und hilft damit, diesen Problemen abzuhelfen.

[17] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.

(4) Der auf das Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkte Musterschutz führt - unabhängig davon, ob deren Rechtsvorschriften aneinander angeglichen sind oder nicht - bei Erzeugnissen, bei denen ein Muster verwendet wird, das Gegenstand nationaler Rechte seitens unterschiedlicher Personen ist, zu einer Spaltung des Binnenmarktes und stellt damit ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar.

(5) Daher ist ein in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster notwendig; denn nur auf diese Weise ist es möglich, durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufgrund eines einzigen Verfahrens nach Maßgabe eines Gesetzes ein Musterrecht für ein alle Mitgliedstaaten umfassendes Gebiet zu erlangen.

(6) Es ist daher Sache der Gemeinschaft, Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele zu ergreifen, die von den Mitgliedstaaten im Alleingang nicht erreicht werden und aufgrund der Tragweite der Schaffung eines Geschmacksmusters und einer Geschmacksmusterbehörde der Gemeinschaft nur von der Gemeinschaft erreicht werden können.

(7) Hochwertiges Design kennzeichnet den Wettbewerb der gewerblichen Wirtschaft der Gemeinschaft mit der gewerblichen Wirtschaft anderer Länder und ist in vielen Fällen für den kommerziellen Erfolg des Erzeugnisses entscheidend. Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Muster fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung. Ein besser zugängliches Musterschutzsystem, das den Bedürfnissen des Binnenmarktes angepasst ist, ist daher für die gewerbliche Wirtschaft der Gemeinschaft unerlässlich.

(8) Ein solches Musterschutzsystem ermöglicht es, auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten der Gemeinschaft auf einen entsprechenden Musterschutz hinzuwirken.

(9) Die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das Musterrecht sollten den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen angepasst werden.

(10) Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Musterschutz gewährt wird. Das heißt nicht, dass ein Muster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfuellen, nicht herangezogen werden.

(11) Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen, und müssen daher schutzfähig sein.

(12) Der Schutz sollte sich weder auf Bauelemente erstrecken, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, oder die selbst nicht die Voraussetzungen der Neuheit oder Eigenart erfuellen. Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfuellen, nicht herangezogen werden.

(13) Durch die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen konnte keine umfassende Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Musterschutzes auf Bauelemente komplexer Erzeugnisse für Reparaturzwecke erreicht werden. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens hinsichtlich der genannten Richtlinie hat sich die Kommission deshalb verpflichtet, die Auswirkungen dieser Richtlinie drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Industriesektoren, die von der laufenden Diskussion über eine Reparaturklausel für Bauelemente komplexer Erzeugnisse am stärksten betroffen sind. Unter diesen Umständen ist es angebracht, Muster von Bauelementen komplexer Erzeugnisse vom Schutzbereich dieser Verordnung auszunehmen, bis der Rat über seine Politik auf diesem Gebiet auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Beschluss gefasst hat.

(14) Ob ein Muster Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Musters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters.

(15) Die Vorschriften dieser Verordnung lassen die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel 81 und 82 des Vertrages unberührt; das gilt insbesondere für Lizenzvereinbarungen.

(16) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte so weit wie möglich den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft entsprechen, und diese Wirtschaftszweige sind zahlreich und verschiedenartig.

(17) Einige dieser Wirtschaftszweige bringen zahlreiche Muster für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. Andererseits gibt es Wirtschaftszweige, die die Vorteile der Eintragung wegen ihrer größeren Rechtssicherheit schätzen und der Möglichkeit einer längeren, der absehbaren Lebensdauer ihrer Erzeugnisse auf dem Markt entsprechenden Schutzdauer bedürfen.

(18) Hierfür sind zwei Schutzformen notwendig, nämlich ein kurzfristiges nicht eingetragenes Muster und ein längerfristiges eingetragenes Muster.

(19) Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster macht die Schaffung und Führung eines Registers erforderlich, in das alle Anmeldungen eingetragen werden, die den formalen Erfordernissen entsprechen und deren Anmeldetag feststeht. Das Eintragungssystem sollte grundsätzlich nicht auf eine materiellrechtliche Prüfung der Erfuellung der Schutzvoraussetzungen vor der Eintragung gegründet sein. Dadurch wird die Belastung der Anmelder durch Eintragungs- und andere Verfahrensvorschriften auf ein Minimum beschränkt.

(20) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster soll nur dann bestehen, wenn das Muster neu ist im Sinne von nicht identisch mit anderen Mustern, die der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht wurden, und wenn es außerdem eine Eigenart im Vergleich zu anderen Mustern besitzt.

(21) Es ist auch notwendig, dass der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger die Erzeugnisse, in denen das Muster verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch ein eingetragenes Gemeinschafts geschmacksmuster wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, dass Offenbarungen des Musters durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder missbräuchliche Offenbarungen während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Musters nicht schaden.

(22) Der ausschließliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht mit seiner größeren Rechtssicherheit im Einklang. Indessen ist es angemessen, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur das Recht verleiht, Nachahmungen zu verhindern. Dieses Recht sollte sich auch auf den Handel mit Erzeugnissen erstrecken, in denen nachgeahmte Muster verwendet werden. Der Schutz sollte allerdings nicht auf Produkte ausgedehnt werden, die das Ergebnis eines unabhängigen Entwurfs eines zweiten Entwerfers sind.

(23) Die Durchsetzung dieser Rechte muss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben. Daher sind in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen, damit unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, den Rechtsverletzungen Einhalt geboten werden kann.

(24) Ein Dritter, der glaubhaft machen kann, dass er ein in den Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Muster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, hat unter Umständen Anspruch auf eine begrenzte Nutzung des Geschmacksmusters. Dabei ist "Nutzung" zu verstehen als jegliche Nutzung oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu, einschließlich der Nutzung für gewerbliche Zwecke, die vor dem Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters begonnen hat/haben.

(25) Ein grundlegendes Ziel besteht darin, dass das Verfahren zur Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die Anmelder mit den geringstmöglichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, damit es sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch für einzelne Entwerfer leicht zugänglich ist.

(26) Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Muster während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorteilhaft finden. Für diese Wirtschaftszweige besteht ferner der Bedarf, leichter auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugreifen zu können. Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Mustern in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, würde diesem Bedürfnis abhelfen. Die in einer Sammelanmeldung genannten Muster sind allerdings voneinander unabhängig, und sie können jeweils einzeln Gegenstand einer Nichtigkeitserklärung, eines Verzichts und einer Rechteübertragung sein.

(27) Die normale Bekanntmachung nach Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters könnte in manchen Fällen den kommerziellen Erfolg des Musters zunichte machen oder gefährden. Die Möglichkeit, die Bekanntmachung um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, schafft in solchen Fällen Abhilfe.

(28) Ein Klageverfahren betreffend die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem einzigen Ort wäre gegenüber Verfahren vor unterschiedlichen einzelstaatlichen Gerichten kosten- und zeitsparend.

(29) In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit der Beschwerde vor einer Beschwerdekammer und in letzter Instanz vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten. Auf diese Weise würde sich eine einheitliche Auslegung der Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern herausbilden.

(30) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden können. Um dies zu gewährleisten, müssen deshalb besondere Regeln für Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Gemeinschaftsgeschmacks mustern vorgesehen werden. Zudem würde durch eine Begrenzung der Zahl der nationalen Gerichte, die für Verletzungsklagen und für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit zuständig sind, die Sachkunde der Richter zusätzlich gefördert. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte benennen.

(31) Die prozessualen Regelungen sollten so weit wie möglich ein ,,forum shopping" verhindern. Daher sind klare Regeln über die internationale Zuständigkeit erforderlich.

(32) Aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften [18], geändert durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG vom 8. Juni 1993 [19], übt das Gericht im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften, insbesondere bei Klagen gemäss Artikel 230 Absatz 2 des EG-Vertrags, und durch die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind, sofern nicht in dem Akt zur Errichtung einer Einrichtung der Gemeinschaft etwas anderes bestimmt ist. Die dem Gerichtshof durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur Aufhebung und Abänderung der Beschlüsse der Beschwerdekammern werden infolgedessen im ersten Rechtszug vom Gericht erster Instanz gemäß dem oben genannten Beschluss ausgeübt.

[18] ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 1, und Berichtigung in ABl. L 241 vom 17. 8.1988, S. 4.

[19] ABL. L 144 vom 16.6.1993, S. 21.

(33) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass auf Muster, die durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, Rechtsvorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz oder andere einschlägige Vorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die sich beispielsweise auf den durch Eintragung erlangten Musterschutz oder auf nicht eingetragene Muster, Marken, Patente und Gebrauchsmuster, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung beziehen.

(34) Bis zu einer Angleichung des Urheberrechts ist es wichtig, den Grundsatz des kumulativen Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird.

(35) Da die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 dieses Beschlusses getroffen werden [20] -

[20] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Ein entsprechend den Voraussetzungen dieser Verordnung eingetragenes Muster wird nachstehend ,Gemeinschaftsgeschmacksmuster" genannt.

2. Ein Muster wird nach dieser Verordnung,

a) wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durch ein ,,nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster";

b) wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist, durch ein ,,eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geschützt.

3. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft; es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2

Amt

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend das "Amt" genannt, das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, nachstehend "Verordnung über die Gemeinschaftsmarke " genannt, errichtet wurde, erfuellt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

TITEL II

MATERIELLES MUSTERRECHT

1. Abschnitt

Schutzvoraussetzungen

Artikel 3

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung

a) ist ein ,,Muster oder Modell" (nachstehend ,Muster" genannt) die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;

b) ist ein ,,Erzeugnis" jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als ,Erzeugnis";

c) ist ein ,komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

Artikel 4

Schutzvoraussetzungen

1. Ein Muster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

2. Ein Muster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart,

a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen.

3. ,Bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

Artikel 5

Neuheit

1. Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit

a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Muster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Musters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag,

kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist.

2. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Artikel 6

Eigenart

1. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar,

a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Muster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

2. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Artikel 7

Stichtag

- gestrichen -

Artikel 8

Offenbarung

1. Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bzw. in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

2. Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt, wenn ein Muster, für das der Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch genommen wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:

a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und

b) während der zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

3. Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Artikel 9

Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen

1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

2. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfuellen können.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Artikel 10

Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht an einem Muster nicht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Artikel 10a

Übergangsbestimmung

1. Bis ein entsprechender Änderungsvorschlag der Kommission zu dieser Verordnung angenommen wird, besteht ein Gemeinschafts geschmacksmuster nicht an einem Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird.

2. Der Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit den Änderungen, die die Kommission zu diesem Bereich gemäß Artikel 18 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen [21] vorschlägt, vorgelegt und behandelt.

[21] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.

2. Abschnitt

Umfang und Dauer des Schutzes

Artikel 11

Schutzumfang

1. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

2. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

Artikel 12

Beginn und Laufzeit des Schutzes des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

1. Ein Muster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfuellt, wird durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, und zwar beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

2. Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Muster der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft als zugänglich gemacht, wenn es in irgendeiner Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

Artikel 13

Beginn und Laufzeit des Schutzes des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Nach Eintragung durch das Amt wird ein Muster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfuellt, für eine Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen.

Artikel 13 a

Verlängerung

1. Die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist.

2. Das Amt unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge.

3. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, einzureichen; auch die Verlängerungsgebühr ist innerhalb dieses Zeitraums zu entrichten. Der Antrag und die Gebühr können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlaggebühr entrichtet wird.

4. Die Verlängerung wird am Tage nach Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird eingetragen.

3. Abschnitt

Zur Anmeldung und Erlangung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Berechtigte

Artikel 14

Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

2. Haben zwei oder mehrere Personen ein Muster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu. Die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts sind vertraglich zwischen den Mitinhabern zu regeln; ist dies nicht möglich, richten sie sich

a) bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Eintragung gemäß Artikel 37 beantragt wurde,

b) bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates,

i. in dem alle Entwerfer zum entsprechenden Zeitpunkt ihren Sitz oder Wohnsitz haben,

ii. in dem alle Entwerfer zum entsprechenden Zeitpunkt eine Niederlassung haben, falls Punkt i. nicht anwendbar ist,

iii. in dem das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 12 erstmalig zugänglich gemacht wurde, falls die Punkte i und ii. nicht anwendbar sind.

3. Wird ein Muster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 15

Mehrere Entwerfer

- gestrichen -

Artikel 16

Ansprüche der zur Anmeldung und Erlangung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Berechtigten

1. Wird ein nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einer Person offenbart, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person eingetragen oder angemeldet worden, so kann der nach dieser Bestimmung Berechtigte unbeschadet anderer Möglichkeiten verlangen, daß er als der rechtmäßige Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird.

2. Steht einer Person das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie entsprechend Absatz 1 verlangen, daß sie als Mitinhaber anerkannt wird.

3. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 und 2 muß innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekanntgemacht bzw. das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart worden ist. Diese Frist gilt nicht, wenn die Person, der kein Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zukommt, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder ihr übertragen wurde, bösen Glaubens war.

4. Im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird folgendes in das Register eingetragen:

a) der Vermerk, dass ein gerichtliches Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet wurde;

b) die rechtskräftige Entscheidung bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;

c) jede Änderung in der Innehabung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt.

Artikel 17

Wirkungen des Urteils über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und sonstige Rechte.

2. Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder ein Lizenznehmer das Muster in der Gemeinschaft verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register eingetragenen neuen Inhaber innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist eine einfache Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

3. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat.

Artikel 18

Vermutung zugunsten des eingetragenen Musterinhabers

Im Verfahren vor dem Amt und in allen anderen Verfahren gilt derjenige als berechtigt, auf dessen Namen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen wurde, bzw. vor der Eintragung derjenige, auf dessen Namen es angemeldet wurde.

Artikel 19

Recht des Entwerfers auf Nennung

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten.

4. Abschnitt

Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Artikel 20

Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

2. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.

3. Absatz 2 gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 52 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.

Artikel 21

Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

- gestrichen -

Artikel 22

Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für:

a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,

b) Handlungen zu Versuchszwecken,

c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder zum Zwecke der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.

2. Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:

a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gelangen,

b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in die Gemeinschaft,

c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.

Artikel 23

Verwendung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu Reparaturzwecken

- gestrichen -

Artikel 24

Erschöpfung der Rechte

Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, welche ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Artikel 25

Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Ein Dritter, der glaubhaft machen kann, daß er vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Gemeinschaft ein in den Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Muster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, hat ein Vorbenutzungsrecht.

2. Das Vorbenutzungsrecht berechtigt den Dritten, das Muster für die Zwecke, für die er es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Benutzung genommen hat, oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, zu verwerten. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann dem Dritten im Zusammenhang mit einer solchen Benutzung nicht entgegengehalten werden.

3. Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Musters an andere Personen zu vergeben.

4. Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei dem Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

5. Abschnitt

Nichtigkeit

Artikel 26

Erklärung der Nichtigkeit

1. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird aufgrund eines beim Amt gestellten Antrags nach dem Verfahren gemäß Titel VI und VII oder von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht aufgrund einer Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

2. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder aufgrund einer Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

3. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

Artikel 27

Nichtigkeitsgründe

1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:

a) wenn das Muster kein Muster im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a darstellt,

b) wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 10a nicht erfuellt,

c) wenn dem Inhaber des Rechts einer Gerichtsentscheidung zufolge nach Artikel 14 kein Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht,

d) wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen oder durch ein eingetragenes Muster eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen geschützt ist,

e) wenn in einem jüngeren Muster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Inhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,

f) wenn das Muster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,

g) wenn das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Gegenstände und Zeichen oder anderer als der in diesem Artikel aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die für einen Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind, darstellt.

2. Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zukommt.

3. Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d, e und f kann nur der Anmelder oder Inhaber des Prioritätsrechts geltend machen.

4. Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g kann nur die Person oder Einrichtung geltend machen, die von der Verwendung betroffen ist.

5. Die Absätze 3 und 4 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, daß die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstabe d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aus eigener Initiative geltend gemacht werden können.

6. Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Absatz 1 Buchstabe b, e, f oder g für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfuellt werden und das Muster seine Identität behält. Die Beibehaltung in einer geänderten Form kann die Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des eingetragenen Gemeinschafts geschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks musters in das Register einschließen.

Artikel 28

Wirkung der Nichtigkeit

1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten als von Anfang an nicht eingetreten, soweit es für nichtig erklärt wurde.

2. Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht

a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind,

b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfuellt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfuellung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

TITEL III

DAS GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER ALS VERMÖGENSGEGENSTAND

Artikel 29

Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Musterrecht eines Mitgliedstaats

1. Soweit in den Artikeln 30 bis 34 nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in seiner Gesamtheit als Vermögensgegenstand und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Musterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem

a) der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.

2. Im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.

3. Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen oder, falls diese Bestimmung keine Anwendung findet, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfuellen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat

a) im Falle des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf den maßgebenden gemeinsamen Inhaber, der von ihnen einvernehmlich bestimmt wurde,

b) im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf den ersten der maßgebenden gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind.

4. Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Artikel 30

Übergang eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:

a) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht.

b) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.

c) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.

d) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 70 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder an seinen Vertreter zu richten, wenn ein solcher bestimmt wurde.

Artikel 31

Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

2. Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht.

Artikel 32

Zwangsvollstreckung

1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

2. Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 29 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

3. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht.

Artikel 33

Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren

1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfasst, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

2. Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

3. Wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das in Artikel 50 genannte Register eingetragen und in dem Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 77 Absatz 1 veröffentlicht.

Artikel 34

Lizenz

1. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

2. Der Rechtsinhaber kann sich gegenüber dem Lizenznehmer auf die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster berufen, wenn dieser hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der Form der Nutzung des Musters, der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde, und der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung seines Lizenzvertrags verstößt.

3. Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.

4. Jeder Lizenznehmer kann einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

5. Im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem solchen Recht auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht.

Artikel 35

Wirkung gegenüber Dritten

1. Die Wirkungen der in den Artikeln 30, 31, 32 und 34 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 29 maßgebenden Mitgliedstaats.

2. Die in den Artikeln 30, 31 und 34 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben jedoch gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

3. Absatz 2 gilt nicht für eine Person, die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

4. Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach den dort geltenden Rechtsvorschriften oder Verordnungen zuerst eröffnet wird.

Artikel 36

Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in ihrer Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Musterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 29 bestimmt.

2. Die Artikel 30 bis 35 finden auf Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfuellt werden.

TITEL IV

DIE ANMELDUNG DES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS

1. Abschnitt

Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 37

Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung

1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden

a) beim Amt oder

b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder

c) in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt.

2. Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so trifft diese Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das Amt weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt kann vom Anmelder eine Gebühr verlangen, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf.

3. Sobald das Amt eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, setzt es den Anmelder davon in Kenntnis, wobei es den Tag des Eingangs beim Amt angibt.

4. Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und unterbreitet dabei etwaige Änderungsvorschläge, die sie für zweckdienlich erachtet.

Artikel 38

Übermittlung der Anmeldung

- gestrichen -

Artikel 39

Erfordernisse der Anmeldung

1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c) eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Musters.

2. Die Anmeldung muss außerdem enthalten:

a) die Angabe der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll,

b) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll nach Klasse,

c) die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

3. Darüber hinaus kann die Anmeldung enthalten:

a) eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Wiedergabe,

b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 52,

c) Angaben zu seinem Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat.

4. Die Anmeldung ist nur gültig, falls die Anmeldegebühr und die Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden. Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so tritt die Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der Bekanntmachungsgebühr.

5. Die Anmeldung muss den in der Durchführungsverordnung enthaltenen Erfordernissen genügen.

6. Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe a und b sowie gemäß Absatz 3 Buchstabe a beeinflussen nicht den Schutzumfang des Musters als solchen.

Artikel 40

Sammelanmeldungen

1. Mehrere Muster können in einer Sammelanmeldung für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden. Außer im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, dass alle Erzeugnisse, in die die Muster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen.

2. Die Sammelanmeldung ist nur gültig, falls neben den in Artikel 39 Absatz 4 bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche Muster.

3. Die Sammelanmeldung muss den in der Durchführungsverordnung enthaltenen Erfordernissen darüber, wie die Anmeldung einzureichen ist, genügen.

4. Alle in der Sammelanmeldung oder der Sammeleintragung enthaltenen Muster können unabhängig voneinander durchgesetzt, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Konkursverfahrens oder konkursähnlichen Verfahrens oder eines Verzichts sein sowie für nichtig erklärt werden. Die Verlängerung muss nicht für alle in der Sammelanmeldung enthaltenen Muster erfolgen. Einzelheiten werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

Artikel 41

Anmeldetag

1. Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind.

2. Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das Amt diese Unterlagen erhalten hat.

Artikel 41a

Wirkung wie eine nationale Anmeldung

Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die besagte Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

Artikel 42

Klassifikation

Im Sinne dieser Verordnung wird die jeweils aktuellste Fassung der Klassifikation für Muster und Modelle benutzt, die sich im Anhang zu dem in Locarno am 8. Oktober 1968 unterzeichneten Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle befindet.

2. Abschnitt

Priorität

Artikel 43

Prioritätsrecht

1. Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, nachstehend ,,Pariser Verbandsübereinkunft" genannt, oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Muster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung desselben Musters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Prioritätsrecht von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung.

1a. Wird ein eingetragenes Geschmacksmuster aufgrund eines Prioritätsrechts angemeldet, das auf der Anmeldung eines Gebrauchsmusters basiert, so gilt ein Prioritätsrecht von sechs Monaten, wie in Absatz 1 vorgesehen.

2. Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.

3. Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

4. Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Muster betrifft wie eine erst ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

5. Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund einer Anmeldung beim Amt ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind.

Artikel 44

Inanspruchnahme der Priorität

Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst, kann das Amt die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine der Sprachen des Amtes verlangen.

Artikel 45

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 8, 25, 27 Absatz 1 Buchstabe d und 52 Absatz 1 gilt.

Artikel 46

Wirkung wie eine nationale Anmeldung

- Dieser Artikel wurde zu Artikel 41a. -

Artikel 47

Ausstellungspriorität

1. Hat der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zum letzten Mal am 30. November 1972 überarbeiteten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen gezeigt und reicht er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag ein, an dem solche Erzeugnisse zum ersten Mal gezeigt wurden, so kann er ein Prioritätsrecht ab diesem Tag im Sinne des Artikels 45 in Anspruch nehmen.

2. Der Anmelder, der nach Absatz 1 Priorität in Anspruch nehmen will, muss gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Erfordernissen Beweismaterial dafür vorlegen, dass die Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, gezeigt wurden.

3. Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 43 nicht.

TITEL V

EINTRAGUNGSVERFAHREN

Artikel 48

Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse

1. Das Amt prüft, ob die Anmeldung den in Artikel 39 Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;

2. Das Amt prüft, ob

a) die Anmeldung den sonstigen in Artikel 39 Absatz 2 bis 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 40 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Erfordernissen genügt;

b) die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zur Durchführung der Artikel 39 und 40 vorgesehenen Formerfordernissen genügt;

c) die Erfordernisse nach Artikel 81 Absatz 2 erfuellt sind;

d) die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfuellt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird.

3. Die Einzelheiten der Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 49

Behebbare Mängel

1. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 48 Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben.

2. Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 39 Absatz 1 und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes fristgerecht nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

3. Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a bis c, einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes fristgerecht nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen.

4. Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe d und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

Artikel 49a

Eintragungshindernisse

1. Kommt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 48 zu dem Schluss, dass das Muster, für das Schutz beantragt wird,

a) dem Erfordernis gemäß Artikel 3 Buchstabe a nicht entspricht oder

b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,

so weist es die Anmeldung zurück.

2. Bevor eine Anmeldung zurückgewiesen wird, wird dem Anmelder Gelegenheit gegeben, seine Anmeldung zurückzuziehen oder sie abzuändern oder eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 50

Eintragung

Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfuellt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 49 a zurückgewiesen, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gemeinschafts geschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 41.

Artikel 51

Bekanntmachung

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 77 Absatz 1 bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 52

Aufgeschobene Bekanntmachung

1. Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters um 30 Monate ab dem Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

2. Wird der Antrag gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 50 erfuellt sind, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 78 Absatz 2 werden weder die Darstellung des Musters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

3. Das Amt veröffentlicht im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen Hinweis auf die aufgeschobene Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters festzustellen, von der Angabe des Tages der Anmeldung und von sonstigen in der Durchführungsverordnung festgelegten Angaben.

4. Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt, vorausgesetzt, dass innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist die Bekanntmachungsgebühr und im Falle einer Sammelanmeldung die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden.

Entspricht der Rechtsinhaber diesen Erfordernissen nicht, so wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

5. - gestrichen -

6. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.

Artikel 53

Schutzdauer

- gestrichen -

Artikel 54

Verlängerung

(Dieser Artikel wird zu Artikel 13a)

- Der gesamte frühere Titel VI wird gestrichen -

TITEL VI

VERZICHT AUF DAS EINGETRAGENE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER UND NICHTIGKEIT

Artikel 55

Verzicht

1. Der Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.

2. Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so gelten die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten.

3. Auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann teilweise verzichtet werden, sofern die geänderte Form die Schutzvoraussetzungen erfuellt und die Identität des Musters gewahrt bleibt.

4. Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen.

5. Wurde aufgrund von Artikel 14 im Zusammenhang mit dem Recht an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.

Artikel 56

Antrag auf Nichtigerklärung

1. Unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 2 bis 5 kann jede natürliche oder juristische Person beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen.

2. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist.

3. Ein Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist unzulässig, wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat.

Artikel 57

Prüfung des Antrags

1. Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigkeitserklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen.

2. Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

3. Die Entscheidung, durch die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.

Artikel 58

Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren

1. Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegen ihn eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreicht. Dasselbe gilt für jeden Dritten, der glaubhaft macht, dass der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ihn aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beenden, und dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass er das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt.

2. Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Artikel 56 Absatz 2 entsprechende Nichtigkeitsgebühr entrichtet worden ist. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.

TITEL VII

BESCHWERDEN

Artikel 59

Beschwerdefähige Entscheidungen

1. Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2. Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

Artikel 60

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Amtes beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 61

Frist und Form der Beschwerde

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

Artikel 62

Abhilfe

1. Erachtet die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihre Entscheidung zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

2. Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht berichtigt, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 63

Prüfung der Beschwerde

1. Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.

2. Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

Artikel 64

Entscheidung über die Beschwerde

1. Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an diese Dienststelle zurück.

2. Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.

3. Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit dem Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 genannten Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingereicht wurde, mit dem Tag der Zurückweisung dieser Klage wirksam.

Artikel 65

Klage beim Gerichtshof

1. Gegen die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen ist die Klage beim Gerichtshof zulässig.

2. Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.

3. Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

4. Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

5. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben.

6. Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

TITEL VIII

VERFAHREN VOR DEM AMT

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Artikel 66

Begründung der Entscheidungen

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Artikel 67

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

1. In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigkeitserklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt, es sei denn, es handelt sich um die Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 10 und 10 a.

2. Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Artikel 68

Mündliche Verhandlung

1. Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

2. Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 69

Beweisaufnahme

1. In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Vernehmung der Beteiligten,

b) Einholung von Auskünften,

c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,

d) Vernehmung von Zeugen,

e) Begutachtung durch Sachverständige,

f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.

2. Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

3. Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.

4. Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Artikel 70

Zustellung

Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach der Durchführungsverordnung zuzustellen sind oder für die der Präsident des Amtes die Zustellung vorgeschrieben hat.

Artikel 71

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.

2. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 13a Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

3. Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

4. Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

5. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 43 Absatz 1.

6. Wird dem Anmelder oder dem Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen.

7. Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.

8. Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Artikel 72

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Artikel 73

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

1. Ansprüche des Amtes auf die Zahlung von Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

2. Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

2. Abschnitt

Kosten

Artikel 74

Kostenverteilung

1. Der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden.

2. Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.

3. Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet oder dessen Eintragung nicht verlängert oder den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder die Beschwerde zurückzieht, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß Absatz 1 und Absatz 2.

4. Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.

5. Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere als die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.

6. Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer setzt auf Antrag den Betrag der nach den vorstehenden Absätzen zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist gestellte Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer zulässig.

Artikel 75

Vollstreckung der Kostenentscheidung

1. Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.

2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Amt und dem Gerichtshof benennt.

3. Sind diese Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

4. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

3. Abschnitt

Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 76

Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen, sofern nicht Artikel 52 Absatz 2 bezüglich Angaben zu eingetragenen Gemeinschafts geschmacksmustern, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung sind, anderes vorsieht.

Artikel 77

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

1. Das Amt gibt regelmäßig ein ,Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster" heraus, welches die Eintragungen im Register wiedergibt, die zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt sind, sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist.

2. Allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Amtes sowie sonstige diese Verordnung oder ihre Anwendung betreffende Mitteilungen werden im Amtsblatt des Amtes gemäß Artikel 85 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke veröffentlicht.

Artikel 78

Akteneinsicht

1. Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die noch nicht bekanntgemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 52 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewährt.

2. Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegen ihn geltend zu machen.

3. Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.

4. Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den Absätzen 2 oder 3 können jedoch Teile der Akten gemäß der Durchführungsverordnung von der Einsicht ausgeschlossen werden.

Artikel 79

Amtshilfe

Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 78.

Artikel 80

Austausch von Veröffentlichungen

1. Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

2. Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

4. Abschnitt

Vertretung

Artikel 81

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

2. Unbeschadet des Absatzes 3 zweiter Satz müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 82 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein; die Durchführungsverordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.

3. Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen, der eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen hat; die entsprechenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben.

Artikel 82

Vertretung

1. Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur wahrgenommen werden

a) durch einen Anwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann, oder

b) durch zugelassene Vertreter, die in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingetragen sind, oder

c) durch Personen, die in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen sind.

2. Personen nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.

3. In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vertreter dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zur Aufnahme in die Akten vorlegen müssen.

4. Jede natürliche Person kann in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten eingetragen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) Sie muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

b) Sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz innerhalb der Gemeinschaft haben.

c) Sie muss befugt sein, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder vor dem Benelux-Musteramt zu vertreten. Unterliegt in diesem Staat die Befugnis zur Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss der Antragsteller vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates mindestens fünf Jahre lang regelmäßig in Geschmacksmusterangelegenheiten tätig gewesen sein. Die Voraussetzung der Berufsausübung gilt jedoch nicht für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist.

5. Die Eintragung in die Liste gemäß Absatz 4 erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 ergibt.

6. Der Präsident des Amtes kann von folgenden Erfordernissen befreien:

a) Erfordernis nach Absatz 4 Buchstabe a unter besonderen Umständen;

b) Erfordernis nach Absatz 4 Buchstabe c zweiter Satz, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.

7. In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Person von der Liste gestrichen werden kann.

TITEL IX

ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN

1. Abschnitt

Zuständigkeit und Vollstreckung

Artikel 83

Anwendung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

1. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend ,,Vollstreckungsübereinkommen" genannt - auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren bezüglich Klagen auf der Grundlage von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Mustern, die gleichzeitigen Schutz genießen.

2. Die Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens gelten gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Textes, der für den einzelnen Staat jeweils verbindlich ist.

3. Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 85 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,

a) sind Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Nummer 4 sowie Artikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens nicht anzuwenden;

b) sind Artikel 17 und 18 des Vollstreckungsübereinkommens vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 86 Absatz 4 dieser Verordnung anzuwenden;

c) sind die Bestimmungen des Titels II des Vollstreckungsübereinkommens, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch auf Personen anzuwenden, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

4. Das Vollstreckungsübereinkommen gilt nicht gegenüber Mitgliedstaaten, in denen es noch nicht in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten richten sich Verfahren nach Absatz 1 in solchen Mitgliedstaaten nach bilateralen oder multilateralen Übereinkommen, die die Beziehungen zu anderen betroffenen Mitgliedstaaten regeln; besteht kein solches Übereinkommen, gelten die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.

Artikel 83a

Übergangsbestimmung

-Dieser Artikel wurde zu Artikel 83 Absatz 4 -

2. Abschnitt

Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 84

Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

1. Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (,,Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte"), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.

2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit.

3. Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.

4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

5. Solange ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 vorgesehene Übermittlung nicht vorgenommen hat, sind Verfahren, welche durch die in Artikel 85 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden und für die die Gerichte dieses Mitgliedstaates nach Artikel 86 zuständig sind, vor demjenigen Gericht dieses Mitgliedstaates anhängig zu machen, das örtlich und sachlich zuständig wäre, wenn es sich um Verfahren handelte, die ein nationales Musterrecht dieses Staats betreffen.

Artikel 85

Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig

a) für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt -wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;

c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Klagen erhoben werden.

Artikel 86

Internationale Zuständigkeit

1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 83 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 85 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.

2. Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.

3. Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.

4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist

a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll,

b) Artikel 18 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt.

5. Die Verfahren, welche durch die in Artikel 85 Buchstabe a und d genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.

Artikel 87

Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen

1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 86 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.

2. Ein nach Artikel 86 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsgeschmacks mustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Artikel 88

Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

1. Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nur auf die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

2. Erhoben werden kann eine Klage oder Widerklage von der hierzu gemäß Artikel 27 Absatz 2 bis 5 berechtigten Person.

3. Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

4. Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.

Artikel 89

Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden

1. In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, sofern diese nicht vom Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten wird.

2. In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks musters haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wenn der Rechtsinhaber angibt, in welcher Weise das Muster Eigenart hat, von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, sofern diese nicht vom Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten wird.

3. In den in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wegen eines ihm zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe d für nichtig erklärt werden sollte.

Artikel 90

Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit

1. In einem Verfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angegriffen wurde,

a) erklärt das Gericht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht;

b) weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht.

2. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks musters erhoben worden ist, teilt dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register.

3. Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters befasste Gemeinschaftsgeschmacks mustergericht kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Artikel 95 Absatz 3 findet Anwendung.

4. Ist die Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein.

5. Die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist unzulässig, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

Artikel 91

Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit

Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 28 aufgeführten Wirkungen.

Artikel 92

Anwendbares Recht

1. Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden in allen Angelegenheiten ihr nationales Recht, einschließlich dieser Verordnung für die darunter fallenden Angelegenheiten, sowie gegebenenfalls die Vorschriften ihres internationales Privatrechts an.

2. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.

Artikel 93

Sanktionen bei Verletzungsverfahren

1. Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:

a) Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen;

b) Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen;

c) Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war;

d) Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.

2. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden.

Artikel 94

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

1. Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte - können in bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

2. In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 89 Absatz 2 gilt entsprechend.

3. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 86 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

Artikel 95

Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren

1. Ist vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 85 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist.

2. Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.

3. Setzt das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 96

Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel

1. Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 85 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.

2. Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

3. Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.

3. Abschnitt

Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 97

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind

1. Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 85 genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.

2. Ist nach Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 4 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 85 genannten Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Artikel 98

Bindung des nationalen Gerichts

Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 85 fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 94 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.

TITEL X

AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 99

Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten

1. Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

2. Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters angerufene Gemeinschaftsgeschmacks mustergericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.

3. Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.

4. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.

Artikel 100

Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht

1. Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

2. Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

TITEL XI

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUM AMT

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Allgemeine Bestimmung

Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gilt für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.

Artikel 102 bis 106

- gestrichen-

2. Abschnitt

Leitung des Amtes

Artikel 107

Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten

Zusätzlich zu den Funktionen und Befugnissen, die dem Präsidenten des Amtes durch Artikel 119 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragen werden, kann er der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Gebührenordnung und jeder anderen Regelung nach Anhörung des Verwaltungsrates und - im Fall der Gebührenordnung - des Finanzausschusses, vorlegen, soweit sie sich auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen.

Artikel 108

Ernennung hoher Beamter

- gestrichen -

3. Abschnitt

Verwaltungsrat

Artikel 109

Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Verwaltungsrat durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder andere Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden,

a) legt der Verwaltungsrat den Tag fest, an dem gemäß Artikel 128 Absatz 2 Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern erstmals eingereicht werden können;

b) wird er vor der Annahme von Leitlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung auf Formerfordernisse und Prüfung der Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsverfahren sowie in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.

Artikel 110 bis 112

- gestrichen -

4. Abschnitt

Durchführung der Verfahren

Artikel 113

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a) die Prüfer;

b) die Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung;

c) die Nichtigkeitsabteilungen;

d) die Beschwerdekammern.

Artikel 114

Prüfer

Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig.

Artikel 115

Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung

1. Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, die durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingerichtet wurde, wird umbenannt in Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung.

2. Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen ist sie für die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Register.

Artikel 116

Nichtigkeitsabteilungen

1. Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

2. Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

Artikel 117

Beschwerdekammern

Zusätzlich zu den ihnen in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen sind die durch diese Verordnung geschaffenen Beschwerdekammern zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Nichtigkeitsabteilungen und der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung, soweit die Entscheidungen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen.

Artikel 118 bis 123

- gestrichen -

TITEL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 124

Durchführungsverordnung

1. Die Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

2. Außer den in den vorstehenden Artikeln bereits vorgesehenen Gebühren werden Gebühren in den nachstehend aufgeführten Fällen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und einer Gebührenordnung erhoben:

a) verspätete Bezahlung der Eintragungsgebühr,

b) verspätete Bezahlung der Bekanntmachungsgebühr,

c) verspätete Bezahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung,

d) verspätete Bezahlung der zusätzlichen Gebühren für Sammelanmeldungen,

e) Ausstellung einer Kopie der Eintragungsurkunde,

f) Eintragung der Übertragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

g) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster,

h) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts,

i) Ausstellung eines Registerauszugs,

j) Akteneinsicht,

k) Ausstellung von Kopien von Unterlagen aus den Akten,

l) Mitteilung von Informationen aus einer Akte,

m) Überprüfung der Festsetzung der zu erstattenden Verfahrenskosten,

n) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung.

3. Die Durchführungsverordnung und die Gebührenordnung werden nach dem in Artikel 125 vorgesehenen Verfahren angenommen und geändert.

Artikel 124a

Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern

Die Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern gelten für Beschwerden, die diese Kammern im Rahmen dieser Verordnung bearbeiten, unbeschadet der erforderlichen Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen, die nach Maßgabe des in Artikel 125 vorgesehenen Verfahrens angenommen wurden.

Artikel 125 (neu)

Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften

1. Die Kommission wird von dem ,Ausschuss für Fragen im Zusammenhang mit Gebühren und Durchführungsvorschriften für die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster" unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Soweit auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gilt das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 3 dieses Beschlusses.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird mit drei Monaten festgelegt.

(alter) Artikel 125 bis Artikel 127

- gestrichen -

Artikel 128

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2. Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden.

3. Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

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