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Document JOL_1997_105_R_0013_004

BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

ABl. L 105 vom 23.4.1997, p. 13–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31997D0269

97/269/EG: Beschluß des Rates vom 13. März 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1997 S. 0013 - 0014


BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (97/269/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die einzelstaatlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zwischen dem Königreich Norwegen und der Republik Finnland einerseits und zwischen dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits sind, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, durch ein System der Gemeinschaft zu ersetzen.

Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit an den Grenzen tragen zur Erleichterung des Handels und zum effizienten Einsatz der Ressourcen an einer begrenzten Zahl von Grenzübergängen in entlegenen Gebieten bei, und zwar insbesondere zum Vorteil der Republik Finnland und des Königreichs Schweden. Diese Gebiete weisen eine Reihe von Besonderheiten auf, die mit ihrer geographischen Lage zusammenhängen (extrem rauhes Klima, extrem lange Grenzen, weite Entfernungen innerhalb des jeweiligen Landes, schwere Zugänglichkeit bestimmter Gebiete) sowie mit ihrer sehr niedrigen Bevölkerungs- und Verkehrsdichte. Diese Besonderheiten sind innerhalb der Gemeinschaft etwas Neues und verdienen besondere Aufmerksamkeit, wenn diese Gebiete und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten nicht benachteiligt werden sollen.

Am 25. Oktober 1996 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens im Namen der Gemeinschaft.

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden sollten die volle Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft, einschließlich der finanziellen Haftung, für alle im Namen Finnlands und Schwedens vorgenommenen Verwaltungsakte der norwegischen Zollbehörden übernehmen.

Die finnischen und die schwedischen Zollbehörden sollten mit den norwegischen Zollbehörden jeweils eine Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens treffen; diese Vereinbarung ist der Kommission zu notifizieren. Die finnischen und die schwedischen Zollbehörden sollten gegenüber der Kommission für die Durchführung des Abkommens rechenschaftspflichtig sein.

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden übernehmen die volle Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft, einschließlich der finanziellen Haftung für alle im Namen Finnlands und Schwedens vorgenommenen oder vorzunehmenden Verwaltungsakte der norwegischen Zollbehörden.

Artikel 3

(1) Die finnischen und die schwedischen Zollbehörden treffen mit den norwegischen Zollbehörden jeweils eine Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens. Diese Vereinbarungen werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert.

(2) Die finnischen und die schwedischen Zollbehörden sind gegenüber der Kommission für die Durchführung des Abkommens jeweils rechenschaftspflichtig. Sie unterbreiten der Kommission einen jährlichen Bericht und darüber hinaus zusätzliche Berichte, soweit besondere Umstände dies erfordern.

Artikel 4

Die Gemeinschaft wird im Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 7 des Abkommens durch die Kommission vertreten, die ihrerseits von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen, und die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen (1).

Artikel 6

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PATIJN

(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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