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Document JOL_2006_136_R_0021_01

2006/369/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 136 vom 24.5.2006, p. 21–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 110–119 (MT)

24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/369/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Bulgarien ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK BULGARIEN (nachstehend „Bulgarien“ genannt)

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Bulgariens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   Bezugnahmen in den in Anhang I genannten Abkommen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   Bezugnahmen in den in Anhang I genannten Abkommen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen

Artikel 2

Bezeichnung

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Bulgarien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Bulgarien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Bulgarien nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder anderer in Anhang III aufgeführter Staaten und/oder der Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Bulgarien verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder anderer in Anhang III aufgeführter Staaten und/oder der Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Bulgarien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

(4)   Bezeichnet Bulgarien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen über eine gültige Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt;

ii)

von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt und aufrechterhalten wird und

iii)

das Unternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von Bulgarien und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von Bulgarien bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen über keine gültige Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt;

ii)

von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Bulgarien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Abkommens genießt, das zwischen ihm und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, geschlossen wurde, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt oder aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines von Bulgarien bezeichneten Luftfahrtunternehmens geliefert wird, das Flüge innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführt.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Bulgarien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Bulgarien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Das vorliegende Abkommen findet auf alle diese Abkommen Anwendung, sobald sie

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten gleichzeitig alle sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und bulgarischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За европейската общност

Image

Image

Por la República de Bulgaria

Za Bulharskou republiku

For Republikken Bulgarien

Für die Republik Bulgarien

Bulgaaria Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Βουλγαρίας

For the Republic of Bulgaria

Pour la République de Bulgarie

Per la Repubblica di Bulgaria

Bulgārijas Republikas vārdā

Bulgarijos Respublikos vardu

Λ Bolgár Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Bulgarija

Voor de Republiek Bulgarije

W imieniu Republiki Bułgarii

Pela República da Bulgária

Za Bulharskú republiku

Za Republiko Bolgarijo

Bulgarian tasavallan puolesta

För Republiken Bulgarien

За Република България

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 4. November 1997 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Österreich“ bezeichnet;

in Verbindung mit der am 28. Juni 1996 in Wien unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. Mai 1957 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Belgien“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Volksrepublik Bulgarien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet am 8. Mai 1965 in Nikosia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Zypern“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 25. September 1967 in Sofia, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Tschechische Republik“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 24. Mai 1958 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Dänemark“ bezeichnet, zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 24. Mai 1958

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. März 1970 in Helsinki, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Finnland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. August 1965 in Paris, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Frankreich“ bezeichnet,

ergänzt durch den Briefwechsel vom 4. August 1965;

geändert durch den Briefwechsel vom 12. Juni und 10. Juli 1969;

zuletzt geändert durch die am 26. Januar 2000 in Sofia unterzeichnete Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 11. Juni 1993 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Deutschland“ bezeichnet; ergänzt durch die am 1. Oktober 2001 in Sofia unterzeichnete Absichtserklärung;

in Verbindung mit den Noten vom 15. August 2002 und 20. April 2004

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 1. November 2002 in Athen, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Griechenland“ bezeichnet;

in Verbindung mit der am 23. Februar 2000 in Athen unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. August 1969 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Ungarn“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 27. Juli 1995 in Dublin, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Irland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Mai 1974 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Italien“ bezeichnet; in Verbindung mit der am 4. April 1974 in Rom unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift;

zuletzt geändert durch die am 25. Juli 1997 in Rom unterzeichnete Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Lettland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 8. Mai 1965 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Luxemburg“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 23. Juli 1982 in Varna, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Malta“ bezeichnet; in Verbindung mit der am 12. April 1982 in Malta unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Februar 1958 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Niederlande“ bezeichnet;

zuletzt ergänzt durch die am 6. August 2002 in Den Haag unterzeichnete Absichtserklärung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 16. Mai 1949 in Warschau, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Polen“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Portugals und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 22. Oktober 1975 in Lissabon, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Portugal“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 8. Dezember 1995 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Slowakei“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 6. November 1971 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Spanien“ bezeichnet; zuletzt geändert durch die am 21. Oktober 1978 in Sofia unterzeichnete Vereinbarte Niederschrift

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 17. April 1957 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Schweden“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Mai 1970 in London, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet; geändert durch den Austausch von Noten vom 23. August 1973; in Verbindung mit der am 15. Januar 1998 in London unterzeichneten Absichtserklärung.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Polen

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Polen

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 11a des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 12a des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 9b des Abkommens Bulgarien/Italien

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 12 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Polen

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 13 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 13 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 4 des Anhangs zu dem Abkommen Bulgarien/Polen

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


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