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Amtsblatt der Europäischen Union, C 161, 25. Juni 2008


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
25. Juni 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 161/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5032 — Roxel/Protac) ( 1 )

1

2008/C 161/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5094 — Nokia/Trolltech) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 161/03

Mitteilung Rumäniens in Bezug auf die Visa-Reziprozität

2

2008/C 161/04

Mitteilung Rumäniens in Bezug auf die Visa-Reziprozität

3

 

Kommission

2008/C 161/05

Euro-Wechselkurs

4

2008/C 161/06

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio (nach Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

5

2008/C 161/07

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse aus der Sitzung vom 9. Januar 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio — Berichterstatter: Tschechische Republik

6

2008/C 161/08

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio) ( 1 )

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 161/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 161/10

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen — Generaldirektor (Besoldungsgruppen AD15-AD16) Bibliothek, Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

16

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008/C 161/11

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/66/08

18

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 161/12

Staatliche Beihilfen — Frankreich — Staatliche Beihilfe C 24/08 (ex NN 38/07) — Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors: steuerliche Maßnahmen — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5032 — Roxel/Protac)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 161/01)

Am 21. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5032. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5094 — Nokia/Trolltech)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 161/02)

Am 4. Juni 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5094. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/2


Mitteilung Rumäniens in Bezug auf die Visa-Reziprozität (1)

(2008/C 161/03)

Brüssel, den 22. April 2008

Ref.-Nr. 3668

Die Ständige Vertretung Rumäniens bei der Europäischen Union versichert das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer Hochachtung und beehrt sich — im Anschluss an die Verbalnote Nr. 1629 der Ständigen Vertretung vom 21. Februar 2007 und auf der Grundlage von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus — mitzuteilen, dass nach dem Beschluss der Regierung von Brunei Darussalam über die Abschaffung der Visumpflicht die Staatsangehörigen Rumäniens ab dem 1. Februar 2008 für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen von der Visumpflicht befreit sind.

Eine Mitteilung gleichen Wortlauts wurde an die Europäische Kommission gerichtet.

Die Ständige Vertretung Rumäniens nutzt diese Gelegenheit, um den Rat der Europäischen Union erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.


(1)  Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) veröffentlicht.


25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/3


Mitteilung Rumäniens in Bezug auf die Visa-Reziprozität (1)

(2008/C 161/04)

Brüssel, den 9. Mai 2008

Ref.-Nr. 4185

Die Ständige Vertretung Rumäniens bei der Europäischen Union versichert das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer Hochachtung und beehrt sich — im Anschluss an die Verbalnote Nr. 1629 der Ständigen Vertretung vom 21. Februar 2007 und auf der Grundlage von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus — mitzuteilen, dass die Republik Singapur am 19. März 2008 beschlossen hat, die visumfreie Aufenthaltsdauer für rumänische Staatsangehörige in Singapur von 30 auf 90 Tage zu verlängern. Bei Ankunft in der Republik Singapur dürfen rumänische Staatsangehörige ohne Visum für einen Zeitraum von 30 Tagen in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen; dieser Zeitraum kann dann durch die Einwanderungsbehörden der Republik Singapur auf bis zu 90 Tage verlängert werden.

Eine Mitteilung gleichen Wortlauts wurde an die Europäische Kommission gerichtet.

Die Ständige Vertretung Rumäniens nutzt diese Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.


(1)  Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) veröffentlicht.


Kommission

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/4


Euro-Wechselkurs (1)

24. Juni 2008

(2008/C 161/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5568

JPY

Japanischer Yen

168,00

DKK

Dänische Krone

7,4589

GBP

Pfund Sterling

0,79095

SEK

Schwedische Krone

9,4026

CHF

Schweizer Franken

1,6185

ISK

Isländische Krone

131,35

NOK

Norwegische Krone

7,9745

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,075

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

239,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7025

PLN

Polnischer Zloty

3,3663

RON

Rumänischer Leu

3,6793

SKK

Slowakische Krone

30,344

TRY

Türkische Lira

1,9173

AUD

Australischer Dollar

1,6326

CAD

Kanadischer Dollar

1,5823

HKD

Hongkong-Dollar

12,1544

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0576

SGD

Singapur-Dollar

2,1305

KRW

Südkoreanischer Won

1 609,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,5556

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6951

HRK

Kroatische Kuna

7,2473

IDR

Indonesische Rupiah

14 420,64

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0666

PHP

Philippinischer Peso

69,200

RUB

Russischer Rubel

36,7520

THB

Thailändischer Baht

52,200

BRL

Brasilianischer Real

2,5089

MXN

Mexikanischer Peso

16,1096


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/5


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio

(nach Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 161/06)

Am 30. Juli 2007 ging die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („EG-Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission ein, derzufolge die Norddeutsche Affinerie AG („NA“, Deutschland) beabsichtigt, mittels Übernahmeangebot vom 27. Juni 2007 die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cumerio SA („Cumerio“, Belgien) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung zu erwerben.

Nach einer vorläufigen Prüfung der Anmeldung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss darin besteht, dass die NA im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots für alle im Umlauf befindlichen Aktien, Optionen und Optionsscheine die alleinige Kontrolle über Cumerio übernehmen und dies folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung darstellen würde.

Um etwaigen ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Phase I vorzugreifen, schlugen die Parteien am 28. August 2007 Abhilfemaßnahmen vor.

Da die Kommission nach Prüfung der Anmeldung und Durchführung des Markttests für die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und auf der Grundlage der in Phase I vorliegenden Informationen weitere wettbewerbsrechtliche Zweifel in Bezug auf das Rechtsgeschäft hegte, leitete sie am 18. September 2007 das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der EG-Fusionskontrollverordnung ein.

NA hat keinen Antrag auf Zugang zu den wichtigsten Unterlagen der Akte gemäß der Anleitung für die Abwicklung von EG-Fusionskontrollverfahren (Best practices) gestellt.

Nach einer eingehenden Marktuntersuchung gelangten die Kommissionsdienststellen zu dem Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern würde und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem des EWR-Abkommens vereinbar ist. Daher wurde der Anmelderin keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.

Ich habe weder von den Beteiligten noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten. Das Recht auf Anhörung in dieser Sache wurde gewahrt.

Brüssel, 8. Januar 2008

Karen WILLIAMS


25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse aus der Sitzung vom 9. Januar 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio

Berichterstatter: Tschechische Republik

(2008/C 161/07)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss ist mit der Abgrenzung der folgenden relevanten Märkte durch die Kommission einverstanden:

a)

weltweiter Markt für Kupferschrott;

b)

weltweiter Markt für Kupferkathoden;

c)

EWR-weiter Markt für Gießwalzdraht;

d)

EWR-weiter Markt für Kupferformate, wobei eine weitere Unterteilung nach sauerstofffreien Kupferformaten und anderen Kupferformaten im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die verschiedenen Kupferhalbzeuge und ihre räumliche Ausdehnung im vorliegenden Fall offen gelassen werden können.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss keine nicht koordinierten Effekte auf dem weltweiten Markt für Kupferschrott zur Folge hätte, infolge derer der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss keine nicht koordinierten Effekte auf dem EWR-weiten Markt für Gießwalzdraht zur Folge hätte, infolge derer der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss keine nicht koordinierten Effekte auf dem EWR-weiten Markt für Kupferformate zur Folge hätte, infolge derer der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

Ein Mitgliedstaat stimmt dem nicht zu.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss keine vertikalen Effekte auf den dem Kupferkathodenmarkt nachgelagerten Märkten zur Folge hätte, infolge derer der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss keine vertikalen Effekte auf den dem Kupferformatmarkt nachgelagerten Märkten zur Folge hätte, infolge derer der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

Ein Mitgliedstaat stimmt dem nicht zu.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss keine koordinierten Effekte auf dem EWR-weiten Markt für Kupferformate zur Folge hätte, infolge derer der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

Ein Mitgliedstaat stimmt dem nicht zu. Ein anderer Mitgliedstaat enthält sich der Stimme.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt und dem des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat stimmt dem nicht zu. Ein anderer Mitgliedstaat enthält sich der Stimme.


25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/7


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2008

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem des EWR-Abkommens

(Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 161/08)

Am 23. Januar 2008 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) . Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

1.

Am 30. Juli 2007 ging die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 („Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission ein. Danach war beabsichtigt, dass das Unternehmen Norddeutsche Affinerie AG („NA“, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung im Wege eines Übernahmeangebots, das am 27. Juni 2007 veröffentlicht wurde, die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cumerio SA („Cumerio“, Belgien) übernimmt.

2.

NA ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Produktionsanlagen in Hamburg, Emmerich und Lünen (Deutschland). NA produziert Kupferkathoden (in Hamburg und Lünen). Diese Kupferkathoden werden weiterverarbeitet zu Gießwalzdraht (Hamburg und Emmerich) und Stranggussformaten (Walzplatten und Rundbarren in Hamburg). Durch seine Tochtergesellschaft Prymetall GmbH & Co. KG („Prymetall“) in Stolberg (Deutschland) ist NA auch in dem der Formateproduktion nachgelagerten Bereich Herstellung und Verkauf von Kupferhalbzeugen tätig. Die Gießwalzdrahtproduktion von NA wird bei Prymetall zu Profildrähten weiterverarbeitet. NA hält außerdem (indirekt über Prymetall) 50 % der Anteile der Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG („Schwermetall“, Deutschland), die Stranggussformate und Vorwalzband herstellt. Der andere Partner an dem Gemeinschaftsunternehmen Schwermetall ist die Wieland Werke AG („Wieland“, Deutschland), ihrerseits selbst Hersteller von Kupferformaten (nur für den Eigenbedarf), Kupferhalbzeugen und Fertigprodukten aus Kupfer. Sowohl Wieland als auch Prymetall kaufen Kupferformate und Vorwalzband von Schwermetall. Des Weiteren hält NA 60 % der Anteile an der Deutsche Giessdraht GmbH („Deutsche Giessdraht“, Deutschland), einem Hersteller von Gießwalzdraht, den NA gemeinsam mit der Corporacion Nacional del Cobre de Chile („Codelco“, Chile) kontrolliert, die die verbleibenden 40 % hält.

3.

Cumerio ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Produktionsanlagen in Olen (Belgien), Pirdop (Bulgarien), Avellino (Italien) und über ihre Tochtergesellschaft Swiss Advanced Materials AG in Yverdon-les-Bains (Schweiz). Cumerio produziert Kupferkathoden (Olen, Pirdop), Gießwalzdraht (Olen, Avellino) und Kupferformate (Walzplatten und Rundbarren in Olen) und ist in geringerem Maße in der Weiterverarbeitung von Gießwalzdraht zu Kupferdraht (Avellino) und Kupferprofilen (Yverdons-les-Bains) aktiv. Anders als NA ist Cumerio nicht in dem der Formate- und Vorwalzbandproduktion nachgelagerten Segment tätig und produziert keine Kupferhalbzeuge.

4.

Die österreichische Holding A-TEC Industries AG („A-TEC“), ein internationaler Industriekonzern mit Aktivitäten in den Bereichen Antriebstechnik, Anlagenbau, Maschinenbau und Metall, hält eine Beteiligung von 13,75 % an der NA und 25 % plus 1 an Cumerio. A-TEC besitzt 100 % der Anteile an der Montanwerke Brixlegg AG („Brixlegg“), dem Hauptkonkurrenten von NA und Cumerio im Kupferformatebereich.

5.

Es ist geplant, dass NA bei dem Zusammenschluss im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots für alle im Umlauf befindlichen Aktien, Optionen und Optionsscheine die alleinige Kontrolle über Cumerio übernimmt.

6.

Um etwaige ernste wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission in Phase I zu zerstreuen, schlugen die Parteien am 28. August 2007 Abhilfemaßnahmen vor und boten an, die gesamte Kupferformatesparte von Cumerio zu veräußern.

7.

Das Ergebnis des Markttests für die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen war eher negativ. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ihre Zweifel hinsichtlich möglicher einseitiger Auswirkungen in den Märkten für Kupferformate auf der Grundlage der in Phase I vorliegenden Informationen nicht zerstreut werden konnten. Sie beschloss daher am 18. September 2007, eine Phase-II-Prüfung einzuleiten.

8.

Die Marktuntersuchung in der Phase II ergab, dass das neue Unternehmen auf dem EWR-Handelsmarkt für Kupferformate auch weiterhin dem Wettbewerbsdruck durch Unternehmen, die intern Kupferformate herstellen, sowie dem Wettbewerbsdruck durch die Abnehmer von Kupferformaten, die sich möglicherweise im vorgelagerten Bereich integrieren werden, ausgesetzt sein wird. Angesichts der Eigenschaften des Marktes für Kupferformate, seiner Struktur, des durch die Überkapazität ausgeübten Drucks und des durch die nachgelagerten Märkte für Kupferhalbzeuge ausgeübten Wettbewerbsdrucks wurde ferner der Schluss gezogen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kupferformate im EWR nicht wesentlich zu beeinträchtigen droht. Daher wird das neue Unternehmen nicht die Möglichkeit haben, auf den nachgelagerten Märkten für Kupferhalbzeuge eine erfolgreiche Strategie der Abschottung bei den Vorstoffen durchzuführen.

9.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, eine Genehmigungsentscheidung nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung zu erlassen.

II.   BEGRÜNDUNG

A.   SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE

10.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Kupferindustrie.

1.   Kupferindustrie

11.

Kupfer ist ein Naturprodukt, das aus Kupfererz gewonnen wird. Nach dem Abbau aus dem Kupferbergwerk wird das Kupfererz in Aufbereitungsanlagen angereichert zu Kupferkonzentrat. Kupferkathoden werden sowohl aus Kupferkonzentrat als auch aus Kupferschrott hergestellt. Um der „A-Grade“-Norm der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange — LME) zu genügen, die im internationalen Handel am häufigsten verwendet wird, müssen die Kupferkathoden einen Kupfergehalt von mindestens 99,9935 % aufweisen bzw. dürfen die Verunreinigungen durch Silber, Blei, Phosphor u. a. 0,0065 % nicht überschreiten. Nicht LME-zertifizierte Kathoden werden als Kathoden minderer Güte bezeichnet. Der LME ist der wichtigste Handelsmarkt weltweit für Kupfer. Deshalb gilt der „LME-Preis“ als „Weltkupferpreis“.

12.

Kupferkathoden sind der Hauptausgangsstoff für die Produktion von Gießwalzdraht und von Kupferformaten.

13.

Gießwalzdraht ist ein dünnes, langes Stück Kupfer mit rundem Querschnitt und in der Regel mit einem Durchmesser von 8 mm. Er ist das wichtigste Vorprodukt für Stromkabel, Installations- und Kommunikationskabel und Drähte. Gießwalzdraht kann auch weiterverarbeitet werden, z. B. zu Zieh- und Profildraht, Profilen und so genannten „Nuggets“.

14.

Es gibt zwei Arten von Kupferformaten: Rundbarren (Billets) und Walzplatten (Cakes). Rundbarren sind Kupferformate mit rundem Querschnitt und einem Durchmesser zwischen 100 mm und 800 mm sowie einer Länge von rund 600 mm. Walzplatten hingegen haben einen rechteckigen Querschnitt und wiegen bis zu 25 Tonnen pro Stück. Rundbarren aus Kupfer werden weiterverarbeitet zu Rohren, Stäben und Profilen, während Walzplatten das Vorprodukt sind für Vorwalzband und andere gewalzte Kupfererzeugnisse.

15.

Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich in der Produktion von Kupferschrott, Kupferkathoden, den Nebenprodukten von Kupferverhüttung und Elektrolyse, Gießwalzdraht und Kupferformaten. Cumerio ist zwar nicht in der Herstellung von nachgelagerten Kupferprodukten aus Kupferformaten tätig, aber diese Märkte werden auf unilaterale und vertikale Auswirkungen auf den Markt für Kupferformate hin untersucht.

2.   Kupferschrott

Abgrenzung des sachlich relevanten Markts

16.

Die Kommission hat in früheren Entscheidungen festgestellt, dass es einen separaten Markt für Kupferschrott gibt. Die Marktuntersuchung hat die Existenz eines eigenständigen Marktes für Kupferschrott bestätigt.

17.

Im Zuge der Marktuntersuchung behauptete ein Befragter, die Raffination von Kupferschrott im Rahmen eines Raffinationsvertrags („Tolling Arrangement“) könne einen eigenen Produktmarkt darstellen, der von dem Markt für Kupferschrott zu unterscheiden sei.

18.

Die Marktuntersuchung ergab, dass nicht nur Kupferformatehersteller, sondern alle Kupferaufbereiter innerhalb und außerhalb des EWR Kupferschrott als Ausgangsstoff verwenden. Der Handel mit Kupferschrott ist bedeutend. Die Marktuntersuchung bestätigte, dass „Schrott-Tolling“ eine von mehreren Möglichkeiten ist, Kupferschrott gewinnbringend zu veräußern. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass aus Nachfragesicht Schrott-Tolling und der Verkauf von Schrott an Aufbereiter oder Schrotthändler substituierbar sind.

Abgrenzung des räumlich relevanten Markts

19.

Die Marktuntersuchung bestätigte, dass Lieferanten und Händler von Kupferschrott ihre Ware weltweit anbieten und dass viele Schrottkäufer im EWR auch Schrott von außerhalb des EWR beziehen.

3.   Kupferkathoden

Abgrenzung des sachlich relevanten Markts

20.

Da bei dem untersuchten Vorhaben keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Kathodenmarkt bestehen, kann die Frage, ob LME-zertifizierte Kathoden und Kathoden minderer Güte einen einzigen Produktmarkt darstellen oder nicht, ebenso wie bei früheren Kommissionsentscheidungen offen gelassen werden.

Abgrenzung des räumlich relevanten Markts

21.

In Bezug auf die Definition des räumlich relevanten Markts bestätigten die Befragten in der Marktuntersuchung der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss — wie in früheren Kommissionsentscheidungen, dass Kupferkathoden weltweit gehandelt werden.

4.   Gießwalzdraht

Abgrenzung des sachlich relevanten Markts

22.

Gießwalzdraht kann in zwei verschiedenen Verfahren hergestellt werden: i im so genannten Southwire-Verfahren (vollkontinuierliches Stranggussverfahren mit anschließendem Walzvorgang) oder ii durch Direktgießen. Obwohl Gießwalzdraht in Durchmessern von 8 mm bis 25 mm hergestellt wird, macht Gießwalzdraht mit einem Durchmesser von 8 mm in Europa als Standardprodukt 95 % der gesamten Gießwalzdrahtproduktion aus.

23.

Nach Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei dem Markt für die Produktion und Lieferung von Gießwalzdraht um einen einzigen relevanten Produktmarkt und eine Unterscheidung auf der Basis der beiden Produktionsverfahren oder der Durchmesser sei nicht erforderlich. Dies entspricht den Feststellungen der Kommission in früheren Entscheidungen.

24.

Die Marktuntersuchung zeigte, dass die Substituierbarkeit von i im Southwire-Verfahren hergestelltem Gießwalzdraht und ii im Direktgussverfahren hergestellten Gießdraht aus nachfrageseitiger Sicht nur einseitig ist.

25.

In Bezug auf eine mögliche weitere Unterteilung des Marktes für Gießwalzdraht nach den Durchmessern des Produkts (von 8 mm bis 25 mm) ergab die Marktuntersuchung, dass die verschiedenen Durchmesser für verschiedene Zwecke verwendet werden und die meisten Kunden Gießwalzdraht mit verschiedenen Durchmessern kaufen. Die Marktuntersuchung bestätigte ein hohes Maß an angebotsseitiger Substituierbarkeit.

Abgrenzung des räumlich relevanten Markts

26.

Im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission und angesichts der räumlichen Verteilung der europäischen Anbieter von Gießwalzdraht hat die Marktuntersuchung Überschneidungen in den Gebieten um die Produktionsstätten aufgezeigt. Daher ist der räumlich relevante Markt als EWR-weit zu definieren.

5.   Kupferformate

Abgrenzung des sachlich relevanten Produktmarkts

27.

Kupferformate sind Kupfererzeugnisse, die in einem halb- oder vollkontinuierlichen Verfahren zu Rundbarren (runder Querschnitt) oder Walzplatten (rechteckiger Querschnitt) gegossen werden. Je nach Kupfergehalt und Verunreinigung unterscheidet die Anmelderin verschiedene Qualitäten, z. B. sauerstofffreie (OF-Cu) Formate, Spezialelektrolytkupferformate (SE-Cu), Elektrolytkupferformate (E-Cu) und phosphorhaltige Kupferformate (Ph-bearing Cu).

28.

In Bezug auf die nachfrageseitige Substituierbarkeit ergab die Marktuntersuchung, dass Rundbarren und Walzplatten nicht austauschbar sind und nach Ansicht der Befragten zwei verschiedene Produktmärkte bilden.

29.

Bezüglich der angebotsseitigen Substituierbarkeit hat die Anmelderin vorgebracht, dass die Hersteller von Kupferformaten die Produktion kurzfristig und ohne größere Investitionen von Rundbarren auf Walzplatten und umgekehrt umstellen können. Dies wurde auch für die Umstellung der Produktion zwischen den verschiedenen Kupferqualitäten der Formate geltend gemacht.

30.

Es ist zwar vielleicht nicht jedem Kupferhersteller/-verarbeiter möglich, ein und dieselbe Produktionslinie ohne Weiteres von Walzplatten auf Rundbarren und umgekehrt umzustellen, die Marktuntersuchung bestätigte aber, dass Walzplatten und Rundbarren aus angebotsseitiger Sicht substituierbar sind.

31.

Den Ergebnissen der Marktuntersuchung zufolge können die verschiedenen Kupferqualitäten im Allgemeinen in denselben Produktionslinien hergestellt werden, wobei keine oder nur geringe Zusatzkosten anfallen. Es wurde bestätigt, dass die Formate mit verschiedenen Kupferqualitäten angebotsseitig nicht unterschiedlichen Produktmärkten zuzuordnen sind, wobei OF-Cu-Formate möglicherweise eine Ausnahme darstellen.

32.

Da Cumerio keine OF-Cu-Formate herstellt, kann offen gelassen werden, ob diese Formate einen eigenen sachlich relevanten Markt bilden, da dies die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Vorhabens nicht berührt.

Abgrenzung des räumlich relevanten Markts

33.

Die Anmelderin macht geltend, dass der räumlich relevante Markt für Kupferformate zumindest den gesamten EWR umfasst. Der Marktuntersuchung zufolge sind die Transportkosten in der Tat im Vergleich zum Wert der Kupferformate relativ gering. Wichtiger noch ergab die Marktuntersuchung, dass die im EWR ansässigen Anbieter auf dem Handelsmarkt für Kupferformate ihre Ware im gesamten EWR und in gewissem Umfang auch außerhalb des EWR in Asien und Nordamerika verkaufen.

6.   Nachgelagerte Märkte

Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts

34.

Kupferformate werden zu Kupferhalbzeugen weiterverarbeitet. Die Marktuntersuchung bestätigte, dass den Formaten nachgelagerte Kupfererzeugnisse in der Tat in verschiedenen Branchen eingesetzt werden. Zu den wichtigsten zählen die Elektrotechnik und die Elektronikindustrie, die Bauindustrie, die Telekommunikation, die Autoindustrie und der Maschinenbau.

35.

Angesichts der Tatsache, dass Cumerio keine nachgelagerten Kupferhalbzeuge herstellt, erübrigt sich im Rahmen der Würdigung eine genaue Abgrenzung der sachlichen Märkte für die verschiedenen Kupferhalbzeuge sowie ihrer geografischen Ausdehnung (EWR oder Weltmarkt).

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Unilaterale Effekte

Nicht koordinierte Effekte auf dem Markt für Kupferschrott

36.

Im Rahmen der Marktuntersuchung haben einige Kunden Bedenken geäußert, dass der geplante Zusammenschluss zur Schaffung von Nachfragemacht führen könnte, so dass das neue Unternehmen den Umstand, dass die Zahl der Kupferschrottabnehmer geringer geworden ist, auszunutzen versuchen könnte, um den Preis für Kupferschrott zu senken.

37.

Nach den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse“) kann die Schlussfolgerung, dass der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt werden könnte, nicht allein auf der Grundlage der Feststellung einer größeren Nachfragemacht getroffen werden.

38.

Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass durch den geplanten Zusammenschluss in erheblichem Umfang Nachfragemacht geschaffen würde. Der Anteil des neuen Unternehmens an der Nachfrage nach Kupferschrott beliefe sich auf (10-15) %. Viele Konkurrenten werden Wettbewerbsdruck auf das neue Unternehmen ausüben, so dass es ihm nicht möglich sein wird, sich auf diesem Markt wettbewerbswidrig zu verhalten.

39.

Angesichts des Vorstehenden kann festgestellt werden, dass der geplante Zusammenschluss nicht zu unilateralen Effekten führen wird, infolge derer der wirksame Wettbewerb auf dem weltweiten Markt für Kupferschrott erheblich beeinträchtigt werden wird.

Nicht koordinierte Effekte auf dem Markt für Gießwalzdraht

40.

Mit dem Zusammenschluss würde das neue Unternehmen zum größten Anbieter von Gießwalzdraht im EWR werden. Bisher wurden (80-90) % der Produktion an Dritte verkauft und der Rest von Gießwalzdrahtanbietern für ihre eigene Draht-, Kabel- und Profilproduktion verwendet. Auf dem Handelsmarkt für Gießwalzdraht hätten die beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von rund (30-40) %. In Bezug auf die Gesamtproduktion an Gießwalzdraht (einschließlich der intern verwendeten Produktion) würde der Marktanteil des neuen Unternehmens rund (20-30) % betragen.

41.

Die von einigen im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Gießwalzdrahtabnehmern geäußerten Bedenken, dass der größere Marktanteil des aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens zu höheren Preisen und einer geringeren Auswahl führen könnte, lassen sich ausräumen. Erstens muss das neue Unternehmen mit einer ganzen Reihe größerer Wettbewerber konkurrieren, die im gesamten EWR tätig sind. Zweitens beziehen die meisten Kunden Gießwalzdraht von zwei oder drei verschiedenen Anbietern und betrachten mehrere andere Anbieter als Alternative. Drittens haben die meisten Gießwalzdrahtanbieter freie Kapazitäten und wären bei einem Anstieg des Preises für Gießwalzdraht in der Lage, ihren Absatz auf dem Handelsmarkt bzw. ihre Gesamtproduktion zu erhöhen.

42.

Die Präsenz anderer starker Wettbewerber, die derzeit bei der Gießwalzdrahtproduktion im EWR vorhandene Überkapazität und die mögliche Ausweitung der derzeitigen Produktion einiger Wettbewerber werden auch weiterhin Wettbewerbsdruck ausüben und die Fähigkeit und den Anreiz des neuen Unternehmens, die Preise nach dem Zusammenschluss anzuheben, einschränken.

Nicht koordinierte Effekte auf dem Markt für Kupferformate

43.

Der Verbrauch von Kupferformaten im EWR ist vor allem durch den hohen Anteil der internen Verwendung gekennzeichnet, denn die interne Verwendung von Kupferformaten ist nahezu fünf Mal so hoch wie der Verkauf auf dem Handelsmarkt.

44.

Auf dem Handelsmarkt sind die beteiligten Unternehmen der wichtigste Anbieter von Kupferformaten im EWR. Ihr gemeinsamer Marktanteil auf dem EWR-Handelsmarkt für Kupferformate beträgt rund (50-60) %. Bei den Kupferformaten ohne sauerstofffreie Kupferqualitäten würde der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen im EWR rund (50-60) % betragen. Die Montanwerke Brixlegg, die zu A-TEC gehören, sind mit einem Marktanteil von rund (20-30) % der wichtigste Konkurrent.

45.

Insgesamt hat die Marktuntersuchung ergeben, dass Produktion und Verwendung von Kupferformaten im EWR — sei es intern oder über den Handelsmarkt — durch dynamische Prozesse bestimmt werden, die der Kupferformateproduktion sowohl vor- als auch nachgelagert sind.

46.

Erstens beeinflusst der Kupferpreis die gesamte Wertschöpfungskette der Kupferindustrie, da auf ihn rund 95 % des Wertes (interne Verwendung) bzw. Kaufpreises (Handelsmarkt) von Kupferformaten entfallen. Der von den Kupferformateherstellern hinzugefügte Mehrwert („Verarbeitungsgebühr“) bildet weniger als 5 % des Wertes bzw. Kaufpreises eines Kupferformats.

47.

Zweitens wird die Wettbewerbsdynamik stark durch die unterschiedlich starke vertikale Integration der einzelnen Marktteilnehmer und/oder ihre Position in der Wertschöpfungskette bestimmt. Die Unternehmen, die auf dem Handelsmarkt für Kupferformate die größten Abnehmer der Anmelderin sind, begrenzen ihre Abhängigkeit von der Anmelderin dadurch, dass sie gleichzeitig in erheblichem Umfang selbst intern produzieren. Andere Unternehmen, die in erheblichem Umfang intern Kupferformate produzieren, verwenden ihre gesamte Kupferformateproduktion für die Herstellung von Kupferhalbzeugen.

48.

Die Kommission hat untersucht, in wieweit ein Anstieg der Preise auf dem EWR-Handelsmarkt für Kupferformate von Dauer sein könnte. Die Marktuntersuchung bestätigte, dass das Vorhandensein erheblicher freier Kapazitäten für die Herstellung von Formaten auch weiterhin Wettbewerbsdruck auf das neue Unternehmen ausüben und es davon abhalten wird, die Preise für Kupferformate anzuheben.

49.

Darüber hinaus besteht im Falle eines Preisanstiegs auf dem Handelsmarkt für Kupferformate die Möglichkeit, dass nicht integrierte Verwender von Kupferformaten sich vorgelagert integrieren und selbst Kupferformate herstellen.

50.

Ferner üben den Ergebnissen der Marktuntersuchung zufolge die nachgelagerten Märkte für Kupferhalbzeuge Wettbewerbsdruck auf den vorgelagerten Markt für Kupferformate aus. Dies ist erstens der Fall, weil es auf den nachgelagerten Märkten für Kupferhalbzeuge mehr Verkäufer (Akteure auf dem Handelsmarkt) gibt als auf dem vorgelagerten Markt für Formate, zweitens, weil die integrierten Verkäufer ebenso wie voraussichtlich auch das neue Unternehmen überschüssige Kapazitäten haben, drittens, weil die Verkäufer auf den nachgelagerten Märkten für Kupferhalbzeuge mit dem Wettbewerb durch Nichtkupfererzeugnisse konfrontiert sind, und viertens, weil sie im Bereich der Kupferhalbzeuge, die für Elektro- und Elektronikanwendungen eingesetzt werden, einem starken Wettbewerb durch Konkurrenten außerhalb Europas ausgesetzt sind.

51.

Angesichts der Eigenschaften des Marktes für Kupferformate, seiner Struktur, des durch die Überkapazität und des durch die nachgelagerten Märkte für Kupferhalbzeuge ausgeübten Wettbewerbsdrucks wird der Schluss gezogen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kupferformate im EWR nicht wesentlich zu beeinträchtigen droht.

2.   Vertikale Effekte

52.

Es wurde gegenüber der Kommission geltend gemacht, dass das neue Unternehmen aufgrund seiner Stellung auf dem Handelsmarkt für Kupferformate die Möglichkeit und einen Anreiz hätte, auf den Märkten für Kupferhalbzeuge eine Abschottungsstrategie zu verfolgen. Die Bedenken bezogen sich auf eine mögliche Bevorzugung der Töchter des neuen Unternehmens (Schwermetall und Prymetall), die auf den nachgelagerten Märkten für Kupferhalbzeuge tätig sind.

53.

Wie in den Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse festgelegt, bedrohen nichthorizontale Zusammenschlüsse „einen wirksamen Wettbewerb nur, wenn die neue Einheit über erhebliche Marktmacht (die nicht unbedingt gleichbedeutend mit Beherrschung sein muss) in wenigstens einem der betroffenen Märkte verfügt“.

54.

Wie bereits aufgezeigt, wird das neue Unternehmen auf dem EWR-Handelsmarkt für Kupferformate auch weiterhin dem Wettbewerbsdruck durch Unternehmen, die intern Kupferformate herstellen, sowie dem Wettbewerbsdruck durch die Abnehmer von Kupferformaten, die sich möglicherweise im vorgelagerten Bereich integrieren, ausgesetzt sein. Daher wird das neue Unternehmen nicht die Möglichkeit haben, auf den nachgelagerten Märkten für Kupferhalbzeuge eine erfolgreiche Strategie der Abschottung bei den Vorstoffen durchzuführen.

55.

Selbst wenn das neue Unternehmen beschließen sollte, eine derartige Strategie umzusetzen und einige Abnehmer von Kupferformaten infolge dessen vorübergehend Schwierigkeiten hätten, die von ihnen als Input benötigten Kupferformate zu beschaffen, sind die Märkte für Kupferhalbzeuge, wie oben dargestellt, wettbewerbsfähig und erstrecken sich mindestens über den EWR. Hierdurch lassen sich die Bedenken hinsichtlich einer möglichen nachteiligen Auswirkung auf die Verbraucher ausräumen.

56.

Es besteht somit nicht die Gefahr, dass der wirksame Wettbewerb auf den Märkten für Kupferhalbzeuge durch den Zusammenschluss erheblich beeinträchtigt wird.

3.   Koordinierte Effekte

57.

Des Weiteren hat die Kommission untersucht, ob die Tatsache, dass A-TEC, der Hauptkonkurrent der beteiligten Unternehmen auf dem EWR-Markt für Kupferformate, auch ein wichtiger Minderheitsaktionär von NA und Cumerio ist, zu koordinierten Effekten auf diesem Markt führen könnte. Das neue Unternehmen und die A-TEC-Tochter Brixlegg hätten zusammen einen Marktanteil von rund (70-80) % auf dem EWR-weiten Handelsmarkt für Kupferformate. Bei Nichtberücksichtigung der sauerstofffreien Kupferformate hätten das neue Unternehmen und Brixlegg zusammen einen Marktanteil von rund (70-80) %.

58.

Die Kommission hat derzeit keine Hinweise darauf, dass A-TEC und das neue Unternehmen die Absicht haben, ihr Marktverhalten auf dem Markt für Kupferformate zu koordinieren.

59.

Für eine nachhaltige Koordinierung müssten drei Bedingungen erfüllt sein, die im Airtours-Urteil dargelegt sind und in die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse aufgenommen wurden.

60.

Erstens hindert nur die glaubwürdige Androhung sofortiger und wirksamer Vergeltungsmaßnahmen Unternehmen daran, von den Koordinierungsmodalitäten abzuweichen. Dies setzt im Allgemeinen voraus, dass die Märkte hinreichend transparent sind, damit die koordinierenden Unternehmen wirksam überwachen können, ob andere Unternehmen von den Modalitäten abweichen. Das Ergebnis der Marktuntersuchung ist in Bezug auf die Transparenz der Preisbedingungen auf diesem Markt nicht eindeutig. Sollten das neue Unternehmen und A-TEC versuchen, ihr Wettbewerbsverhalten zu koordinieren, kann in der Tat nicht völlig ausgeschlossen werden, dass A-TEC aufgrund seiner Position als Minderheitsaktionär Zugang zu Informationen über NA erhält, die es nicht erhalten würde, wenn es keine derartige Beteiligung gäbe.

61.

Zweitens ist die Koordinierung auf Dauer nur dann wirksam, wenn bei abweichendem Verhalten ernsthafte Konsequenzen drohen, die ausreichen, um die koordinierenden Unternehmen davon zu überzeugen, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, die Koordinierungsmodalitäten zu befolgen. Bei Feststellung von Abweichungen von einer möglichen Koordinierung seitens des neuen Unternehmens oder A-TECs erscheinen ihre Abschreckungsfähigkeit und -mittel angesichts ihrer unterschiedlichen Kapazitäten und Marktposition recht unterschiedlich. Die Tatsache, dass das neue Unternehmen über mehr freie Kapazitäten verfügen und einen Marktanteil haben wird, der fast dreimal so hoch ist wie der von A-TEC, wird wahrscheinlich dazu führen, dass das neue Unternehmen über eine größere Fähigkeit zur Vergeltung verfügen wird als A-TEC. Gleichzeitig könnte die Minderheitsbeteiligung A-TEC in die Lage versetzen, seine Beteiligung für eine Vergeltung auszunutzen, indem es entweder Informationen, die es als einfacher Wettbewerber nicht hätte, verwendet oder indem es sich der Geschäftspolitik des neuen Unternehmens als wichtiger Aktionär widersetzt. Angesichts des Vorstehenden kann nicht ausgeschlossen werden, dass A-TEC und das neue Unternehmen davon ausgehen, dass der jeweils andere in der Lage ist, auf Abweichungen von einer möglichen Absprache zu reagieren.

62.

Drittens kann eine Koordinierung nur dann erfolgreich sein, wenn das von der Abstimmung erwartete Ergebnis durch das Vorgehen nicht koordinierender Unternehmen, von potenziellen Wettbewerbern oder von Kunden nicht gefährdet wird. Wenn die Koordinierung auf den Abbau der Gesamtkapazitäten für Kupferformate auf dem Markt abzielt, würde dies die Verbraucher nur dann schädigen, wenn die nicht koordinierenden Unternehmen nicht in der Lage wären oder keinen Anreiz hätten, im Gegenzug ihre eigenen Kapazitäten so zu erweitern, dass ein Nettokapazitätsabbau vermieden oder dass zumindest der koordinierte Kapazitätsabbau unwirtschaftlich gemacht wird.

63.

Selbst wenn es dem neuen Unternehmen zusammen mit A-TEC gelingen würde, eine Koordinierungsstrategie durchzuführen, die nicht in vollem Umfang durch die Wettbewerber untergraben würde, würden die Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten für Kupfererzeugnisse schließlich verhindern, dass sich diese Versuche wettbewerbswidrig auswirken, indem sie für die Verbraucher zu einer Steigerung der Preise für Kupfererzeugnisse führen.

64.

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der geplante Zusammenschluss nicht zu koordinierten Effekten führen wird, infolge derer der wirksame Wettbewerb auf dem EWR-weiten Markt für Kupferformate wesentlich beeinträchtigt würde.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

65.

Aus den vorgenannten Gründen wird in der Entscheidung festgestellt, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch den angemeldeten Zusammenschluss nicht erheblich behindert wird.

66.

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/13


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 161/09)

Nummer der Beihilfe: XA 120/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas a los agricultores profesionales, a las explotaciones asociativas prioritarias, y a las cooperativas agrarias para la adquisición de maquinaria y equipos destinados a la prestación de servicios a terceros en la actividad agraria; Ayudas a las inversiones colectivas

Rechtsgrundlage: Orden de la Consejería de Agricultura y Ganadería, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de las subvenciones destinadas a la mejora de las estructuras de producción y modernización de las explotaciones agrarias.

Orden de la Consejería de Agricultura y Ganadería, por la que se convocan ayudas, cofinanciadas por el Fondo Europeo Agrícola de Desarrollo Rural (FEADER), para la mejora de las estructuras de producción de las explotaciones agrarias en aplicación del Reglamento (CE) no 1698/2005 del Consejo y ayudas financiadas por la Comunidad Autónoma de Castilla y León, para la realización de otras inversiones en las explotaciones agrarias.

Die Angaben in diesem Formblatt beziehen sich ausschließlich auf die in Kapitel III (Capitulo III) vorgesehene Beihilfe

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die vorgesehenen Zuschüsse für die beiden in Kapitel III genannten Beihilfelinien belaufen sich im Jahr 2008 auf 4,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Für die beiden in Kapitel III der Verordnung genannten Beihilfelinien gelten folgende Höchstbeträge:

Für die Begriffe „prioritärer Betriebszusammenschluss“ (explotación agraria prioritaria) und „Haupterwerbslandwirt“ (agricultor profesional) sind die Begriffsbestimmungen des Ley 19/1995, de 4 de julio, de Modernización de las Explotaciones Agrarias y Ley 45/2007, de 13 de diciembre, para el desarrollo sostenible del medio rural und im Falle einer künftigen Änderung die in der betreffenden neuen nationalen und/oder regionalen Rechtsvorschrift festgelegten Begriffsbestimmungen maßgeblich.

Für das Gesamtvolumen der für alle Begünstigten der gemeinsamen Investition genehmigten Investitionen gelten folgende Obergrenzen:

a)

300 000 EUR je genehmigter Investition;

b)

1 500 EUR je verbessertem oder ausgestattetem Hektar Weideland oder Alm;

c)

15 000 EUR je Hektar, der auf Bewässerungsanbau umgestellt oder bei dem der Bewässerungsanbau verbessert wird

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt ab 2008 in Kraft

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung kann bis zum 31.12.2013 fortgeführt werden

Zweck der Beihilfe: Hauptziel: Verbesserung der Struktur und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft durch Investitionsanreize in den landwirtschaftlichen Betrieben von Kastilien und León zum Zweck der Verringerung der Erzeugungskosten.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben.

Zuschussfähige Investitionen:

Die Beihilfen sind bestimmt für:

Investitionen in neue Maschinen und Anlagen, ausgenommen den Kauf von Traktoren und anderen Transportfahrzeugen,

in allen benachteiligten Gebieten können Investitionen gefördert werden, die einem der folgenden Ziele dienen:

Erzeugung von Futter, einschließlich Lagerung, Konservierung und Verteilung,

Verbesserung und Ausstattung von gemeinsam genutztem Weideland,

Umweltverträgliche kleinere Wasserbaumaßnahmen für die Erzeugung von Futter, einschließlich kleinerer Bewässerungsanlagen sowie Bau oder Instandsetzung der für den saisonabhängigen Viehtrieb erforderlichen Schutzhütten — in beiden Fällen sofern dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist,

in allen Berggebieten können außerdem Investitionen gefördert werden, die einem der folgenden Ziele dienen:

Bau von Brunnen einschließlich Fassung und damit verbundene Arbeiten,

Bau oder Verbesserung von Wegen für den direkten Zugang zu den Weiden und Almen, unabhängig von der Regelung für deren Nutzung,

Bau oder Verbesserung von Unterständen für das Vieh mit entsprechender Ausstattung und Versorgungseinrichtungen, u. a. für die Wanderweidehaltung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Der Zuschuss wird gewährt von der Dirección General de Industrialización y Modernización Agraria de la Consejería de Agricultura y Ganadería, zuständig für die Verwaltung ist die Junta de Castilla y León

C/ Rigoberto Cortejoso, 14

E-47014 Valladolid

Internetadresse: Der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung kann auf folgender Website der Junta de Castilla y León eingesehen werden:

http://www.jcyl.es/AyudaEstado20072013

Direkte Links: http://www.jcyl.es/jcyl/ayudasestado/basesReguladoraSubvMejoraEstructurasAgrarias.doc

http://www.jcyl.es/jcyl/ayudasestado/ConvocatoriaAyudAgricProfesionExplotAsociativasCoopAgraInversColectiva.doc

Sonstige Auskünfte: Die Verwaltung der Beihilfe wird im Text der Verordnung geregelt; sie wird mit den Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung über die Kumulierung von Beihilfen im Einklang stehen

Nummer der Beihilfe: XA 122/08

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regeling LNV-subsidies

Rechtsgrundlage: Artikel 2:68 van de Regeling LNV-subsidies, artikel 71a van het Openstellingsbesluit LNV-subsidies 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5 625 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 70 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe kann vom 1. Mai 2008 bis einschließlich 30. Mai 2008 beantragt werden. Die letzten Zahlungen erfolgen spätestens am 31. Dezember 2008

Zweck der Beihilfe: Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten gewährt werden, die Landwirten durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Mittels Änderung der „Regeling LNV-subsidies“ wollen die niederländischen Behörden kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen eine einmalige Ausgleichszahlung für die Schäden gewähren, die diesen Unternehmen durch den extremen Frost im Jahr 2005 entstanden sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird nach der Systematik in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 berechnet. Die Berechnungsweise ist in Teil 2 der Erläuterungen zur „Wijziging Regeling LNV-subsidies en het Openstellingsbesluit LNV-subsidies 2008“, Staatscourant Nr. 38, Freitag, 22. Februar 2008, Seite 10, eingehender dargelegt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Obstbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Bezuidenhoutseweg 73

2500 EK Den Haag

Nederland

Internetadresse: www.overheid.nl/op/

Auf der Website:

http://www.overheid.nl/op/

ist in der Rubrik 2a unter „zinsdeel“ einzugeben: „Regeling LNV-subsidies“ oder „Openstellingsbesluit LNV-subsidies“. Die Beihilferegelung findet sich im ersten Suchergebnis.

www.hetlnvloket.nl/portal

Auf der Website:

http://www.hetlnvloket.nl/portal

ist auf die Tabelle „subsidies“ zu klicken. Die Beihilferegelung findet sich im Suchergebnis

Sonstige Auskünfte: Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden die zuschussfähigen Verluste um etwaige Versicherungszahlungen und um aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstandene Kosten verringert.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zum Zeitpunkt des Auftretens der Frostschäden bestand keine Möglichkeit, eine Frostschadenversicherung abzuschließen. Eine solche Versicherung wurde erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission abgeschlossen (Beihilfe N 124/07). Sonstige durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Kosten kommen für eine Beihilfe nicht in Betracht.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfolgt die Berechnung der Schäden an den Kulturen auf der Ebene des einzelnen Betriebs.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Ausgleichszahlung richtet sich nach dem ermittelten Schaden an den Kulturen auf der Ebene des einzelnen Betriebs.

Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 stufen die Behörden die betreffenden widrigen Witterungsverhältnisse offiziell als einer Naturkatastrophe gleichzusetzen ein.

Die niederländischen Behörden haben die extremen Frostschäden des Jahres 2005 mit einer Naturkatastrophe für den Obstbau gleichgesetzt. Daher wurde beschlossen, diesem Sektor im Rahmen der Beihilfemaßnahme eine einmalige Ausgleichszahlung zu gewähren. Weitere Informationen finden sich in den Parlamentsdrucksachen Kamerstukken II 2005/06, 30 300, Nr. 20.

Abschließend bestätigen die niederländischen Behörden, dass die übrigen Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Gerichtshof

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/16


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen — Generaldirektor (Besoldungsgruppen AD15-AD16) „Bibliothek, Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation“ beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(2008/C 161/10)

Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg wird in Kürze die Stelle des Generaldirektors Bibliothek, Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation (Besoldungsgruppen AD15-AD16) frei. Die Besetzung der Stelle erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

ART DER TÄTIGKEIT

Aufgabe des direkt dem Kanzler unterstellten Stelleninhabers wird es sein, die Generaldirektion Bibliothek, Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation zu leiten, zu koordinieren und zu verwalten.

Diese Generaldirektion, in der nahezu 100 Mitarbeiter beschäftigt sind, umfasst eine umfangreiche juristische Bibliothek, die von einem Direktor geleitet wird, und ein Team von wissenschaftlichen Referenten und Dokumentaren, die derzeit in vier Referaten zusammengefasst sind, von denen eines auf dem Gebiet der Rechtsinformatik tätig ist. Dieses Team unterstützt den Gerichtshof, das Gericht erster Instanz und das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Rechtsprechungstätigkeit, insbesondere durch die Erarbeitung rechtsvergleichender Studien und Vermerke sowie solcher zum Völkerrecht und zum Gemeinschaftsrecht. Der Dienst trägt zur Verbreitung der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht bei, insbesondere durch die juristische und dokumentarische Analyse der Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte. Die vier Referate des Wissenschaftlichen Dienstes und der Dokumentation werden in Kürze zu einer einzigen Direktion zusammengefasst, die dem Generaldirektor unterstellt sein wird.

ANFORDERUNGEN

Die Bewerber müssen:

eine durch ein Hochschulzeugnis nachgewiesene vollständige juristische Ausbildung und gründliche Kenntnisse im Gemeinschaftsrecht besitzen,

die Befähigung zur Leitung und Koordinierung einer größeren Verwaltungseinheit nachweisen,

über gründliche Kenntnisse und Berufserfahrung in den von der Generaldirektion betreuten Bereichen verfügen; Erfahrungen bei der Leitung und Verwaltung einer juristischen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung finden besondere Berücksichtigung,

gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften besitzen; aus dienstlichen Gründen ist eine gute Kenntnis der französischen Sprache erforderlich.

EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN

Bewerbungen für diese Stelle sind an den Gerichtshof ausschließlich per E-Mail an die Adresse DG-BRD-CURIA@curia.europa.eu bis spätestens zum 31. August 2008, 13.00 Uhr, zu richten. Den Bewerbungen sind ein ausführlicher Lebenslauf und alle weiteren zweckdienlichen Unterlagen beizufügen.

Luxemburg, den 17. Juni 2008


Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/18


ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AST/66/08

(2008/C 161/11)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/66/08 für die Einstellung von Sprachprüfern (AST3) für Texte slowakischer Sprache durch.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in deutscher, englischer und französischer Sprache im Amtsblatt C 161 A vom 25. Juni 2008 veröffentlicht.

Weiter Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://europa.eu/epso


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/19


STAATLICHE BEIHILFEN — FRANKREICH

Staatliche Beihilfe C 24/08 (ex NN 38/07) — Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors: steuerliche Maßnahmen

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 161/12)

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Frankreich ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Stellungnahmen hierzu können binnen einem Monat nach der Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des anschließenden Schreibens an folgende Anschrift gerichtet werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Direktion F — Rechtsfragen

Rue de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 19 42

Alle Stellungnahmen werden Frankreich übermittelt. Die Beteiligten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Stellungnahme vertraulich behandelt wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors (FPAP) wurde im Jahr 2004 geschaffen.

Er hat Vorschüsse des französischen Staates erhalten, um erstens gegen die Ölpreisschwankungen vorzugehen, indem Optionen auf den Ölterminmärkten erworben und wiederverkauft werden, und zweitens die hohen Treibstoffkosten von Schiffen der diesem Fonds angeschlossenen Fischereiunternehmen teilweise ausgleichen zu können, wenn der Treibstoffpreis eine bestimmte Schwelle überschreitet.

In ihrem heutigen Beschluss zum Fall C-9/2006 vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Vorschüsse eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen.

Im Laufe des formellen Verfahrens zur Prüfung dieser Angelegenheit hat die Kommission festgestellt, dass der FPAP und die Fischereiunternehmen auch in den Genuss einer Steuerregelung gekommen waren, gemäß der die Einnahmen des FPAP bei seinen Tätigkeiten auf den Ölterminmärkten von der Körperschaftsteuer befreit waren und die Fischereiunternehmen die dem FPAP als Aufnahmegebühren, Garantiebeiträge und andere nicht mit der Absicherung gegen Risiken verbundene Beiträge gezahlten Summen von ihrem Einkommen abziehen konnten.

Da es sich um eine neue Tatsache handelt, die der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des seinerzeitigen förmlichen Prüfverfahrens nicht bekannt war, sind diese Steuerregelungen in der Entscheidung C-9/2006 nicht behandelt worden.

Aus den gleichen Gründen wie in der Entscheidung C-9/2006 dargelegt hat die Kommission jedoch beträchtliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

DAS SCHREIBEN

„La Commission a l'honneur d'informer le gouvernement de la France qu'après avoir examiné les informations en sa possession et en complément des aides déjà analysées dans le cadre du dossier C-9/2006 concernant le fonds de prévention des aléas de la pêche (FPAP), elle a décidé d'ouvrir la procédure formelle d'examen prévue par l'article 93 [devenu 88], paragraphe 2, du traité CE et par le règlement du Conseil (CE) no 659/1999 du 22 mars 1999 portant modalités d'application de cet article (1) en ce qui concerne les mesures fiscales qui lui sont consenties ainsi qu' à ses adhérents.

1.   PROCÉDURE

Par décision adoptée en date de ce jour à l'égard du régime C-9/2006, la Commission a décidé que les aides octroyées au FPAP sous forme d'avances pour l'acquisition d'options sur le marché du pétrole et les aides qui en ont résulté pour les entreprises de pêche en leur permettant, d'une part, de bénéficier de tarifs préférentiels pour leurs achats de carburant et, d'autre part, de bénéficier d'une compensation partielle de leurs coûts de carburant, étaient des aides d'État incompatibles avec le marché commun.

Dans le contexte de la procédure formelle d'examen du FPAP (2), la Commission a ensuite pris connaissance de l'existence d'un régime fiscal spécifique au FPAP et à ses adhérents. En effet, le cabinet Ménard, Quimbert et associés, avocats à Nantes, agissant en tant que Conseil du FPAP, a joint à l'un de ses courriers envoyés à la Commission suite à la publication de l'ouverture de la procédure formelle d'examen au Journal officiel des Communautés européennes deux lettres du ministère chargé du budget qui montrent l'existence d'un régime fiscal spécifique au FPAP et à ses adhérents. Ce régime fiscal n'a pas été examiné dans la décision C-9/2006, car il s'agissait d'un fait nouveau que la Commission ignorait au moment de l'ouverture de la procédure formelle d'examen.

La Commission considère que les éléments en sa possession sont suffisamment explicites pour lui permettre de conclure à l'existence d'aides illégales.

Le dossier a ainsi été enregistré sous le numéro NN 38/2007.

2.   DESCRIPTION

Les deux lettres du ministère du budget sont, plus précisément, une lettre du Ministre délégué au budget et à la réforme budgétaire signée Alain Lambert et datée du 5 février 2004, et une lettre du secrétaire d'État au budget et à la réforme budgétaire signée Dominique Bussereau et datée du 28 novembre 2004, toutes deux adressées à Monsieur Merabet, président du FPAP.

Le premier de ces courriers, du 5 février 2004, s'inscrit dans le contexte de la création du FPAP. Il indique que:

“—

le fonds constitué sous la forme d'un syndicat professionnel ne sera pas soumis à l'impôt sur les sociétés au titre des cotisations versées par les patrons pêcheurs et des produits financiers issus du placement de la trésorerie,

les cotisations versées seront déductibles du résultat imposable des patrons pêcheurs l'année de leur versement. A titre exceptionnel, les premières cotisations versées au plus tard le 30 mars 2004 seront admises en déduction au titre des résultats 2003.”

Il donne également une indication sur les montants qui pourraient faire l'objet de cette déduction: la cotisation annuelle des patrons pêcheurs adhérents serait comprise entre 1 000 et 15 000 euros.

Le second courrier, du 28 novembre 2004, se concentre sur la déduction des revenus des cotisations versées par les adhérents. Il intervient dans le contexte d'une modification de la convention de garantie liant le FPAP à ses adhérents, qui permettrait désormais une restitution aux adhérents des cotisations versées et non utilisées au terme de la convention.

Il indique que:

“—

les cotisations versées par les adhérents en application de cette nouvelle convention seront bien déductibles, l'année de leur versement, dans la limite de 10 000 euros par an et par adhérent, ce plafond étant majoré de 25 % de la fraction du bénéfice comprise entre 40 000 et 80 000 euros,

les cotisations versées au-delà des limites précédentes au titre d'un projet de garantie mis en place par le fonds seront intégralement déductibles du revenu imposable des adhérents l'année de leur versement.”

Il est précisé au FPAP qu'un “bilan de cette expérimentation” devra être dressé fin 2006, et les aménagements éventuellement nécessaires étudiés. Il ne s'agit donc pas d'un régime fiscal accordé à titre permanent.

Par ailleurs, même s'il est prévu, d'après ce courrier du 28 novembre 2004, que les cotisations peuvent êtres déduites du revenu imposable l'année de leur versement, rien n'indique que la déduction de celles versées début 2004 (jusqu'à fin mars) sur les revenus de l'année 2003 soit remise en cause.

Il résulte de ces deux courriers que le régime fiscal accordé par le ministère des finances au FPAP et à ses adhérents comporte deux aspects:

d'une part, en faveur du FPAP, une exonération des impôts sur les sociétés,

d'autre part, pour les patrons-pêcheurs, la possibilité de déduire de leurs résultats imposables leurs contributions au FPAP.

Concernant le FPAP, la Commission suppose que la base juridique lui permettant de bénéficier de l'exemption de cet impôt est constituée par l'article 206, paragraphe 1bis, du code général des impôts (3) qui permet d'exonérer dans certaines conditions les syndicats professionnels. Dans ces conditions, il est fort possible qu'il bénéficie aussi de l'exemption de taxe professionnelle, prévue à l'article 1447 du même code en faveur des organismes bénéficiant de l'exonération prévue à l'article 206, paragraphe 1bis.

Concernant la mesure fiscale en faveur des patrons-pêcheurs, un autre document communiqué par MQA dans le cadre de la procédure formelle d'examen du FPAP et intitulé “Mode d'emploi détaillé du Fonds de prévention des aléas pêche”, daté du 22 novembre 2004, confirme quelles sont ces contributions et leurs modalités de calcul. Il y est indiqué: “l'adhésion au fonds est prévue pour une durée de trois ans. Les cotisations au fonds pourront bénéficier d'une déduction fiscale dès leur versement”. L'adhésion se concrétise par la signature d'une convention de garantie qui est assortie du versement d'une cotisation composée de deux éléments: un droit d'adhésion fixe de 150 euros par navire et par an et une contribution annuelle calculée en fonction du volume de carburant assuré, c'est-à-dire du volume annuel de carburant que l'armateur estime nécessaire à l'exercice de son activité.

En ce qui concerne ces cotisations de garantie, la Commission observe que, selon les deux lettres du ministère chargé du budget, “les cotisations versées seront déductibles du résultat imposable des patrons pêcheurs l'année de leur versement”. De plus, celle du 28 novembre 2004 prévoit que “… la convention de garantie serait amendée afin notamment d'autoriser la restitution aux adhérents des cotisations versées et non utilisées”). Aussi, outre la déduction de leurs cotisations, les armateurs ont-ils probablement été assurés de récupérer le trop-versé de cotisations calculées en fonction d'un besoin de carburant estimé sur base déclarative. En outre, bien que cette récupération des cotisations versées mais non utilisées au terme de la convention de garantie soit prévue, aucun élément des documents communiqués à la Commission dans le cadre du dossier C-9/2006 ne montre que la déduction correspondant aux cotisations versées en trop devrait être corrigée; la déduction fiscale des cotisations liées à la totalité du volume de carburant assuré par l'armateur semble acquise définitivement dans sa totalité, même si la consommation a été moindre que prévue. L'interprétation des clauses du Mode d'emploi va dans le même sens: celui-ci distingue le volume assuré du volume consommé.

On ne peut donc exclure que le régime fiscal consenti par les autorités françaises ait pu inciter les armateurs à surestimer leur besoin de couverture dans le seul but de bénéficier de la déduction fiscale. Ainsi, par exemple, la cotisation due pour un chalutier de 24 mètres, ayant une consommation moyenne de 10 tonnes par semaine (4) et actif pendant 48 semaines par an serait de 480 × 3,5 euros par tonne soit 1680 euros. Ce montant, bien que correspondant à un navire qui est déjà gros consommateur de carburant, est à comparer à la fourchette de montants, de 1 000 à 15 000 Euros, indiquée dans le courrier du ministre du 5 février 2004, et se situe ainsi dans la partie basse de cette fourchette.

En plus des cotisations décrites ci-dessus, le “Mode d'emploi” mentionne, en page 3, des “cotisations non-affectées à un risque de garantie versées en vue de bénéficier du traitement fiscal agréé par le ministère du budget [qui] devront faire l'objet de chèques distincts”.

On déduit de cette phrase qu'il y a une autre source de financement du FPAP, qui est clairement identifiée par un paiement par chèque séparé. Cela doit être interprété dans le sens où les adhérents ont aussi la possibilité de verser des cotisations qui n'entrent pas dans le système de garantie et pour lesquelles ils bénéficient d'un traitement fiscal spécifique.

La Commission estime que l'ensemble de ces déductions fiscales constitue une incitation, pour les propriétaires de navire de pêche, à cotiser à ce fonds.

Enfin, la Commission relève que les statuts du FPAP prévoient une possibilité d'adhésion au syndicat pour des personnes dont l'activité n'est pas impliquée dans la pêche. Etant donné que le FPAP a le statut de syndicat professionnel, il est possible que ces cotisations ouvrent droit au bénéfice des dispositions spécifiques du même code général des impôts en faveur des syndicats, notamment la réduction d'impôt prévue à l'article 199 quater C. L'application de cette disposition fiscale constitue aussi, cette fois-ci en faveur des adhérents n'étant pas impliqués dans la pêche, une incitation à cotiser à ce fonds.

3.   APPRÉCIATION

La Commission constate que le régime fiscal consenti par les autorités françaises en faveur du FPAP et de ses adhérents doit être considéré, au regard des aides d'État, sous l'angle des avantages qu'il représente, d'une part pour le FPAP lui-même et, d'autre part, pour les entreprises de pêches adhérentes.

3.1.   Existence d'une aide d'État

Comme cela est exposé dans la décision C-9/2006, le FPAP doit être considéré comme une entreprise au sens du droit communautaire de la concurrence. Le fait que le FPAP serait sans but lucratif ou est un syndicat est sans incidence à cet égard.

Par conséquent, la Commission considère que le régime fiscal accordé par les autorités françaises au FPAP lui procure, par rapport aux autres investisseurs privés agissant sur les marchés à terme des produits pétroliers, un double avantage:

en premier lieu, l'exonération d'impôt sur les bénéfices dont bénéficie le FPAP constitue un allégement des charges qui pèsent normalement sur le budget des entreprises actives dans ce domaine,

en second lieu, l'avantage fiscal consenti aux adhérents du FPAP, quel que soit le type d'avantage fiscal considéré, constitue une incitation à contribuer aux recettes du FPAP; il permet ainsi au FPAP d'augmenter sa trésorerie alors que les autres entreprises actives dans ce domaine ne bénéficient pas d'un tel mécanisme.

Par ailleurs, il ressort des deux correspondances du ministère chargé du budget que l'avantage tiré de l'exonération d'impôts dont bénéficie le FPAP et l'avantage résultant du dispositif d'incitation fiscale lui permettant d'augmenter ses recettes ont bien été consentis par l'État. Il n'y a donc pas de doute sur le fait que l'utilisation de ces ressources d'État a été non seulement décidée, mais contrôlée par l'État. Dès lors, la Commission considère que l'avantage financier en faveur du FPAP est imputable à l'État (5).

Enfin, le FPAP bénéficie grâce, à ces mesures fiscales, d'un avantage financier par rapport aux autres sociétés intervenant sur les marchés à terme, qu'il s'agisse de sociétés habituellement actives sur ces marchés en France ou dans les autres États membres.

D'autre part, cet avantage financier accordé au FPAP a permis aux entreprises de pêche adhérentes d'acheter du carburant à un tarif préférentiel grâce à l'activité menée par le FPAP sur les marchés à terme des produits pétroliers.

En outre, pour ce qui est de la possibilité accordée aux armateurs de déduire de leurs revenus les contributions au FPAP, cette déduction entraîne un allégement des charges pesant normalement sur les entreprises de pêche bénéficiaires. Cette déduction a été décidée par le ministère chargé du budget et elle est donc imputable à l'État. Les entreprises ayant la possibilité de procéder à cette déduction bénéficient d'un avantage par rapport aux autres entreprises de pêche communautaires. De la même manière, cet avantage financier affecte les échanges entre les États membres et fausse ou menace de fausser la concurrence. Pour cette raison, il constitue une aide d'État au sens de l'article 87 du traité CE.

3.2.   Compatibilité avec le marché commun

L'analyse développée dans la décision C-9/2006 conserve ici aussi toute sa pertinence. Il convient de reprendre, pour le compte de la présente décision, l'ensemble du raisonnement et des conclusions de cette décision.

Ainsi, de la même manière, il s'agit d'aides au fonctionnement dont les bénéficiaires sont le FPAP lui-même et les entreprises de pêche.

Aucune des dispositions, soit du traité CE, soit d'un instrument adopté par la Commission en matière d'aide d'État (règlement, lignes directrices, …) ne permet de considérer ces aides comme étant compatibles avec le marché commun.

4.   CONCLUSION

En conséquence, il existe, à ce stade de l'évaluation préliminaire telle qu'elle est prévue à l'article 6 du règlement (CE) no 659/1999, des doutes sérieux sur la compatibilité de ces mesures d'aide avec le marché commun, tant en ce qui concerne l'aide en faveur du FPAP que l'aide en faveur des entreprises de pêche.

A la lumière des considérations qui précèdent, la Commission, agissant dans le cadre de la procédure prévue à l'article 88, paragraphe 2, du Traité CE, demande à la France de lui présenter ses observations et de lui fournir tous les renseignements nécessaires pour apprécier l'aide en cause, dans un délai d'un mois à compter de la réception de la présente lettre.

Par la présente, la Commission avise la France qu'elle informera les intéressés par la publication de la présente lettre et d'un résumé de celle-ci au Journal officiel de l'Union européenne. Elle informera également les intéressés dans les pays de l'AELE signataires de l'accord EEE par la publication d'une communication dans le supplément EEE du Journal officiel, ainsi que l'autorité de surveillance de l'AELE en leur envoyant une copie de la présente. Tous les intéressés susmentionnés seront invités à présenter leurs observations à compter d'un mois à compter de la date de cette publication.“


(1)  JO L 83 du 27.3.1999, p. 1.

(2)  Voir décision d'ouverture formelle de la procédure JO C 91 du 19.4.2006.

(3)  Disponible à l'adresse électronique suivante:

http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/RechercheSimpleCode?commun=CGIMPO&code=

(4)  Montant de consommation fourni par le FPAP; cf. point 55 de la décision C-9/2006.

(5)  Affaires C-482/99, France c/. Commission, arrêt de la Cour du 16 mai 2002 et C-345/02, Pearle BV, arrêt de la Cour de justice du 15 juillet 2004.


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