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Amtsblatt der Europäischen Union, C 8, 12. Januar 2007


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 8

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
12. Januar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rechnungshof

2007/C 008/01

Stellungnahme Nr. 7/2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

1

2007/C 008/02

Stellungnahme Nr. 8/2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin

3

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rechnungshof

12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/1


STELLUNGNAHME Nr. 7/2006

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(vorgelegt gemäß Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags)

(2007/C 8/01)

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160c,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1),

gestützt auf die beim Rechnungshof am 14. Juli 2006 bzw. 21. September 2006 eingegangenen Ersuchen des Europäischen Parlaments bzw. des Rates um Stellungnahme,

gestützt auf die früheren Stellungnahmen des Rechnungshofs (2) —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.

Der Vorschlag ersetzt einen von der Kommission früher (Februar 2004) vorgelegten Vorschlag (3). Der ursprüngliche Vorschlag stellte ab auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 im Hinblick auf die Stärkung der Verfahrensgarantien für die von den Untersuchungen betroffenen Personen, die Gewährleistung einer besseren Kontrolle der Untersuchungsdauer, die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen dem OLAF und den zuständigen Organen und Einrichtungen sowie die Erhöhung der Effizienz der operativen Tätigkeiten. In der Begründung des überarbeiteten Vorschlags wird ausgeführt, dass mit diesem Vorschlag eine weitere Verbesserung der Tätigkeit des OLAF — unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Hofes und der Schlussfolgerungen der öffentlichen Anhörung über die Stärkung des OLAF im Europäischen Parlament im Juli 2005 — bezweckt wird.

2.

In dem überarbeiteten Vorschlag wurden die vom Hof in seiner vorhergehenden Stellungnahme vom 9. Juni 2005 vorgebrachten Bemerkungen weitgehend berücksichtigt, wobei die Hauptausnahme der in Ziffer 7 der Stellungnahme geäußerte Standpunkt bildet, dem zufolge sichergestellt werden muss, dass die Pflicht, das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur über die Einleitung einer Untersuchung zu unterrichten, nicht ohne Grund unter dem Vorwand, die Geheimhaltung sei im Interesse der Effizienz der Untersuchung erforderlich, unterlaufen wird.

3.

In Artikel 14 des Vorschlags ist die Einsetzung eines Verfahrensprüfers vorgesehen, der die Einhaltung der Verfahrensgarantien überwacht. Der Hof begrüßt die Schaffung dieser Funktion. Rolle und Zuständigkeiten des Verfahrensprüfers müssen in der Verordnung aber ebenso ausdrücklich angeführt werden wie die für diese Funktion geplante Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Untersuchungsmitteln. Auch die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen sollten aus der Verordnung hervorgehen. Der Hof betont ferner, dass diese Position, wie Artikel 14 Absatz 2 des Vorschlags der Kommission besagt, in völliger Unabhängigkeit wahrgenommen werden muss, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Unabhängigkeit gefährdet sein könnte, weil der Generaldirektor nach Rücksprache mit dem Überwachungsausschuss disziplinarische Maßnahmen gegen den Verfahrensprüfer veranlassen kann. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist außerdem zu bedenken, dass der Verfahrensprüfer, dessen Aufgabe in der Überwachung laufender Untersuchungen besteht, nicht länger eingreifen sollte, sobald die Ergebnisse einer Untersuchung an die betroffenen Behörden weitergeleitet wurden.

4.

Durch eine neue Bestimmung (4) erhält der Generaldirektor Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob er den Justizbehörden der Mitgliedstaaten einen abschließenden Untersuchungsbericht vorlegt oder nicht, wenn er der Auffassung ist, dass interne Maßnahmen möglich sind, die ein geeigneteres Follow-up ermöglichen. Die Umstände, unter denen der Ermessensspielraum zum Tragen kommen kann, müssen allerdings genauer spezifiziert werden. Erfordert eine entsprechende Entscheidung zudem eine Beurteilung nationaler Rechtsvorschriften und nationaler Rechtsprechung, sollte sie den Justizbehörden in den Mitgliedstaaten überlassen werden.

5.

In seiner Stellungnahme Nr. 8/2005 empfahl der Hof der Kommission eine Vereinfachung und Konsolidierung der gemeinschaftlichen Betrugsbekämpfungsvorschriften. In dem neuen Vorschlag wird jedoch sogar noch öfter auf die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) verwiesen (deren Gegenstand beträchtlich ausgeweitet wurde (6)). Da keine Änderung der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgeschlagen wird, ist für den Leser dieser Verordnung nicht klar ersichtlich, dass sie auch für andere Bereiche gilt. Dies steht im Widerspruch zur Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (7). Abschließend stellt der Hof fest, dass die Kommission nicht vorschlägt, den geltenden Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b zu streichen, obwohl der neue Vorschlag die Verfahren und Garantien enthält, die von den Bediensteten des Amtes bei der Durchführung interner Untersuchungen zu beachten sind. Dies könnte Anlass zu Verwirrung geben und Abweichungen ermöglichen.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2006 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Hubert WEBER

Präsident


(1)  KOM(2006) 244 vom 24. Mai 2006.

(2)  Stellungnahmen Nr. 2/1999 vom 14. und 15. April 1999 (ABl. C 154 vom 1.6.1999, S. 1), Nr. 6/2005 vom 9. Juni 2005 (ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 33) und Nr. 8/2005 vom 27. Oktober 2005 (ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 1).

(3)  KOM(2004) 103 endg. vom 10. Februar 2004.

(4)  Artikel 9 Absatz 3a.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  Gemäß Erwägungsgrund 4 und den Änderungen von Artikel 3 und 4 in dem neuen Vorschlag.

(7)  Der Vereinbarung zufolge sollten Bezugnahmen auf andere Rechtsakte so weit wie möglich vermieden werden. Bei weitreichenden Auswirkungen auf andere Rechtsakte ist ein gesonderter Änderungsakt erforderlich (ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1).


12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/3


STELLUNGNAHME Nr. 8/2006

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2007/C 8/02)

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 248, 279 und 308,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates (1) zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (2) —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften zur Gewährleistung einer ordentlichen Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben für den Zeitraum 2000-2006.

2.

Für den Zeitraum 2007-2013 gilt die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3). Der Hof weist darauf hin, dass er keine Gelegenheit hat, sich zu Fragen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu äußern, wenn diese in Interinstitutionellen Vereinbarungen und nicht in Ratsverordnungen geregelt sind.

3.

Der Hof teilt die Auffassung, dass mit Verabschiedung der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung die vorherige Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 ab dem 1. Januar 2007 überflüssig wird und aufgehoben werden sollte, damit die neue Interinstitutionelle Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt voll und ganz zur Anwendung kommen kann.

4.

In ihrem Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 macht die Kommission geltend, es seien keine besonderen Vorschriften mehr notwendig. Diesbezüglich stellt der Hof fest, dass der vorgeschlagene Mechanismus zur Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (4) immer noch einer neuen Rechtsgrundlage bedarf.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2006 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Hubert WEBER

Präsident


(1)  KOM(2006) 448 endg. vom 9. August 2006.

(2)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (KOM(2005) 130 endg. vom 5.4.2005).


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