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Document E2022P0010

Klage von Eviny AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. September 2022 (Rechtssache E-10/22) 2022/C 437/04

PUB/2022/1292

ABl. C 437 vom 17.11.2022, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/4


Klage von Eviny AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. September 2022

(Rechtssache E-10/22)

(2022/C 437/04)

Eviny AS – vertreten durch die Rechtsanwälte Svein Terje Tveit und Paul Gunnar Hagelund, Arntzen de Besche, Ruseløkkveien 30, 0251 Oslo, Norwegen – hat am 27. September 2022 Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Eviny AS ersucht den EFTA-Gerichtshof,

1.

die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 161/22/COL vom 6. Juli 2022 für nichtig zu erklären und

2.

die Kosten des Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Eviny AS („Kläger“), eine Gesellschaft norwegischen Rechts, ist ein norwegisches Unternehmen für erneuerbare Energien, das in Westnorwegen Strom erzeugt und verteilt.

Die Entscheidung Nr. 161/22/COL („angefochtene Entscheidung“) war auf eine Beschwerde über von der Gemeinde Bergen gewährte staatliche Beihilfen hin erlassen worden, die NELFO, ein norwegischer Wirtschaftsverband, am 11. Mai 2017 eingereicht hatte.

Die beanstandeten Maßnahmen beziehen sich auf eine Überkompensation von Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Kapitalkosten für die Straßenbeleuchtungsinfrastruktur in Bergen.

Der Kläger will die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erwirken und stützt seine Klage auf die folgenden Klagegründe:

Die EFTA-Überwachungsbehörde habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Begriffs des Unternehmens begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Eigentum an Straßenbeleuchtung und deren Betrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellten,

die EFTA-Überwachungsbehörde habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger durch Überkompensation einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe,

es liege weder eine Verfälschung des Wettbewerbs noch eine Beeinträchtigung des Handels vor,

die angebliche Beihilfe müsse als bestehende Beihilfe eingestuft werden, die nicht zurückzufordern sei, und

die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts und enthalte entgegen Artikel 16 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs keine ordnungsgemäße Begründung.


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