Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2022C0331(03)

    Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben 2022/C 143/07

    ABl. C 143 vom 31.3.2022, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/10


    Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

    (2022/C 143/07)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

    Tag des Erlasses der Entscheidung

    14. Dezember 2021

    Nummer der Beihilfesache

    87845

    Nummer der Entscheidung

    290/21/COL

    EFTA-Staat

    Norwegen

    Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

    COVID-19 – Verlängerung und Änderung der norwegischen Rahmenregelung für Liquiditätshilfen für Unternehmen in von der Pandemie betroffenen Gemeinden

    Rechtsgrundlage

    Haushaltsvorschlag der Regierung Nr. 79 S (2020-2021), genehmigt am 23. Februar 2021

    Die Bedingungen für die Maßnahme werden in den vom Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung herausgegebenen schriftlichen Zuweisungen an die Gemeinden dargelegt

    Kapitel 6 der Verordnung über die wirtschaftliche Verwaltung für nationale Behörden, die am 12. Dezember 2003 durch Königlichen Erlass gebilligt wurde, ist von Bedeutung

    Art der Maßnahme

    Regelung

    Ziel

    Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der deswegen verhängten örtlichen oder landesweiten Infektionskontrollmaßnahmen plötzlich mit Liquiditätsengpässen oder Liquiditätsausfall zu kämpfen haben

    Form der Beihilfe

    Direktzuschüsse

    Mittelausstattung

    Die geschätzte maximale Mittelausstattung beläuft sich auf 4,55 Mrd. NOK

    Beihilfeintensität

    Die Maßnahme bietet allen Gemeinden/Regionen einen Rahmen, innerhalb dessen sie lokale Unternehmen, die höhere Kosten oder Verluste hinnehmen müssen, unterstützen können. Der Mittelbedarf kann daher variieren

    Laufzeit

    Bis zum 30. Juni 2022

    Wirtschaftszweige

    Die Sektoren oder Unternehmen können je nach kommunaler/regionaler Regelung unterschiedlich sein. Die Maßnahme gilt allerdings nicht für Unternehmen, die vollständig von der öffentlichen Hand finanziert werden, und auch nicht für den Finanzsektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Zuständig für die Maßnahme und die Festlegung des Rahmens für die Anpassung und Priorisierung lokaler Programme durch die Gemeinden und Bezirke ist das Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung

    Weitere Informationen

     

    Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


    Top