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Document E2021C0729(02)

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben 2021/C 303/06

ABl. C 303 vom 29.7.2021, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/9


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 303/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

16. April 2021

Nummer der Beihilfesache

86711

Nummer der Entscheidung

031/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Gesamtes norwegisches Staatsgebiet

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19-Rahmenregelung für Liquiditätshilfen für Unternehmen in von der Pandemie betroffenen Gemeinden

Rechtsgrundlage

Vorschlag an das Parlament Nr. 79 (S. 37-38 zu Kapitel 553 Posten 68 kommunale Ausgleichsregelung für Unternehmen)

Schriftliche Zuweisungen an die Gemeinden (Sache 21/1215-2) und (Sache 21/1215-31)

Innst. 233 S (2020-2021) (S. 25-26)

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität durch direkte Zuschüsse für örtliche Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie plötzlich mit Liquiditätsengpässen oder Liquiditätsausfall zu kämpfen haben

Form der Beihilfe

Zuschüsse

Mittelausstattung

Schätzungsweise 2 000  Mio. NOK

Beihilfeintensität

100 %

Laufzeit

Die Einzelbeihilfen werden spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt

Wirtschaftszweige

Alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Finanzwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung

Postboks 8112 Dep

0032 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


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