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Document E2020C0102

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 102/20/COL vom 31. August 2020 zur Ermächtigung Norwegens zur Verlängerung bestimmter Fristen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts [2020/1635]

PUB/2020/765

ABl. L 367 vom 5.11.2020, p. 42–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1635/oj

5.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/42


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 102/20/COL

vom 31. August 2020

zur Ermächtigung Norwegens zur Verlängerung bestimmter Fristen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts [2020/1635]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID‐19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (1), insbesondere auf Artikel 2 der Verordnung, in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind bestimmte Berufskraftfahrer zur Weiterbildung verpflichtet und erhalten nach erfolgreicher Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme einen Befähigungsnachweis für Berufskraftfahrer. Dieser kann entweder durch die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie durch den Vermerk des harmonisierten Unionscodes „95“ im Führerschein erbracht werden.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 besagt, dass die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sieben Monate verlängert gelten. Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung verlängert in gleicher Weise die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ und Artikel 2 Absatz 3 die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Fahrerqualifizierungsnachweise.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Unionscodes „95“ oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund von Maßnahmen, die er zur Verhinderung oder Eindämmung der COVID‐19‐Ausbreitung ergriffen hat, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 oder auf die in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung genannten Zeiträume von sieben Monaten oder auf beide beziehen.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund eines nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/698 gestellten Antrags fest, dass die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie nach Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung eine Entscheidung, mit der sie dem betroffenen Mitgliedstaat gestattet, die entsprechenden Zeiträume zu verlängern. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der betreffenden Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Unioncodes „95“ oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise voraussichtlich undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020  (3) und unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/698 hat Norwegen nach Artikel 2 Absatz 5 unter Angabe von Gründen eine Verlängerung des in Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung genannten Zeitraums um einen Monat beantragt. Norwegen hat am 26. August 2020  (4) zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.

Nach den von Norwegen übermittelten Angaben dürfte der Abschluss von Weiterbildungen, deren Nachweis sowie die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ in Norwegen bis zum 30. September 2020 undurchführbar bleiben, da das Land Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von COVID–19 ergriffen hat.

So beinhaltete der von Norwegen verhängte allgemeine Lockdown auch die Schließung von Ausbildungseinrichtungen, einschließlich solcher, die Weiterbildungen für Berufskraftfahrer im Sinne der Richtlinie 2003/59/EG durchführen. Ebenfalls betroffen waren öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung von Dokumenten und Lizenzen.

Die Weiterbildungsmaßnahmen wurden nach und nach wieder aufgenommen. Die zur Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen führen jedoch nach wie vor zu Einschränkungen in diesen Einrichtungen. Norwegen gibt an, dass die einschlägigen nationalen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung von den Ausbildungseinrichtungen eingehalten werden müssen. Infolgedessen können die Weiterbildungsmaßnahmen nur von einer geringen Anzahl von Teilnehmern gleichzeitig besucht werden. Aufgrund der von den norwegischen Behörden verhängten Maßnahmen war es einer erheblichen Zahl von Inhabern von Befähigungsnachweisen in letzter Zeit nicht möglich, die vorgeschriebenen Weiterbildungen zu absolvieren, sodass nun ein gewisser Rückstau zu verzeichnen ist.

Die Überwachungsbehörde hat gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/698 den von Norwegen nach Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung eingereichten begründeten Antrag sowie die zusätzlich vorgelegten Angaben geprüft und stellt hiermit fest, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Unionscodes „95“ oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund der von Norwegen zur Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von COVID–19 ergriffenen Maßnahmen voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben werden. Die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/698 sind somit erfüllt.

Norwegen sollte daher ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um einen Monat zu verlängern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Norwegen wird ermächtigt, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 für die Zwecke von Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung um einen Monat zu verlängern.

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2020.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Präsidentin

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Gegenzeichnender Direktor

für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)   ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10. Aufgenommen in Punkt 4b von Anhang XIII des EWR-Abkommens durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2020 vom 18. Juni 2020.

(2)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Aufgenommen in Punkt 37 von Anhang XIII des EWR-Abkommens durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2006 (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 13).

(3)  Dok. Nr. 1138286

(4)  Dok. Nr. 1149283


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