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Document E2018P0001

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 13. Juli 2018 (Rechtssache E-1/18)

ABl. C 314 vom 6.9.2018, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/13


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 13. Juli 2018

(Rechtssache E-1/18)

(2018/C 314/11)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Claire Simpson, Erlend M. Leonhardsen, Catherine Howdle und Carsten Zatschler als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 13. Juli 2018 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Norwegen hat durch Beibehaltung von Bestimmungen wie § 14-13 Absätze 1, 2 und 3 sowie § 14-14 Absatz 1 des nationalen Versicherungsgesetzes, die den Anspruch des Vaters auf Elterngeld von der Situation der Mutter abhängig machen, während der Leistungsanspruch der Mutter nicht von der Situation des Vaters abhängig ist, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des in Nummer 21b des Anhangs XVIII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)) verstoßen.

2.

Das Königreich Norwegen trägt die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Im vorliegenden Fall geht es um die Modalitäten der Zahlung von Elterngeld in Norwegen. Dieses erhalten Eltern (Mütter und Väter) während einer Elternzeit im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass einige Bestimmungen Norwegens über das Elterngeld Väter unmittelbar diskriminieren. Den betreffenden Bestimmungen zufolge wird zunächst geprüft, ob die Mutter erwerbstätig ist oder war (oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt), und dann entschieden, ob der Vater Elterngeld in vollem Umfang, teilweise oder gar nicht erhält. Der Leistungsanspruch der Mutter hängt dagegen nicht von den Tätigkeiten des Vaters ab.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Situation von Müttern und Vätern bei der Kindererziehung vergleichbar ist und dass die Ungleichbehandlung bei den norwegischen Rechtsvorschriften für Elterngeld eine rechtswidrige Diskriminierung von Vätern aus Gründen des Geschlechts darstellt, die somit gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstößt.

Die Überwachungsbehörde ist ferner der Ansicht, dass eine solche Diskriminierung weder als „positive Maßnahme“ zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/54/EG noch aus anderen Gründen gerechtfertigt werden kann.


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