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Document E2017P0007

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017 (Rechtssache E-7/17)

ABl. C 386 vom 16.11.2017, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017

(Rechtssache E-7/17)

(2017/C 386/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. September 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6f des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens in nationales Recht zu übernehmen, und der EFTA-Überwachungsbehörde jedenfalls keine solchen zur Umsetzung des Rechtsaktes ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt hat.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, weil Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Dezember 2016 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung der in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung („Rechtsakt“) in nationales Recht bis zum 8. Februar 2017 nicht nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


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