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Document E2017P0007
Action brought on 21 September 2017 by the EFTA Surveillance Authority against Iceland (Case E-7/17)
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017 (Rechtssache E-7/17)
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017 (Rechtssache E-7/17)
ABl. C 386 vom 16.11.2017, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/10 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017
(Rechtssache E-7/17)
(2017/C 386/08)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. September 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6f des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens in nationales Recht zu übernehmen, und der EFTA-Überwachungsbehörde jedenfalls keine solchen zur Umsetzung des Rechtsaktes ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt hat. |
2. |
Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Klage wurde eingereicht, weil Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Dezember 2016 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung der in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung („Rechtsakt“) in nationales Recht bis zum 8. Februar 2017 nicht nachgekommen war. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |