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Document E2016J0012

Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2017 in der Rechtssache E-12/16 — Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen (Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfe — Fisch und andere Meereserzeugnisse — Sachlicher Anwendungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Protokoll 9 — Überwachungsbefugnis)

ABl. C 119 vom 5.4.2018, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/9


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. November 2017

in der Rechtssache E-12/16

Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen

(Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfe — Fisch und andere Meereserzeugnisse — Sachlicher Anwendungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Protokoll 9 — Überwachungsbefugnis)

(2018/C 119/10)

In der Rechtssache E-12/16, Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen — KLAGE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juli 2016 in der Sache Nr. 79116 und auf Feststellung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde befugt und verpflichtet ist, staatliche Beihilfen für die Fischerei zu überwachen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 27. November 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Marine Harvest ASA trägt die eigenen Kosten sowie die der EFTA-Überwachungsbehörde entstandenen Kosten.

3.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.


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