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Document E2014C0271

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 271/14/COL vom 9. Juli 2014 über die siebenundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2015/1359]

ABl. L 209 vom 6.8.2015, p. 17–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/1359/oj

6.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/17


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 271/14/COL

vom 9. Juli 2014

über die siebenundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2015/1359]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 21. Mai 2014 hat die Europäische Kommission die „Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (1) veröffentlicht. Im genannten Unionsrahmen ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation eine staatliche Beihilfe bildet; darüber hinaus enthält der Unionsrahmen die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit etwaiger staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2014.

Dieser Unionsrahmen ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Im Einklang mit Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ in Anhang XV des EWR-Abkommens legt die Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission neue Leitlinien fest, die dem von der Europäischen Kommission erlassenen Unionsrahmen entsprechen.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden mit Schreiben vom 26. Juni 2014 konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung neuer Leitlinien zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation geändert. Die beigefügten neuen Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.


ANHANG

STAATLICHE BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG VON FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION  (1)

EINLEITUNG 20

1.

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 21

1.1.

Anwendungsbereich 21

1.2.

Unter die vorliegenden Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen 22

1.3.

Begriffsbestimmungen 23

2.

VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 61 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS 26

2.1.

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen als Empfänger staatlicher Beihilfen 26

2.1.1.

Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten 26

2.1.2.

Öffentliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten 27

2.2.

Mittelbare staatliche Beihilfen, die Unternehmen über öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden 28

2.2.1.

Forschung im Auftrag von Unternehmen (Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen) 28

2.2.2.

Zusammenarbeit mit Unternehmen 29

2.3.

Öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 30

3.

GEMEINSAME GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 31

4.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT VON FUEUI-BEIHILFEN MIT DEM EWR-ABKOMMEN 31

4.1.

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse 32

4.1.1.

Allgemeine Bedingungen 32

4.1.2.

Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen 32

4.2.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen 33

4.2.1.

Allgemeine Bedingungen 33

4.2.2.

Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen 34

4.3.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme 34

4.3.1.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Instrumenten 34

4.3.2.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten 35

4.4.

Anreizeffekt 35

4.4.1.

Allgemeine Bedingungen 35

4.4.2.

Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen 36

4.5.

Angemessenheit der Beihilfe 37

4.5.1.

Allgemeine Bedingungen 37

4.5.2.

Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen 39

4.6.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 40

4.6.1.

Allgemeine Erwägungen 40

4.6.2.

Beihilferegelungen 42

4.6.3.

Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen 42

4.7.

Transparenz 44

5.

EVALUIERUNG 44

6.

BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG 45

7.

ANWENDBARKEIT 45

8.

ÜBERPRÜFUNG 45

Anhang I —

Beihilfefähige Kosten 46

Anhang II —

Beihilfehöchstintensitäten 47

EINLEITUNG

1.

Um zu verhindern, dass staatliche Zuwendungen den Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens im Grundsatz verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 2 oder Absatz 3 des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar sein.

2.

Die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FuEuI“) ist ein wichtiges Ziel des EWR, das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 78 des EWR-Abkommens verankert ist, welche eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf diesem Gebiet vorsehen (2). Die Hauptziele bestehen darin, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

3.

In der Strategie „Europa 2020“ (3) werden Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) als entscheidender Faktor für die Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bezeichnet. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission das bis zum Jahr 2020 zu erreichende Kernziel festgelegt, dass 3 % des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union (im Folgenden „BIP“) in FuE investiert werden sollten. Für die Förderung von Fortschritten im FuEuI-Bereich wird in der Strategie „Europa 2020“ insbesondere auf die Leitinitiative „Innovationsunion“ (4) gesetzt, die auf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen und des Zugangs zu Finanzmitteln für Forschung und Innovation abzielt, damit innovative Ideen in wachstums- und beschäftigungswirksame Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden können (5). In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020“ heißt es, dass die Beihilfepolitik einen „aktiv[en] und positiv[en Beitrag leisten kann], indem sie Initiativen zugunsten innovativerer, effizienterer und umweltfreundlicherer Technologien anregt und fördert und den Zugang zu staatlicher Förderung von Investitionen, Wagniskapital und Forschung und Entwicklung erleichtert“.

4.

Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass wettbewerbsorientierte Märkte in der Regel effiziente Ergebnisse bei Preisen, Produktion und Ressourcennutzung bewirken, kann bei Vorliegen von Marktversagen (6) ein staatliches Eingreifen das Funktionieren der Märkte verbessern und so einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum leisten. Im FuEuI-Bereich kann es zum Beispiel zu Marktversagen kommen, weil die Marktteilnehmer den (positiven) externen Effekten, die sich für andere Beteiligte in der Wirtschaft ergeben, in der Regel nicht Rechnung tragen und daher FuEuI-Tätigkeiten in einem Umfang durchführen, der aus gesellschaftlicher Sicht zu gering ist. Ebenso kann sich für FuEuI-Vorhaben der Zugang zu Finanzmitteln aufgrund asymmetrischer Informationen oder aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen Unternehmen als schwierig erweisen. Aus diesem Grund können staatliche FuEuI-Beihilfen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sein, wenn davon auszugehen ist, dass sie durch die Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder durch die Begünstigung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige ein Marktversagen abschwächen und dass die daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

5.

Beihilfen für FuEuI werden in erster Linie auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstaben b und c des EWR-Abkommens zulässig sein, denen zufolge die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) staatliche Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklären kann, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

6.

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilferechts (7) nannte die Kommission drei Ziele, die mit der Modernisierung der Beihilfenkontrolle verfolgt werden sollten:

(a)

Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,

(b)

Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften sowie

(c)

Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen.

7.

Ferner plädierte die Kommission dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmenbestimmungen ein gemeinsames Konzept mit folgenden Kernpunkten zugrunde zu legen: Stärkung des Binnenmarkts, Förderung einer größeren Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine bessere Ausrichtung der staatlichen Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse, verstärkte Prüfung des Anreizeffekts, Begrenzung der Beihilfen auf das erforderliche Minimum und Vermeidung etwaiger beihilfebedingter negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel. Die Überwachungsbehörde unterstützt die Initiative der Kommission zur Modernisierung des Beihilferechts. Die in diesen Leitlinien dargelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EWR-Abkommen basieren daher auf diesem gemeinsamen Ansatz.

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Anwendungsbereich

8.

Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze gelten für staatliche FuEuI-Beihilfen in allen Bereichen, die unter das EWR-Abkommen fallen. Die Leitlinien gelten folglich für all jene Bereiche, für die besondere EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten, es sei denn, diese Vorschriften enthalten anderslautende Bestimmungen.

9.

Mittel, die von der Europäischen Union, Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von EFTA-Staaten unterstehen (8), stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Wenn derartige Mittel in Verbindung mit staatlichen Beihilfen eingesetzt werden, wird die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, ausschließlich auf der Grundlage der staatlichen Beihilfen getroffen und werden im Kontext dieser Leitlinien nur die staatlichen Beihilfen Gegenstand einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen sein.

10.

FuEuI-Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die Zwecke dieser Leitlinien nach Maßgabe der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) in ihrer geänderten oder neuen Fassung definiert werden, fallen nicht unter diese Leitlinien.

11.

Bei der Prüfung einer FuEuI-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nachzukommen hat, wird die Überwachungsbehörde den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen (10).

1.2.   Unter die vorliegenden Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

12.

Die Überwachungsbehörde hat eine Reihe von FuEuI-Maßnahmen ausgewiesen, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden kann.

(a)

Beihilfen für FuE-Vorhaben , bei denen der geförderte Teil des Forschungsvorhabens in die Kategorien Grundlagenforschung und angewandte Forschung fällt, wobei letztere Kategorie in industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung unterteilt werden kann (11). Derartige Beihilfen dienen vornehmlich der Behebung von Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), können aber auch Marktversagen aufgrund unzureichender und asymmetrischer Informationen oder (vor allem bei Kooperationsvorhaben) mangelnder Koordinierung angehen.

(b)

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit FuE-Vorhaben; diese Beihilfen zielen darauf ab, ein Marktversagen zu beheben, das in erster Linie durch unzureichende und asymmetrische Informationen bedingt ist.

(c)

Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen , die vorwiegend auf Marktversagen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Koordinierung abzielen. Für bahnbrechende Forschung werden Forschungsinfrastrukturen hoher Qualität immer wichtiger, denn sie ziehen Experten aus der ganzen Welt an und sind zum Beispiel für Informations- und Kommunikationstechnologien wie auch Schlüsseltechnologien unabdingbar (12).

(d)

Beihilfen für Innovationsmaßnahmen , die vor allem auf Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), Schwierigkeiten bei der Koordinierung und — in geringerem Maße — asymmetrische Informationen abzielen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) können derartige Innovationsbeihilfen für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Abordnung hochqualifizierten Personals und für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen gewährt werden. Um Anreize für große Unternehmen zu schaffen, im Rahmen von Tätigkeiten im Bereich der Prozess- und Organisationsinnovation mit KMU zusammenzuarbeiten, sind auch die Kosten, die sowohl KMU als auch großen Unternehmen für derartige Tätigkeiten entstehen, beihilfefähig.

(e)

Beihilfen für Innovationscluster , mit denen ein Marktversagen angegangen werden soll, das durch Koordinierungsprobleme bedingt ist, durch die die Entwicklung von Clustern gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Clustern bzw. zwischen Clustern eingeschränkt werden. Staatliche Beihilfen könnten zur Problemlösung beitragen, zum einen durch Förderung von Investitionen in offene und gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster und zum anderen durch eine bis zu zehnjährige Förderung des Betriebs von Clustern zur Verbesserung von Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung.

13.

Die EFTA-Staaten müssen FuEuI-Beihilfen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen anmelden, es sei denn, die Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

14.

In diesen Leitlinien werden die Kriterien für die beihilferechtliche Vereinbarkeit von FuEuI-Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen und auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu prüfen sind, dargelegt. (13)

1.3.   Begriffsbestimmungen

15.

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

„Ad-hoc-Beihilfe“ bezeichnet eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird.

(b)

„Beihilfe“ bezeichnet eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt.

(c)

„Beihilfeintensität“ bezeichnet die als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form eines Zuschusses gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. Bei in mehreren Tranchen ausgezahlten Beihilfen ist der Wert am Tag der Gewährung zugrunde zu legen, der anhand des an diesem Tag geltenden Abzinsungssatzes (14) ermittelt wird. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet.

(d)

„Beihilferegelung“ bezeichnet eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in allgemeiner und abstrakter Weise festgelegt werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind.

(e)

„Angewandte Forschung“ bedeutet industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder eine Kombination von beidem.

(f)

„Arm's-length-Prinzip“ bedeutet, dass die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien sich nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und dass keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-Length-Prinzip entspricht.

(g)

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ bezeichnet den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(h)

„Wirksame Zusammenarbeit“ bezeichnet die arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, sodass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

(i)

„Exklusiventwicklung“ bezeichnet die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, deren Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle zukommen und die für die Verwendung bei der Ausübung seiner/ihrer eigenen Tätigkeiten bestimmt sind, sofern die Leistungen vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle vergütet werden.

(j)

„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

(k)

„Durchführbarkeitsstudie“ bezeichnet die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

(l)

„Zuordnung in vollem Umfang“ bzw. „in vollem Umfang zugeordnet“ bedeutet, dass die Forschungseinrichtung, die Forschungsinfrastruktur oder der öffentliche Auftraggeber die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Rechte des geistigen Eigentums innehat und somit vollen wirtschaftlichen Nutzen aus ihnen ziehen kann, was insbesondere für das Eigentumsrecht und das Recht zur Lizenzvergabe gilt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur (bzw. der öffentliche Auftraggeber) Verträge über die Verwertung dieser Rechte schließt und sie beispielsweise in Lizenz an einen Kooperationspartner (bzw. Unternehmen) vergibt.

(m)

„Grundlagenforschung“ bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

(n)

„Bruttosubventionsäquivalent“ bezeichnet die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

(o)

„Hochqualifiziertes Personal“ bezeichnet Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann.

(p)

„Einzelbeihilfe“ bezeichnet eine Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen und beinhaltet auch Ad-hoc-Beihilfen und Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.

(q)

„Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

(r)

„Innovationsberatungsdienste“ bezeichnen Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.

(s)

„Innovationscluster“ sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.

(t)

„Innovationsunterstützende Dienstleistungen“ bezeichnen die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

(u)

„Immaterielle Vermögenswerte“ sind Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums.

(v)

„Wissenstransfer“ bezeichnet jedes Verfahren, das abzielt auf die Gewinnung, die Erfassung und den Austausch von explizitem und implizitem Wissen, einschließlich Fertigkeiten und Kompetenzen in sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Forschungszusammenarbeit, Beratungsleistungen, Lizenzierung, Gründung von Spin-offs, Veröffentlichungen und Mobilität von Forschern und anderem Personal, das an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Neben dem wissenschaftlichen und technologischen Wissen umfasst der Wissenstransfer weitere Arten von Wissen wie beispielsweise Informationen über die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen sie verankert sind, und über die realen Einsatzbedingungen und Methoden der Organisationsinnovation sowie die Verwaltung von Wissen im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Erwerb, dem Schutz, der Verteidigung und der Nutzung immaterieller Vermögenswerte.

(w)

„Große Unternehmen“ sind Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.

(x)

„Nettomehrkosten“ bezeichnen die Differenz zwischen den erwarteten Kapitalwerten des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit und einer tragfähigen kontrafaktischen Investition, die der Beihilfeempfänger ohne Beihilfe durchgeführt hätte.

(y)

„Organisationsinnovation“ bezeichnet die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovationen angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

(z)

„Personalkosten“ sind die Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben bzw. die jeweilige Tätigkeit eingesetzt werden.

(aa)

„Vorkommerzielle Auftragsvergabe“ bezeichnet die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, wobei der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle die sich aus dem Vertrag ergebenden Ergebnisse und Vorteile nicht ausschließlich mit Blick auf die Ausübung seiner/ihrer eigenen Tätigkeiten sich selbst vorbehält, sondern sie mit den Anbietern zu Marktbedingungen teilt. Verträge, die inhaltlich unter eine oder mehrere der in diesen Leitlinien festgelegten Forschungs- und Entwicklungskategorien fallen, müssen von begrenzter Laufzeit sein und können die Entwicklung von Prototypen oder in begrenztem Umfang erste Produkte oder Dienstleistungen in Form einer Testreihe beinhalten. Der in kommerziellem Umfang erfolgende Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen darf nicht Gegenstand desselben Vertrags sein.

(bb)

„Prozessinnovation“ ist die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei Techniken, Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

(cc)

„FuE-Vorhaben“ bezeichnet ein Vorhaben, das Tätigkeiten umfasst, die unter eine oder mehrere der in diesen Leitlinien festgelegten Forschungs- und Entwicklungskategorien fallen, und das darauf abzielt, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein FuE-Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen und umfasst klare Ziele, die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind (einschließlich der voraussichtlichen Kosten), und konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehr FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.

(dd)

„Rückzahlbarer Vorschuss“ bezeichnet einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen.

(ee)

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.

(ff)

„Forschungsinfrastruktur“ bezeichnet Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder auch „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein (15).

(gg)

„Abordnung“ bezeichnet die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

(hh)

„Kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen, die die Kriterien der Definition der Begriffe Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen durch die Überwachungsbehörde erfüllen (16).

(ii)

„Beginn der Arbeiten“ oder „Beginn des Vorhabens“ bezeichnet entweder den Beginn der FuEuI-Tätigkeiten oder die erste Vereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und den Auftragnehmern, das Vorhaben durchzuführen, wobei der frühere dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

(jj)

„Materielle Vermögenswerte“ umfassen Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung.

2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 61 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS

16.

Grundsätzlich ist jede Maßnahme, die die Kriterien des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt, eine staatliche Beihilfe. Die Überwachungsbehörde erläutert in diesem Abschnitt, wie sie den Begriff der staatlichen Beihilfe — vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den EFTA-Gerichtshof in Situationen versteht, die typischerweise im Bereich von FuEuI-Tätigkeiten auftreten.

2.1.   Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen als Empfänger staatlicher Beihilfen

17.

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) und Forschungsinfrastrukturen sind Empfänger staatlicher Beihilfen, wenn ihre öffentliche Finanzierung alle Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen handeln, wobei der Unternehmenscharakter jedoch nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) des Beihilfeempfängers abhängt, sondern davon, ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h., ob er auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen anbietet (17).

2.1.1.   Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten

18.

Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden.

19.

Die Überwachungsbehörde betrachtet die folgenden Tätigkeiten im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten:

(a)

Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen, insbesondere:

die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen. Im Einklang mit der Rechtsprechung (18) und Beschlusspraxis der Überwachungsbehörde und der Kommission (19) und wie in den Mitteilungen der Überwachungsbehörde zur staatlichen Beihilfe (20) ausgeführt, gilt die innerhalb des nationalen Bildungswesens organisierte öffentliche Bildung, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit (21);

unabhängige FuE zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur eine wirksame Zusammenarbeit eingeht (22);

weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software.

(b)

Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären (s. o.) Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeiten bleibt durch die im Wege einer offenen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.

20.

Wird eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, fällt die staatliche Finanzierung nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn sie Kosten deckt, die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind (23). Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass dies der Fall ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bzw. Infrastruktur beträgt.

2.1.2.   Öffentliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten

21.

Wenn Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien an Unternehmen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Auftragsforschung), so gilt unbeschadet der Randnummer 20, dass die öffentliche Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe angesehen wird.

22.

Die Überwachungsbehörde betrachtet die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur jedoch nicht als Empfängerin staatlicher Beihilfen, wenn sie nur als Vermittlerin auftritt und den Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzierung und die durch eine solche Finanzierung möglicherweise erlangten Vorteile an die Endempfänger weitergibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn:

(a)

sowohl die öffentliche Finanzierung als auch die durch eine solche Finanzierung möglicherweise erlangten Vorteile quantifizierbar und nachweisbar sind und es einen geeigneten Mechanismus gibt, der gewährleistet, dass diese — zum Beispiel in Form geringer Preise — vollständig an die Endempfänger weitergegeben werden, und

(b)

der vermittelnden Einrichtung/Infrastruktur kein weiterer Vorteil gewährt wird, da sie entweder im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird oder die öffentliche Finanzierung allen Einrichtungen bzw. Infrastrukturen zur Verfügung steht, die die objektiv notwendigen Voraussetzungen erfüllen, sodass die Kunden als Endbegünstigte von einer beliebigen einschlägigen Einrichtung/Infrastruktur entsprechende Dienstleistungen erwerben können.

23.

Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 22 erfüllt, so finden die Beihilfevorschriften auf der Ebene der Endbegünstigten Anwendung.

2.2.   Mittelbare staatliche Beihilfen, die Unternehmen über öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden

24.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen im Rahmen von Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur bzw. im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ein Vorteil im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gewährt wird, ist im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts zu beantworten. Dazu ist unter Umständen insbesondere zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur dem Staat zugerechnet werden kann (24).

2.2.1.   Forschung im Auftrag von Unternehmen (Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen)

25.

Wenn auf eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur zurückgegriffen wird, um für ein Unternehmen Auftragsforschung durchzuführen oder eine Forschungsdienstleistung zu erbringen (wobei das Unternehmen in der Regel die Vertragsbedingungen festlegt, Eigentümer der Ergebnisse der Forschungstätigkeiten ist und das Risiko des Scheiterns trägt) wird in der Regel keine staatliche Beihilfe an das Unternehmen weitergegeben, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt für ihre Leistungen erhält; dies gilt insbesondere, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(a)

Die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur erbringt ihre Forschungsdienstleistungen oder Auftragsforschung zum Marktpreis (25).

(b)

Wenn es keinen Marktpreis gibt, erbringt die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur ihre Forschungsdienstleistung oder Auftragsforschung zu einem Preis, der

den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder

das Ergebnis von nach dem Arm's-length-Prinzip geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur in ihrer Eigenschaft als Dienstleister verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten deckt.

26.

Verbleiben das Eigentum an bzw. der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur, kann der Marktwert dieser Rechte von dem für die betreffenden Dienstleistungen zu entrichtenden Preis abgezogen werden.

2.2.2.   Zusammenarbeit mit Unternehmen

27.

Eine wirksame Zusammenarbeit gilt bei einem Vorhaben dann als gegeben, wenn mindestens zwei unabhängige Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel verfolgen und gemeinsam den Gegenstand des Vorhabens festlegen, an seiner Gestaltung mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und die mit ihm verbundenen finanziellen, technischen, wissenschaftlichen und sonstigen Risiken sowie die erzielten Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, sodass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung müssen vor Beginn des Vorhabens festgelegt werden (26). Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

28.

Bei gemeinsamen Kooperationsvorhaben von Unternehmen und Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass die beteiligten Unternehmen durch die günstigen Bedingungen der Zusammenarbeit keine mittelbaren staatlichen Beihilfen über die Einrichtung bzw. die Infrastruktur erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(a)

Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens.

(b)

Die Ergebnisse der Zusammenarbeit, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, und etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen ergeben, werden in vollem Umfang den jeweiligen Einrichtungen bzw. Infrastrukturen zugeordnet.

(c)

Sich aus dem Vorhaben ergebende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen.

(d)

Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein marktübliches Entgelt. Der absolute Betrag des Wertes der — finanziellen wie nichtfinanziellen — Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Tätigkeiten der Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen, die zu den jeweiligen Rechten des geistigen Eigentums geführt haben, kann von diesem Entgelt abgezogen werden.

29.

Für die Zwecke der Randnummer 28 Buchstabe d geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass das gezahlte Entgelt dem Marktpreis entspricht, wenn es die betreffenden Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen in die Lage versetzt, den vollen wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Rechten zu ziehen, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(a)

Die Höhe des Entgelts wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerbsbasierten Verkaufsverfahrens festgesetzt.

(b)

Ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt, dass die Höhe des Entgelts mindestens dem Marktpreis entspricht.

(c)

Die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur als Verkäufer kann nachweisen, dass sie das Entgelt tatsächlich nach dem Arm's-length-Prinzip ausgehandelt hat, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung ihrer satzungsmäßigen Ziele den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.

(d)

In Fällen, in denen die Kooperationsvereinbarung dem an der Kooperation beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums, die von den an der Kooperation teilnehmenden Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen begründet werden, ein Vorkaufsrecht einräumt, üben die betreffenden Einrichtungen/Infrastrukturen ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass das an der Kooperation beteiligte Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen muss.

30.

Ist keine der Voraussetzungen unter Randnummer 28 erfüllt, wird der Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtungen bzw. der Forschungsinfrastrukturen zu dem Vorhaben als Vorteil für die an der Kooperation beteiligten Unternehmen betrachtet, auf den entsprechend die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden.

2.3.   Öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

31.

Öffentliche Auftraggeber können Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Unternehmen sowohl im Wege der Exklusiventwicklung als auch im Wege der vorkommerziellen Auftragsvergabe erwerben (27).

32.

Wird die öffentliche Vergabe im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den geltenden Richtlinien durchgeführt (28), geht die Überwachungsbehörde in der Regel davon aus, dass die Unternehmen, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhalten (29).

33.

In allen anderen Fällen einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass keine staatlichen Beihilfen für die betreffenden Unternehmen vorliegen, wenn der für die einschlägigen Dienstleistungen gezahlte Preis vollständig dem Marktwert des von dem öffentlichen Auftraggeber erzielten Nutzens und den Risiken der beteiligten Anbieter entspricht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Das Auswahlverfahren ist offen, transparent und diskriminierungsfrei und stützt sich auf vorab festgelegte objektive Auswahl- und Zuschlagskriterien.

(b)

Die geplanten vertraglichen Vereinbarungen, in denen alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner — u. a. hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums — festgelegt sind, werden allen interessierten Bietern vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

(c)

Bei der Auftragsvergabe wird den beteiligten Anbietern bei der in kommerziellem Umfang erfolgenden Bereitstellung der Endprodukte oder der Enddienstleistungen für einen öffentlichen Auftraggeber in dem jeweiligen EFTA-Staat keine Vorzugsbehandlung zuteil (30).

(d)

Eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

Alle Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, zum Beispiel durch Veröffentlichung, Lehre oder Beitrag zu den Normungsgremien in einer Weise, die andere Unternehmen in die Lage versetzt, sie zu reproduzieren; alle Rechte des geistigen Eigentums werden dem öffentlichen Auftraggeber in vollem Umfang zugeordnet.

Dienstleistungserbringer, denen die Ergebnisse, die Rechte des geistigen Eigentums begründen, zugewiesen werden, sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber kostenlos unbegrenzten Zugang zu diesen Ergebnissen zu gewähren und Dritten, z. B. durch nichtexklusive Lizenzen, Zugang zu Marktbedingungen zu gewähren.

34.

Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 33 nicht erfüllt, können die EFTA-Staaten die Bedingungen des Vertrags zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmen einer Einzelprüfung unterziehen; dies gilt unbeschadet der allgemeinen Pflicht, FuEuI-Beihilfen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen anzumelden.

3.   GEMEINSAME GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

35.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem EWR-Abkommen untersucht die Überwachungsbehörde in der Regel, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb überwiegen.

36.

In der Mitteilung der Kommission über die Modernisierung des Beihilferechts vom 8. Mai 2012 plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze für die Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen festzulegen. Die Überwachungsbehörde erkennt diese gemeinsamen Grundsätze an und sieht eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem EWR-Abkommen vereinbar an, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

(a)    Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse : Die staatliche Beihilfe muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens dienen (Abschnitt 4.1).

(b)    Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen : Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem die Beihilfe ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst (Abschnitt 4.2).

(c)    Geeignetheit der Beihilfemaßnahme : Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Abschnitt 4.3).

(d)    Anreizeffekt : Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden (Abschnitt 4.4).

(e)    Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum) : Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten durchgeführt werden (Abschnitt 4.5).

(f)    Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen den Vertragsparteien : Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in einer Weise begrenzt sein, dass die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Abschnitt 4.6).

(g)    Transparenz der Beihilfe : Die EFTA-Staaten, die Überwachungsbehörde, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 4.7).

37.

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (vgl. Abschnitt 5) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen (in der Regel höchstens vier Jahre), wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend zur Genehmigung anzumelden.

38.

Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das EWR-Abkommen, so kann die Beihilfe nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden (31).

39.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen mit dem EWR-Abkommen berücksichtigt die Überwachungsbehörde etwaige Verfahren aufgrund von Verletzungen von Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens, die den Beihilfeempfänger möglicherweise betreffen und für die Prüfung der Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens relevant sein könnten (32).

4.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT VON FUEUI-BEIHILFEN MIT DEM EWR-ABKOMMEN

40.

Staatliche FuEuI-Beihilfen können nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden, wenn sich aus den in Abschnitt 3 genannten gemeinsamen Grundsätzen für die beihilferechtliche Würdigung ergibt, dass sie zu verstärkten FuEuI-Tätigkeiten führen, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

41.

In diesem Abschnitt präzisiert die Überwachungsbehörde, wie sie die gemeinsamen Würdigungsgrundsätze anwenden wird, und legt gegebenenfalls spezifische Voraussetzungen für Beihilferegelungen und zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen, fest (33).

4.1.   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

4.1.1.   Allgemeine Bedingungen

42.

Allgemeines Ziel von FuEuI-Beihilfen ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im EWR. Sie sollten folglich zur Umsetzung der von der Kommission in ihrer Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegten Ziele beitragen.

43.

EFTA-Staaten, die die Gewährung staatlicher FuEuI-Beihilfen erwägen, müssen das angestrebte Ziel genau festlegen und insbesondere darlegen, wie die betreffenden Maßnahmen zur Förderung von FuEuI beitragen sollen.

44.

In Bezug auf Beihilferegelungen, die der Anmeldepflicht unterliegen (im Folgenden „anmeldepflichtige Beihilferegelungen“), beurteilt die Überwachungsbehörde Beihilfemaßnahmen als positiv, die integraler Bestandteil eines umfassenden Programms oder Aktionsplans zur Förderung von FuEuI-Tätigkeiten oder Strategien für eine intelligente Spezialisierung sind und die sich zum Nachweis ihrer Wirksamkeit auf strenge Auswertungen vergleichbarer früherer Beihilfemaßnahmen stützen.

45.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die auch durch eines der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Unionsprogramme finanziert werden (34), betrachtet die Überwachungsbehörde es als erwiesen, dass ein Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse geleistet wird.

4.1.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

46.

Zum Nachweis, dass der Anmeldepflicht unterliegende Einzelbeihilfen (im Folgenden „anmeldepflichtige Einzelbeihilfen“) zu verstärkten FuEuI-Tätigkeiten beitragen, können die EFTA-Staaten folgende Indikatoren sowie andere relevante quantitative oder qualitative Kriterien heranziehen:

(a)    Ausweitung des Projektumfangs : Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Beihilfeempfängers im Vergleich zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe); Erhöhung der Zahl der in FuEuI tätigen Mitarbeiter;

(b)    Ausdehnung des Projektgegenstands : Zunahme der erwarteten Ergebnisse des Vorhabens; Erhöhung des Anspruchs des Vorhabens, was sich in einer größeren Zahl der beteiligten Partner, einer höheren Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder einem höheren Risiko des Scheiterns (insbesondere aufgrund des langfristigen Charakters des Vorhabens und der Unsicherheit hinsichtlich der Ergebnisse) manifestiert;

(c)    Beschleunigung des Vorhabens : das Vorhaben kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden als dies ohne Beihilfe der Fall wäre;

(d)    Höhere Gesamtausgaben : Erhöhung der Gesamtausgaben für FuEuI — sowohl in absoluten Zahlen als auch als prozentualer Anteil am Umsatz — durch den Beihilfeempfänger; Änderung des Mittelansatzes für das Vorhaben (ohne entsprechende Verringerung der Mittelzuweisungen für andere Vorhaben).

47.

Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die Beihilfe zur Stärkung von FuEuI im EWR beiträgt, wird die Überwachungsbehörde nicht nur die Nettozunahme der von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten FuEuI berücksichtigen, sondern auch den Beitrag, den die Beihilfe zum Gesamtanstieg der FuEuI-Ausgaben im betreffenden Wirtschaftsbereich und zur Verbesserung des FuEuI-Status des EWR im internationalen Kontext leistet. Positiv beurteilt werden Beihilfemaßnahmen, für die eine öffentlich zugängliche Ex-post-Bewertung ihres im gemeinsamen Interesse liegenden Beitrags geplant ist.

4.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

4.2.1.   Allgemeine Bedingungen

48.

Wie in Abschnitt 3 dargelegt, können staatliche Beihilfen zur Stärkung von FuEuI im EWR erforderlich sein, wenn der Markt allein kein effizientes Ergebnis erbringt. Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe wirksam zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt, kann erst dann beantwortet werden, nachdem das Problem konkret ermittelt ist. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Die EFTA-Staaten sollten erläutern, wie durch die Beihilfemaßnahme ein Marktversagen, das bei Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels bei Nichtgewährung der Beihilfe zu erwarten ist, wirksam behoben werden kann.

49.

FuEuI finden in Form verschiedenster Tätigkeiten statt, die üblicherweise einer Reihe von Produktmärkten vorgelagert sind und verfügbare Kapazitäten zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Dienstleistungen und Verfahren für diese Produktmärkte oder auch für völlig neue Produktmärkte nutzen und so wirtschaftliches Wachstum, den territorialen und sozialen Zusammenhalt oder auch das allgemeine Verbraucherinteresse fördern. Ein Marktversagen kann verhindern, dass aus den verfügbaren FuEuI-Kapazitäten der optimale Nutzen gezogen wird, und kann aus folgenden Gründen zu ineffizienten Ergebnissen führen:

—    Positive externe Effekte/Wissens-Spillover : FuEuI generieren häufig einen Nutzen für die Gesellschaft durch positive Spillover-Effekte, z. B. Wissens-Spillover oder bessere Möglichkeiten für andere Wirtschaftsbeteiligte, komplementäre Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Bleibt dies jedoch dem Markt überlassen, könnten bestimmte Vorhaben, obwohl sie für die Gesellschaft nützlich wären, aus privatwirtschaftlicher Sicht unrentabel erscheinen, da gewinnorientierte Unternehmen bei der Entscheidung über den Umfang ihrer FuEuI-Tätigkeiten den Nutzen ihrer Maßnahmen nicht in ausreichendem Maße für sich verwerten können. Staatliche Beihilfen können somit zur Umsetzung von Vorhaben beitragen, die einen gesamtgesellschaftlichen oder gesamtwirtschaftlichen Nutzen erbringen und ohne Gewährung einer Beihilfe nicht durchgeführt würden.

Doch handelt es sich nicht bei allen Vorteilen von FuEuI-Tätigkeiten um externe Effekte, und das Vorliegen externer Effekte allein bedeutet auch nicht automatisch, dass eine staatliche Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Im Allgemeinen sind Verbraucher bereit, für den direkten Nutzen, den ihnen neue Produkte und Dienstleistungen bieten, zu bezahlen; Unternehmen hingegen können durch andere Instrumente wie etwa Rechte des geistigen Eigentums Nutzen aus ihren Investitionen ziehen. In bestimmten Fällen sind diese Mittel jedoch unzureichend, und es verbleibt ein Restmarktversagen, das unter Umständen durch staatliche Beihilfen korrigiert werden kann. So ist es, wie im Falle der Grundlagenforschung häufig argumentiert wird, schwierig, anderen den Zugang zu den Ergebnissen bestimmter Tätigkeiten zu verwehren, die somit den Charakter eines öffentlichen Guts erlangen können. Spezifischeres, auf die Produktion bezogenes Wissen lässt sich hingegen häufig gut schützen, beispielsweise durch Patente, die es dem Erfinder ermöglichen, sich einen höheren Ertrag aus der Erfindung zu sichern.

—    Unzureichende und asymmetrische Informationen : FuEuI-Tätigkeiten sind durch einen hohen Unsicherheitsgrad gekennzeichnet. Unter bestimmten Umständen schrecken private Investoren wegen unzureichender und asymmetrischer Informationen möglicherweise davor zurück, sinnvolle Vorhaben zu finanzieren, und hochqualifizierte Fachkräfte haben möglicherweise keine Kenntnis von Beschäftigungsmöglichkeiten in innovativen Unternehmen. Dies kann zu einer unangemessenen Allokation von Human- und Finanzressourcen führen, sodass gesellschaftlich oder wirtschaftlich nützliche Vorhaben unter Umständen nicht durchgeführt werden.

In bestimmten Fällen können unzureichende und asymmetrische Informationen auch den Zugang zu Finanzierungen behindern. Unzureichende Informationen und das Bestehen eines Risikos begründen aber nicht automatisch die Erforderlichkeit einer staatlichen Beihilfe. Werden Vorhaben mit vergleichsweise geringer privater Rendite nicht finanziert, kann dies durchaus ein Zeichen für Markteffizienz sein. Im Übrigen wohnt jeder geschäftlichen Tätigkeit ein Risiko inne, das an sich aber kein Marktversagen darstellt. In einem Kontext asymmetrischer Informationen können derartige Risiken jedoch Finanzierungsprobleme verschärfen.

—    Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite : Die Möglichkeiten für Unternehmen, sich im FuEuI-Bereich abzustimmen oder miteinander zu interagieren, können aus verschiedenen Gründen erschwert sein — hierzu zählen unter anderem Schwierigkeiten bei der Koordinierung einer großen Anzahl von Kooperationspartnern, die zum Teil unterschiedliche Interessen verfolgen, Probleme bei der Vertragsgestaltung und Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Zusammenarbeit, beispielsweise im Zusammenhang mit der Weitergabe sensibler Informationen.

4.2.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

50.

Zwar können bestimmte Fälle von Marktversagen die Entwicklung des FuEuI-Umfangs im EWR hemmen, doch sind nicht alle Unternehmen und alle Wirtschaftsbereiche in gleichem Maße von ihnen betroffen. Daher sollten die EFTA-Staaten für anzumeldende Einzelbeihilfen einschlägige Informationen dazu bereitstellen, ob mit der Beihilfe einem allgemeinen Marktversagen im FuEuI-Bereich im EWR oder einem spezifischen Marktversagen, beispielsweise in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Geschäftsbereich, begegnet werden soll.

51.

Je nach dem speziell anzugehenden Marktversagen berücksichtigt die Überwachungsbehörde folgende Aspekte:

—    Wissens-Spillover : Umfang der geplanten Wissensverbreitung, Besonderheit des erworbenen Wissens, Möglichkeit des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, Grad der Komplementarität mit anderen Produkten und Dienstleistungen;

—    unzureichende und asymmetrische Informationen : Risiko und Komplexität der FuEuI-Tätigkeiten, Fremdfinanzierungsbedarf, besondere Situation des Beihilfeempfängers hinsichtlich des Zugangs zu Fremdfinanzierungen;

—    Koordinationsversagen : Anzahl der zusammenarbeitenden Unternehmen, Kooperationsgrad, divergierende Interessen der Kooperationspartner, Probleme bei der Vertragsgestaltung, Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Kooperation.

52.

Bei ihrer Analyse des mutmaßlichen Marktversagens wird die Überwachungsbehörde insbesondere eventuelle verfügbare sektorale Vergleiche und andere Studien berücksichtigen, die vom betreffenden EFTA-Staat vorgelegt werden sollten.

53.

Bei der Anmeldung von Investitions- oder Betriebsbeihilfen für Cluster haben die EFTA-Staaten Informationen zur geplanten oder erwarteten Spezialisierung des Innovationsclusters, zum vorhandenen regionalen Potenzial und zum Bestehen von Clustern mit ähnlicher Zielsetzung im EWR beizubringen.

54.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die auch durch eines der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Unionsprogramme finanziert werden (35), geht die Überwachungsbehörde von der Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens aus.

55.

Wird hingegen eine staatliche Beihilfe für Vorhaben oder Tätigkeiten gewährt, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit den im EWR bereits zu Marktbedingungen durchgeführten Vorhaben vergleichbar sind, wird die Überwachungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Marktversagen vorliegt, und weitere Nachweise und Begründungen verlangen, die die Erforderlichkeit eines staatlichen Eingreifens belegen.

4.3.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

4.3.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Instrumenten

56.

Staatliche Beihilfen sind nicht das einzige Instrument, mit dem die EFTA-Staaten FuEuI-Tätigkeiten fördern können. Es sollte bedacht werden, dass unter Umständen andere, besser geeignete Instrumente zur Verfügung stehen wie etwa nachfrageseitige Maßnahmen (einschließlich Regulierung, öffentlicher Auftragsvergabe und Normung) sowie eine Aufstockung der Mittel für öffentliche Forschung und Bildung oder allgemeine steuerliche Maßnahmen. Ob ein Instrument in einer bestimmten Situation geeignet ist, ergibt sich in der Regel aus der Art des anzugehenden Problems. So kann beispielsweise den Schwierigkeiten eines neuen Marktteilnehmers in Bezug auf die Aneignung von FuEuI-Ergebnissen besser mit einem Abbau von Marktschranken als mit einer staatlichen Beihilfe begegnet werden. Zur Behebung eines Fachkräftemangels können Bildungsinvestitionen ein wirksameres Mittel sein als staatliche Beihilfen.

57.

Beihilfen für FuEuI können in Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot genehmigt werden, wenn sie erforderlich sind, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Eine wichtige Frage ist somit, ob und in welchem Umfang FuEuI-Beihilfen als angemessenes Instrument zur Förderung von FuEuI-Tätigkeiten angesehen werden können, wenn mit anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Mitteln dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten.

58.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem EWR-Abkommen berücksichtigt die Überwachungsbehörde insbesondere Folgenabschätzungen, die der betreffende EFTA-Staat möglicherweise für die geplante Maßnahme durchgeführt hat. Maßnahmen, für die die EFTA-Staaten andere politische Optionen in Betracht gezogen und für die sie die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe nachgewiesen und der Überwachungsbehörde unterbreitet haben, gelten als geeignete Instrumente.

59.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die auch durch eines der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Unionsprogramme finanziert werden (36), geht die Überwachungsbehörde von der Geeignetheit der Beihilfemaßnahme aus.

4.3.2.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

60.

Staatliche FuEuI-Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die EFTA-Staaten sollten deshalb sicherstellen, dass die Beihilfen in derjenigen Form gewährt werden, bei der die geringsten Verfälschungen von Wettbewerb und Handel zu erwarten sind. Wird die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (z. B. Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Produkten oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), muss der betreffende EFTA-Staat eine Analyse anderer Optionen vorlegen und erläutern, warum bzw. inwieweit andere — möglicherweise weniger wettbewerbsverfälschende — Beihilfeformen wie rückzahlbare Zuschüsse oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Krediten oder Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

61.

Bei der Wahl des Beihilfeinstruments sollte dem Marktversagen Rechnung getragen werden, das es zu beheben gilt. Handelt es sich bei dem Marktversagen beispielsweise um ein durch asymmetrische Informationen bedingtes Problem des Zugangs zu Fremdfinanzierung, sollten die EFTA-Staaten in der Regel eher auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien anstatt auf Zuschüsse zurückgreifen. Ist darüber hinaus ein gewisser Grad an Risikoteilung erforderlich, dürfte normalerweise ein rückzahlbarer Vorschuss das Instrument der Wahl sein. Insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen nicht in Form einer Liquiditätshilfe oder eines rückzahlbaren Vorschusses für marktnahe Tätigkeiten gewährt werden, müssen die EFTA-Staaten begründen, warum das gewählte Instrument geeignet ist, das spezifische Marktversagen zu beheben.

4.4.   Anreizeffekt

4.4.1.   Allgemeine Bedingungen

62.

FuEuI-Beihilfen können nur dann als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe zu einer Verhaltensänderung eines Unternehmens in dem Sinne führt, dass es zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subventionierung der Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundene übliche Geschäftsrisiko ausgleichen (37).

63.

Die Überwachungsbehörde schließt einen solchen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die betreffenden FuEuI-Tätigkeiten (38) bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat (39). Werden die Tätigkeiten vor Einreichung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden aufgenommen, ist das Vorhaben nicht beihilfefähig.

64.

Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Standorts sowie des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, Höhe der für die Durchführung des Vorhabens benötigten öffentlichen Unterstützung sowie Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

65.

Bei steuerlichen Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, kann die Überwachungsbehörde auf der Grundlage der von den EFTA-Staaten vorgelegten Bewertungsstudien (40) zu dem Schluss kommen, dass sie einen Anreizeffekt haben, da sie die Unternehmen zu höheren FuEuI-Ausgaben veranlassen.

4.4.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

66.

Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen müssen die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde gegenüber nachweisen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, und zu diesem Zweck eindeutig belegen, dass sich die Beihilfe positiv auf die Entscheidung des Unternehmens auswirkt, FuEuI-Tätigkeiten wahrzunehmen, die anderenfalls nicht durchgeführt würden. Um der Überwachungsbehörde eine umfassende Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme zu ermöglichen, muss der betreffende EFTA-Staat nicht nur Informationen über das geförderte Vorhaben vorlegen, sondern, soweit machbar, auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Situation, die ohne Gewährung einer Beihilfe eingetreten wäre oder aller Voraussicht nach eintreten würde. Die kontrafaktische Fallkonstellation kann auch im Fehlen eines alternativen Vorhabens oder in einem klar definierten und in ausreichendem Maße vorhersehbaren alternativen Vorhaben, das vom Beihilfeempfänger im Rahmen seiner internen Beschlussfassung in Betracht gezogen wird, bestehen; es kann sich auch um ein ganz oder teilweise außerhalb des EWR durchgeführtes Vorhaben handeln.

67.

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Überwachungsbehörde folgende Aspekte:

—    Beschreibung der beabsichtigten Verhaltensänderung : Es ist zu präzisieren, welche Verhaltensänderung infolge der staatlichen Beihilfe erwartet wird, also ob ein neues Vorhaben ermöglicht oder ein bestehendes ausgeweitet oder beschleunigt werden soll.

—    Kontrafaktische Analyse : Die Verhaltensänderung muss durch einen Vergleich der Ergebnisse und des Umfangs der beabsichtigten Tätigkeit, die mit Beihilfe und ohne Beihilfe zu erwarten wären, näher erläutert werden. Der Unterschied zwischen den beiden Konstellationen entspricht der Auswirkung der Beihilfemaßnahme und ihrem Anreizeffekt.

—    Rentabilität : Wenn ein Vorhaben für ein Unternehmen nicht rentabel ist, aber von erheblichem Nutzen für die Gesellschaft wäre, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

—    Investitionsbetrag und Zeithorizont der Zahlungsströme : Hohe Anfangsinvestitionen, geringe verfügbare Zahlungsströme sowie der Umstand, dass ein beträchtlicher Anteil der Zahlungsströme erst in sehr ferner Zukunft zu erwarten ist oder dass es äußerst fraglich ist, ob es überhaupt zu Zahlungsströmen kommt, gelten als positive Elemente bei der Beurteilung des Anreizeffekts.

—    Umfang des mit einem Vorhaben verbundenen Risikos : Bei der Beurteilung des Risikos wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Unumkehrbarkeit der Investition, die Wahrscheinlichkeit eines geschäftlichen Misserfolgs, das Risiko, dass das Vorhaben weniger produktiv als erwartet ausfällt, das Risiko, dass das Vorhaben andere Tätigkeiten des Empfängers beeinträchtigt, und das Risiko, dass die Kosten des Vorhabens dessen finanzielle Rentabilität gefährden.

68.

Die EFTA-Staaten sollten insbesondere Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben heranziehen. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionskonstellationen detailliert beschrieben werden, sowie Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen könnten für die EFTA-Staaten hilfreich sein, um den Anreizeffekt nachzuweisen.

69.

Damit sichergestellt ist, dass der Anreizeffekt auf objektiver Grundlage bestimmt wird, kann die Überwachungsbehörde bei ihrer Bewertung unternehmensspezifische Daten mit Daten für die Branche, in der der Beihilfeempfänger tätig ist, vergleichen. Soweit möglich, sollten die EFTA-Staaten insbesondere branchenspezifische Daten bereitstellen, die belegen, dass die kontrafaktische Fallkonstellation des Empfängers, die erwartete Rentabilität und die erwarteten Cash-flows angemessen sind.

70.

Die Rentabilität kann mit Hilfe der vom Empfängerunternehmen nachweislich angewandten oder in der jeweiligen Branche üblichen Methoden ermittelt werden (z. B. Methoden zur Ermittlung des Kapitalwerts („net present value“ — NPV) (41), des internen Zinsfußes („internal rate of return“ — IRR) (42) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite („return on capital employed“ — ROCE) des Vorhabens).

71.

Wird durch die Beihilfe keine Verhaltensänderung des Empfängers im Sinne einer Förderung zusätzlicher FuEuI-Tätigkeiten bewirkt, hat sie auch keine positiven Auswirkungen im Sinne einer Förderung von FuEuI im EWR. Daher werden Beihilfen als nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen, wenn sich zeigt, dass dieselben Tätigkeiten auch ohne die Beihilfe durchgeführt werden könnten und würden.

4.5.   Angemessenheit der Beihilfe

4.5.1.   Allgemeine Bedingungen

72.

Eine FuEuI-Beihilfe ist als angemessen zu betrachten, wenn ihre Höhe auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum begrenzt ist.

4.5.1.1.   Beihilfehöchstintensitäten

73.

Um sicherzustellen, dass die Höhe der Beihilfe mit Blick auf das Marktversagen, das mit der Beihilfe behoben werden soll, angemessen ist, muss sie im Verhältnis zu den vorab definierten beihilfefähigen Kosten festgesetzt und auf einen bestimmten Anteil dieser beihilfefähigen Kosten („Beihilfeintensität“) begrenzt werden. Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Beihilfeempfänger ermittelt werden; dies gilt auch für Kooperationsvorhaben.

74.

Um Vorhersehbarkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, hat die Überwachungsbehörde für FuEuI-Beihilfen Beihilfehöchstintensitäten festgelegt, die auf den folgenden drei Kriterien beruhen: i) Marktnähe der Beihilfe als Anhaltspunkt für die voraussichtlichen negativen Auswirkungen und für die Erforderlichkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung des aufgrund der geförderten Tätigkeiten zu erwartenden potenziellen Einnahmenanstiegs; ii) Größe des begünstigten Unternehmens als Anhaltspunkt für die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich kleinere Unternehmen im Allgemeinen bei der Finanzierung eines riskanten Vorhabens konfrontiert sehen; iii) Dringlichkeit des Marktversagens, z. B. erwartete externe Effekte im Sinne einer Wissensverbreitung. Die Beihilfeintensitäten sollten bei Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung und Innovation grundsätzlich geringer sein als bei Forschungstätigkeiten.

75.

Die beihilfefähigen Kosten für alle unter diese Leitlinien fallenden Beihilfemaßnahmen sind in Anhang I dargelegt. Umfasst ein FuE-Vorhaben unterschiedliche Aufgaben, muss jede beihilfefähige Aufgabe einer der folgenden drei Kategorien zuzurechnen sein (43): Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien stützt sich die Überwachungsbehörde auf ihre eigene Verwaltungspraxis sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD (44).

76.

Die generell für alle beihilfefähigen FuEuI-Maßnahmen geltenden Beihilfehöchstintensitäten sind in Anhang II aufgeführt (45).

77.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, darf die Summe aus der direkten öffentlichen Unterstützung und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zum selben Vorhaben die für die einzelnen Empfängerunternehmen jeweils geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.

4.5.1.2.   Rückzahlbare Vorschüsse

78.

Gewährt ein EFTA-Staat einen rückzahlbaren Vorschuss, der als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens anzusehen ist, finden die in diesem Abschnitt festgelegten Regeln Anwendung.

79.

Kann ein EFTA-Staat anhand einer validen, auf hinreichend nachprüfbaren Daten beruhenden Methode darlegen, dass es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses zu berechnen, so kann der betreffende EFTA-Staat eine Beihilferegelung und die verwendete Methode bei der Überwachungsbehörde anmelden. Billigt die Überwachungsbehörde die Methode und hält sie die Regelung für mit dem EWR-Abkommen vereinbar, so kann die Beihilfe auf der Grundlage des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bis zu der in Anhang II festgelegten Beihilfeintensität gewährt werden.

80.

In allen anderen Fällen wird der rückzahlbare Vorschuss als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt und darf die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte überschreiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Die Beihilfemaßnahme muss vorsehen, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis der Vorschuss zu einem Zinssatz zurückzuzahlen ist, der nicht unter dem Abzinsungssatz liegt, der sich aus der Anwendung der Methode der Überwachungsbehörde zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt (46).

(b)

Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, sollte der betreffende EFTA-Staat nicht nur die Rückzahlung des Vorschussbetrags, einschließlich Zinsen gemäß dem anwendbaren Abzinsungssatz, sondern darüber hinaus zusätzliche Zahlungen verlangen.

(c)

Bleibt das Vorhaben ohne Erfolg, muss der Vorschuss nicht vollständig zurückgezahlt werden. Im Falle eines partiellen Erfolgs sollte die Höhe der Rückzahlung dem erzielten Erfolg entsprechen.

81.

Damit die Überwachungsbehörde die Beihilfemaßnahme beurteilen kann, muss diese detaillierte Bestimmungen zur Rückzahlung im Erfolgsfall enthalten, in denen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und vorsichtigen Ansatzes eindeutig festgelegt ist, was als erfolgreiches Ergebnis anzusehen ist.

4.5.1.3.   Steuerliche Maßnahmen

82.

Soweit eine steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfen bildet, kann ihre Beihilfeintensität entweder auf der Grundlage von Einzelvorhaben oder — auf Unternehmensebene — als Verhältnis zwischen der Gesamtsteuerbefreiung und der Summe sämtlicher beihilfefähiger FuEuI-Kosten ermittelt werden, die in einem Zeitraum entstehen, der drei aufeinanderfolgende Steuerjahre nicht überschreitet. In letzterem Fall kann die steuerliche Maßnahme unterschiedslos auf alle beihilfefähigen Tätigkeiten angewandt werden, wobei jedoch die für experimentelle Entwicklung geltende Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden darf (47).

4.5.1.4.   Kumulierung von Beihilfen

83.

Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in diesen Leitlinien festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Wie unter Randnummer 9 dargelegt, stellen Mittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von EFTA-Staaten unterstehen, keine staatlichen Beihilfen dar und sollten nicht berücksichtigt werden. Wird eine solche Finanzierung mit staatlicher Beihilfe kombiniert, darf die Gesamthöhe der zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel jedoch die in den anwendbaren Vorschriften des EWR-Abkommens festgelegte günstigste Finanzierungsquote nicht übersteigen.

84.

Sind die im Rahmen von FuEuI-Beihilfen beihilfefähigen Ausgaben potenziell auch im Rahmen von für andere Zwecke gewährten Beihilfen ganz oder teilweise beihilfefähig, gilt für die Schnittmenge die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene günstigste Obergrenze.

85.

Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in diesen Leitlinien festgelegte Beihilfeintensität überschritten würde.

4.5.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

86.

Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen reicht die bloße Einhaltung einer Reihe vorab festgelegter Beihilfehöchstintensitäten nicht aus, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten.

87.

Um festzustellen, ob die Beihilfe angemessen ist, wird die Überwachungsbehörde in der Regel prüfen, ob die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten, sodass beispielsweise der interne Zinsfuß die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate erreicht. Es können auch andere Vergleichsgrößen herangezogen werden, wie der vom Empfänger bei anderen FuEuI-Vorhaben üblicherweise erwartete Zinsfuß, die Kapitalkosten des Empfängers insgesamt oder die in der betreffenden Branche im Allgemeinen verzeichneten Erträge. Zu berücksichtigen sind sämtliche erwarteten relevanten Kosten und der gesamte erwartete Nutzen während der Laufzeit des Vorhabens, einschließlich der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der FuEuI-Tätigkeiten.

88.

Wird zum Beispiel anhand interner Unternehmensunterlagen aufgezeigt, dass der Beihilfeempfänger vor einer klaren Entscheidung steht, entweder ein Vorhaben mit einer Beihilfe oder aber ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, wird die Beihilfe nur dann als auf das erforderliche Minimum begrenzt betrachtet, wenn ihr Betrag nicht die Nettomehrkosten übersteigt, die bei der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten des kontrafaktischen Vorhabens, das ohne Gewährung einer Beihilfe durchgeführt würde, anfallen. Zur Ermittlung der Nettomehrkosten vergleicht die Überwachungsbehörde den erwarteten Kapitalwert der Investition in das geförderte Vorhaben mit dem des kontrafaktischen Vorhabens, wobei der Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarios Rechnung getragen wird (48).

89.

Werden Beihilfen für FuE-Vorhaben oder für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gewährt und kann die Überwachungsbehörde auf der Grundlage der unter Randnummer 87 oder 88 dargelegten Methode feststellen, dass die Beihilfen strikt auf das erforderliche Minimum begrenzt sind, dürfen die Beihilfehöchstintensitäten die in Anhang II aufgeführten Sätze bis zu der in der nachstehenden Tabelle genannten Höhe übersteigen.

(in %)

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Beihilfen für FuE-Vorhaben

Grundlagenforschung

100

100

100

Angewandte Forschung

80

70

60

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse

90

80

70

Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

60

60

60

90.

Um zu belegen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, müssen die EFTA-Staaten erläutern, wie der Beihilfebetrag festgesetzt wurde. Die für die Analyse des Anreizeffekts herangezogenen Unterlagen und Berechnungen können auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfe herangezogen werden. Soweit der ermittelte Beihilfebedarf hauptsächlich aus Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung auf dem Markt und weniger aus einem Rentabilitätsdefizit erwächst, könnte es — um sicherzustellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt — insbesondere sinnvoll sein, sie in Form eines Kredits, einer Garantie oder eines rückzahlbaren Vorschusses anstatt in einer nicht rückzahlbaren Form wie einem Zuschuss zu gewähren.

91.

Wenn es für die Durchführung der geförderten Tätigkeit mehrere potenzielle Bewerber gibt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Angemessenheitskriterium erfüllt wird, größer, wenn die Beihilfe auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird.

92.

Im Hinblick auf die Vermeidung tatsächlicher oder potenzieller direkter oder indirekter Verfälschungen des internationalen Handels können höhere Beihilfeintensitäten genehmigt werden als nach diesen Leitlinien grundsätzlich zulässig, wenn Wettbewerber außerhalb des EWR in den vergangenen drei Jahren für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Wenn jedoch nach über drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden. Soweit möglich, legt der betreffende EFTA-Staat der Überwachungsbehörde ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage — und insbesondere die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen — beurteilen kann. Liegen der Überwachungsbehörde keine Fakten über die gewährte oder geplante Beihilfe vor, kann sie sich bei ihrer Entscheidung auch auf Indizienbeweise stützen.

93.

Bei der Erhebung von Beweismitteln kann die Überwachungsbehörde ihre Befugnis zur Einholung von Auskünften ausüben (49).

4.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

4.6.1.   Allgemeine Erwägungen

94.

FuEuI-Beihilfen können als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden, wenn ihre negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen EFTA-Staaten — begrenzt sind und durch ihre positiven Auswirkungen — ihren Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — aufgewogen werden.

95.

Die Überwachungsbehörde sieht vor allem zwei Arten potenzieller Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen EFTA-Staaten, die durch FuEuI-Beihilfen hervorgerufen werden können: Verzerrungen auf den Produktmärkten und Standorteffekte. Beide Formen können sowohl zu Allokationsineffizienzen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des EWR beeinträchtigen, als auch zu Verteilungsproblemen, bei denen sich die Beihilfe nachteilig auf die regionale Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auswirkt, führen.

96.

Was die Verzerrungen auf den Produktmärkten anbelangt, so können staatliche FuEuI-Beihilfen sich auf den Wettbewerb in den Innovationsprozessen und auf den Produktmärkten, auf denen die Ergebnisse der FuEuI-Tätigkeiten verwertet werden, auswirken.

4.6.1.1.   Auswirkungen auf den Produktmärkten

97.

Staatliche Beihilfen für FuEuI können den Wettbewerb in den Innovationsprozessen und auf den Produktmärkten in dreifacher Hinsicht beeinträchtigen: durch eine Verfälschung des wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesses, durch eine Verfälschung dynamischer Investitionsanreize und durch die Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht.

i)   Verfälschung der wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesse

98.

FuEuI-Beihilfen könnten verhindern, dass die Marktmechanismen die effizientesten Produzenten begünstigen und auf die am wenigsten effizienten Produzenten Druck in Richtung Optimierung, Umstrukturierung oder Marktaustritt ausüben. Dadurch kann eine Situation herbeigeführt werden, in der aufgrund der gewährten Beihilfe Wettbewerber, die sich andernfalls auf dem Markt behaupten könnten, vom Markt verdrängt werden oder erst gar nicht in den Markt eintreten können. Ebenso könnten staatliche Beihilfen verhindern, dass ineffizient arbeitende Unternehmen den Markt verlassen oder sie gar dazu veranlassen, in den Markt einzutreten und sich Marktanteile von Wettbewerbern anzueignen, die ihnen unter anderen Umständen an Effizienz überlegen wären. FuEuI-Beihilfen, die nicht korrekt ausgerichtet sind, könnten somit ineffizient arbeitende Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren. Eingriffe in die wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesse könnten auf lange Sicht Innovationen ersticken und Produktivitätsverbesserungen in der gesamten Wirtschaft verlangsamen.

ii)   Verfälschung dynamischer Anreize

99.

FuEuI-Beihilfen könnten dynamische Investitionsanreize für Wettbewerber des Beihilfeempfängers verfälschen. Wenn ein Unternehmen eine Beihilfe erhält, erhöht sich in der Regel die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seiner FuEuI-Tätigkeiten, was in der Zukunft zu einer stärkeren Präsenz auf den Produktmärkten führt. Diese verstärkte Präsenz könnte Wettbewerber veranlassen, den Umfang ihrer ursprünglichen Investitionspläne zu verringern (Verdrängungseffekt oder „Crowding-out“-Effekt).

100.

Außerdem könnten Beihilfen dazu führen, dass potenzielle Empfänger entweder selbstzufrieden oder aber risikofreudiger werden. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs sind in diesem Fall in der Regel negativ. FuEuI-Beihilfen, die nicht zielgerichtet sind, könnten somit ineffizient arbeitende Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren.

iii)   Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Marktmacht

101.

FuEuI-Beihilfen könnten den Wettbewerb auch dadurch verfälschen, dass sie die auf den Produktmärkten bestehende Marktmacht stärken oder aufrechterhalten. Marktmacht ist das Vermögen, die Marktpreise, die Produktion, die Vielfalt oder die Qualität von Produkten und Dienstleistungen und sonstige Parameter des Wettbewerbs über einen erheblichen Zeitraum zum Nachteil der Verbraucher zu beeinflussen. Auch wenn eine Beihilfe die Marktmacht nicht direkt stärkt, kann sie dies doch indirekt bewirken, indem sie bestehende Wettbewerber von einer Expansion abhält oder ihren Marktaustritt herbeiführt oder indem sie den Markteintritt neuer Wettbewerber verhindert.

4.6.1.2.   Auswirkungen auf den Handel und die Standortwahl

102.

Ferner könnten staatliche FuEuI-Beihilfen den Wettbewerb dadurch verfälschen, dass sie die Standortwahl beeinflussen. Zwischen EFTA-Staaaten kann es zu solchen Verfälschungen kommen, wenn Unternehmen im grenzübergreifenden Wettbewerb stehen oder unterschiedliche Standorte in Betracht ziehen. Beihilfen für die Verlagerung einer Tätigkeit in eine andere Region innerhalb des EWR müssen zwar nicht unmittelbar zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen, aber sie bewirken eine Verschiebung von Tätigkeiten oder Investitionen von einer Region in eine andere.

4.6.1.3.   Offenkundige negative Auswirkungen

103.

Für die Ermittlung, inwieweit eine Beihilfe als wettbewerbsverfälschend anzusehen ist, ist grundsätzlich eine Analyse der Beihilfemaßnahme und des Kontexts, in dem sie gewährt wird, erforderlich. In bestimmten Fällen fallen die negativen Auswirkungen deutlich stärker ins Gewicht als die positiven Auswirkungen, sodass die Beihilfe nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden kann.

104.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Abkommens können staatliche Beihilfen insbesondere dann nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden, wenn dritte Marktteilnehmer in einem Ausmaß benachteiligt werden, das durch den Beihilfezweck nicht gerechtfertigt wird. Wie in Abschnitt 3 dargelegt, wird die Überwachungsbehörde daher eine Maßnahme nicht genehmigen, wenn die Maßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das EWR-Abkommen führen. Dies gilt insbesondere für Beihilfen, deren Gewährung an die Verpflichtung geknüpft ist, dass sich der Hauptsitz des Empfängers im betreffenden EFTA-Staat befindet (oder dass der Beihilfeempfänger in erster Linie in diesem EFTA-Staat niedergelassen ist) oder dass er inländische Produkte oder Dienstleistungen nutzt; ferner gilt dies für Beihilfemaßnahmen, die die Möglichkeiten des Beihilfeempfängers beschränken, die FuEuI-Ergebnisse in anderen EWR-Staaten zu verwerten.

105.

Beihilfen, die lediglich zu einer Veränderung des Standorts von FuEuI-Tätigkeiten innerhalb des EWR führen, ohne eine Änderung der Art, des Umfangs oder des Gegenstands des Vorhabens zu bewirken, werden ebenfalls nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet.

4.6.2.   Beihilferegelungen

106.

Anmeldepflichtige Beihilferegelungen sind nur dann mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn sie keine erheblichen Verfälschungen von Wettbewerb und Handel bewirken. Selbst wenn die Wettbewerbsverfälschungen auf der Ebene der Einzelbeihilfe begrenzt sein mögen (vorausgesetzt, dass die Beihilfe erforderlich und zur Erreichung des gemeinsamen Ziels angemessen ist), können Beihilferegelungen zusammengenommen zu erheblichen Verfälschungen führen. Derartige Verfälschungen können beispielsweise durch Beihilfen entstehen, die sich negativ auf dynamische Innovationsanreize für Wettbewerber auswirken. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verfälschungen noch höher.

107.

Unbeschadet der Randnummer 122 müssen die EFTA-Staaten deshalb nachweisen, dass etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulierten Beihilfebeträge, die Zahl der voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Um es der Überwachungsbehörde zu ermöglichen, die zu erwartenden negativen Auswirkungen von anmeldepflichtigen Beihilferegelungen besser zu prüfen, können die EFTA-Staaten ihr etwaige Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen zu vergleichbaren Vorgängerregelungen vorlegen.

4.6.3.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

4.6.3.1.   Verzerrungen auf den Produktmärkten

108.

Für anmeldepflichtige Einzelbeihilfen sollten die EFTA-Staaten Informationen über i) die betroffenen Produktmärkte, also die Märkte, auf die sich die Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers auswirkt, und ii) die betroffenen Wettbewerber und Kunden bzw. Verbraucher übermitteln, damit die Überwachungsbehörde potenzielle Wettbewerbs- und Handelsverfälschungen feststellen und beurteilen kann.

109.

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert die Überwachungsbehörde ihre Analyse der Wettbewerbsverfälschungen auf die vorhersehbaren Auswirkungen der FuEuI-Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betreffenden Produktmärkten. Dabei misst die Überwachungsbehörde den Risiken für Wettbewerb und Handel, die in naher Zukunft und mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, besonders große Bedeutung bei.

110.

Wenn eine spezifische Innovationstätigkeit verschiedene künftige Produktmärkte betrifft, werden die Auswirkungen einer staatlichen Beihilfe auf alle betroffenen Märkte geprüft. In bestimmten Fällen werden die Ergebnisse von FuEuI-Tätigkeiten, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, selbst auf Technologiemärkten gehandelt, etwa durch die Erteilung von Patentlizenzen oder den Handel mit Patenten. In diesen Fällen könnte die Überwachungsbehörde erwägen, auch die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb auf den Technologiemärkten zu prüfen.

111.

Bei der Bewertung der potenziellen Wettbewerbsverfälschungen — Verfälschung dynamischer Anreize, Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht, Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen — legt die Überwachungsbehörde verschiedene Kriterien zugrunde.

i)   Verfälschung dynamischer Anreize

112.

Bei ihrer Analyse potenzieller Verfälschungen dynamischer Anreize berücksichtigt die Überwachungsbehörde folgende Aspekte:

—    Marktwachstum : Je höher die Erwartung ist, dass ein Markt künftig wachsen wird, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass sich die Beihilfe negativ auf die für die Wettbewerber bestehenden Anreize auswirken wird, da weiterhin vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, rentable Unternehmen aufzubauen.

—    Höhe der Beihilfe : Bei hohen Beihilfebeträgen ist eher mit starken Verdrängungseffekten zu rechnen. Die Höhe der Beihilfe wird in erster Linie im Verhältnis zur Höhe der Beträge bestimmt, die von den wichtigsten Marktteilnehmern für ähnliche Vorhaben aufgewandt werden.

—    Marktnähe/Beihilfegruppe : Mit zunehmender Marktnähe der durch eine Beihilfe geförderten Tätigkeit steigt die Wahrscheinlichkeit starker Verdrängungseffekte.

—    Offenes Auswahlverfahren : Die Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien wird von der Überwachungsbehörde besonders positiv bewertet.

—    Austrittsschranken : Die Wettbewerber werden eher geneigt sein, ihre Investitionspläne beizubehalten oder sogar aufzustocken, wenn es schwierig ist, den Innovationsprozesses aufzugeben. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Großteil der früheren Investitionen der Wettbewerber in einer bestimmten FuEuI-Ausrichtung gebunden ist.

—    Wettbewerbsanreize für einen künftigen Markt : FuEuI-Beihilfen könnten dazu führen, dass Wettbewerber des Beihilfeempfängers auf den Wettbewerb um einen künftigen „Winner-takes-all“-Markt verzichten, da die mit der Beihilfe verbundenen Vorteile — Technologievorsprung, Größenvorteile, Vernetzungseffekte oder Zeithorizont — ihre Aussichten auf einen möglicherweise erfolgreichen Eintritt in diesen zukünftigen Markt verschlechtern.

—    Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs : Wenn Produktinnovationen vor allem auf die Entwicklung differenzierter Produkte, z. B. für bestimmte Marken, Normen, Technologien oder Verbrauchergruppen, ausgerichtet werden, sind die Wettbewerber davon in der Regel weniger stark betroffen. Dasselbe gilt, wenn viele effektive Wettbewerber auf dem Markt vertreten sind.

ii)   Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Marktmacht

113.

Mit besonderer Aufmerksamkeit betrachtet die Überwachungsbehörde FuEuI-Maßnahmen, die den Beihilfeempfänger in die Lage versetzen, seine Marktmacht, die er auf bestehenden Produktmärkten innehat, auszubauen oder auf zukünftige Produktmärkte zu übertragen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die Überwachungsbehörde in Fällen, in denen der Beihilfeempfänger einen Marktanteil von weniger als 25 % hält, und bei Märkten mit einer Marktkonzentration von unter 2 000 nach dem Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) marktmachtspezifische Wettbewerbsprobleme feststellt.

114.

Bei ihrer Analyse von Marktmacht berücksichtigt die Überwachungsbehörde folgende Aspekte:

—    Marktmacht des Beihilfeempfängers und Marktstruktur : Wenn der Beihilfeempfänger bereits eine beherrschende Stellung auf einem Produktmarkt innehat, könnte die Beihilfe diese marktbeherrschende Stellung stärken, weil sie den Wettbewerbsdruck, den die Wettbewerber auf den Beihilfeempfänger ausüben können, weiter schwächt. Außerdem können staatliche Beihilfen spürbare Auswirkungen auf oligopolistischen Märkten haben, auf denen nur wenige Anbieter vertreten sind.

—    Höhe der Zutrittsschranken : Im FuEuI-Bereich können die Zutrittsschranken für Neuzugänger hoch sein. Es handelt sich u. a. um Schranken rechtlicher Art (insbesondere in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile, Schranken beim Zugang zu Netzwerken und Infrastrukturen und sonstige strategische Markteintritts- oder Expansionsschranken.

—    Nachfragemacht : Die Marktmacht eines Unternehmens könnte auch durch die Marktstellung der Abnehmer eingeschränkt werden. Wenn starke Abnehmer vorhanden sind, kann die Feststellung einer starken Marktstellung abgeschwächt werden, weil davon auszugehen ist, dass die Abnehmer versuchen werden, einen ausreichenden Wettbewerb im Markt aufrechtzuerhalten.

—    Auswahlverfahren : Beihilfen, die es Unternehmen mit starker Marktstellung ermöglichen, den Auswahlprozess zu beeinflussen, weil sie z. B. das Recht haben, Unternehmen im Auswahlprozess zu empfehlen oder die Ausrichtung der Forschung auf eine Weise zu beeinflussen, die alternative Ausrichtungen ungerechtfertigt benachteiligt, können bei der Überwachungsbehörde Wettbewerbsbedenken aufwerfen.

iii)   Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen

115.

Bei ihrer Analyse der Marktstrukturen prüft die Überwachungsbehörde, ob die Beihilfe in Märkten mit Überkapazitäten oder für schrumpfende Wirtschaftszweige gewährt wird. Situationen, in denen der Markt wächst oder davon auszugehen ist, dass sich staatliche FuEuI-Beihilfen vor allem durch Einführung neuer Technologien auf die Gesamtwachstumsdynamik des Wirtschaftszweigs auswirken, dürften weniger Bedenken aufwerfen.

4.6.3.2.   Standorteffekte

116.

Insbesondere marktnahe FuEuI-Beihilfen können dazu führen, dass vor allem aufgrund der durch die Beihilfegewährung bedingten vergleichsweise geringen Produktionskosten oder aufgrund des beihilfebedingten größeren Umfangs der FuEuI-Tätigkeiten in bestimmten Gebieten günstigere Bedingungen für eine anschließende Produktion geschaffen werden. Dies kann Unternehmen dazu veranlassen, ihren Standort in diese Gebiete zu verlagern.

117.

Standorteffekte können auch für Forschungsinfrastrukturen von Belang sein. Beihilfen, die in erster Linie darauf abstellen, Infrastrukturen in eine bestimmte Region — zulasten einer anderen Region — zu ziehen, leisten keinen Beitrag zur Förderung von FuEuI-Tätigkeiten im EWR.

118.

Entsprechend berücksichtigt die Überwachungsbehörde bei ihrer Analyse anmeldepflichtiger Einzelbeihilfen alle Belege dafür, dass der Empfänger alternative Standorte in Betracht gezogen hat.

4.7.   Transparenz

119.

Ab dem 1. Juli 2016 müssen die EFTA-Staaten sicherstellen, dass zu angemeldeten staatlichen Beihilfen — mit Ausnahme von Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR — mindestens folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: vollständiger Text der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen bzw. der Rechtsgrundlage für Einzelbeihilfen oder ein Link dazu; Name der Bewilligungsbehörde; Namen der einzelnen Beihilfeempfänger; Art und Betrag der für die einzelnen Beihilfeempfänger gewährten Beihilfen; Tag der Gewährung; Art des Empfängers (KMU oder großes Unternehmen); Gebiet, in dem der Empfänger ansässig ist (als statistische Region der Ebene 2 (50)); Hauptwirtschaftszweig, in dem der Empfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe) (51). Die Veröffentlichung dieser Angaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Gewährungsbeschluss bzw. bei steuerlichen Maßnahmen innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Steuererklärung erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein (52).

5.   EVALUIERUNG

120.

Um Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels auch künftig in Grenzen zu halten, kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass anmeldepflichtige Beihilferegelungen zeitlich befristet und einer Evaluierung nach Randnummer 37 unterzogen werden. Evaluiert werden sollten vor allem Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht rechtzeitig geprüft wird.

121.

Die unter Randnummer 120 genannte Pflicht gilt — in Anbetracht der angestrebten Ziele und im Hinblick auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die EFTA-Staaten und für kleinere Beihilfemaßnahmen — nur für Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung und neuartigen Merkmalen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen erwartet werden. Die Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer für alle geltenden Methode durchgeführt (53) und veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten müssen zusammen mit der jeweiligen Beihilferegelung den Entwurf eines Evaluierungsplans anmelden, der fester Bestandteil der Würdigung der Regelung durch die Überwachungsbehörde sein wird.

122.

Die Überwachungsbehörde beurteilt die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, die lediglich aufgrund ihrer umfangreichen Mittelausstattung nicht in den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage dieses Evaluierungsplans.

123.

Damit die Überwachungsbehörde eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Gegenstand und Modalitäten der Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung im Einzelnen festgelegt. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden; dies gilt auch für etwaige Änderungen der unter Randnummer 122 genannten Beihilferegelungen.

6.   BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG

124.

Gemäß dem Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen und der konsolidierten Fassung der Entscheidung Nr. 195/04/COL (54) der Überwachungsbehörde müssen die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen.

125.

Die EFTA-Staaten führen detaillierte Aufzeichnungen über alle Beihilfemaßnahmen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Überwachungsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden.

7.   ANWENDBARKEIT

126.

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze bei der Prüfung aller angemeldeten FuEuI-Beihilfen, über deren Genehmigung sie nach dem Tag der Annahme dieser Leitlinien zu beschließen hat, auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen anwenden. Rechtswidrige FuEuI-Beihilfen werden im Einklang mit den Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Gewährung galten.

127.

Auf der Grundlage von Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen schlägt die Überwachungsbehörde vor, dass die EFTA-Staaten ihre geltenden FuEuI-Beihilferegelungen soweit erforderlich ändern, um sie spätestens zum 1. Januar 2015 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.

128.

Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien auf der Webseite der Überwachungsbehörde (55) ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 127 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Sollte sich ein EFTA-Staat nicht äußern, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

8.   ÜBERPRÜFUNG

129.

Die Überwachungsbehörde kann beschließen, diese Leitlinien zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer EWR-Regeln oder internationaler Verpflichtungen oder aus anderen triftigen Gründen als erforderlich erweist.


(1)  Diese Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Europäischen Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(2)  Der Bereich Forschung und Entwicklung wird auch in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen behandelt. Weitere Informationen unter: http://www.efta.int/eea/policy-areas/flanking-horizontal-policies/research-innovation

(3)  Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“, KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010.

(5)  Die Gesamtausgaben für FuE in der Europäischen Union (von denen etwa 1/3 auf den öffentlichen Sektor und 2/3 auf den privaten Sektor entfallen) lagen im Jahr 2012 bei 2,06 % des BIP und damit um 0,24 Prozentpunkte höher als im Jahr 2005 (Eurostat-Statistiken zu Leitindikatoren: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/europe_2020_indicators/headline_indicators). Zwar sind die als prozentualer Anteil am BIP ausgedrückten privaten Ausgaben für FuE seit 2008 leicht angestiegen, aber es gibt große Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den verschiedenen Industriezweigen und den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten (siehe Europäische Kommission, „Research and Innovation performance in EU Member States and Associated Countries 2013“).

(6)  Ein „Marktversagen“ liegt vor, wenn der Markt auf sich selbst gestellt wahrscheinlich kein effizientes Ergebnis erbringt.

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“, COM(2012) 209 final vom 8.5.2012.

(8)  Zum Beispiel Mittel, die im Rahmen von „Horizont 2020“ oder dem EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) gewährt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) wurde durch den Beschluss Nr. 109/2014 vom 16.5.2014 (noch nicht veröffentlicht) als Nummer 1 in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen aufgenommen. COSME zählt zu den EU-Programmen, deren Aufnahme in das EWR-Abkommen erwogen wird bzw. vorgesehen ist. Die vollständige Liste der Programme, die für das EWR-Abkommen möglicherweise von Interesse sein könnten, findet sich unter: http://www.efta.int/eea/eu-programmes

(9)  Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 41, und EWR-Beilage Nr. 18 vom 14.4.2005, S. 1), verlängert durch die Entscheidung Nr. 438/12/COL der Überwachungsbehörde (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 91, und EWR-Beilage Nr. 40 vom 11.7.2013, S. 15).

(10)  Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265.

(11)  Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist es sinnvoll, unterschiedliche FuE-Kategorien beizubehalten, auch wenn diese Tätigkeiten mehr einem interaktiven als einem linearen Modell folgen.

(12)  Schlüsseltechnologien werden in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012) 341 final vom 26.6.2012) definiert und im Einzelnen aufgeführt.

(13)  Die Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, einschließlich FuEuI-Beihilfen, mit dem EWR-Abkommen sind in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens dargelegt. Die Überwachungsbehörde kann Leitlinien vorgeben zur Bewertung staatlicher Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne der Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(14)  Siehe Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1).

(15)  Vgl. Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

(16)  Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 62, und EWR-Beilage Nr. 6 vom 5.2.2009, S. 1).

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-35/96 Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters, C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 46.

(18)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Humble and Edel, C-263/86, Slg. 1988, I-5365, Randnrn. 9-10 sowie 15-18; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 15 und Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Private Barnehagers Landsforbund, E-5/07, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2008, S. 62.

(19)  Siehe z. B. die Wettbewerbssachen NN54/2006 — Přerov logistics College und N 343/2008 — Individual aid to the College of Nyíregyháza for the development of the Partium Knowledge Centre.

(20)  Siehe die Randnummern 26-29 der Leitlinien über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12, und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1).

(21)  Ausbildungsmaßnahmen im Sinne der Beihilfevorschriften für Ausbildungsbeihilfen gelten nicht als nichtwirtschaftliche primäre Tätigkeit von Forschungseinrichtungen.

(22)  Die Erbringung von FuE-Leistungen sowie FuE, die im Auftrag von Unternehmen ausgeführt wird, gilt nicht als unabhängige FuE.

(23)  Wenn eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl öffentlich als auch privat finanziert wird, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass dies der Fall ist, wenn die der jeweiligen Einrichtung bzw. Infrastruktur für einen bestimmten Rechnungszeitraum zugewiesenen öffentlichen Mittel die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten übersteigen.

(24)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24.

(25)  Wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur für ein bestimmtes Unternehmen erstmals zu Versuchszwecken und während eines begrenzten Zeitraums eine spezielle Forschungsdienstleistung erbringt oder Auftragsforschung betreibt, betrachtet die Überwachungsbehörde den berechneten Preis in der Regel als Marktpreis, wenn die Forschungsdienstleistung oder die Auftragsforschung einmalig ist und es nachweislich keinen Markt dafür gibt.

(26)  Dies bezieht sich nicht auf konkrete Vereinbarungen über den Marktwert der sich daraus ergebenden Rechte des geistigen Eigentums und den Wert der Beiträge zu dem Vorhaben.

(27)  Vgl. die Mitteilung der Kommission und die einschlägigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“, KOM(2007) 799 endg. vom 14.12.2007.

(28)  Siehe Artikel 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 68/2006 vom 2.6.2006 (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 22, und EWR-Beilage Nr. 44 vom 7.9.2006, S. 18) als Nummer 2 in Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens aufgenommen und Artikel 45 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 68/2006 vom 2.6.2006 (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 22, und EWR-Beilage Nr. 44 vom 7.9.2006, S. 18) als Nummer 4 in Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens aufgenommen. Ebenso wird die Überwachungsbehörde bei beschränkten Ausschreibungen im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Artikels 46 der Richtlinie 2014/25/EU die Auffassung vertreten, dass keine staatlichen Beihilfen an Unternehmen vorliegen, es sei denn, interessierte Anbieter werden ohne triftigen Grund an einer Angebotsabgabe gehindert.

(29)  Dies ist auch der Fall, wenn öffentliche Auftraggeber innovative Lösungen, die sich aus einem früheren FuE-Auftrag ergeben, oder nicht in den FuE-Bereich fallende Produkte und Dienstleistungen erwerben, die einem Leistungsniveau entsprechen müssen, für das eine Produkt-, eine Verfahrens- oder eine Organisationsinnovation erforderlich ist.

(30)  Unbeschadet etwaiger Verfahren, die sowohl die Entwicklung als auch den anschließenden Erwerb von einmaligen oder spezialisierten Produkten oder Dienstleistungen abdecken.

(31)  Vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission,C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne,C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116.

(32)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 42.

(33)  Die in einer Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gelten uneingeschränkt für alle anderen Einzelbeihilfen, einschließlich jener, die auf der Grundlage einer der Anmeldepflicht unterliegenden Beihilferegelung gewährt wurden.

(34)  Siehe Fußnote 7.

(35)  Siehe Fußnote 7.

(36)  Siehe Fußnote 7.

(37)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P (EU:C:2013:387).

(38)  Bei Beihilfeanträgen, die ein FuE-Vorhaben betreffen, schließt dies nicht aus, dass der potenzielle Beihilfeempfänger bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Beihilfeantrag erfasst werden.

(39)  Bei Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die in aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden, welche möglicherweise Gegenstand separater Beihilfeverfahren sind, bedeutet dies, dass der Beginn der Arbeiten nicht vor dem ersten Beihilfeantrag liegen darf. Wird eine Beihilfe im Rahmen einer automatisch anwendbaren steuerlichen Beihilferegelung gewährt, muss die betreffende Regelung angenommen worden und in Kraft getreten sein, bevor mit dem geförderten Vorhaben bzw. den geförderten Tätigkeiten begonnen wird.

(40)  Auch wenn dies bei neu eingeführten Maßnahmen unter Umständen nicht im Voraus möglich sein wird, wird von den EFTA-Staaten erwartet, dass sie Gutachten zur Anreizwirkung ihrer jeweiligen steuerlichen Beihilferegelungen vorlegen (entsprechend sollten die für Ex-post-Evaluierungen ins Auge gefassten Methoden in der Regel Bestandteil der Planung der betreffenden Maßnahmen sein). Liegen keine Gutachten vor, kann der Anreizeffekt steuerlicher Beihilferegelungen nur für inkrementelle Maßnahmen angenommen werden.

(41)  Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die (auf der Grundlage der Kapitalkosten) auf ihren Barwert abgezinst werden.

(42)  Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Abzinsungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(43)  Diese Zuordnung muss nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Vorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnäheren Tätigkeiten, entsprechen. Somit bleibt es der Überwachungsbehörde unbenommen, eine in einer späteren Phase eines Vorhabens anstehende Aufgabe als industrielle Forschung einzustufen oder umgekehrt eine in einer früheren Phase durchgeführte Tätigkeit als experimentelle Entwicklung oder auch überhaupt nicht als Forschungstätigkeit einzustufen.

(44)  „The Measurement of Scientific and Technological Activities, Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“, Frascati-Handbuch, OECD 2002 (in der jeweils geltenden Fassung). Aus praktischen Gründen kann — sofern nicht aufgezeigt wird, dass in Einzelfällen eine andere Skala verwendet werden sollte — auch davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen FuE-Kategorien den Technologie-Reifegraden 1 (Grundlagenforschung), 2-4 (industrielle Forschung) und 5-8 (experimentelle Entwicklung) entsprechen — siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“, COM(2012) 341 final vom 26.6.2012.

(45)  Unbeschadet der für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung geltenden spezifischen Vorschriften.

(46)  Vgl. die Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1).

(47)  Auch im umgekehrten Fall, wenn bei einer steuerlichen Beihilfemaßnahme zwischen verschiedenen Kategorien von FuE unterschieden wird, dürfen die entsprechenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.

(48)  In dem besonderen Fall, dass die Beihilfe lediglich den beschleunigten Abschluss des Vorhabens ermöglicht, sollten bei dem Vergleich vor allem die unterschiedlichen Zeithorizonte in Bezug auf Zahlungsströme und einen verzögerten Markteintritt betrachtet werden.

(49)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15, noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen) und Teil II Artikel 6 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.

(50)  Der Ausdruck „statistische Region“ wird anstelle des Akronyms „NUTS“ in den entsprechenden Leitlinien der Kommission verwendet. „NUTS“ ist aus der Bezeichnung „Nomenclature of Territorial Units for Statistics“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) abgeleitet. Diese Verordnung wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und EFTA-Staaten jedoch vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen.

(51)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich des Einverständnisses der Überwachungsbehörde (siehe die Leitlinien der Überwachungsbehörde zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1)). Bei steuerlichen Maßnahmen können die Angaben zu den einzelnen Beihilfebeträgen in den folgenden Bandbreiten angegeben werden (in Mio. EUR): [0,5-1]; [1-2]; [2-5]; [5-10]; [10-30]; [30 und mehr].

(52)  Bei rechtswidrigen Beihilfen müssen die EFTA-Staaten gewährleisten, dass dieselben Informationen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Überwachungsbehörde nachträglich veröffentlicht werden. Diese Daten sollten in einem Format zur Verfügung stehen, das die Suche, die Extraktion und die problemlose Veröffentlichung im Internet ermöglicht, zum Beispiel im CSV- oder im XML-Format.

(53)  Eine derartige für alle geltende Methode kann von der Überwachungsbehörde vorgegeben werden.

(54)  Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf

(55)  Siehe http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

ANHANG I

BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

Beihilfen für FuE-Vorhaben

(a)

Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden)

(b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben genutzt, sind nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Abschreibungskosten während der Dauer des Vorhabens beihilfefähig.

(c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.

(d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und nach dem Arm's-length-Prinzip von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden

(e)

Zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten

(f)

Sonstige Betriebskosten einschließlich vorhabenbezogener Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

Kosten der Studie

Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Innovationsbeihilfen für KMU

(a)

Kosten für Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten

(b)

Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für FuEuI-Tätigkeiten in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, ohne dass dadurch Personal ersetzt wird

(c)

Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

Personalkosten; Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; Kosten für Auftragsforschung, Wissen und nach dem Arms's-length-Prinzip von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente; zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten einschließlich vorhabenbezogener Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen

Beihilfen für Innovationscluster

Investitionsbeihilfen

Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Betriebsbeihilfen

Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit

(a)

der Leitung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen

(b)

Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Mitwirkung am Innovationscluster zu bewegen und dessen Sichtbarkeit zu verbessern

(c)

der Verwaltung der Facilities des Innovationsclusters und

(d)

der Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, der Zusammenarbeit in Netzwerken und der transnationalen Zusammenarbeit

ANHANG II

BEIHILFEHÖCHSTINTENSITÄTEN

(in %)

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Beihilfen für FuE-Vorhaben

Grundlagenforschung

100

100

100

Industrielle Forschung

70

60

50

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse

80

75

65

Experimentelle Entwicklung

45

35

25

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse

60

50

40

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

70

60

50

Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

50

50

50

Innovationsbeihilfen für KMU

50

50

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

50

50

15

Beihilfen für Innovationscluster

Investitionsbeihilfen

50

50

50

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens erfüllen

55

55

55

Betriebsbeihilfen

50

50

50


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