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Document E2013P0021

    Klage der Fédération internationale de football association (FIFA) vom 4. Oktober 2013 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rechtssache E-21/13)

    ABl. C 372 vom 19.12.2013, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 372/20


    Klage der Fédération internationale de football association (FIFA) vom 4. Oktober 2013 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

    (Rechtssache E-21/13)

    (2013/C 372/09)

    Die Fédération internationale de football association (FIFA), vertreten durch Ami Barav, Rechtsanwalt, zugelassen in England und Wales, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Paris, Peter Dyrberg, Mitglied der dänischen Rechtsanwaltskammer, und Damien Reymond, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Paris, z.H. Olswang, 326 Avenue Louise, bte 26, 1050 Brüssel, Belgien, hat am 4. Oktober 2013 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) erhoben.

    Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

    i)

    den angefochtenen Beschluss aufheben, soweit er die Einbeziehung der „Normalspiele“ der FIFA-WeltmeisterschaftTM in die norwegische Ereignisliste billigt;

    ii)

    der ESA die Zahlung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der FIFA im Zusammenhang mit diesem Verfahren auferlegen.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Die Klägerin, Fédération internationale de football association (FIFA), beantragt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 309/13/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) vom 16. Juli 2013 gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) (der angefochtene Beschluss), soweit dieser die Einbeziehung aller Spiele der Endrunde der FIFA-WeltmeisterschaftTM, insbesondere die Spiele mit Ausnahme des Finales, der Halbfinal-Spiele und der Spiele der norwegischen Mannschaft (die „Normalspiele“), in die gemäß Artikel 14 Absatz 1 erstellte norwegische Ereignisliste billigt.

    Am 12. Juli und 5. August 2013 bat die FIFA die ESA um eine Mitteilung des angefochtenen Beschlusses. Als Antwort übermittelte die ESA einen Link zu der Online-Datenbank, in der der Beschluss veröffentlicht wurde.

    Die FIFA ist Veranstalter und alleiniger Rechteinhaber der FIFA-WeltmeisterschaftTM, die sich auf der von der ESA gebilligten norwegischen Liste befindet. Die FIFA ist der Auffassung, dass die ESA durch die Billigung der Einbeziehung der gesamten FIFA-WeltmeisterschaftTM, insbesondere der im Rahmen dieses Wettbewerbs durchgeführten „Normalspiele“ auf dieser Liste, einen offensichtlichen Fehler begangen und gegen EWR-Recht sowie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (SCA) verstoßen hat.

    Die Klägerin behauptet u.a., dass die EFTA-Überwachungsbehörde:

    gegen Artikel 16 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens verstoßen hat; und

    gegen Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Überwachungs- und Gerichtsabkommens verstoßen hat, da sie die Vereinbarkeit der norwegischen Maßnahmen mit dem EWR-Recht nicht angemessen überprüft hat.


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