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Document E2013P0019

    Klage von Konkurrenten.no AS vom 16. August 2013 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rechtssache E-19/13)

    ABl. C 347 vom 28.11.2013, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/32


    Klage von Konkurrenten.no AS vom 16. August 2013 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

    (Rechtssache E-19/13)

    2013/C 347/13

    Am 16. August 2013 wurde vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht. Kläger ist Konkurrenten.no AS, vertreten durch Jon Midthjell, Rechtsanwalt, Advokatfirmaet Midthjell AS, Grev Wedels plass 5, 0151 Oslo, Norwegen.

    Der Kläger ersucht den EFTA-Gerichtshof,

    1.

    die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 519/12/COL vom 19. Dezember 2012 (AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene) aufzuheben und der Beklagten und etwaigen Streithelfern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

    2.

    die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 181/13/COL vom 8. Mai 2013 (Kollektivtransportproduksjon AS, Oslo Vognselskap AS und Unibuss AS) aufzuheben und der Beklagten und etwaigen Streithelfern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

    3.

    der EFTA-Überwachungsbehörde (und etwaigen Streithelfern) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Bei dem Kläger, Konkurrenten.no AS, handelt es sich um ein Privatunternehmen, das auf dem Markt für Expressbusse zwischen Zentral- und Südnorwegen tätig ist.

    Der Kläger reichte bei der EFTA-Überwachungsbehörde am 11. August 2006 eine Beihilfebeschwerde und am 8. September 2011 eine zweite Beschwerde hinsichtlich einer Beihilfe für AS Oslo Sporveier ein.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde schloss die Sache in Bezug auf die erste Beschwerde ohne förmliches Prüfverfahren am 21. Juni 2010 ab. Am 22. August 2011 wurde diese Entscheidung vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-14/10 Konkurrenten.no AS/EFTA-Überwachungsbehörde (Bericht des EFTA-Gerichtshofs [2011] 266) aufgehoben.

    Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 28. März 2012, das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der mutmaßlichen Beihilfe für AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene zu eröffnen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage des Amtsblatts am 5. Juli 2012 veröffentlicht.

    Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2012 schloss die EFTA-Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der mutmaßlichen Beihilfe für AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene ab. Am 8. Mai 2013 erließ die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über eine mutmaßliche Beihilfe für Kollektivtransportproduksjon AS, Oslo Vognselskap AS und Unibuss AS. Keine dieser Entscheidungen wurde bislang im Amtsblatt oder in der EWR-Beilage veröffentlicht.

    Mit dieser Klage ersucht der Kläger um Aufhebung beider Entscheidungen.

    Nach Ansicht des Klägers hat die EFTA-Überwachungsbehörde

     

    in Bezug auf die erste Entscheidung (vom 19. Dezember 2012):

    eine Kapitalzuführung rechtswidrig zum Teil als bestehende Beihilfe und zum Teil als beihilfefrei eingestuft und einen jährlichen Pauschalausgleich rechtswidrig als bestehende Beihilfe eingestuft und

    hinsichtlich der Anwendung von Gruppenbeiträgen auf akkumulierte negative Steuerpositionen gegen Artikel 61 des EWR-Abkommens verstoßen;

     

    in Bezug auf die zweite Entscheidung (vom 8. Mai 2013):

    ihre Pflicht verletzt, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, indem sie eine Transaktion rechtswidrig als bestehende Beihilfe sowie kurzfristige Liquiditätsdarlehen und Verträge, die ohne Ausschreibung vergeben worden waren, rechtswidrig als beihilfefrei eingestuft hat und

    ihre Pflicht verletzt, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf prämienfrei gewährte Garantien und in Bezug auf langfristige Darlehen für öffentliche Infrastruktur zu eröffnen, die AS Oslo Sporveier zu den für die Gemeinde selbst geltenden Konditionen gewährt wurden, indem sie die Maßnahmen rechtswidrig als bestehende Beihilfen eingestuft hat.


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