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Document E2013C0822(01)

Stellungnahme des Vertreters der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde aus der Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 9. November 2011 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/M.6203 — Western Digital Ireland/Vivital Technologies — Berichterstatter: Italien

ABl. C 241 vom 22.8.2013, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 241 vom 22.8.2013, p. 8–8 (HR)

22.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/19


Stellungnahme des Vertreters der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde aus der Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 9. November 2011 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/M.6203 — Western Digital Ireland/Vivital Technologies

Berichterstatter: Italien

2013/C 241/07

Zusammenschluss

1.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Marktabgrenzung

3.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte, wie sie die Kommission im Beschlussentwurf vorgenommen hat, zu.

Insbesondere teilt der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte die Einschätzung der Kommission, dass die Auswirkung des geplanten Zusammenschlusses auf die folgenden Märkte zu bewerten ist:

a)

den Markt für auftragskritische Enterprise-Festplatten;

b)

den Markt für unternehmenskritische 3,5″-Festplatten;

c)

den Markt für 3,5″-Desktop-Festplatten;

d)

den Markt für 3,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik;

e)

den Markt für mobile 2,5″-Festplatten;

f)

den Markt für 2,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik und;

g)

den Markt für externe Festplatten.

4.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt überein mit der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für:

a)

Festplatten; und

b)

externe Festplatten.

Kontrafaktisches Szenario

5.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt mit der Kommission darin überein, dass der auf dem Datum der Anmeldung beruhende Prioritätsgrundsatz („Windhundverfahren“) für die wettbewerbsrechtliche Würdigung des geplanten Zusammenschlusses am besten geeignet ist und dass das Vorhaben unter Berücksichtung des Seagate/Samsung-Zusammenschlusses zu würdigen ist, der von der Kommission mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 genehmigt wurde (Sache COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung).

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Nichtkoordinierte Effekte

6.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu nichtkoordinierten Effekten führen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf den weltweiten Märkten für auftragskritische Festplatten, mobile 2,5″-Festplatten und 2,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik erheblich beeinträchtigen würden.

7.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss in der angemeldeten Form wahrscheinlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird, die durch nichtkoordinierte Effekte auf den weltweiten Märkten für 3,5″-Desktop-Festplatten, 3,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik und unternehmenskritische 3,5″-Festplatten bedingt ist.

8.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass es zwar Anzeichen dafür gibt, dass der geplante Zusammenschluss in der angemeldeten Form durch nichtkoordinierte Effekte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt für externe Festplatten führen könnte, dass es angesichts der Abhilfemaßnahmen, mit denen die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den vorgelagerten weltweiten Märkten für 3,5″-Desktop-Festplatten, für 3,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik und für unternehmenskritische 3,5″-Festplatten ausgeräumt wird, aber unwahrscheinlich ist, dass der geplante Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten EWR-weiten Markt für externe Festplatten führen wird.

Koordinierte Effekte

9.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu koordinierten Effekten führen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf den weltweiten Festplattenmärkten und auf dem EWR-weiten Markt für externe Festplatten erheblich beeinträchtigen würden.

Vertikale Effekte

10.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht dazu führen wird, dass der wirksame Wettbewerb durch eine Abschottung von Komponentenherstellern (Magnetköpfe und Datenträger) von einem ausreichenden Kundenstamm erheblich beeinträchtigt wird; durch eine derartige Abschottung würde Toshibas Konkurrenzfähigkeit auf den Festplattenmärkten geschwächt.

Effizienzvorteile

11.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt mit der Einschätzung der Kommission überein, dass die Kommission den geplanten Zusammenschluss in der angemeldeten Form nicht auf der Grundlage der durch ihn bewirkten mutmaßlichen Effizienzvorteile im Hinblick auf die weltweiten Märkte für 3,5″-Desktop-Festplatten, für 3,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik und für unternehmenskritische 3,5″-Festplatten sowie im Hinblick auf den EWR-Markt für externe Festplatten für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann.

Abhilfemaßnahmen

12.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das von den beteiligten Unternehmen vorgelegte Abhilfepaket die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die die Kommission auf dem weltweiten Markt für unternehmenskritische 3,5″-Festplatten, dem weltweiten Markt für 3,5″-Desktop-Festplatten, dem weltweiten Markt für 3,5″-Festplatten für Unterhaltungselektronik und dem EWR-weiten Markt für externe Festplatten festgestellt hat, in jeder Hinsicht ausräumt.

Schlussfolgerung

13.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Zusagen uneingeschränkt erfüllt werden.

14.

Der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

EFTA-Überwachungsbehörde

Silje THORSTENSEN


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