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Document E2012J0012

    Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache E-12/12 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates)

    ABl. C 277 vom 26.9.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 277/8


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 15. Mai 2013

    in der Rechtssache E-12/12

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

    (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates)

    2013/C 277/06

    In der Rechtssache E-12/12, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island gegen seine Verpflichtungen aus dem Rechtsakt, auf den unter Nummer 7h des Anhangs XIX zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird, also die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, sowie gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der genannten Richtlinie und Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen hat, da Island es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung dieses Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 15. Mai 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    Der Gerichtshof stellt fest:

    1.

    Island hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Rechtsakt, auf den unter Nummer 7h des Anhangs XIX zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird, also die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, sowie gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der genannten Richtlinie und Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen, da Island es versäumt hat, die zur Umsetzung dieses Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ergreifen oder der Überwachungsbehörde mitzuteilen.

    2.

    Island trägt die Kosten des Verfahrens.


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