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Document E2012C0920(03)

    Staatliche Beihilfe — Beschluss, keine Einwände zu erheben

    ABl. C 284 vom 20.9.2012, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 284/14


    Staatliche Beihilfe — Beschluss, keine Einwände zu erheben

    2012/C 284/06

    Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

    Datum der Annahme des Beschlusses

    :

    9. Mai 2012

    Beihilfe Nr.

    :

    69491

    Nr. der Entscheidung

    :

    158/12/KOL

    EFTA-Staat

    :

    Norwegen

    Name des Begünstigten

    :

    Akershus Energi Varme AS

    Art der Maßnahme

    :

    Einzelbeihilfen gemäß der Energiefondsregelung, vorbehaltlich einer detaillierten Bewertung entsprechend Artikel 61 Absatz 3 (c) des Abkommens

    Regelung

    :

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Energiefondsregelung mit Entscheidung Nr. 248/11/KOL genehmigt.

    Zielsetzung

    :

    Umweltschutzdienste

    Form der Beihilfe

    :

    Finanzhilfe

    Beihilfebetrag

    :

    73,1 Mio. NOK

    Wirtschaftszweige

    :

    Fernwärme und -Kühlung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    :

    Enova SF

    Professor Borchsgt. 2

    7030 Trondheim

    NORWAY

    Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

    http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


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