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Document E2012C0264

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 264/12/KOL vom 5. Juli 2012 bezüglich des Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL

    ABl. C 340 vom 8.11.2012, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch E2021C0032

    8.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/2


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 264/12/KOL

    vom 5. Juli 2012

    bezüglich des Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL (1)

    2012/C 340/02

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    gestützt auf den in Nummer 8a in Teil 3.1 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

    Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), in der berichtigten und geänderten Fassung

    gestützt auf den in Nummer 89 in Teil 4.2 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

    Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (3), in der geänderten Fassung

    gestützt auf den Beschluss Nr. 259/12/KOL des Kollegiums, durch den das zuständige Kollegiumsmitglied ermächtigt wird, diesen Beschluss anzunehmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 legte Norwegen der EFTA-Überwachungsbehörde („die Überwachungsbehörde“) die erforderlichen Begründungen vor, um für sein Gebiet im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, sowie die nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status eines zugelassenen Gebiets.

    Durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 71/94/KOL vom 27. Juni 1994, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002, wurde festgestellt, dass die im Anhang zum genannten Beschluss bezeichneten Teile Norwegens in Bezug auf Fisch als IHN- und VHS-freie Festlands- bzw. Küstengebiete anerkannt werden.

    Am 26. November 2007 wurde ein Ausbruch von VHS im Bezirk Møre og Romsdal in Norwegen bestätigt. Die zuständigen Behörden in Norwegen teilten der Überwachungsbehörde mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Seuche zu tilgen und ihre Ausbreitung zu verhindern. Die Überwachungsbehörde hielt diese Maßnahmen für angemessen.

    Die Überwachungsbehörde stellte in dem Beschluss Nr. 302/08/KOL fest, dass Norwegen mit Ausnahme der im Anhang zu dem Beschluss genannten Gebiete nach wie vor als zugelassenes Festlandsgebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fisch im Hinblick auf IHN und VHS anerkannt werden sollte.

    Am 8. Mai 2012 übermittelte Norwegen der Überwachungsbehörde eine Erklärung über den Status der VHS-Freiheit samt Nachweisen zur Überwachung und zu Stichproben im gesamten Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets.

    Die Überwachungsbehörde hat die Erklärung und die beigefügen Unterlagen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Erklärung die Anforderungen der Richtlinie 2006/88/EG und der Entscheidung 2009/177/EG an eine Erklärung über den Status der Seuchenfreiheit erfüllt.

    Die Überwachungsbehörde hat mit Beschluss Nr. 259/12/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Der Ausschuss hat den Vorschlag der Überwachungsbehörde einstimmig angenommen. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen somit der einmütigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut unverändert bleibt.

    Norwegen sollte mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets als VHS-frei erklärt werden.

    In Bezug auf IHN ist die Lage in Norwegen unverändert. Der Status Norwegens hinsichtlich dieser Krankheit sollte beibehalten werden.

    Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Norwegen wird mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets für IHN-frei erklärt.

    Artikel 2

    Norwegen wird mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets für VHS-frei erklärt.

    Artikel 3

    Der Beschluss Nr. 302/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2008 wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2012 in Kraft.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an Norwegen gerichtet.

    Artikel 6

    Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

    Brüssel, den 5. Juli 2012

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

    Mitglied des Kollegiums

    Florence SIMONETTI

    Direktor (m.d.W.d.G.b.)


    (1)  ABl. L 41 vom 12.2.2009, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 7 vom 12.2.2009, S. 10.

    (2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 17.6.2010, S. 1 (auf Isländisch), und EWR-Beilage Nr. 35 vom 23.6.2011, S. 44 (auf Norwegisch).

    (3)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.


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