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Document E2011J0008

    Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2011 in der Rechtssache E-8/11 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm)

    ABl. C 291 vom 27.9.2012, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 291/16


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 14. Dezember 2011

    in der Rechtssache E-8/11

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

    (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm)

    2012/C 291/07

    In der Rechtssache E-8/11, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — ANTRAG auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 des in Anhang XX Nummer 32g des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist, weil es versäumt hat, seine zuständigen Behörden anzuweisen, strategische Lärmkarten auszuarbeiten und nötigenfalls zu genehmigen und Aktionspläne für alle in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erstellen, und weil es nicht dafür gesorgt hat, dass die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Anhang VI der Richtlinie der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt werden — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson, am 14. Dezember 2011 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    Der Gerichtshof stellt fest:

    1.

    dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 des in Anhang XX Nummer 32g des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist, weil es versäumt hat sicherzustellen, dass seine zuständigen Behörden innerhalb der vorgeschriebenen Fristen strategische Lärmkarten ausarbeiten und nötigenfalls genehmigen und Aktionspläne für alle in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr erstellen, und weil es nicht dafür gesorgt hat, dass die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Anhang VI der Richtlinie der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt werden.

    2.

    Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


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