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Document E2010C0159

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 159/10/KOL vom 21. April 2010 über ergänzende Garantien für Norwegen hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch E2021C0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/159/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/43


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 159/10/KOL

vom 21. April 2010

über ergänzende Garantien für Norwegen hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 17 und Protokoll 1, insbesondere Artikel 4 Buchstabe d,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1, insbesondere Artikel 1 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1),

in der geänderten und dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angeglichenen Fassung, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.2.80 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2), in der geänderten Fassung,

gestützt auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 74/94/KOL vom 27. Juni 1994 über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für Norwegen bestimmt sind (3), zur Änderung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 31/94/KOL (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Entscheidung Nr. 74/94/KOL wurden Norwegen ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes gewährt.

(2)

Seit Erlass der Entscheidung Nr. 74/94/KOL wurden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes geändert, um die Übereinstimmung mit den internationalen Regeln in Bezug auf diese Krankheit und eine bessere Kontrolle innerhalb der Union zu gewährleisten.

(3)

Durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2005 (5) wurde die Entscheidung 2004/558/EWG in ihrer geänderten Fassung in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.2.80 des EWR-Abkommens aufgenommen.

(4)

Norwegen ist der Auffassung, dass sein Hoheitsgebiet von der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes frei ist. Norwegen hat der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Belege vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beobachtung der Lage fortgesetzt wird und daher eine angemessene Seuchenüberwachung vorhanden ist, um zu gewährleisten, dass das norwegische Hoheitsgebiet von der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes frei ist.

(5)

Norwegen hat die EFTA-Überwachungsbehörde gebeten, die Entscheidung Nr. 74/94/KOL zu aktualisieren, um den geänderten Rechtsvorschriften über ergänzende Garantien für den Handel innerhalb der EU hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes Rechnung zu tragen.

(6)

Deswegen ist es im Interesse der Klarheit und der rechtlichen Kohärenz angebracht, die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 74/94/KOL angesichts der geänderten Rechtsvorschriften über ergänzende Garantien für den Handel innerhalb der EU hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes aufzuheben.

(7)

Der neue Beschluss wird die Norwegen zuvor gewährten Garantien bestätigen und sie an die neuen, in den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und insbesondere in der Entscheidung 2004/558/EG in der geänderten Fassung aufgeführten Kriterien anpassen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sämtliche Regionen Norwegens sind frei von der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes.

Artikel 2

Norwegen werden beim Handel mit Rindern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die in der Entscheidung 2004/558/EG in ihrer geänderten Fassung niedergelegten ergänzenden Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes gewährt.

Artikel 3

Norwegen hat den gleichen Status wie die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG in der geänderten Fassung genannten EU-Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Die Entscheidung Nr. 74/94/KOL wird hiermit aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 21. April 2010 in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 7

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 21. April 2010

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20, und EWR-Beilage Nr. 22 vom 24.4.2008, S. 170.

(3)  ABl. L 247 vom 22.9.1994, S. 50.

(4)  ABl. L 138 vom 2.6.1994, S. 43.

(5)  ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 15.


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