Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2009C1008(02)

    Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen und Teil 1 Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme

    ABl. C 241 vom 8.10.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 241/17


    Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen und Teil 1 Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

    Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme

    2009/C 241/08

    Datum der Annahme der Entscheidung

    :

    31.3.2009

    Beihilfe-Nr.

    :

    65827

    EFTA-Staat

    :

    Norwegen

    Region

    :

    Nordland

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    :

    Streckenentwicklungsfonds Bodø

    Rechtsgrundlage

    :

    Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen

    Art der Maßnahme

    :

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    :

    Schaffung neuer internationaler Luftverkehrsstrecken nach Bodø

    Form der Beihilfe

    :

    i)

    Streckenspezifische Vermarktungsförderung;

    ii)

    Entwicklungsprojektbeihilfe;

    iii)

    Förderung von Rabatten bei Flughafengebühren.

    Haushaltsmittel

    :

    12 Mio. NOK (ca. 1,2 Mio. EUR)

    Beihilfeintensität

    :

    Beihilfe darf 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten eines bestimmten Jahres nicht überschreiten und die Gesamtbeihilfe darf einen Durchschnittsbetrag von 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten

    Laufzeit

    :

    Fünf Jahre

    Wirtschaftssektoren

    :

    Fluggastbeförderung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    :

    Gemeinde Bodø

    Postbox 319

    8001 Bodø

    NORWAY

    Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

    http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


    Top