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Document E2008P0003

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Februar 2008 gegen die Republik Island (Rechtssache E-3/08)

ABl. C 113 vom 8.5.2008, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/19


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Februar 2008 gegen die Republik Island

(Rechtssache E-3/08)

(2008/C 113/16)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Niels Fenger und Florence Simonetti als Bevollmächtigte, erhob am 21. Februar 2008 Klage gegen die Republik Island beim EFTA-Gerichtshof.

Die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt, dass der EFTA-Gerichtshof Folgendes feststellt:

1.

Durch die nicht fristgerechte Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme des in Kapitel XV Ziffer 12u des Anhangs II zum Abkommmen über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien), durch Protokoll 1 in das EWR-Abkommen übernommen, in das innerstaatliche Recht ist die Republik Island ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 EWR-Abkommen nicht nachgekommen, und

2.

der Republik Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

dieser Fall betrifft eine EG-Verordnung über Detergenzien,

Artikel 7 des EWR-Abkommens sieht vor:

„Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:

a)

Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen;

b)

Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.“,

die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass die isländische Regierung die Verordnung nicht fristgerecht in ihr innerstaatliches Recht übernommen hat.


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