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Document E2008J0006

    Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 2009 in der Rechtssache E-6/08 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

    ABl. C 224 vom 17.9.2009, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 224/19


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 13. Mai 2009

    in der Rechtssache E-6/08

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen

    (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

    2009/C 224/09

    In der Rechtssache E-6/08, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — Antrag auf FESTSTELLUNG, dass das Königreich Norwegen gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 des Rechtsakts, auf den unter Nummer 17 des Anhangs IV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), und gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen hat, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung der Artikel 6—10 dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen oder der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt hat — erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus Carl Baudenbacher (Präsident) sowie Henrik Bull (Richter) und Thorgeir Örlygsson (Richter und Berichterstatter), am 13. Mai 2009 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    1.

    Das Königreich Norwegen hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie und aus Artikel 7 des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 6—10 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht ergriffen hat.

    2.

    Dem Königreich Norwegen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


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