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Document E2008C0500
EFTA Surveillance Authority Decision No 500/08/COL of 16 July 2008 amending, for the sixty-fifth time, the procedural and substantive rules in the field of State aid by introducing a new chapter on State aid for environmental protection
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 500/08/KOL vom 16. Juli 2008 über die 65. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Aufnahme eines neuen Kapitels über staatliche Umweltschutzbeihilfen
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 500/08/KOL vom 16. Juli 2008 über die 65. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Aufnahme eines neuen Kapitels über staatliche Umweltschutzbeihilfen
ABl. L 144 vom 10.6.2010, p. 1–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014
10.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 500/08/KOL
vom 16. Juli 2008
über die 65. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Aufnahme eines neuen Kapitels über staatliche Umweltschutzbeihilfen
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Behörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Behörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Behörde dies für notwendig erachtet.
Nach Artikel 1 von Teil I des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens (4) überprüft die Behörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das EWR-Abkommen erfordern.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat wie erwähnt am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (5).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“) hat am 23. Januar 2008 eine Mitteilung über Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (6) angenommen.
Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.
Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.
Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Behörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission wurde konsultiert.
Die Behörde hat die EFTA-Staaten in einem Schreiben vom 30. Juni 2008 aufgefordert, zu dem Thema Stellung zu nehmen.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch die Aufnahme eines neuen Kapitels über staatliche Umweltschutzbeihilfen geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang I zu diesem Beschluss wiedergegeben.
Artikel 2
Das bestehende Kapitel über Umweltschutzbeihilfen wird gestrichen.
Artikel 3
Nur der englische Text ist verbindlich.
Brüssel, den 16. Juli 2008.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Der Präsident
Kristján A. STEFÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „die Behörde‘ bezeichnet.
(2) Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.
(4) Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.
(5) Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1 und der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 19.12.2007 zuletzt geändert. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieses Leitfadens wird auf der Website der Behörde veröffentlicht: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/
(6) Veröffentlicht im ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
ANHANG
Das folgende Kapitel wird dem Leitfaden für staatliche Beihilfen hinzugefügt:
„STAATLICHE UMWELTSCHUTZBEIHILFEN (1)
1. Einleitung
1. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde (‚die Behörde‘) verabschiedete 1994 Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen. 2001 verabschiedete die Behörde neue Leitlinien (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 32. EWR-Beilage Nr. 6), die ursprünglich bis Ende 2007 galten. Diese Gültigkeitsdauer wurde jedoch bis zur Verabschiedung neuer Leitlinien verlängert. |
2. |
Erfordernisse des Umweltschutzes sind bei der Prüfung von Beihilfen im Umweltbereich, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung — s. Artikel 73-75 und den neunten Erwägungsgrund der Präambel des EWR-Abkommens — einzubeziehen. Bei der Festlegung und Durchführung der Wettbewerbspolitik sind Umweltschutzerfordernisse jedoch insbesondere im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen. |
1.1. Eine Beihilfe- und Energiepolitik für Europa
3. |
Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen verabschiedet. Bei den Leitlinien der Gemeinschaft handelt es sich um Instrumente zur Durchführung (i) der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von seiner Frühjahrstagung 2007, in denen die Entwicklung einer nachhaltigen integrierten europäischen Klimaschutz- und Energiepolitik gefordert wurde und (ii) des ‚energiepolitischen Aktionsplans‘, der Teil der Energiepolitik für Europa ist. Diesbezüglich erklärte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen unter anderem: ‚Damit dieses Ziel erreicht werden kann, bedarf es eines integrierten Konzepts für die Klima- und Energiepolitik, denn die Hauptquelle der Treibhausgasemissionen ist die Erzeugung und Nutzung von Energie. Diese Integration sollte so vonstatten gehen, dass sich die beiden Politikbereiche gegenseitig unterstützen. Hiervon ausgehend werden mit der Energiepolitik für Europa die nachstehenden drei Ziele verfolgt, wobei die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihren Energiemix und ihre Hoheit über die primären Energiequellen uneingeschränkt respektiert werden und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vorgegangen wird:
Der Europäische Rat befürwortete zudem einen umfassenden energiepolitischen Aktionsplan für den Zeitraum 2007-2009 und forderte die Kommission auf, Vorschläge zur Überarbeitung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorzulegen. |
4. |
Die EFTA-Staaten haben zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung des Umweltschutzes eingeführt. Sie nehmen am Europäischen Emissionshandelssystem der Gemeinschaft teil und sind u. a. feste und unabhängige Verpflichtungen eingegangen, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls bis 2012 um ein bestimmtes Maß zu reduzieren. Überdies finden im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Verhandlungen statt, um weitere Ziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen. |
1.2. Beihilfepolitik und Umweltschutz
5. |
Staatliche Beihilfen können sich mitunter als wirksame Instrumente erweisen, um Ziele von gemeinsamem Interesse zu erreichen und so ein Versagen des Marktes zu korrigieren, was die Funktionsweise der Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft verbessert. Im ‚Aktionsplan staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen: Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009‘ (2) wird erklärt, dass staatliche Beihilfen dazu beitragen können, das Umweltschutzziel zu verwirklichen. Der Umweltschutz wiederum bietet Gelegenheit zur Innovation, ermöglicht die Erschließung neuer Märkte und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit durch einen effizienteren Ressourcen- und Mitteleinsatz. Da die Leitlinien der Gemeinschaft für Umweltschutzbeihilfen auf dem Aktionsplan ‚Staatliche Beihilfen‘ basieren, werden derartige Überlegungen berücksichtigt, wenn die Behörde die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem EWR-Abkommen prüft. Zum politischen Hintergrund der derzeitigen Leitlinien zählt auch der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) (nachstehend ‚Sechstes Umweltaktionsprogramm‘), übernommen in das EWR-Abkommen durch Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d des Protokolls 31, in dem die vorrangigen Aktionsbereiche für den Umweltschutz festgelegt sind (4). |
6. |
Die Beihilfenkontrolle im Bereich des Umweltschutzes soll in erster Linie sicherstellen, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne die Beihilfe nicht eintreten würde, und dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Folgen — sprich die dadurch erzeugten Wettbewerbsverzerrungen — überwiegen, wobei dem in Artikel 73 des EWR-Abkommens verankerten Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. |
7. |
Wirtschaftstätigkeiten können die Umwelt schädigen, insbesondere durch Umweltverschmutzung. Ohne staatliches Eingreifen können sich in bestimmten Fällen Unternehmen der Übernahme der vollen Kosten der von ihnen verursachten Umweltschädigung entziehen. Der Markt gewährleistet also keine effiziente Ressourcenallokation, da die negativen externen Effekte der Produktion nicht vom Hersteller, sondern von der Gesellschaft insgesamt getragen werden. |
8. |
Nach dem Verursacherprinzip lassen sich diese negativen externen Effekte dadurch in den Griff bekommen, dass dafür gesorgt wird, dass der Verursacher für die von ihm zu verantwortende Umweltschädigung aufkommt, was eine vollständige Internalisierung der Umweltkosten durch den Verursacher impliziert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die (vom Unternehmen zu tragenden) Kosten die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die der Gesellschaft durch die Wirtschaftstätigkeit entstehen. Mit einer unumschränkten Durchsetzung des Verursacherprinzips könnte das Marktversagen somit korrigiert werden. Das Verursacherprinzip lässt sich entweder über die Festlegung verbindlicher Umweltnormen oder mittels marktbasierter Instrumente (5) umsetzen. Zu den letztgenannten Instrumenten kann auch die Vergabe staatlicher Beihilfen an alle oder einige der davon betroffenen Unternehmen gehören. |
9. |
Obwohl der Anwendung des Verursacherprinzips derzeit noch Grenzen gesetzt sind, sollte dieses ordnungspolitische Manko die EFTA-Staaten nicht daran hindern, höhere Anforderungen an den Umweltschutz zu stellen als die Gemeinschaft (6) und die negativen externen Effekte so weit wie möglich zu reduzieren. |
10. |
Um das Umweltschutzniveau zu verbessern, könnten die EFTA-Staaten auf staatliche Beihilfen als individuelle Anreize (auf Unternehmensebene) für die Verringerung der Umweltbelastung (falls auf EU-Ebene Umweltschutznormen fehlen) oder für ein Übertreffen der gemeinschaftlichen Umweltschutznormen zurückgreifen. Sie könnten aber auch nationale Normen oder Umweltsteuern, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, einführen oder aber in Ermangelung einschlägiger EU-Vorschriften die Umweltsteuer nutzen, um das Verursacherprinzip einseitig durchzusetzen. Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Umweltschutzbeihilfen können Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Auf ähnliche Weise können Beihilfen in Form von Ermäßigungen auf oder Befreiungen von auf der Gemeinschaftsebene harmonisierten Steuern unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Bestimmte Rechtsvorschriften zur Festlegung solcher Gemeinschaftsnormen werden unter Umständen nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Überdies liegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über Steuerharmonisierung als solche nicht im Geltungsbereich des EWR-Abkommens. Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sicherzustellen, wird die Behörde in der Regel jedoch bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Umweltschutzbeihilfen mit dem EWR-Abkommen die gleichen Kriterien zugrunde legen. Dabei berücksichtigt sie die besondere Rechtslage der EFTA-Staaten. Das bedeutet, dass die derzeitigen Leitlinien auf einschlägige Gemeinschaftsnormen und gemeinschaftliche Maßnahmen zur Steuerharmonisierung Bezug nehmen, sofern solche verabschiedet wurden. Die Behörde betont, dass solche Bezugnahmen auf das Gemeinschaftsrecht nicht bedeuten, dass die EFTA-Staaten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einhalten müssen, wenn diese nicht in das EWR-Abkommen übernommen wurden (7). Sie dienen lediglich als Grundlage, um die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 61 Absatz 3 des Abkommens zu prüfen. |
11. |
Nach Ansicht der Behörde bedürfen die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen einer Überarbeitung, um sie in stärkerem Maße mit den Zielen des Aktionsplans ‚Staatliche Beihilfen‘ in Einklang zu bringen und insbesondere sicherzustellen, dass die Beihilfen gezielter und stärker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vergeben und die Verfahren optimiert werden. Ein weiteres Anliegen der Behörde besteht darin, umweltpolitische und technische Entwicklungen sowie die bisherigen Erfahrungen mit Umweltschutzbeihilfen mit in ihre Überlegungen einzubeziehen. |
12. |
Die Behörde wird die vorliegenden Leitlinien bei der Prüfung von Umweltschutzbeihilfen anwenden. Dies sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Beschlussfassung. Wichtigste Rechtsgrundlage für Umweltschutzbeihilfen ist Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens. Die vorliegenden Leitlinien ersetzen die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen, die 2001 in Kraft traten (8). |
13. |
Die Leitlinien beinhalten Vorschriften für zwei Arten von Prüfungen: eine Standardprüfung für Beihilfemaßnahmen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts oder bei Beihilfen an Unternehmen, deren Produktionskapazität einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt (Kapitel 3) und eine eingehende Prüfung bei Überschreitung dieses Schwellenwerts sowie bei Beihilfen an Unternehmen, deren Produktionskapazität diesen Schwellenwert übersteigt, und bei Beihilfen für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die auf der Grundlage der vermiedenen externen Kosten berechnet werden (Kapitel 5). |
14. |
Diese Leitlinien gelten für sämtliche Beihilfemaßnahmen, die bei der Behörde angemeldet werden (weil sie entweder nicht von einer Gruppenfreistellungsverordnung (nachstehend ‚GVO‘) erfasst werden oder weil sie laut GVO einzeln angemeldet werden müssen oder weil sich der betreffende EFTA-Staat zur Anmeldung entschlossen hat, obwohl die betreffende Maßnahme theoretisch gemäß einer GVO hätte freigestellt werden können), sowie für alle nicht angemeldeten Beihilfen, sofern sie nach der Verabschiedung dieser Leitlinien gewährt werden. |
1.3. Die Abwägungsprüfung und ihre Anwendung auf Umweltschutzbeihilfen
1.3.1.
15. |
In dem vorstehend erwähnten Aktionsplan ‚Staatliche Beihilfen‘ kündigte die Kommission an, dass sie ‚gegebenenfalls einen stärker wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Beihilfenkontrolle verfolgen wird‘. |
16. |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem EWR-Abkommen wägt die Behörde den positiven Beitrag einer Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse gegen die möglichen negativen Begleiterscheinungen wie Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs ab. Im Aktionsplan ‚Staatliche Beihilfen‘ wurde, aufbauend auf der bisherigen Praxis, diese Abwägung in die förmliche Gestalt einer ‚Abwägungsprüfung‘ gebracht (9). Sie erfolgt in drei Schritten: Die ersten beiden Schritte beziehen sich auf die Prüfung der positiven Auswirkungen einer Beihilfe, während im dritten Schritt die negativen Folgen betrachtet und beide Seiten gegeneinander abgewogen werden. Zur Abwägungsprüfung gehören die folgenden drei Fragestellungen:
|
17. |
Diese Abwägungsprüfung ist sowohl bei der Ausgestaltung von Beihilfevorschriften als auch bei Einzelfallprüfungen vorzunehmen. |
1.3.2.
18. |
Nach dem neunten Erwägungsgrund der Präambel des EWR-Abkommens sind die EFTA-Staaten entschlossen, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, und die umweltverträgliche Entwicklung stellt eines ihrer Ziele dar. Die Förderung des Umweltschutzes ist somit ein wichtiges Ziel von gemeinsamem Interesse. In Artikel 73 Absatz 2 des EWR-Abkommens wird auf die Notwendigkeit der Einbeziehung des Umweltschutzes in die sonstigen Politiken der EFTA-Staaten abgehoben, und es wird erklärt, dass die Umweltpolitik auf den Grundsätzen der Vorbeugung sowie der Bekämpfung der Umweltbeeinträchtigungen (10) an ihrem Ursprung und auf dem Verursacherprinzip basieren muss. |
19. |
Die vorliegenden Leitlinien legen fest, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen genehmigt werden können, die auf die Behebung eines Marktversagens abzielen, das in einem unzureichenden Umweltschutz besteht. |
20. |
Das Versagen des Marktes im Umweltbereich betrifft in erster Linie die negativen externen Effekte. Unternehmen, die auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind, sehen keine besondere Veranlassung, bei ihren Entscheidungen über Produktionsverfahren oder Produktionsmengen die negativen Auswirkungen ihrer Produktion auf die Umwelt zu berücksichtigen. Mit anderen Worten, die Produktionskosten werden von den Unternehmen geringer angesetzt als sie tatsächlich für die Gesellschaft sind. Entsprechend besteht für die Unternehmen kein Anreiz, die von ihnen verursachte Verschmutzung zu reduzieren oder gezielte Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. |
21. |
Als Reaktion auf das Versagen des Marktes in diesem Punkt greifen die Regierungen gerne auf ordnungspolitische Maßnahmen zurück um sicherzustellen, dass den negativen externen Effekten der Produktion Rechnung getragen wird. Durch die Einführung von Normen, steuerlichen Regelungen, ökonomischen Instrumenten und sonstigen Regulierungsmechanismen werden umweltschädigende Unternehmen verpflichtet, gemäß dem Verursacherprinzip für die Kosten aufzukommen, die der Gesellschaft durch die Umweltbelastung entstehen. Eine Internalisierung dieser negativen externen Effekte wird entsprechend zu einem Anstieg der Kosten des Unternehmens führen und sich damit negativ auf das Betriebsergebnis auswirken. Da zudem die verschiedenen Industriezweige und Unternehmen die Umwelt unterschiedlich stark belasten, fallen auch die Kosten von etwaigen umweltfreundlichen Regelungen nicht nur je nach Unternehmen, sondern auch je nach EWR-Staat unterschiedlich aus. Mitunter haben die EWR-Staaten auch unterschiedliche Vorstellungen, was die Notwendigkeit hoch gesteckter Umweltziele angeht. |
22. |
Wenn gemeinschaftliche Umweltnormen und marktbasierte Instrumente, in denen das Verursacherprinzip voll zum Tragen kommt, fehlen (ordnungspolitisches Manko), können die EFTA-Staaten auch einseitig höhere Umweltstandards beschließen. Dies kann wiederum zu höheren Kostenbelastungen für die in ihrem Staatsgebiet tätigen Unternehmen führen. Die EFTA-Staaten können daher zusätzlich zu ordnungspolitischen Maßnahmen auf staatliche Beihilfen als Anreiz zur Erreichung eines höheren Umweltschutzniveaus zurückgreifen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
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1.3.3.
23. |
Im Interesse der Verbesserung des Umweltschutzes kann ein Eingreifen des Staates sinnvoll sein. Die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung der Umweltziele sind ordnungspolitische Maßnahmen und marktbasierte Instrumente. Auch sogenannte ‚weiche Instrumente‘ wie freiwillige Öko-Kennzeichen und die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien können eine gewichtige Rolle spielen. Aber auch wenn es nicht leicht ist, die optimale Mischung unter all diesen Instrumenten zu finden, rechtfertigen Marktversagen oder politische Zielsetzungen allein noch nicht den Rückgriff auf das Instrument der staatlichen Beihilfen. |
24. |
Nach dem Verursacherprinzip muss derjenige, der die Umwelt belastet, für die Kosten der von ihm verursachten Umweltbelastung aufkommen, wozu auch die von der Gesellschaft getragenen indirekten Kosten gehören. Die Umweltgesetzgebung kann ein geeignetes Mittel sein, um die Verursacher stärker zur Verantwortung zu ziehen. Durch die Einhaltung des Verursacherprinzips wird theoretisch sichergestellt, dass das Marktversagen im Zusammenhang mit den negativen externen Effekten korrigiert wird. Würde das Verursacherprinzip uneingeschränkt angewandt, wäre ein staatliches Eingreifen zur Gewährleistung eines marktwirksamen Ergebnisses folglich nicht nötig. Das Verursacherprinzip bleibt somit die Grundregel, wohingegen staatliche Beihilfen nur die zweitbeste Lösung sind. Die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Verursacherprinzips würde den Verursacher de facto von der Übernahme der Kosten für die von ihm zu verantwortende Umweltbelastung befreien. Staatliche Beihilfen stellen in diesen Fällen daher kein geeignetes Instrument dar. |
25. |
Das jetzige Umweltschutzniveau ist jedoch nach allgemeinem Dafürhalten vor allem aufgrund einer unvollständigen Implementierung des Verursacherprinzips aus folgenden Gründen unzureichend:
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26. |
Staatliche Beihilfen können, auch wenn sie keine Patentlösung darstellen, bei einem ungenügenden Umweltschutzniveau Unternehmen einen Anreiz bieten, Investitionen zu tätigen, die sie von Gesetzes wegen nicht tätigen müssten und die von gewinnorientierten Unternehmen ansonsten nicht getätigt würden. Darüber hinaus können sich staatliche Beihilfen für EFTA-Staaten, die einzelstaatliche Umweltschutzvorschriften erlassen wollen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, durchaus als geeignetes Instrument erweisen, da sie die davon am stärksten betroffenen Unternehmen entlasten und damit gleichzeitig die Umsetzung dieser Gesetze ermöglichen. |
1.3.4.
27. |
Umweltschutzbeihilfen müssen zu einer Verhaltensänderung beim Empfänger und einer daraus resultierenden Verbesserung des Umweltschutzniveaus führen, die ohne die Beihilfe nicht eingetreten wäre. Gleichzeitig können Investitionen zur Entlastung der Umwelt Mehreinnahmen (12) und/oder Kostensenkungen (13) ermöglichen und somit an sich schon wirtschaftlich attraktiv sein. Deshalb muss überprüft werden, ob die betreffende Investition ohne staatliche Beihilfe nicht getätigt worden wäre. |
28. |
So soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen nicht auch ohne Beihilfe genauso verfahren würden, weil sie in jedem Fall davon profitieren. Der Anreizeffekt wird durch eine kontrafaktische Analyse ermittelt, bei der der voraussichtliche Umfang der geplanten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe verglichen wird. Um festzustellen, ob eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat oder nicht, ist es äußerst wichtig, die kontrafaktische Fallkonstellation richtig zu bestimmen. Dies gilt auch für die Berechnung der Investitions- oder Produktionsmehrkosten, die zur Verbesserung des Umweltschutzes eingesetzt werden. |
29. |
Es kann auch sein, dass Investitionen getätigt werden müssen, um verbindliche Gemeinschaftsnormen zu erfüllen. Da das Unternehmen diese Normen in jedem Fall erfüllen muss, sind zu diesem Zweck gewährte staatliche Beihilfen nicht gerechtfertigt. |
1.3.5.
30. |
Beihilfen gelten nur dann als verhältnismäßig, wenn ausgeschlossen ist, dass dasselbe Ergebnis auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte. Außerdem kann auch der Grad der Selektivität einer Maßnahme für die Verhältnismäßigkeit bestimmend sein. |
31. |
Konkret bedeutet Verhältnismäßigkeit, dass die Höhe der Beihilfe auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels erforderliche Mindestmaß beschränkt sein muss. Die beihilfefähigen Kosten bei Investitionsbeihilfen verstehen sich daher als die (Netto-)Mehrkosten, die eingesetzt werden müssen, um die Umweltziele zu erreichen. Dies impliziert, dass grundsätzlich alle dem Unternehmen entstehenden wirtschaftlichen Vorteile aus den Investitionsmehrkosten herausgerechnet werden müssen, um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe festzulegen. |
32. |
Die einem Unternehmen aus einer Mehrinvestition erwachsenden Vorteile lassen sich allerdings nur schwerlich in vollem Umfang erfassen. So werden nach der unter den Randnummern 80 bis 84 erläuterten Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten operative Gewinne nicht über einen bestimmten Zeitraum unmittelbar nach der Investition hinaus berücksichtigt. Außerdem wird in diesem Zusammenhang bestimmten, nicht immer einfach zu messenden Vorteilen (z.B. ein ‚grüneres‘ Image aufgrund einer Umweltschutzinvestition) ebenfalls nicht Rechnung getragen. Nach Auffassung der Behörde ist eine Beihilfe daher normalerweise nur dann verhältnismäßig, wenn die Beihilfe niedriger als die beihilfefähigen Investitionskosten ist, siehe Anhang. Nur wenn die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Verwirklichung des ökologischen Gewinns erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich eine Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Denn unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Angebote allen Vorteilen Rechnung tragen, die aus der zusätzlichen Investition erwachsen könnten. |
33. |
Darüber hinaus kann bei bestimmten Maßnahmen die Beihilfe nicht auf der Grundlage der Mehrkosten ermittelt werden. Dies gilt für Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sowie für Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten. Hier muss die Verhältnismäßigkeit durch Bedingungen und Kriterien für die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen gewährleistet werden, die sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger keine überhöhten Vorteile erhält und dass die Selektivität der Maßnahme auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt. |
34. |
Kleine und mittlere Unternehmen kostet der Umweltschutz gemessen am Umfang ihrer Tätigkeiten häufig mehr. Zudem sind die Möglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen, derartige Kosten zu finanzieren, aufgrund der unzulänglichen Funktionsweise der Kapitalmärkte häufig begrenzt. Aus diesem Grund und wegen der geringeren Gefahr von ernsthaften Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen lässt sich bei bestimmten Arten von Beihilfen ein Aufschlag zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen rechtfertigen. |
35. |
Die EFTA-Staaten werden überdies dazu angehalten, bei den Maßnahmen zur Entlastung der Umwelt auf Kostenwirksamkeit zu achten, beispielsweise durch den Rückgriff auf Maßnahmen, bei denen die eingesparten externen Kosten im Vergleich zur Höhe der Beihilfe relativ hoch sind. Da jedoch kein direkter Zusammenhang zwischen den eingesparten externen Kosten und den dem Unternehmen entstehenden Kosten besteht, sollten nur in Ausnahmefällen die vermiedenen externen Kosten zur Festsetzung der Beihilfebeträge herangezogen werden. Damit für die Unternehmen ein angemessener Anreiz zur Änderung ihres Verhaltens besteht, muss die Höhe der Beihilfe in der Regel direkt an die ihnen entstehenden Kosten gekoppelt werden. |
1.3.6.
36. |
Wenn die staatlichen Umweltschutzbeihilfen so gezielt eingesetzt werden, dass sie nur die tatsächlichen Mehrkosten der Verbesserung des Umweltschutzniveaus ausgleichen, ist die Gefahr, dass die Beihilfe den Wettbewerb über Gebühr verfälscht, eher gering. Es ist somit außerordentlich wichtig, dass staatliche Umweltschutzbeihilfen gezielt eingesetzt werden. Ist die Beihilfe jedoch nicht notwendig oder verhältnismäßig, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, kann der Wettbewerb beeinträchtigt werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Beihilfe dazu führt, dass
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37. |
In einigen Fällen besteht der Zweck der Maßnahme darin, auf das Funktionieren des Marktes einzuwirken, um im Interesse des Umweltschutzes bestimmte umweltfreundliche Produktionsverfahren gegenüber anderen, die Umwelt stärker belastenden Verfahren zu begünstigen. Durch diese Maßnahmen können Hersteller umweltfreundlicher Produkte ihre Marktstellung gegenüber Mitbewerbern, die weniger umweltfreundliche Produkte anbieten, stärken. In diesen Fällen wird die Behörde, wenn sie die negativen Auswirkungen auf die Marktstellung und somit die Gewinne von Unternehmen, die die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen können, prüft, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt insgesamt berücksichtigen. Je geringer der voraussichtliche umweltentlastende Effekt der fraglichen Maßnahme, desto wichtiger ist die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die mit konkurrierenden Produkten erzielten Marktanteile und Gewinne. |
1.4. Durchführung der Abwägungsprüfung: Rechtsvermutungen und Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung
38. |
Unbeschadet der Artikel 4 bis 7 von Teil II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen‘) stützt sich die EFTA-Überwachungsbehörde je nach Art der angemeldeten Beihilfemaßnahme auf verschiedene Rechtsvermutungen. |
39. |
In Kapitel 3 dieser Leitlinien wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt, bei denen die Behörde zunächst einmal davon ausgeht, dass zu diesem Zweck gewährte Beihilfen ein den Umweltschutz hemmendes Marktversagen beheben oder das Umweltschutzniveau verbessern. Außerdem werden eine Reihe von Voraussetzungen und Parametern genannt, um sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen tatsächlich einen Anreizeffekt haben und verhältnismäßig sind und dass sich ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in Grenzen halten. Kapitel 3 enthält somit genauere Angaben zur geförderten Tätigkeit, zu den Beihilfeintensitäten und zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. |
40. |
Beihilfen oberhalb bestimmter Schwellenwerte sowie bestimmte Fallkonstellationen bedürfen hingegen wegen der erhöhten Gefahr einer Verfälschung von Wettbewerb und Handel einer zusätzlichen Prüfung. Diese Prüfung erfolgt in der Regel in Form einer eingehenderen und genaueren Analyse des Sachverhalts gemäß den Vorgaben in Kapitel 5. Als mit dem EWR-Abkommen vereinbar gelten die Maßnahmen dann, wenn die in Kapitel 5 beschriebene Abwägungsprüfung insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt. Bei dieser Prüfung greift die Vermutung, dass die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen von vornherein erfüllt sind, nicht. Umweltsteuerbefreiungen und -ermäßigungen werden nur der in Kapitel 4 beschriebenen Prüfung unterzogen (14). |
41. |
Nach erfolgter Prüfung kann die Behörde die Beihilfe genehmigen, ihre Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen feststellen oder eine Genehmigung mit Auflagen erteilen. |
1.5. Gründe für die Einbeziehung bestimmter Maßnahmen in diese Leitlinien
42. |
Die Behörde hat eine Reihe von Maßnahmen ermittelt, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar gelten kann. |
1.5.1.
43. |
Beihilfen dieser Art liefern individuelle Anreize für Unternehmen, mehr für den Umweltschutz zu tun. In der Regel hat ein Unternehmen keinen Grund, über die verbindlichen Normen hinauszugehen, wenn die Kosten dafür den Nutzen für das Unternehmen übersteigen. In derartigen Fällen kann der Staat Beihilfen gewähren, die die Unternehmen dazu bewegen, die Umwelt stärker zu entlasten. Im Einklang mit dem Ziel der Gemeinschaft, Öko-Innovationen zu fördern, kann eine Besserstellung von Vorhaben zur Entwicklung solcher Innovationen, die dem doppelten Marktversagen im Zusammenhang mit dem innovationsbedingten höheren Risiko und dem Umweltschutzaspekt entgegenwirken, akzeptiert werden. Beihilfen für Öko-Innovationen zielen somit auf deren raschere Vermarktung ab. |
1.5.2.
44. |
Der Verkehr ist für einen erheblichen Teil (circa 30 %) der gesamten Treibhausgasemissionen und auch für die örtliche Umweltbelastung durch Staub und andere Partikel, Stickoxide und Schwefeloxide verantwortlich. Sowohl aus Gründen des globalen Klimawandels als auch zur Verringerung der örtlichen Schadstoffbelastung, vor allem in Städten, ist es daher wichtig, dass umweltschonende Verkehrsträger gefördert werden. Daher muss vor allem die Anschaffung umweltschonender Fahrzeuge (einschließlich Schiffe) gefördert werden. |
1.5.3.
45. |
Gemäß diesen Leitlinien werden Beihilfen zur Anpassung an bereits geltende Gemeinschaftsnormen nicht genehmigt, weil dadurch keine darüber hinausgehende Entlastung der Umwelt erfolgt. Durch die Gewährung staatlicher Beihilfen kann jedoch eine sehr viel raschere Übernahme neu angenommener und noch nicht in Kraft befindlicher Gemeinschaftsnormen erreicht werden, so dass die Umwelt schneller entlastet wird, als dies ohne Beihilfe der Fall gewesen wäre. Hier können daher durch staatliche Beihilfen individuelle Anreize für Unternehmen geschaffen werden, den Folgen der negativen externen Effekte der Umweltbelastung entgegenzuwirken. |
1.5.4.
46. |
Beihilfen an Unternehmen für Studien zu Investitionen, die einen über die Gemeinschaftsnormen hinausgehenden Umweltschutz erzielen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, sowie für Studien über Energiesparmaßnahmen und die Erzeugung erneuerbarer Energien dienen der Behebung eines Marktversagens aufgrund asymmetrischer Information. Unternehmen unterschätzen häufig die Möglichkeiten und Vorteile von Energiesparmaßnahmen und erneuerbaren Energien, was zu Investitionsdefiziten führt. |
1.5.5.
47. |
Beihilfen dieser Art dienen der Behebung des Marktversagens in Bezug auf die negativen externen Effekte der Umweltbelastung, indem individuelle Anreize im Hinblick auf Energieeinsparungen und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen geschaffen werden. Staatliche Beihilfen können dann ein geeignetes Instrument sein, wenn die geltenden Gemeinschaftsvorschriften die Unternehmen nicht bereits zu Investitionen in Energiesparmaßnahmen verpflichten und wenn sich die Investitionen nicht auszahlen, d.h., die Kosten der Energiesparmaßnahmen höher sind als der daraus resultierende wirtschaftliche Nutzen für das Unternehmen. Für kleine und mittlere Unternehmen könnte eine günstigere Förderregelung erforderlich sein, da sie häufig den mit Energieeinsparungen verbundenen langfristigen Nutzen unterschätzen, so dass sie nicht genügend in die Energieeinsparung investieren. |
1.5.6.
48. |
Beihilfen dieser Art dienen der Behebung des Marktversagens in Bezug auf die negativen externen Effekte der Umweltbelastung, indem individuelle Anreize geschaffen werden, mit denen der Anteil erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung erhöht werden soll. Der verstärkte Rückgriff auf erneuerbare Energieträger dürfte ein wichtiger Faktor bei den Bemühungen um Erreichung der Treibhausgasreduktionsziele sein. Staatliche Beihilfen können dann gerechtfertigt sein, wenn die Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern höher sind als die Kosten für die Energieerzeugung mittels weniger umweltfreundlicher Energieträger und wenn es keine verbindliche Gemeinschaftsnorm gibt, die den Anteil erneuerbarer Energien für einzelne Unternehmen festlegt. Die hohen Kosten der Energiegewinnung bei bestimmten erneuerbaren Energien verhindern, dass die so gewonnene Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen auf dem Markt angeboten werden kann, so dass eine Marktzutrittsschranke für erneuerbare Energien entsteht. Infolge der technologischen Entwicklung auf diesem Gebiet und der immer stärkeren Internalisierung der externen Effekte der Umweltbelastung (beispielsweise infolge der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (15), der Vorschriften zur Verbesserung der Luftqualität und des Emissionshandelssystems) hat sich in den letzten Jahren jedoch gezeigt, dass sich die Kostenschere langsam schließt, so dass der Bedarf an Beihilfen abnimmt. |
49. |
Zudem sollte die Förderung von Biokraftstoff (16) unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit erfolgen und sowohl der Versorgungssicherheit als auch der Klimapolitik dienen. Beihilfen sind daher nur dann ein geeignetes Instrument, wenn die Verwendung erneuerbarer Energien für die Umwelt einen klar erkennbaren Nutzen hat und nachhaltig ist. So sind Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern (17) nicht erfüllen, als nicht beihilfefähig anzusehen. Demgegenüber könnten die EFTA-Staaten bei der Konzipierung ihrer Förderregelungen eine Förderung für die Nutzung von Biokraftstoffen, die zusätzliche Vorteile bringen (u.a. Vorteile einer Diversifizierung durch Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Rückständen, Zellulose und Lignozellulose hergestellt werden) vorsehen, bei denen sie den unterschiedlichen Kosten der Energieerzeugung aus herkömmlichen Biokraftstoffen einerseits und aus zusätzliche Vorteile bringenden Biokraftstoffen andererseits Rechnung tragen. |
50. |
Bei Wasserkraftanlagen sind zwei Umweltaspekte von Bedeutung. In Bezug auf niedrige Treibhausgasemissionen bieten sie durchaus vielversprechende Möglichkeiten. Daher kann ihnen im Gesamtenergiemix eine wichtige Rolle zukommen. Allerdings könnten sich derartige Anlagen auch negativ auf die Wassersysteme und die biologische Vielfalt (18) auswirken. |
1.5.7.
51. |
Beihilfen dieser Art dienen der Behebung des Marktversagens in Bezug auf die negativen externen Effekte der Umweltbelastung, indem individuelle Anreize zur Erfüllung von Energieeinsparzielen geschaffen werden. Die Kraft-Wärme-Kopplung (‚KWK‘) ist das wirksamste Verfahren, um Strom und Wärme gleichzeitig zu erzeugen. Bei der Kopplung der Strom- und Wärmeerzeugung wird die eingesetzte Energie sehr viel besser genutzt. Unterstrichen wurde die Bedeutung der Kraft-Wärme-Kopplung für die EU-Energiestrategie im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung 2004 durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (19). Überdies kann auf ein Kapitel zur Kraft-Wärme-Kopplung in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel ‚Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen‘ (20) verwiesen werden. Der Aktionsplan für Energieeffizienz verweist auf das Abwärmepotenzial von Industrie- und Versorgungsbetrieben beispielsweise für die Fernwärme (nachstehend ‚FW‘). Fernwärme kann energiesparender sein als private Heizanlagen und die Luftqualität in Städten deutlich verbessern. In den Fällen, in denen Fernwärme bei der Wärmeerzeugung und -verteilung die umweltverträglichere und energiesparendere, aber auch teurere Lösung ist, dürfen staatliche Beihilfen daher als Anreiz zur Erfüllung von Umweltzielen gewährt werden. Wie bei den erneuerbaren Energien ist jedoch davon auszugehen, dass durch die allmähliche Internalisierung der externen Effekte der Umweltbelastung in die Kosten anderer Technologien die Notwendigkeit einer staatlichen Förderung sinkt, da sich die Kostenschere zwischen diesen Technologien und KWK bzw. FW langsam schließt. |
1.5.8.
52. |
Beihilfen dieser Art sollen individuelle Anreize zur Erfüllung der Umweltziele im Bereich der Abfallbewirtschaftung (21) schaffen. Das sechste Umweltaktionsprogramm (22) reiht Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung in die Reihe der vier wichtigsten Prioritäten ein. Das Hauptziel besteht dabei in der Entkopplung der Abfallerzeugung vom EU-Wirtschaftswachstum. Staatliche Beihilfen können sowohl an Abfallerzeuger (siehe Abschnitt 3.1.1) als auch an Unternehmen, die den von anderen Betrieben erzeugten Abfall bewirtschaften (siehe Abschnitt 3.1.9), vergeben werden. Jedoch muss sichergestellt sein, dass ein Nutzen für die Umwelt entsteht, das Verursacherprinzip nicht umgangen und das reibungslose Funktionieren der Märkte für Sekundärrohstoffe nicht beeinträchtigt wird. |
1.5.9.
53. |
Beihilfen dieser Art sollen einen individuellen Anreiz schaffen, um die Folgen der Umweltbelastungen auszugleichen, wenn kein Verursacher auszumachen ist, der für den von ihm verursachten Umweltschaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Staatliche Beihilfen können dann zulässig sein, wenn die Kosten der Wiedernutzbarmachung höher sind als der daraus resultierende Wertzuwachs des Standorts. |
1.5.10.
54. |
Beihilfen für Standortverlagerungen sollen individuelle Anreize zur Verringerung der negativen externen Folgen der Umweltbelastung schaffen, indem stark umweltschädigende Unternehmen dorthin verlagert werden, wo die Umweltbelastung weniger gravierende Folgen hat, d.h. weniger externe Kosten verursacht. Gemäß dem Vorsichtsprinzip ermöglichen die Leitlinien in Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (23) (Seveso-II-Richtlinie) (24) erstmals die Gewährung von Beihilfen zum Zwecke der Verlagerung von Betrieben, von denen ein hohes Risiko ausgeht. Unfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Verlagerung von Betrieben, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen, sowohl als Präventivmaßnahme als auch zur Begrenzung der Folgen etwaiger Unfälle für Mensch und Umwelt sehr wichtig ist. Staatliche Beihilfen können daher gerechtfertigt sein, wenn die Verlegung aus umweltbedingten Gründen erfolgt. Um sicherzustellen, dass die Beihilfen nicht aus anderen Gründen gewährt werden, ist eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung der zuständigen Stelle oder eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und dem Unternehmen über die Verlegung des Unternehmens erforderlich. Bei den beihilfefähigen Kosten müssen etwaige Vorteile, die das Unternehmen durch die Verlagerung erlangt, berücksichtigt werden. |
1.5.11.
55. |
Mit handelbaren Umweltzertifikaten können staatliche Beihilfen verbunden sein, insbesondere dann, wenn EFTA-Staaten diese Zertifikate unter ihrem Marktwert vergeben. Mit Beihilfen dieser Art können negative externe Effekte durch Einführung marktbasierter Instrumente zur Verwirklichung von Umweltzielen angegangen werden. Wenn die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten ausgegebenen Verschmutzungsrechte niedriger ist als der voraussichtliche Gesamtbedarf der Unternehmen, wird die Wirkung dieses Mechanismus auf die Umwelt insgesamt positiv ausfallen. Decken die ausgegebenen Zertifikate nicht den Gesamtbedarf eines einzelnen Unternehmens, muss das Unternehmen seine Schadstoffproduktion reduzieren (womit es zur Entlastung der Umwelt beiträgt) oder zusätzliche Zertifikate auf dem freien Markt erwerben (und somit für die von ihm verursachte Verschmutzung zahlen). Um die Wettbewerbsverzerrung möglichst gering zu halten, ist eine Zuteilung zu vieler Zertifikate in jedem Fall unzulässig, wobei dafür zu sorgen ist, dass der Marktzugang nicht unangemessen beschränkt wird. |
56. |
Bei der Prüfung von Fällen während des am 31. Dezember 2012 endenden Handelszeitraums wird die Behörde die unter Randnummer 55 dargelegten Kriterien zugrundelegen. In Fällen während des darauf folgenden Handelszeitraums wird die Behörde die Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit prüfen. |
1.5.12.
57. |
Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige oder Gruppen von Unternehmen ermöglichen es, andere Unternehmen stärker zu besteuern, so dass es zu einer insgesamt besseren Internalisierung der Kosten und einem besseren Schutz der Umwelt kommt. Beihilfen dieser Art können sich als erforderlich erweisen, um die negativen externen Effekte indirekt aufzufangen, weil sie die Einführung bzw. Aufrechterhaltung relativ hoher nationaler Umweltsteuern ermöglichen. Damit sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, muss nachgewiesen werden, dass die Befreiungen oder Ermäßigungen für alle in Betracht gezogenen Gruppen von Empfängern notwendig und dass sie verhältnismäßig sind. Davon wird ausgegangen, wenn die Beihilfeempfänger gegebenenfalls mindestens die in der einschlägigen Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge zahlen (25). Ansonsten wird die Notwendigkeit der Beihilfe davon abhängen, in welchem Umfang sich die nationalen Steuern auf die Produktionskosten auswirken sowie von der Möglichkeit, die Steuer an die Verbraucher weiterzugeben und die Gewinnspannen zu reduzieren. Die Verhältnismäßigkeit richtet sich danach, in welchem Umfang die Beihilfeempfänger ihren Energieverbrauch oder ihre Emissionswerte weiter senken können, welchen Anteil sie an der nationalen Steuer zahlen und inwieweit sie sich in einer Vereinbarung zur Verringerung der Umweltbelastung verpflichten (26). |
2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.1. Anwendungsbereich der Leitlinien
58. |
Die vorliegenden Leitlinien gelten für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Sie werden im Einklang mit anderen EWR-Politiken für staatliche Beihilfen, mit anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens und mit entsprechend dem EWR-Abkommen erlassenen Rechtsvorschriften angewandt. Diese Leitlinien verweisen zudem auf Rechtsvorschriften, die nicht in das EWR-Abkommen übernommen wurden (27). |
59. |
Die vorliegenden Leitlinien gelten für Beihilfen (28) zur Förderung des Umweltschutzes in allen Bereichen des EWR-Abkommens. Sie gelten auch für Bereiche, in denen für staatliche Beihilfen besondere EWR-Vorschriften gelten (Stahl, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr und Steinkohlebergbau), sofern diese nichts anderes bestimmen. |
60. |
Vom Anwendungsbereich der Leitlinien ausgenommen sind die Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher Produkte, Maschinen und Beförderungsmittel, die mit einem geringeren Einsatz natürlicher Ressourcen betrieben werden sollen, sowie Maßnahmen in Produktionsbetrieben oder -anlagen zur Verbesserung der Sicherheit oder Hygiene. |
61. |
Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fisch und anderen Meereserzeugnissen fällt größtenteils nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens (29). Da die Behörde nicht für die Überprüfung von Beihilfemaßnahmen für Umweltschutz zuständig ist, die auf dieser Grundlage nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen, wird auf diese in den vorliegenden Leitlinien nicht eingegangen. |
62. |
Nicht von diesen Leitlinien erfasst ist die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen, die die Infrastruktur im Luft-, Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr betreffen einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (30). |
63. |
Staatliche Beihilfen für umweltbezogene Forschung, Entwicklung und Innovation sind in den Leitlinien der Behörde für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (31) geregelt. Die Vermarktungsstufe von Öko-Innovationen (Erwerb eines öko-innovativen Vermögenswerts) fällt jedoch unter die vorliegenden Leitlinien. |
64. |
Beihilfen für Ausbildungstätigkeiten im Umweltschutz bedürfen keiner anderen Regelung als jener, die für Ausbildungsbeihilfen allgemein gilt. Die Behörde wird diese Beihilfen deshalb auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (32) prüfen. |
65. |
Beratungsleistungen spielen insofern eine wichtige Rolle, als sie kleine und mittlere Unternehmen bei ihren Fortschritten im Umweltschutz unterstützen können. Sie können unter anderem die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen oder die Prüfung der wirtschaftlichen Vorteile einer Investition in umweltverträgliche Ausrüstungen zum Gegenstand haben und kleinen und mittleren Unternehmen auf diese Weise einen Anreiz für eine solche Öko-Investition geben. Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen für umweltbezogene Beratungsleistungen können auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (33) gewährt werden. |
66. |
Verlorene Kosten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (34) sind vom Anwendungsbereich der Leitlinien ausgenommen. |
67. |
Soweit die Bestimmungen über Energiesparmaßnahmen in Abschnitt 3.1.5 nicht anwendbar sind, gelten diese Leitlinien nicht für staatliche Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen im Bereich Fernwärme, die lediglich nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens geprüft werden. |
68. |
In einigen EFTA-Staaten müssen die Unternehmen möglicherweise Umweltsteuern zahlen und sich gleichzeitig an Emissionshandelssystemen beteiligen. Die Behörde verfügt noch nicht über ausreichende Erfahrungen, wie es sich in diesen Fällen mit der Vereinbarkeit von Umweltsteuerermäßigungen mit dem Gemeinsamen Markt verhält. Es wäre deshalb aus Sicht der Behörde verfrüht, diesbezüglich allgemeine Hinweise zur Genehmigungsfähigkeit zu geben. Die Prüfung solcher Fälle wird, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt, stattdessen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens erfolgen. |
69. |
Schließlich könnten einige der von den EFTA-Staaten geplanten Maßnahmen zur Förderung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken oder anderen Industrieanlagen, die über Abscheide-, Transport- und Speicherungsvorrichtungen für CO2 oder über einzelne Bestandteile dieser Kette der CO2-Abscheidung und -Lagerung verfügen, staatliche Beihilfen darstellen. Die bisherigen Erfahrungen reichen jedoch nicht aus, um Leitlinien für die Genehmigung solcher Beihilfen festzulegen. Zu berücksichtigen ist die strategische Bedeutung dieser Technologie für den EWR im Hinblick auf die Energiesicherheit und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Zudem kann auf das langfristige Ziel der Gemeinschaft verwiesen werden, den Anstieg der Durchschnittstemperaturen auf maximal 2 °Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und auf die von der Kommission zugesagte Unterstützung für den Bau umweltverträglicher und umweltentlastender industrieller Demonstrationsanlagen bis 2015 (35). Vor diesem Hintergrund steht die Behörde im Allgemeinen staatlichen Beihilfen für derartige Vorhaben positiv gegenüber. Entsprechende Vorhaben könnten auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens geprüft werden oder nach den Voraussetzungen in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und Randnummer 147 dieser Leitlinien als wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beihilfefähig sein. |
2.2. Begriffsbestimmungen
70. |
Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
3. Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens
3.1. Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens
71. |
Staatliche Umweltschutzbeihilfen sind gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn sich aus der Abwägungsprüfung ergibt, dass das Vorhaben zu verstärkten Umweltschutzaktivitäten führt, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Für Beihilferegelungen sollte dementsprechend eine angemessene Geltungsdauer vorgesehen werden, wobei die EFTA-Staaten allerdings die Möglichkeit haben sollten, nach Ablauf der in der Behördenentscheidung festgelegten Geltungsdauer die Regelung neu anzumelden. Die EFTA-Staaten können bei der Anmeldung von Beihilfemaßnahmen strenge Auswertungen vergangener vergleichbarer Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung beifügen, in denen der Anreizeffekt der Beihilfe nachgewiesen wird. |
72. |
Die unter den Randnummern 73 bis 146 beschriebenen Maßnahmen können gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden. |
3.1.1. (45)
73. |
Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, gelten gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die Voraussetzungen unter den Randnummern 74 bis 84 und in Abschnitt 3.2 erfüllt sind. |
74. |
Die geförderte Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
|
75. |
Für Investitionen, die durchgeführt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (46). |
76. |
Die Beihilfeintensität darf 50 % der unter den Randnummern 80 bis 84 definierten beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. |
77. |
Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Verwirklichung des ökologischen Gewinns erforderliche Mindestmaß beschränkt, gewährt, kann sich eine Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 80 bis 84 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren. |
78. |
Betreffen die Investitionen den Erwerb von öko-innovativen Vermögenswerten oder die Durchführung eines Öko-Innovationsprojekts, kann die Intensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
79. |
Für Investitionsbeihilfen an KMU, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, kann die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
|
80. |
Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind; sie werden in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird, falls angemessen, anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil ermittelt. Anschließend werden die operativen Gewinne abgezogen und die operativen Kosten hinzugerechnet. |
81. |
Feststellung des unmittelbar auf den Umweltschutz bezogenen Investitionsanteils:
|
82. |
Feststellung der operativen Gewinne/Kosten: Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesem Kapitel werden bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der betreffenden Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die operativen Gewinne abgezogen werden müssen und die operativen Kosten zu den Investitionsmehrkosten hinzugerechnet werden dürfen. |
83. |
Beihilfefähig sind Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte. |
84. |
Bei Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus sollte bei der kontrafaktischen Analyse auf Folgendes abgestellt werden:
|
3.1.2.
85. |
Die unter den Randnummern 73 bis 84 aufgeführte allgemeine Regelung gilt auch für Beihilfen im Verkehrssektor für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. In Abweichung von Randnummer 75 sind Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommen, aber noch nicht in Kraft getretenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, bis zum Inkrafttreten dieser Normen zulässig, wenn die neuen Gemeinschaftsnormen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten. |
86. |
Bei der Nachrüstung von Fahrzeugen im Verkehrssektor zu Umweltschutzzwecken sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten zusätzlichen Nettokosten (entsprechend der unter den Randnummern 80 bis 84 erläuterten Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten), wenn die vorhandenen Fahrzeuge so nachgerüstet werden, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten. |
3.1.3.
87. |
Beihilfen für die Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener Gemeinschaftsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn die Investition spätestens ein Jahr vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird. |
88. |
Die Beihilfehöchstintensität beträgt 25 % für kleine Unternehmen, 20 % für mittlere Unternehmen und 15 % für Großunternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird. Wird die Investition ein bis drei Jahre vor dem Umsetzungstermin oder dem Inkrafttreten abgeschlossen, beträgt die Beihilfehöchstintensität für kleine Unternehmen 20 %, für mittlere Unternehmen 15 % und für Großunternehmen 10 % (siehe Tabelle).
|
89. |
Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Normen verbindlich war. |
90. |
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81, 82 und 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. |
3.1.4.
91. |
Beihilfen an Unternehmen für Studien, die in direkter Verbindung mit Investitionen stehen, die der Erreichung von Normen unter den in Abschnitt 3.1.1 aufgeführten Voraussetzungen dienen, die für Energiesparmaßnahmen unter den in Abschnitt 3.1.5 aufgeführten Voraussetzungen oder für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern unter den in Abschnitt 3.1.6 aufgeführten Voraussetzungen bestimmt sind, gelten gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Investition, die Gegenstand der beihilferechtlichen Prüfung ist, aufgrund der Ergebnisse einer Vorstudie nicht getätigt wird. |
92. |
Die Beihilfeintensität darf 50 % der Kosten der Studie nicht überschreiten. |
93. |
Für Studien, die im Auftrag von KMU durchgeführt werden, kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
|
3.1.5.
94. |
Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Energie zu sparen, sind mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. |
3.1.5.1.
95. |
Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. |
96. |
Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
|
97. |
Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter Randnummer 98 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren. |
98. |
Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind. Bei der Berechnung dieser Mehrkosten ist Folgendes zu beachten:
|
3.1.5.2.
99. |
Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen werden nur gewährt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
100. |
Bei Beihilfen, die schrittweise verringert werden, darf die Beihilfeintensität im ersten Jahr nicht mehr als 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden. Bei Beihilfen, die nicht schrittweise verringert werden, darf die Beihilfeintensität 50 % der Mehrkosten nicht überschreiten. |
3.1.6.
101. |
Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn die Voraussetzungen unter den Randnummern 102 bis 111 erfüllt sind. Staatliche Beihilfen können dann gerechtfertigt sein, wenn es keine verbindliche Gemeinschaftsnorm gibt, die den Anteil erneuerbarer Energien für einzelne Unternehmen festlegt. Investitionsbeihilfen und/oder Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoffen sind nur für nachhaltige Biokraftstoffe zulässig. |
3.1.6.1.
102. |
Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. |
103. |
Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
|
104. |
Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Bereitstellung einer Höchstmenge an erneuerbarer Energie erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 105 und 106 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren. |
105. |
Bei Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien sind nur die Mehrkosten beihilfefähig, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss. |
106. |
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81, 82 und 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für erneuerbare Energien ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. |
3.1.6.2.
107. |
Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern können gerechtfertigt sein, um die Differenz zwischen den Erzeugungskosten und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses auszugleichen. Dies gilt für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern, die anschließend auf dem Markt verkauft werden soll oder für den Eigenverbrauch des Unternehmens bestimmt ist. |
108. |
Die EFTA-Staaten können Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach folgenden Modalitäten gewähren: |
109. |
Option 1
|
110. |
Option 2
|
111. |
Option 3 Außerdem können die EFTA-Staaten Betriebsbeihilfen in Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 100 gewähren. |
3.1.7.
112. |
Investitions- und Betriebsbeihilfen für die Kraft-Wärme-Kopplung gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn die Anlage die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung unter Randnummer 70 Ziffer 11 erfüllt und wenn bei Investitionsbeihilfen
|
113. |
Eine vorhandene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage muss sowohl der Definition unter Randnummer 70 Ziffer 11 für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung entsprechen als auch der Anforderung Rechnung tragen, dass weniger Primärenergie verbraucht wird als bei einer getrennten Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (51) und der Entscheidung 2007/74/EG. |
3.1.7.1.
114. |
Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. |
115. |
Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
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116. |
Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 117 und 118 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren. |
117. |
Beihilfefähig sind nur die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. |
118. |
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. |
3.1.7.2.
119. |
Betriebsbeihilfen für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung können nach Maßgabe der Bestimmungen für Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Abschnitt 3.1.6.2 gewährt werden:
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3.1.8.
120. |
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in energieeffiziente Fernwärmeanlagen (52) gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn die begünstigte Anlage weniger Primärenergie verbraucht, wenn die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme unter Randnummer 70 Ziffer 13 erfüllt und wenn
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121. |
Die Beihilfeintensität darf bei Fernwärmeanlagen 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. Ist die Beihilfe nur für die Wärmeerzeugung bestimmt, gelten für energieeffiziente Fernwärmeanlagen, in denen erneuerbare Energien oder KWK-Techniken zum Einsatz kommen, die Bestimmungen in Abschnitt 3.1.6 bzw. 3.1.7. |
122. |
Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
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123. |
Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 124 und 125 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren. |
124. |
Beihilfefähig sind nur die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer energieeffizienten Fernwärmeanlage. |
125. |
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. |
3.1.9.
126. |
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen, einschließlich Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung, gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn bei der Abfallbewirtschaftung die Rangfolge der Bewirtschaftungsprioritäten eingehalten wird (53) und die Voraussetzungen unter Randnummer 127 erfüllt sind. |
127. |
Investitionsbeihilfen für Abfallbewirtschaftung werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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128. |
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. |
129. |
Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).
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130. |
Beihilfefähig sind nur die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einer Referenzinvestition, d. h. einer herkömmlichen Produktion, bei der die Abfallbewirtschaftung nicht in gleichem Umfang betrieben wird, für eine Investition in die Abfallbewirtschaftung aufbringen muss. Die Kosten einer solchen Referenzinvestition müssen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden. |
131. |
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für die Abfallbewirtschaftung ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen (55), entsprechend berücksichtigt. |
3.1.10.
132. |
Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens (56), wenn hierdurch der Umweltschutz verbessert wird. Bei den Umweltschäden handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers. Wird der für die Umweltschäden Verantwortliche, d.h. der Verursacher, eindeutig ermittelt, so muss dieser aufgrund des Verursacherprinzips ohne staatliche Beihilfe finanziell für die Sanierung aufkommen. Verursacher ist die Person, die unbeschadet einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften nach nationalem Recht des jeweiligen EFTA-Staates haftet. Kann der Verursacher nicht festgestellt oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden, kann der für die Arbeiten zuständigen Person eine Beihilfe gewährt werden. |
133. |
Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten ausmachen. Der Gesamtbeihilfebetrag darf jedoch keinesfalls die tatsächlichen Ausgaben des Unternehmens überschreiten. |
134. |
Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks. Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts gelten unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können, als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts. |
3.1.11.
135. |
Investitionsbeihilfen für Standortverlagerungen aus Gründen des Umweltschutzes gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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136. |
Beihilfeempfänger können sein:
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137. |
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (siehe Tabelle).
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138. |
Um die Höhe der beihilfefähigen Kosten bei Standortverlagerungen zu bestimmen, zieht die EFTA-Überwachungsbehörde insbesondere folgende Kosten-Nutzen-Faktoren heran:
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3.1.12.
139. |
Mit handelbaren Umweltzertifikaten können auf verschiedene Weise staatliche Beihilfen verbunden sein, beispielsweise wenn EFTA-Staaten diese Zertifikate unter ihrem Marktwert vergeben. |
140. |
Staatlichen Beihilfen im Bereich der handelbaren Umweltzertifikate können im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden, wenn die in den Buchstaben a bis d dieser Randnummer und in der Randnummer 141 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichend davon gilt Randnummer 141 während des am 31. Dezember 2012 endenden Handelszeitraums nicht für handelbare Umweltzertifikate nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (59) (nachstehend ‚Europäisches Emissionshandelssystem‘):
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141. |
Die Behörde wird die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit von staatlichen Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten anhand folgender Kriterien prüfen:
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3.2. Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe
142. |
Staatliche Beihilfen müssen einen Anreizeffekt aufweisen. Staatliche Umweltschutzbeihilfen müssen das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend ändern, dass der Umweltschutz verbessert wird. |
143. |
Die Behörde schließt einen solchen Anreizeffekt aus, wenn mit dem beihilfefähigen Vorhaben bereits vor Stellung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen wurde. |
144. |
Im Falle von KMU wird die Bedingung des Anreizeffekts automatisch für alle Arten von Beihilfen angenommen, wenn mit dem beihilfefähigen Vorhaben nicht bereits vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen wurde, außer wenn die Beihilfen einer eingehenden Prüfung gemäß Kapitel 5 unterzogen werden müssen. |
145. |
Bei allen anderen beihilfefähigen Vorhaben muss der EFTA-Staat, der das Vorhaben anmeldet, den Anreizeffekt nachweisen. |
146. |
Zum Nachweis des Anreizeffekts muss der EFTA-Staat belegen, dass die umweltfreundlichere Alternative ohne die Beihilfe, d.h. in der kontrafaktischen Fallkonstellation, nicht gewählt worden wäre. Zu diesem Zweck legt der betreffende EFTA-Staat Informationen vor, denen zu entnehmen ist, dass
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3.3. Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens
147. |
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, mit denen vorrangig Umweltschutzziele verfolgt werden, können gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
148. |
Damit die Behörde solche Vorhaben angemessen würdigen kann, muss das gemeinsame europäische Interesse konkret belegt werden: So ist beispielsweise nachzuweisen, dass das Vorhaben erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Umweltziele des EWR oder der Gemeinschaft erwarten lässt. |
149. |
Die Behörde wird angemeldete Vorhaben günstiger beurteilen, wenn der Beihilfeempfänger einen beträchtlichen Eigenbeitrag leistet. Günstiger beurteilt werden auch angemeldete Vorhaben, an denen Unternehmen aus mehreren EFTA-Staaten beteiligt sind. |
150. |
Wenn die Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen wird, kann die Behörde höhere als in diesen Leitlinien vorgesehene Beihilfesätze genehmigen. |
4. Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen
151. |
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen werden im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen, wenn sie zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken und dem allgemeinen Ziel nicht zuwiderlaufen. |
152. |
Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern, insbesondere durch die Richtlinie 2003/96/EG geregelter Steuern, sind nur dann mit Artikel 61 des EWR-Abkommens vereinbar, wenn sie gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässig sind und den dort festgelegten Grenzen und Bedingungen entsprechen (60). |
153. |
Beihilfen in Form von Ermäßigungen auf oder Befreiungen von Steuern, die auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Umweltsteuern entsprechen, gelten gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für eine Dauer von 10 Jahren als mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die Beihilfeempfänger mindestens die Beträge entrichten, die den in der maßgeblichen Richtlinie festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen entsprechen (61). |
154. |
Andere als unter Randnummer 153 genannte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen (62) werden für die Dauer von 10 Jahren im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen, wenn die unter den Randnummern 155 bis 159 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
155. |
Bei Steuerregelungen, die staatliche Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, prüft die Behörde insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige. |
156. |
Dabei stützt sie sich auf Angaben der EFTA-Staaten. Diese Angaben sollten sich insbesondere auf Folgendes beziehen: von den Befreiungen/Ermäßigungen erfasste Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig, Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt. Die begünstigten Wirtschaftszweige sollten sachgerecht beschrieben werden, und die größten Begünstigten in jedem Wirtschaftszweig (gemessen insbesondere am Umsatz, den Marktanteilen und der Bemessungsgrundlage) sollten angegeben werden. Für jeden Wirtschaftszweig sollten die Techniken aufgeführt werden, die im EWR im Hinblick auf die Verringerung der von der Steuer erfassten Umweltbelastung am wirksamsten sind. |
157. |
Zudem müssen Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen notwendig und verhältnismäßig sein. |
158. |
Die Behörde wird Beihilfen als notwendig ansehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
|
159. |
Die Behörde wird die Beihilfen als verhältnismäßig ansehen, wenn eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:
|
5. Eingehende Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EWR-Abkommen
5.1. Maßnahmen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen
160. |
Damit die Behörde eine eingehendere Prüfung größerer Beihilfebeträge, die auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden, vornehmen und entscheiden kann, ob die Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, müssen die EFTA-Staaten jede auf der Grundlage einer genehmigten Regelung oder einzeln gewährte Investitions- oder Betriebsbeihilfe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt, bei der Behörde anmelden (67): a) Maßnahmen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen: in allen Fällen, in denen die GVO die Einzelanmeldung der Beihilfe bei der Behörde zwingend vorschreibt; b) unter die vorliegenden Leitlinien fallende Einzelbeihilfen (68): in folgenden Fällen: i) Investitionsbeihilfen: wenn der Beihilfebetrag 7,5 Mio. EUR für ein Unternehmen überschreitet (selbst wenn die Beihilfe Teil einer genehmigten Beihilferegelung ist); ii) Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen: wenn der Beihilfebetrag 5 Mio. EUR für ein einzelnes Unternehmen in fünf Jahren überschreitet; iii) Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom und/oder die kombinierte Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an Standorten mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 125 MW gewährt wird; iv) Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoff: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff an Standorten mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 Tonnen jährlich gewährt wird; v) Betriebsbeihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung: wenn die Beihilfe für KWK-Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 200 MW gewährt wird. Beihilfen zur Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen werden anhand der Stromerzeugungskapazität geprüft. |
161. |
Die EFTA-Staaten können Betriebsbeihilfen für neue Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewähren. Berechnungsgrundlage sind in diesem Fall die vermiedenen externen Kosten. Wird der Beihilfebetrag nach dieser Methode ermittelt, ist die Maßnahme anzumelden und wird ungeachtet der unter Randnummer 160 Buchstabe b Ziffer iii genannten Schwellenwerte einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die vermiedenen externen Kosten weisen den zusätzlichen sozioökonomischen Schaden aus, den die Gesellschaft erlitten hätte, wenn die gleiche Energiemenge in einer mit konventionellen Energieträgern funktionierenden Anlage erzeugt worden wäre. Sie errechnen sich aus der Differenz zwischen den von den Erzeugern erneuerbarer Energien verursachten, aber nicht beglichenen externen Kosten und den von Erzeugern nicht erneuerbarer Energien verursachten, aber nicht beglichenen externen Kosten. Für diese Berechnungen muss der EFTA-Staat eine international anerkannte und von der Behörde zuvor genehmigte Berechnungsmethode verwenden. Er muss unter anderem eine begründete, mit Zahlen belegte vergleichende Kostenanalyse vorlegen zusammen mit einer Schätzung der von konkurrierenden Energieerzeugern verursachten externen Kosten, um nachzuweisen, dass die Beihilfe tatsächlich einen Ausgleich für die vermiedenen externen Kosten darstellt. |
162. |
Übersteigt die den Erzeugern gewährte Beihilfe den Betrag, der sich aus der in Randnummer 109 dargestellten Option 1 für Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien ergibt, muss die überschüssige Beihilfe gemäß Abschnitt 3.1.6.1 von den Unternehmen in jedem Fall in erneuerbare Energien reinvestiert werden. |
163. |
Sofern sich die EFTA-Staaten uneingeschränkt kooperativ zeigen und rechtzeitig ausreichende Informationen liefern, wird die Behörde das Ihrige tun, um die Untersuchung rasch zum Abschluss zu bringen. Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, alle Angaben zu übermitteln, die ihrer Ansicht nach für die Würdigung der Sache nützlich sein können. Sie können dabei insbesondere auf Prüfungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörde oder sonstige Studien im Bereich des Umweltschutzes zurückgreifen. |
164. |
Die Prüfung einer Beihilfe erfolgt stets unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit gemessen an dem dem Beihilfevorhaben innewohnenden wettbewerbsverfälschenden Potenzial. Die Tatsache, dass eine eingehende Prüfung erfolgt, muss daher nicht in allen Fällen zwangsläufig zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens führen. |
5.2. Kriterien für die Prüfung bestimmter Einzelfälle nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
165. |
Bei der eingehenden Prüfung werden zusätzlich zu den in Kapitel 3 beschriebenen Kriterien die unter den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 aufgeführten positiven und negativen Faktoren bewertet. Die dort festgelegten Beihilfeintensitäten müssen in jedem Fall eingehalten werden. Bei der eingehenden Prüfung werden zudem die fallspezifischen positiven und negativen Faktoren bewertet, sofern sie für die Art oder Form der Beihilfe relevant sind. |
5.2.1.
166. |
Die Tatsache, dass die Beihilfe Unternehmen veranlasst, Umweltschutz zu betreiben, den sie ohne die Beihilfe nicht betrieben hätten, ist der wichtigste positive Aspekt, der bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe zu berücksichtigen ist. |
5.2.1.1.
167. |
Die Behörde wird auf das Vorhandensein negativer externer Effekte bestimmter umweltschädlicher Praktiken oder Produkte im Allgemeinen nicht eingehen. Die Behörde wird jedoch prüfen, ob die Beihilfe spürbare Auswirkungen auf den Umweltschutz hat und damit auf die Behebung dieses Marktversagens abzielt. Sie wird zu diesem Zweck insbesondere den (quantifizierbaren) Beitrag der Maßnahme zum Umweltschutz und das angestrebte Umweltschutzniveau im Vergleich zu den bestehenden Normen auf Gemeinschaftsebene und/oder auf Ebene der übrigen EWR-Staaten messen. |
168. |
Die Behörde wird ferner die Gründe prüfen, die Beihilfen zur Anpassung an nationale Normen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, rechtfertigen. Sie wird dabei insbesondere die Situation und den Standort der größten Konkurrenten des Beihilfeempfängers, die durch die Einführung nationaler Normen (oder von Emissionshandelssystemen) verursachten Kosten für den Beihilfeempfänger im Falle des Ausbleibens der Beihilfe und die den Hauptkonkurrenten des Beihilfeempfängers durch die Durchführung dieser Normen entstehenden Kosten berücksichtigen. |
5.2.1.2.
169. |
Es wird berücksichtigt, ob eine staatliche Beihilfe das geeignete Instrument zur Verwirklichung des angestrebten Umweltschutzziels ist, da unter Umständen mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumenten dieselben Ergebnisse erzielt und staatliche Beihilfen das Verursacherprinzip konterkarieren können. |
170. |
Im Rahmen ihrer Vereinbarkeitsprüfung wird die Behörde vor allem etwaige Folgenabschätzungen, die der betreffende EFTA-Staat für die geplante Maßnahme durchgeführt hat und die gegebenenfalls auch Überlegungen zum Einsatz alternativer politischer Maßnahmen beinhalten, sowie Belege für die Einhaltung des Verursacherprinzips berücksichtigen. |
5.2.1.3.
171. |
Staatliche Umweltschutzbeihilfen müssen einen Anreizeffekt haben, d.h., sie müssen das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend ändern, dass der Umweltschutz verbessert wird. Die Notwendigkeit einer Beihilfe ergibt sich nicht allein aus der Verbesserung des Umweltschutzniveaus. Die positiven Auswirkungen neuer Investitionen oder Produktionsmethoden sind in der Regel nicht auf die Umwelt beschränkt. |
172. |
Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Behörde neben der in Kapitel 3 dargelegten Berechnung der Mehrkosten folgende Faktoren: a) Kontrafaktische Situation: Es sind Nachweise zu der Maßnahme bzw. den Maßnahmen vorzulegen, die das Unternehmen ohne die Beihilfe nicht ergriffen hätte, zum Beispiel eine neue Investition, die Einführung eines umweltfreundlicheren Produktionsverfahrens und/oder die Herstellung eines umweltfreundlicheren Erzeugnisses. b) Voraussichtlicher umweltentlastender Effekt: Mindestens einer der beiden folgenden Tatbestände muss erfüllt sein: i) Verbessertes Umweltschutzniveau: Verringerung einer bestimmten Form der Umweltbelastung, die ohne die Beihilfe nicht erfolgt wäre; ii) Beschleunigung der Umsetzung künftiger Normen: Verringerung des Schadstoffausstoßes zu einem früheren Zeitpunkt, als dies ohne die Beihilfe der Fall gewesen wäre. c) Produktionsvorteile: Ist die Investition zusätzlich mit Vorteilen wie Kapazitäts- oder Produktivitätssteigerungen, weiteren Kostensenkungen oder Qualitätsverbesserungen verbunden, mindert dies normalerweise den Anreizeffekt der Beihilfe. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sich während der Lebensdauer der Investition ergebenden Vorteile beträchtlich sind und unter Umständen sogar ermöglichen, die umweltschutzbedingten Mehrkosten auch ohne die Beihilfe wieder einzubringen. d) Marktbedingungen: Auf einigen Märkten kann der Wettbewerbsdruck insbesondere aufgrund des Produktimages oder der Kennzeichnung des Produktionsverfahrens bewirken, dass ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten wird. Gibt es Hinweise dafür, dass das durch die Beihilfe erzielte Umweltschutzniveau über das normale Verhalten auf dem Markt hinausgeht, ist es wahrscheinlicher, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. e) Mögliche künftige verbindliche Normen: Wenn auf Gemeinschaftsebene Verhandlungen über die Einführung neuer oder strengerer verbindlicher Normen geführt werden, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden sollen, ist der Anreizeffekt der Beihilfe normalerweise niedriger anzusetzen. f) Risiko: Wenn tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Investition weniger rentabel ist als erwartet, fällt der Anreizeffekt in der Regel höher aus. g) Rentabilität: Wenn unter Berücksichtung aller vorstehenden Vorteile und Risiken die Rentabilität der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investition gänzlich abgeschrieben ist oder die Betriebsbeihilfe auslaufen soll, negativ ausfällt, ist der Anreizeffekt der Beihilfe in der Regel gegeben. |
173. |
Wenn sich das Unternehmen an eine nationale Norm anpasst, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgeht oder die bei Fehlen von Gemeinschaftsnormen angenommen wurde, prüft die Behörde, ob der Beihilfeempfänger durch einen Anstieg der Kosten stark belastet und nicht in der Lage gewesen wäre, die mit der sofortigen Umsetzung nationaler Umweltnormen verbundenen Kosten zu tragen. |
5.2.1.4.
174. |
Der EFTA-Staat muss nachweisen, dass die Beihilfe notwendig ist, die Höhe auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt und der Auswahlprozess verhältnismäßig ist. Die Behörde prüft in diesem Zusammenhang Folgendes: a) Ordnungsgemäße Berechung der beihilfefähigen Kosten: Nachweise, dass die beihilfefähigen Kosten tatsächlich auf die zur Erreichung des Umweltschutzniveaus erforderlichen Mehrkosten beschränkt sind. b) Auswahlprozess: Der Auswahlprozess muss diskriminierungsfrei, transparent und offen sein und darf nicht unnötigerweise Unternehmen ausschließen, die eventuell mit Projekten konkurrieren können, die dasselbe Umweltziel verfolgen. Es sollte dazu führen, dass diejenigen Unternehmen ausgewählt werden, die das Umweltziel mit dem geringsten Beihilfebetrag bzw. am kosteneffizientesten erreichen können. c) Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfe: Nachweise, dass der Beihilfebetrag die voraussichtlichen Rentabilitätseinbußen einschließlich einer normalen Rendite bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abschreibung der Investition nicht übersteigt. |
5.2.2.
175. |
Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert sich die Behörde auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Umweltbeihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten (69). |
176. |
Ist die Beihilfe verhältnismäßig, was vor allem dann der Fall ist, wenn bei der Berechnung der Mehrinvestitionen oder zusätzlichen operativen Kosten alle dem Unternehmen entstehenden Vorteile berücksichtigt wurden, dürften sich die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe in Grenzen halten. Doch wie unter Abschnitt 1.3.6. dargelegt, kann selbst eine Beihilfe, die im Falle eines bestimmten Unternehmens zur Verbesserung des Umweltschutzes notwendig und verhältnismäßig ist, eine Änderung des Verhaltens des Beihilfeempfängers zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Ein gewinnorientiertes Unternehmen wird in der Regel nur über das gesetzlich vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen, wenn es daraus zumindest einen geringfügigen Vorteil ziehen kann. |
177. |
Als erstes wird die Behörde prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Beihilfeempfänger beihilfebedingt in der Lage sein wird, seinen Absatz zu steigern oder aufrechtzuerhalten. Die Behörde prüft in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes: a) Senkung oder Kompensierung der Produktionsstückkosten: Ermöglicht die neue Anlage (70) eine Senkung der Produktionsstückkosten im Vergleich zu einer Fallkonstellation ohne Beihilfe oder kompensiert die Beihilfe einen Teil der Betriebskosten, so ist es wahrscheinlich, dass der Beihilfeempfänger seinen Absatz steigern wird. Je höher die Preiselastizität bei einem Erzeugnis ist, desto stärker wird der Wettbewerb verfälscht. b) Umweltfreundlicheres Produktionsverfahren: Kann der Beihilfeempfänger zu einem umweltfreundlicheren Produktionsverfahren übergehen und ist es üblich, das Umweltschutzniveau des Erzeugnisses durch eine entsprechende Kennzeichnung oder ein entsprechendes Produktimage gegenüber den Verbrauchern hervorzuheben, ist es wahrscheinlich, dass der Beihilfeempfänger seinen Absatz steigern kann. Je mehr Bedeutung die Verbraucher umweltbezogenen Produkteigenschaften beimessen, je stärker wird der Wettbewerb verzerrt. c) Neues Erzeugnis: Kann der Beihilfeempfänger ein neues oder ein höherwertiges Erzeugnis herstellen, so ist es wahrscheinlich, dass er seinen Absatz steigert und möglicherweise einen Vorreitervorteil erlangt. Je mehr Bedeutung die Verbraucher umweltbezogenen Produkteigenschaften beimessen, je stärker wird der Wettbewerb verzerrt. |
5.2.2.1.
178. |
Umweltschutzbeihilfen können als strategisches Instrument genutzt werden, um innovative umweltfreundliche Technologien zu fördern und dadurch inländischen Herstellern einen Vorreitervorteil zu verschaffen. Die Beihilfen können somit die dynamischen Anreize verfälschen und in anderen EWR-Staaten Investitionen im Bereich der betreffenden Technologie verdrängen, so dass sie zu einer Konzentration dieser Technologie in einem EWR-Staat führen können. Dieser Effekt ist umso stärker, je mehr die Wettbewerber ihre innovativen Bemühungen im Vergleich zu einer Fallkonstellation ohne Beihilfe verringern. |
179. |
Die Behörde prüft in diesem Zusammenhang Folgendes: a) Höhe der Beihilfe: Je höher die Beihilfe, desto eher kann ein Teil der Beihilfe dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verfälschen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beihilfe im Verhältnis zum Umfang der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Beihilfeempfängers großzügig bemessen ist. b) Häufigkeit der Beihilfe: Erhält ein Unternehmen wiederholt Beihilfen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass dynamische Anreize dadurch verfälscht werden. c) Laufzeit der Beihilfe: Bei Betriebsbeihilfen mit längerer Laufzeit wächst die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung. d) Degressive Staffelung: Bei einem schrittweisen Abbau der Betriebsbeihilfe erhält das begünstigte Unternehmen einen Anreiz, seine Effizienz zu steigern, so dass die Verfälschung dynamischer Anreize mit der Zeit geringer wird. e) Bereitschaft zur Erfüllung künftiger Normen: Wenn die Beihilfe dem betreffenden Unternehmen die Erfüllung neuer Umweltnormen ermöglicht, von denen angenommen wird, dass sie die Gemeinschaft in absehbarer Zukunft einführen wird, senkt die geförderte Investition die Kosten von Investitionen, die das Unternehmen in jedem Fall hätte tätigen müssen. f) Niveau der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltnormen im Verhältnis zu den Umweltzielen: Je niedriger das gesetzlich vorgeschriebene Umweltschutzniveau, desto größer ist die Gefahr, dass die Beihilfe, die gewährt wird, um über dieses Niveau hinauszugehen, nicht notwendig ist und Investitionen verdrängt oder dass sie in einer Weise verwendet wird, die dynamische Anreize verfälscht. g) Gefahr der Quersubventionierung: Bei Unternehmen, die eine breite Palette von Produkten herstellen oder dasselbe Produkt sowohl auf konventionelle Weise als auch in einem umweltfreundlichen Verfahren herstellen, ist die Gefahr der Quersubventionierung höher. h) Technologische Neutralität: Bezieht sich eine Beihilfemaßnahme ausschließlich auf eine Technologie, ist die Gefahr einer Verfälschung dynamischer Anreize größer. i) Innovationswettbewerb: Entwickeln ausländische Wettbewerber konkurrierende Technologien (Innovationswettbewerb), so wächst die Gefahr einer beihilfebedingten Verfälschung der dynamischen Anreize. |
5.2.2.2.
180. |
Umweltschutzbeihilfen können als Übergangslösung gerechtfertigt sein, solange noch keine vollständige Zurechnung der negativen externen Effekte möglich ist. Sie sollten nicht dazu dienen, Unternehmen, die wegen ihrer geringen Leistungsfähigkeit außerstande sind, sich auf umweltfreundlichere Normen und Technologien umzustellen, unnötig zu unterstützen. Die Behörde prüft in diesem Zusammenhang Folgendes: a) Situation des begünstigten Unternehmens: Verfügt das begünstigte Unternehmen nur über eine relativ geringe Produktivität und wenig Finanzkraft, so ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe dazu beiträgt, das Unternehmen künstlich am Markt zu halten. b) Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig, in dem die Beihilfe vergeben werden soll: In Wirtschaftszweigen mit Überkapazitäten ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Investitionsbeihilfen dazu führen, dass die Überkapazitäten bestehen bleiben und ineffiziente Marktstrukturen aufrechterhalten werden. c) Normales Geschäftsgebaren in dem Wirtschaftszweigs, in dem die Beihilfe vergeben werden soll: Haben andere Unternehmen im selben Wirtschaftszweig dasselbe Umweltschutzniveau auch ohne Beihilfe erreicht, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe dazu dient, ineffiziente Marktstrukturen aufrechtzuerhalten. Je weniger darauf hindeutet, dass das Verursacherprinzip vom Beihilfeempfänger beachtet wird, und je höher der Anteil externer Umweltkosten ist, den die Wettbewerber des Beihilfeempfängers internalisieren, desto stärker ist somit die Wettbewerbsverfälschung. d) Relativer Umfang der Beihilfe: Je stärker die variablen Produktionskosten gesenkt/kompensiert werden, desto stärker ist die Wettbewerbsverfälschung. e) Auswahlprozess: Ist der Auswahlprozess diskriminierungsfrei, transparent und offen, verringert sich die Gefahr, dass die Beihilfe dazu beiträgt, das Unternehmen künstlich am Markt zu halten. Je größer bei der Vergabe einer Beihilfe der Anwendungsbereich ist (gemessen an der entsprechenden Marktabdeckung) und je stärker diese Vergabe vom Wettbewerb geprägt ist (gemessen am Rückgriff auf Versteigerungen/Beschaffungsverfahren), desto geringer ist die Wettbewerbsverfälschung. f) Selektivität: Kann die Regelung, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird, von einer relativ großen Zahl von Unternehmen in Anspruch genommen werden, erstreckt sie sich auf alle Unternehmen auf dem betreffenden Markt und schließt sie Unternehmen nicht aus, die dasselbe Umweltschutzziel verfolgen könnten, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass die Beihilfe dazu führt, dass unrentable Unternehmen am Markt gehalten werden. |
5.2.2.3.
181. |
Umweltschutzbeihilfen können dazu verwendet werden, die Marktmacht des begünstigten Unternehmens auf dem betreffenden Produktmarkt zu stärken oder aufrechtzuerhalten. Die Behörde prüft das Ausmaß der Marktmacht des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und die als Ergebnis der Beihilfe zu erwartende Änderung der Marktmacht. Umweltschutzbeihilfen für Unternehmen mit erheblicher Marktmacht können von diesen zur Stärkung oder Aufrechterhaltung ihrer Marktmacht durch weitere Produktdifferenzierung oder den Ausschluss von Wettbewerbern benutzt werden. Auf Märkten, auf denen jeder einzelne Beihilfeempfänger einen Anteil von weniger als 25 % hält, und auf Märkten mit einem Marktkonzentrationsindex von unter 2 000 gemessen nach dem Herfindahl-Hirschman-Index dürften nach Ansicht der Behörde kaum Wettbewerbsbedenken aus Gründen der Marktmacht bestehen. |
182. |
Die Behörde prüft in diesem Zusammenhang Folgendes: a) Marktmacht des begünstigten Unternehmens und Marktstruktur: Nimmt das begünstigte Unternehmen bereits eine beherrschende Stellung auf einem Produktmarkt (71) ein, könnte diese Marktbeherrschung durch eine weitere Schwächung des Wettbewerbsdrucks seitens der Wettbewerber des begünstigten Unternehmens noch verstärkt werden. b) Marktzutritt: Ist die Beihilfe für Produktmärkte oder Technologien bestimmt, die mit Produkten konkurrieren, bei denen das begünstigte Unternehmen einst eine Monopolstellung einnahm und immer noch über Marktmacht verfügt, kann die Beihilfe zu dem strategischen Zweck der Marktabschottung verwendet werden. Kann die Beihilfe von möglichen neuen Anbietern nicht in Anspruch genommen werden, so wächst folglich die Gefahr einer beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrung. c) Produktdifferenzierung und Preisdiskriminierung: Die Beihilfe kann sich insofern nachteilig auswirken, als sie dem begünstigten Unternehmen eine Produktdifferenzierung und Preisdiskriminierung zum Nachteil der Verbraucher ermöglicht. d) Nachfragemacht: Gibt es auf dem Markt starke Abnehmer, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass ein begünstigtes Unternehmen, das über Marktmacht verfügt, seine Preise gegenüber diesen Anbietern erhöhen kann. Je stärker die Nachfragemacht ist, desto geringer ist die Gefahr, dass die Beihilfe für die Verbraucher von Nachteil ist. |
5.2.2.4.
183. |
Staatliche Umweltschutzbeihilfen können dazu führen, dass in bestimmten Gebieten vor allem wegen der vergleichsweise geringeren Produktionskosten oder höherer Produktionsstandards günstigere Produktionsbedingungen herrschen. Dies kann Unternehmen dazu verleiten, ihren Standort in die Fördergebiete zu verlegen oder die Handelsströme dorthin umzuleiten. |
184. |
Somit führt die Beihilfe auf dem von der Beihilfe betroffenen Produktmarkt wie auch auf den Produktionsmittelmärkten zu einer Verlagerung der Gewinne in den betreffenden EFTA-Staat. |
185. |
Bei ihrer Prüfung wird die Behörde berücksichtigen, ob es Hinweise dafür gibt, dass das begünstigte Unternehmen auch andere Investitionsstandorte in Erwägung gezogen hat. Sollte Letzteres der Fall sein, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe den Wettbewerb erheblich verzerrt. |
5.2.3.
186. |
Die Behörde wägt die positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahme gegeneinander ab, um festzustellen, ob die Wettbewerbsverfälschungen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Idealerweise sollten die positiven und die negativen Effekte anhand desselben Maßstabs ausgedrückt werden (z.B. vermiedene externe Kosten im Vergleich zu den Gewinneinbußen des Wettbewerbers als Geldbetrag). |
187. |
Je höher der Nutzen für die Umwelt ist und je eindeutiger erwiesen ist, dass sich der Beihilfebetrag auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Prüfung positiv ausfällt. Je mehr es den Anschein hat, dass die Hilfe den Wettbewerb erheblich verfälschen wird, desto geringer ist dagegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Prüfung positiv ausfällt. Werden umfangreiche positive Auswirkungen erwartet und ist zugleich von ganz erheblichen Wettbewerbsverfälschungen auszugehen, hängt die Bewertung davon ab, in welchem Maße die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen dürften. |
188. |
Die Behörde kann ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens entscheiden, gegen eine angemeldete Beihilfe keine Einwände zu erheben, oder aber sie kann am Ende eines solchen förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 6 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen beschließen, das Verfahren mit einer Entscheidung nach Artikel 7 des genannten Protokolls abzuschließen. Erlässt sie eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 des vorstehend genannten Protokolls, so kann sie diese beispielsweise mit nachstehenden Bedingungen und Auflagen verbinden, die Verfälschungen des Wettbewerbs oder Auswirkungen auf den Handel mindern und verhältnismäßig sein müssen:
|
6. Kumulierung
189. |
Die in diesen Leitlinien genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Beihilfevorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. |
190. |
Auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens oder mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine höhere als nach diesen Leitlinien zulässige Beihilfeintensität ergibt. Sind die beihilfefähigen Ausgaben für den Umweltschutz ganz oder teilweise noch aus anderen Gründen förderfähig, gilt hingegen für den gemeinsamen Anteil die nach den einschlägigen Vorschriften günstigste Obergrenze. |
191. |
Umweltschutzbeihilfen dürfen hinsichtlich derselben beihilfefähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den vorliegenden Leitlinien zulässige Höchstintensität überschritten wird. |
7. Schlussbestimmungen
7.1. Jahresberichte
192. |
Gemäß Protokoll 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens und Beschluss Nr. 195/04/KOL der Behörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 von Teil II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens unterbreiten die EFTA-Staaten der Behörde Jahresberichte. |
193. |
Abgesehen von den dort genannten Anforderungen müssen die Jahresberichte über die Gewährung von Umweltschutzbeihilfen für jede genehmigte Beihilferegelung in Bezug auf Großunternehmen folgende Angaben enthalten:
|
194. |
Im Falle von Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen muss der EFTA-Staat lediglich den Wortlaut der Rechtsgrundlage beifügen, die Gruppen der begünstigten Unternehmen und die Wirtschaftszweige angeben, die von diesen Steuervergünstigungen am stärksten betroffen sind. |
195. |
Der Jahresbericht wird auf der Website der Behörde veröffentlicht. |
7.2. Transparenz
196. |
Die Behörde hält weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von staatlichen Beihilfen im EWR für erforderlich. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die EFTA-Staaten, die Wirtschaft, interessierte Dritte und die Behörde problemlos Zugang zum vollständigen Wortlaut aller einschlägigen Regelungen über Umweltschutzbeihilfen erhalten. |
197. |
Eine einfache Möglichkeit ist die Einrichtung miteinander verknüpfter Internetseiten. Aus diesem Grund wird die Behörde bei der Überprüfung einer Regelung über Umweltschutzbeihilfen systematisch von den betreffenden EFTA-Staaten verlangen, dass der vollständige Wortlaut aller Beihilferegelungen im Internet veröffentlicht wird und dass die Internetadresse der Veröffentlichung der Behörde mitgeteilt wird. Die Regelung darf nicht vor ihrer Veröffentlichung im Internet zur Anwendung kommen. |
7.3. Überwachung und Evaluierung
198. |
Die EFTA-Staaten müssen sicherstellen, dass über die gewährten Umweltschutzbeihilfen ausführliche Aufzeichnungen gemacht werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen zweifelsfrei hervorgehen muss, dass die beihilfefähigen Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, müssen vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an zehn Jahre aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen übermittelt werden. |
199. |
Die Behörde wird darauf zurückgreifen, um vier Jahre nach Veröffentlichung dieser Leitlinien eine Evaluierung vornehmen zu können (72). |
7.4. Zweckdienliche Maßnahmen
200. |
Die Behörde schlägt den EFTA-Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 von Teil I des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens für ihre bestehenden Beihilferegelungen im Umweltbereich folgende zweckdienliche Maßnahmen vor: Die EFTA-Staaten sollten erforderlichenfalls ihre betreffenden Regelungen innerhalb von 18 Monaten nach Verabschiedung der Leitlinien anpassen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
|
201. |
Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb von einem Monat nach Eingang der Maßnahmen ausdrücklich und vorbehaltlos zuzustimmen. Erfolgt keine Stellungnahme, so geht die Behörde davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt. |
7.5. Anwendung und Überarbeitung
202. |
Die vorliegenden Leitlinien gelten ab dem Tag ihrer Verabschiedung und ersetzen die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 23. Mai 2001 (73). |
203. |
Die vorliegenden Leitlinien gelten bis zum 31. Dezember 2014. Die Behörde kann die Leitlinien nach Anhörung der EFTA-Staaten aus wichtigen wettbewerbs- oder umweltpolitischen Gründen oder im Zuge anderer Politiken oder internationaler Verpflichtungen vor diesem Zeitpunkt ändern. Solche Änderungen können insbesondere angesichts künftiger internationaler Vereinbarungen und künftiger Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Klimaschutzes notwendig werden. Die Behörde wird die (in vier Jahren) vorgesehene Evaluierung, die die Kommission auf der Grundlage von Fakten und den Ergebnissen umfangreicher Anhörungen, die sie vor allem unter Zugrundelegung der von den EWR-Staaten bereitgestellten Informationen durchführt, berücksichtigen. |
204. |
Die Behörde wendet die vorliegenden Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach der Verabschiedung der Leitlinien zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden. Dies gilt auch für im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die gesondert bei der Behörde angemeldet werden müssen. |
205. |
Gemäß den Leitlinien über staatliche Beihilfen betreffend die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln wendet die Behörde bei nicht angemeldeten Beihilfen
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ANHANG
Tabelle zur Erläuterung der Beihilfeintensitäten in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten
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Kleine Unternehmen |
Mittlere Unternehmen |
Großunternehmen |
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Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern |
70 % |
60 % |
50 % |
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80 % bei Öko-Innovationen |
70 % bei Öko-Innovationen |
60 % bei Öko-Innovationen |
|||
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
|||
Beihilfen für Umweltstudien |
70 % |
60 % |
50 % |
||
Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen |
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25 % |
20 % |
15 % |
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20 % |
15 % |
10 % |
||
vor deren Inkrafttreten |
|
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||
Beihilfen für Abfallbewirtschaftung |
70 % |
60 % |
50 % |
||
Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien |
80 % |
70 % |
60 % |
||
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
|||
Beihilfen für Energiesparmaßnahmen Beihilfen für KWK-Anlagen |
80 % |
70 % |
60 % |
||
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
|||
Beihilfen für Fernwärme, bei der konventionelle Energieträger genutzt werden |
70 % |
60 % |
50 % |
||
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
100 % bei Ausschreibungen |
|||
Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte |
100 % |
100 % |
100 % |
||
Beihilfen für Standortverlagerungen |
70 % |
60 % |
50 % |
(1) Dieser Leitfaden entspricht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, die am 23. Januar 2008 verabschiedet wurden (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).
(2) KOM(2005) 107 endg.
(3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(4) Die vorrangigen Aktionsbereiche sind: Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität, natürliche Ressourcen und Abfälle. Auf den Bereich Gesundheit wird in diesen Leitlinien nicht eingegangen.
(5) Diese sind im Grünbuch ‚Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele‘ vom 28. März 2007 (KOM(2007) 140 endg.) erläutert.
(6) Werden solche Anforderungen oder Normen in das EWR-Abkommen übernommen, so werden sie zu EWR-Normen.
(7) Zum Beispiel wurde die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) von den EFTA-Staaten nicht übernommen.
(8) Siehe Fußnote 1.
(9) Siehe Aktionsplan ‚Staatliche Beihilfen‘, Randnummern 11 und 20, ausführlicher dargestellt im Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen (KOM(2005) 436 endg. vom 21.9.2005).
(10) Eine Umweltbeeinträchtigung ist unter anderem die Freisetzung chemischer Schadstoffe in die Umwelt oder z.B. die physische Veränderung der aquatischen Umwelt, wodurch Störungen an Ökosystemen verursacht werden, oder eine Tätigkeit, die sich negativ auf den Zustand der Wasserressourcen auswirkt.
(11) Wie vorstehend erwähnt, werden solche Normen zu EWR-Normen, wenn sie in das EWR-Abkommen übernommen werden.
(12) Eine umweltfreundlichere Produktion eröffnet unter anderem bessere Recycling-Möglichkeiten, wodurch wiederum zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet werden. Außerdem könnte eventuell der Preis erhöht oder der Verkauf von Produkten gesteigert werden, die als umweltfreundlicher wahrgenommen werden und somit für Verbraucher attraktiver sind.
(13) Eine umweltfreundlichere Produktion kann vor allem eine Verbrauchssenkung bei Energie und Vorleistungen bedeuten.
(14) Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, die gemäß Kapitel 3 gewährt werden und die die Schwellenwerte in Kapitel 5 überschreiten, werden einer eingehenden Prüfung unterzogen.
(15) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8. Diese Richtlinie ist eine Kodifizierung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, die in Absatz 1 Buchstabe f von Anhang XX in das EWR-Abkommen übernommen wurde.
(16) Siehe den von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fortschrittsbericht zum Thema Biokraftstoff KOM(2006) 845 endg.
(17) KOM(2008) 19 endg. Sobald die Richtlinie vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet worden ist, wird die Behörde die Nachhaltigkeitskriterien in den endgültigen Text aufnehmen.
(18) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). So sind insbesondere in Artikel 4 Absatz 7 die Kriterien festgelegt, nach denen neue Änderungen an Wasserkörpern zulässig sind. Die Richtlinie 2000/60/EG und die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG werden in Absatz 13 Buchstabe c Buchstabe a des Anhangs XX in das EWR-Abkommen übernommen.
(19) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50. in das EWR-Abkommen übernommen in Absatz 24 des Anhangs IV.
(20) KOM(2006) 545 endg.
(21) Die Abfallbewirtschaftung umfasst Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung.
(22) Das Sechste Umweltaktionsprogramm wird durch Protokoll 31 Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d in das EWR-Abkommen übernommen.
(23) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
(24) Die Richtlinie wurde in Absatz 23 Buchstabe a des Anhangs XX in das EWR-Abkommen übernommen.
(25) Siehe oben, Randnummer 10.
(26) Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG kann die Kommission den für diese Art von Beihilfen gewählten Ansatz überprüfen. Der Begriff der staatlichen Beihilfe wird in diesen Leitlinien nicht erörtert.
(27) Siehe oben, Randnummer 10.
(28) Der Begriff der staatlichen Beihilfe wird in diesen Leitlinien nicht erörtert. Er wird hier im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sowie im Sinne der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften verwendet.
(29) Siehe Artikel 8 Absatz 3 des EWR-Abkommens.
(30) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1 in das EWR-Abkommen übernommen in Anhang XIII.
(31) Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und von Artikel 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs) vom 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1. EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1 (die ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen‘). Der Teil der Leitlinien für staatliche Beihilfen, der sich mit Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen befasst, wurde noch nicht veröffentlicht, ist aber auf der Website der Behörde verfügbar: www.eftasurv.int
(32) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20 in das EWR-Abkommen übernommen in Anhang XV. Mit Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung findet diese auch auf Ausbildungsbeihilfen Anwendung.
(33) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 in das EWR-Abkommen übernommen in Anhang XV. Mit Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung findet diese auch auf KMU-Beihilfen Anwendung.
(34) ABl. L 139 vom 25.5.2006, EWR-Beilage Nr. 25 vom 25.5.2006.
(35) Siehe Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (KOM(2008) 18 endgültig).
(36) Siehe insbesondere das Sechste Umweltaktionsprogramm, in das EWR-Abkommen übernommen durch Protokoll 31 Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d.
(37) Folglich gelten auf Gemeinschaftsebene festgelegte Normen oder Ziele, die auf nationaler Ebene, nicht aber für einzelne Unternehmen verbindlich sind, nicht als ‚Gemeinschaftsnormen‘. Werden solche Anforderungen oder Normen in das EWR-Abkommen übernommen, so werden sie zu EWR-Normen.
(38) Wie in Fußnote 14 aufgeführt, ist die Richtlinie 2008/1/EG eine Kodifizierung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, die in Absatz 1 Buchstabe f von Anhang XX in das EWR-Abkommen übernommen wurde.
(39) KOM(2008) 19 endg. Sobald die Richtlinie vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet worden ist, werden die Nachhaltigkeitskriterien des endgültigen Textes angewendet.
(40) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183 in das EWR-Abkommen übernommen in Absatz 24 des Anhangs IV.
(41) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).
(42) Die Verordnung wird in Anhang XV in das EWR-Abkommen übernommen.
(43) Empfehlung des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 1), in Absatz 33 des Anhangs X in das EWR-Abkommen übernommen.
(44) Siehe Fußnote 43.
(45) Es wird auf Randnummer 10 verwiesen.
(46) Allerdings dürfen Beihilfen für die frühzeitige Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen und für die Anschaffung neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen in den Abschnitten 3.1.3 und 3.1.2 gewährt werden.
(47) Können bei der Prüfung nach Randnummer 78 Buchstabe b quantitative Parameter herangezogen werden, um öko-innovative Tätigkeiten mit konventionellen, nicht innovativen Tätigkeiten zu vergleichen, bedeutet ‚deutlich höher‘, dass die von der Öko-Innovation erwartete marginale Verbesserung in Form einer geringeren Umweltgefährdung oder -belastung oder einer effizienteren Energie- oder Ressourcennutzung mindestens doppelt so hoch sein sollte wie die marginale Verbesserung, die die allgemeine Entwicklung vergleichbarer, nicht innovativer Tätigkeiten erwarten lässt.
Ist diese Vorgehensweise in einem bestimmten Fall nicht geeignet oder ist ein quantitativer Vergleich nicht möglich, sollte der Anmeldung der betreffenden Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Methode beigefügt werden, nach der dieses Kriterium beurteilt werden kann, wobei diese Methode vergleichbaren Anforderungen genügen muss wie die hier vorgeschlagene Vorgehensweise.
(48) Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein bestehendes Produktionsverfahren modernisiert wird und die Bestandteile, die die Umweltverträglichkeit verbessern, eindeutig ausgewiesen werden können.
(49) Die Produktionskosten verstehen sich ohne jede Beihilfe, aber einschließlich eines normalen Gewinns.
(50) Die Richtlinie wurde in Absatz 24 des Anhangs IV in das EWR-Abkommen übernommen.
(51) Siehe Fußnote 50.
(52) Mit Ausnahme von Fernwärmeinfrastrukturen, deren Finanzierung nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fällt und lediglich nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c geprüft wird.
(53) In der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie (KOM(96) 399 endg. vom 30.7.1996) ist die Rangfolge der Bewirtschaftungsprioritäten festgelegt. In dieser Mitteilung bezeichnet die Kommission die Abfallvermeidung als vorrangiges Ziel für die Verminderung der Umweltrisiken. Die Abfallbewirtschaftung ist unter drei Gesichtspunkten zu betrachten: Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung. Abfälle, die unvermeidbar sind, müssen gefahrenlos verwertet und beseitigt werden. In ihrer Mitteilung ‚Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling‘ (KOM(2005) 666) hat die Kommission diese Grundsätze erneut bekräftigt und konkrete Maßnahmen zu Abfallvermeidung (z.B. Ökodesign von Verfahren und Produkten oder Anreize für KMU, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen) und Abfallrecycling angekündigt.
(54) Dem Stand der Technik entspricht ein Verfahren, wenn die Verwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Stand der Technik ist gegebenenfalls aus der Sicht des technologischen Stands im EWR und des Gemeinsamen Markts auszulegen.
(55) Betreffen die Investitionen nur den Umweltschutz, ohne dass sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, wird zur Bestimmung der beihilfefähigen Kosten kein weiterer Abzug vorgenommen.
(56) Sanierungsarbeiten der öffentlichen Hand auf eigenen Grundstücken fallen nicht automatisch unter Artikel 87 EG-Vertrag. Probleme beihilferechtlicher Art können sich allerdings dann stellen, wenn das Grundstück nach Abschluss der Sanierung unter Marktwert veräußert wird. In diesem Fall gelten weiterhin die Leitlinien über staatliche Beihilfen betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. L 137 vom 8.6.2000, EWR-Beilage Nr. 26).
(57) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(58) Die Richtlinie wurde in Absatz 23 Buchstabe a des Anhangs X in das EWR-Abkommen übernommen.
(59) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Die Richtlinie wurde in Absatz 21 Buchstabe a Ziffer 1 des Anhangs XX in das EWR-Abkommen übernommen.
(60) Die Bedingung, dass die Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässig sein müssen, gilt nur zu Zwecken der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den vorliegenden Leitlinien. Siehe in diesem Zusammenhang auch Randnummer 10.
(61) Siehe Randnummer 70 Ziffer 15.
(62) Zum Beispiel Ermäßigungen oder Befreiungen im Falle von Steuern, die nicht unter Rechtsvorschriften der Gemeinschaft fallen oder die zu einer Besteuerung unterhalb des gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrags führen.
(63) Gemäß der Definition in der Bekanntmachung der Behörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts im EWR, ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage des ABl. 28 vom 16.7.1998, S. 3.
(64) Im Falle von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom wird bei ‚energieintensiven Betrieben‘ im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG davon ausgegangen, dass dieses Kriterium erfüllt ist, solange die genannte Bestimmung in Kraft ist.
(65) Gemäß der Definition in der Bekanntmachung der Behörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts im EWR, ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage des ABl. 28 vom 16.7.1998, S. 3.
(66) Ob eine Stelle unabhängig ist, hängt nicht davon ab, ob es sich um eine öffentliche oder private Stelle handelt.
(67) Dies gilt unabhängig davon, ob dem einzelnen Beihilfeempfänger zugleich eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach Kapitel 4 gewährt wird.
(68) Umweltsteuerbefreiungen und -ermäßigungen nach Kapitel 4 werden keiner eingehenden Prüfung unterzogen. Gemäß Kapitel 3 gewährte Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen werden jedoch einer eingehenden Prüfung unterzogen, wenn die unter dieser Randnummer genannten Schwellenwerte überschritten werden.
(69) Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.
(70) Bei der Berechnung der Mehrkosten werden möglicherweise nicht alle operativen Gewinne erfasst, da die Gewinne nicht über die gesamte Lebensdauer der Investition in Abzug gebracht werden. Zudem kann es schwierig sein, bestimmte Gewinne beispielsweise im Zusammenhang mit einer Produktivitäts- oder einer Produktionssteigerung bei gleichbleibender Kapazität zu berücksichtigen.
(71) Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.
(72) Die EFTA-Staaten können die Behörde dabei unterstützen, indem sie ihre eigene Ex-post-Bewertung der Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen vorlegen.
(73) ABl. L 21 vom 24.1.2002, EWR-Beilage Nr. 6.