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Document E2008C0329

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 329/08/KOL vom 28. Mai 2008 über Beihilfen für Sementsverksmiðjan hf. (Island)

ABl. L 79 vom 25.3.2010, p. 25–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/329(2)/oj

25.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/25


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 329/08/KOL

vom 28. Mai 2008

über Beihilfen für Sementsverksmiðjan hf. (Island)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 sowie Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (4),

GESTÜTZT AUF den Leitfaden der Behörde (5) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere auf das Kapitel über „Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“,

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die unter Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 genannten Durchführungsvorschriften (6),

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (7) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

Mit Schreiben vom 19. August 2003 teilten die isländischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 über die Vertretung Islands bei der Europäischen Union, die ein entsprechendes Schreiben des Finanzministeriums vom 19. August 2003 (Dok. Nr. 03-5685 A) weiterleitete, den Verkauf der staatlichen Anteile an Sementsverksmiðjan hf. mit.

Am 17. Dezember 2003 reichte das Unternehmen Aalborg Portland Íslandi ehf. bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde gegen die Bedingungen des Verkaufs der Anteile des isländischen Staats an Sementsverksmiðjan hf. ein. Dieses Schreiben ging bei der Überwachungsbehörde am 23. Dezember 2003 ein und wurde am gleichen Tag registriert (Dok Nr. 03-9039 A). Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde gleichzeitig mit der Meldung über den Verkauf der staatlichen Anteile an dem Unternehmen zu bearbeiten.

Nach verschiedenen Schriftwechseln (8) teilte die Überwachungsbehörde den isländischen Behörden mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 ihren Beschluss mit, bezüglich des Verkaufs der Anteile des isländischen Staats an Sementsverksmiðjan hf. das Verfahren gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 einzuleiten (Vorgang Nr. 296878). Die Überwachungsbehörde äußerte Zweifel am Marktwert von Sementsverksmiðjan hf. zum Zeitpunkt des Verkaufs der staatlichen Anteile sowie am Marktwert des vom Staat zurückgekauften Anlagevermögens. Als bedenklich stuften sie auch das Recht von Sementsverksmiðjan hf. ein, einen Teil der an den Fiskus verkauften Vermögenswerte in Reykjavik kostenlos zu nutzen, sowie das Recht, bestimmte Vermögensgegenstände und Grundstücksrechte in Reykjavik zu einem vorher festgesetzten Preis zurückzuerwerben.

Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 421/04/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (9). Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die isländischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 24. Februar 2005 Stellung (Vorgang Nr. 311243). Am 20. Juni 2005 gingen bei der Überwachungsbehörde Bemerkungen von Íslenskt sement ehf., dem Käufer von Sementsverksmiðjan hf., ein (Vorgang Nr. 323552). Am 2. September 2005 folgte eine Stellungnahme von Aalborg Portland Íslandi ehf. (Vorgang Nr. 333018).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 (Vorgang Nr. 363608) leiteten die isländischen Behörden die englische Fassung einer Vereinbarung zwischen Sementsverksmiðjan hf. und dem im Auftrag der isländischen Regierung handelnden Industrieministerium weiter, in der die Option des Unternehmens, bestimmte Teile des Anlagevermögens in Reykjavik zurückzuerwerben, zurückgenommen wurde. Des Weiteren wurde in Artikel 2 der Vereinbarung festgelegt, dass das Unternehmen die seit 1. Januar 2004 genutzten Vermögensgegenstände für unbestimmte Zeit least und eine monatliche Leasinggebühr in Höhe des Marktpreises zahlt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Angaben und Klarstellungen der isländischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens veranlassten die Überwachungsbehörde, das förmliche Prüfverfahren auf die Übernahme der Rentenverbindlichkeiten von Sementsverksmiðjan hf. durch den isländischen Staat auszuweiten. Sie verabschiedete daher den Beschluss Nr. 367/06/KOL vom 29. November 2006 speziell zur Übernahme der Rentenverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den isländischen Staat. Mit Schreiben vom 29. November 2006 (Vorgang Nr. 399095) teilte die Überwachungsbehörde den isländischen Behörden ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren auf diese Maßnahme auszuweiten. Eine Stellungnahme der isländischen Behörden zu diesem Beschluss der Überwachungsbehörde ging nicht ein.

Ebenfalls am 29. November 2006 stellte die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Beihilfemaßnahmen zugunsten von Íslenskt Sement ehf., der Investorengruppe, die die staatlichen Anteile an Sementsverksmiðjan hf. erworben hatte, ein. Die Überwachungsbehörde kam zu dem Schluss, dass diese Transaktion nicht mit Beihilfen verbunden war.

Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 367/06/KOL wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (10). Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Am 7. Mai 2007 gingen bei der Überwachungsbehörde Bemerkungen von Íslenskt sement ehf. ein (Vorgang Nr. 420691). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 (Vorgang Nr. 421504) leitete die Überwachungsbehörde diese an die isländischen Behörden weiter, denen Gelegenheit gegeben wurde, auf die vorgebrachten Bemerkungen zu antworten. Die isländischen Behörden antworteten am 18. April 2008 (Vorgang Nr. 474416).

2.   HINTERGRUND

2.1.   DER VERKAUF VON SEMENTSVERKSMIÐJAN HF.

Bis zum Jahr 2000, als ein Importeur von Zement aus Dänemark auf dem isländischen Markt tätig wurde, hatte Sementsverksmiðjan hf. ein De-facto-Monopol auf dem Markt für Zement inne. Infolge der neuen Wettbewerbslage geriet Sementsverksmiðjan hf. in wirtschaftliche Schwierigkeiten und erwirtschaftete Verluste. Im März 2003 beschloss der Staat daher, das Unternehmen zu verkaufen, und schrieb 100 % seiner Anteile an Sementsverksmiðjan hf. öffentlich zum Verkauf aus (11).

Das Ausschreibungsverfahren führte zur Auswahl einer Investorengruppe (12), die eigens zum Zwecke des Erwerbs Íslenkst Sement ehf. gründete. Die Regierung nahm mit diesen Investoren Verhandlungen über den Verkauf der staatlichen Anteile an Sementsverksmiðjan hf. auf. Die Verhandlungen zwischen der Regierung und Íslenkst Sement ehf. mündeten in den Verkauf des Unternehmens auf der Grundlage nachstehend beschriebener Vereinbarungen.

Am 2. Oktober 2003 unterzeichnete das Industrieministerium im Namen der isländischen Regierung eine Aktienkaufvereinbarung mit Íslenskt Sement ehf. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung verkaufte der Staat, der Eigentümer von 100 % der Anteile an Sementsverksmiðjan hf. zu einem Nominalwert von 450 Mio. ISK war, diese Anteile an Íslenskt Sement ehf. zum Preis von 68 Mio. ISK.

Gemäß Artikel 4 der Aktienkaufvereinbarung übernahm die isländische Regierung die Rentenverbindlichkeiten und -verpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. Sie übernahm auch alle bestehenden und künftigen Verpflichtungen zur Begleichung der Rentenansprüche von Personen, die in Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete einzahlen, solange sie Bedienstete von Sementsverksmiðjan hf. sind.

Für den Fiskus übernahm das Finanzministerium die noch verbleibenden Schuldverschreibungen, die ausgegeben worden waren, um die aufgrund der Vereinbarung von 1997 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von Sementsverksmiðjan hf. zu begleichen, sowie zudem aufgrund einer am 23. Oktober 2003 mit dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete unterzeichneten Vereinbarung die bestehenden und künftigen Verpflichtungen gegenüber den derzeitigen Beschäftigten des Unternehmens, die der Sektion B angehören. Die Regierung erfüllte damit die Verpflichtung gemäß Artikel 4 der Aktienkaufvereinbarung zwischen dem Industrieministerium und Íslenskt sement ehf.

Gemäß Artikel 5 der Aktienkaufvereinbarung sollte die isländische Regierung bestimmte Teile des Anlagevermögens von Sementsverksmiðjan hf. im Rahmen einer getrennten Vereinbarung erwerben. Wie aus Artikel 5 Absatz 3 hervorgeht, betrug der Kaufpreis für diese Vermögenswerte 450 Mio. ISK.

Ebenfalls am 2. Oktober 2003 unterzeichneten Sementsverksmiðjan hf. und die isländische Finanzbehörde einen Kaufvertrag, wonach der Fiskus die Grundstücke und das Anlagevermögen des Unternehmens in Reykjavik, das Bürogebäude des Unternehmens in Akranes mit Ausnahme von eineinhalb Etagen und die Anteile, die Sementsverksmiðjan hf. an anderen Unternehmen besaß, für den Preis von 450 Mio. ISK erwirbt. Wie aus Artikel 5 des Kaufvertrags hervorgeht, besitzt Sementsverksmiðjan hf. das Recht, einen Teil der verkauften Grundstücke in Reykjavik zu behalten (13) und sie für eigene industrielle Zwecke zu nutzen, bevor sie spätestens am 31. Dezember 2011 auf den Fiskus übergehen. Sementsverksmiðjan hf. sollte für sämtliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten aufkommen, aber keine Nutzungsgebühr zahlen. Gemäß Artikel 6 des Kaufvertrags sollte Sementsverksmiðjan hf. bis 31. Dezember 2009 das Recht haben, das verkaufte Anlagevermögen in Reykjavik zum Gesamtpreis von 95 Mio. ISK bei einer festen jährlichen Festverzinsung von 7 % ab dem 1. August 2003 zurückzukaufen.

Dieser Kaufvertrag wurde am 16. Februar 2006 durch eine Vereinbarung zwischen Sementsverksmiðjan hf., dem im Auftrag der isländischen Regierung handelnden Industrieministerium und Íslenskt sement ehf. geändert. Die Parteien dieser Vereinbarung vereinbarten, von Artikel 5 Absatz 4 der Aktienkaufvereinbarung und von Artikel 6 des Kaufvertrags hinsichtlich der Rückkaufoption für bestimmte Vermögensgegenstände (14) abzuweichen und ihn durch eine Leasingregelung zu ersetzen. Die monatliche Leasingrate wurde auf […] ISK festgesetzt und wird gemäß dem Baukostenindex angepasst. Bezüglich des Lieferzeitpunkts für das an den Fiskus verkaufte Anlagevermögen vereinbarten die Parteien, den 31. Dezember 2011 durch den 1. Januar 2004 zu ersetzen.

2.2.   DIE VERBINDLICHKEITEN VON SEMENTSVERKSMIÐJAN HF. GEGENÜBER DEM STAATLICHEN PENSIONSFONDS

2.2.1.    Die Funktionsweise des Pensionsfonds für Staatsbedienstete

Der Pensionsfonds für Staatsbedienstete unterlag ursprünglich dem Gesetz Nr. 29/1963. Im Jahr 1990 zeichnete sich ab, dass die Beiträge zum Pensionsfonds für Staatsbedienstete nicht mehr ausreichen würden, um die Rentenzahlungen zu decken. Der Staat beschloss daher, das System zu reformieren, und verabschiedete das Gesetz Nr. 1/1997 („Gesetz über den Pensionsfonds für Staatsbedienstete“). Der Pensionsfonds für Staatsbedienstete wurde in zwei Sektionen unterteilt: es wurde eine neue Sektion A eingerichtet, während der bestehende Pensionsfonds zu Sektion B wurde. Alle neuen Bediensteten mussten Sektion A beitreten, während die früheren Bediensteten zwischen der Mitgliedschaft in Sektion A oder der Wahrung ihres Rechts auf Mitgliedschaft in Sektion B wählen konnten, der für neue Mitglieder gesperrt war. Nach Aussage der isländischen Behörden würde sich der Fonds für Staatsbedienstete durch die Aufspaltung in die Sektionen A und B selbst tragen und keinen negativen Saldo zwischen Beiträgen und Zahlungsverpflichtungen mehr erwirtschaften, den die Staatskasse dann ausgleichen müsste (15).

Allerdings entsteht infolge der Regelung für Sektion B normalerweise ein Defizit, das regelmäßig gedeckt werden muss. Die Bestimmungen für Sektion B sehen die Zahlung von Beiträgen zu Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete nur auf der Grundlage des Grundgehalts der angeschlossenen Bediensteten vor, nicht ihres Gesamtlohns. Die angeschlossenen Bediensteten erwerben einen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz ihres Grundgehalts für den Posten, den sie zum Zeitpunkt der Verrentung innehatten. Danach ist die Rente an den durchschnittlichen Gehaltsanstieg von Staatsbediensteten geknüpft. Nach Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997 ist es der Arbeitgeber der Mitglieder von Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete, der diese Differenz decken muss. Dennoch garantiert im Falle eines Zahlungsausfalls des Arbeitgebers gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr. 1/1997 die Staatskasse die Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Rente an den Bediensteten.

2.2.2.    Die Feststellung einer Verbindlichkeit von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete

Mit der Durchführung der Reform im Jahr 1996 wurde eine neue Bestimmung in das Gesetz über den Pensionsfonds für Staatsbedienstete aufgenommen, wonach die Arbeitgeber für den Anstieg der Rentenzahlungen aufkommen mussten.

Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997 sieht vor, dass „für den Fall, dass eine zuvor festgelegte […] Rente aufgrund eines allgemeinen Anstiegs der Löhne und Gehälter öffentlicher Bediensteter steigt, die Staatskasse und andere Arbeitgeber, die ihre Bediensteten durch den Fonds versichern, für die höheren Pensionszahlungen aufkommen  (16) […]“.

Am 8. Oktober 1997 unterzeichnete das Finanzministerium mit dem Pensionsfonds für öffentliche Bedienstete eine Vereinbarung über die Zahlung der Verbindlichkeiten des Fiskus gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997 über den Pensionsfonds zum Ende des Jahres 1996 in Bezug auf die Beschäftigten der isländischen staatlichen Zementfabrik. Dabei ging es um die aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Rentenerhöhung für die Beschäftigten von Sementsverksmiðjan hf. abzüglich des Anteils des Unternehmens an den Vermögenswerten des Fonds.

Artikel 3 dieser Vereinbarung lautet wie folgt: „Bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,5 % wurde der Gegenwartswert der aufgelaufenen Verbindlichkeiten des LSR (17) gegenüber den Beschäftigten der isländischen staatlichen Zementfabrik zum Jahresende 1996 auf 494 816 380 ISK beziffert. Die Aktiva des LSR für die Zahlung der Verbindlichkeiten belaufen sich auf 19 % der aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen. Der Staat muss somit gegenüber Sementsverksmiðjan hf. Ltd. für Verbindlichkeiten des Fonds in Höhe von 400 801 268 ISK einstehen.“

Der neue Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997 sieht die Möglichkeit vor, mittels Schuldverschreibungen zu zahlen.

„Der Vorstand des Fonds kann […] als Zahlung für aufgelaufene Verbindlichkeiten Schuldverschreibungen akzeptieren. […] Auf diese Weise getilgte Verbindlichkeiten werden zum Zeitpunkt ihrer Begleichung versicherungsmathematisch bewertet. Ein Arbeitgeber, der seine Verbindlichkeiten durch die Ausgabe einer Schuldverschreibung im Sinne dieses Absatzes getilgt hat, ist von jeder weiteren Haftung für die Verbindlichkeiten des Fonds […] für den Zeitraum und die Beschäftigten enthoben, auf die sich die Tilgung bezieht.“

Gemäß Artikel 4 der gleichen Vereinbarung „wird der Fiskus Zahlungen an den LSR für seine Verpflichtungen aus Artikel 2 durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Island Zement GmbH im Wert von insgesamt 326 488 714 ISK tätigen […]. Die Schuldverschreibungen sehen einen Inflationsausgleich in Höhe des Verbraucherpreisindexes bei einem Basisindex von 178,6 vor. Die jährliche Verzinsung beträgt 5,5 % (2,75 % halbjährlich) und wird zum 1. Januar 1997 berechnet. Die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. August 1997 werden gesondert zum 1. November 1997 gezahlt. Der Gegenwartswert der Schuldverschreibungen zum 1. September 1997 beläuft sich bei unterstellten Zinsen von 3,5 % auf 400 801 268 ISK. Der Fiskus garantiert dem LSR die Zahlung der Tranchen und der Zinsen dieser Schuldverschreibungen. Mit diesen Schuldverschreibungen hat der Fiskus seiner Verpflichtungen gegenüber LSR für die Rentenzahlungen gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997 über den Pensionsfonds für Staatsbedienstete, die sich aus der Mitgliedschaft von Beschäftigten der isländischen staatlichen Zementfabrik im LSR bis Ende 1996 ergeben, vollständig entledigt.“

Gemäß Artikel 33 letzter Absatz des Gesetzes Nr. 1/1997 hätte sich Sementsverksmiðjan hf., nachdem es seine Verbindlichkeiten durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen in Höhe des in der Vereinbarung vom 8. Oktober 1997 vorgesehenen Betrags getilgt hat, somit jeglicher weiteren Verantwortung für die Rentenverbindlichkeiten des Fonds gegenüber seinen ehemaligen Beschäftigten für den Zeitraum bis Ende 1996, für den die Tilgung gilt, entledigt. Die Schuldverschreibungen sind somit nichts weiter als ein Zahlungsaufschub.

Am 30. März 1999 unterzeichneten Sementsverksmiðjan hf. und der Pensionsfonds eine zweite Vereinbarung gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997. Danach bewertet der Fonds jährlich die im Laufe des Jahres aufgelaufenen Altersversorgungsansprüche der noch im Unternehmen tätigen Beschäftigten, die Sektion B des Fonds angeschlossen sind. Die Vereinbarung besagt, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der im Laufe des Jahres erworbenen Ansprüche nach Abzug aller bereits von den Beschäftigten und dem Unternehmen gezahlten Beiträge nachkommt. Nach Angaben der isländischen Behörden waren 2003 noch fünf Beschäftigte von Sementsverksmiðjan hf. Mitglieder von Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete.

2.2.3.    Die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den Staat

Durch die Vereinbarung vom 23. Oktober 2003 zwischen dem Finanzministerium und dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete übernahm das Finanzministerium im Namen des Fiskus die noch verbleibenden Schuldverschreibungen, die von Sementsverksmiðjan hf. ausgegeben worden waren, um die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Unternehmens gemäß der Vereinbarung von 1997 zu begleichen. Die Regierung übernahm auch (entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete und Sementsverksmiðjan hf. vom 30. März 1999) die Verpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds zur Begleichung der jährlichen Ansprüche der Beschäftigten des Unternehmens, die der Sektion B des Pensionsfonds angeschlossen sind.

Damit erfüllte das Finanzministerium seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 der am 2. Oktober 2003 mit der Investorengruppe Íslenskt sement ehf. unterzeichneten Aktienkaufvereinbarung. Darin heißt es, dass „der Verkäufer die Rentenverbindlichkeiten und -verpflichtungen des Unternehmens übernimmt, die mit der staatlichen Garantie verbunden sind und von dem Unternehmen 1997 im Rahmen einer speziellen Vereinbarung übernommen wurden. Der Verkäufer übernimmt auch alle bestehenden und künftigen Verpflichtungen in Bezug auf die Rentenansprüche der Personen, die gegenwärtig in Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete einzahlen, solange sie Angestellte des Unternehmens sind.“

Auch wenn das Finanzministerium in der Aktienkaufvereinbarung mit der Investorengruppe Íslenskt sement ehf. erklärt hat, diese Verbindlichkeiten und Verpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. übernehmen zu wollen, wurde Sementsverksmiðjan hf. auf der Grundlage eines gesonderten Rechtsakts, namentlich der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete vom 23. Oktober 2003, von diesen Verpflichtungen befreit.

Nach Angaben der isländischen Behörden (18) wurden die Rentenverpflichtungen für bereits pensionierte Beschäftigte 2003 auf 412 Mio. ISK geschätzt. Die künftigen Verpflichtungen für die Beschäftigten von Sementsverksmiðjan hf., die noch der Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete angehören, wurden je nach ihrer künftigen Verweildauer im Unternehmen auf 10 bis 15 Mio. ISK geschätzt.

3.   DIE IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG GEWÜRDIGTEN MASSNAHMEN

Wie bereits ausgeführt, wurde das mit Beschluss Nr. 421/04/KOL eingeleitete förmliche Prüfverfahren mit Beschluss Nr. 367/06/KOL auf die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen des Unternehmens durch den Staat ausgeweitet.

Ebenfalls am 29. November 2006 verabschiedete die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 368/06/KOL zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich des Verkaufs der staatlichen Anteile an Sementsverksmiðjan hf. an Íslenskt sement ehf. für einen Preis von 68 Mio. ISK und kam dabei zu dem Schluss, dass der Verkauf nicht mit staatlichen Beihilfen verbunden war.

Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Überwachungsbehörde die mögliche Existenz und Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zugunsten von Sementsverksmiðjan hf. bezüglich der folgenden Maßnahmen beurteilen, die bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung der Überwachungsbehörde waren:

1.

Kauf von Grundstücken, Anlagevermögen, Anteilen und Schuldverschreibungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den Staat

Im Beschluss Nr. 421/04/KOL warf die Überwachungsbehörde die Frage auf, ob mit dem Erwerb von Sementsverksmiðjan hf. gehörenden Vermögenswerten (19) durch die isländische Staatskasse für den Preis von 450 Mio. ISK staatliche Beihilfen verbunden sein könnten, wenn dieser Preis nicht dem Marktwert entspricht.

2.

Recht von Sementsverksmiðjan hf., einen Teil des Anlagevermögens zu behalten und es zu einem festen Preis zurückzukaufen.

Einer der Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch den Beschluss Nr. 421/04/KOL war die Sementsverksmiðjan hf. eingeräumte Möglichkeit, einen Teil der verkauften Vermögensgegenstände in Reykjavik zu behalten (20), sie für eigene industrielle Zwecke nutzen und bis spätestens 31. Dezember 2011 an den Fiskus zurückzugeben. Sementsverksmiðjan hf. musste für alle Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten aufkommen, aber keine Nutzungsgebühr zahlen. Darüber hinaus hat Sementsverksmiðjan hf. nach Artikel 6 des Kaufvertrags bis 31. Dezember 2009 das Recht, die genannten verkauften Vermögensgegenstände in Reykjavik für einen Gesamtpreis von 95 Mio. ISK bei einer jährlichen Festverzinsung von 7 % beginnend am 1. August 2003 zurückzukaufen.

In Beschluss Nr. 421/04/KOL betrachtete die Überwachungsbehörde die fehlende Vergütung für die Nutzung von an den Fiskus verkauften Vermögensgegenständen in Reykjavik vorläufig als staatliche Beihilfe. Die Überwachungsbehörde war der Auffassung, dass der Staat für den Fall, dass Sementsverksmiðjan hf. von dem genannten Rückkaufpreis Gebrauch machen sollte, Einnahmen verlieren könnte, wenn die Vermögensgegenstände zu einem Preis unter ihrem Marktwert verkauft würden.

3.

Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den Fiskus

In Beschluss 367/06/KOL kam die Überwachungsbehörde vorläufig zu dem Schluss, dass die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den Staat eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Sie bezweifelte, dass eine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des EWR-Abkommens anwendbar sein könnte. Wäre eine staatliche Beihilfe gegeben, so wäre es zweifelhaft, dass diese als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden könnte. Insbesondere seien Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen angebracht.

4.   STELLUNGNAHME DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

In einem Schreiben vom 23. Februar 2005 äußerten sich die isländischen Behörden zu den von der Überwachungsbehörde im Beschluss Nr. 421/04/KOL geäußerten Bedenken. Sie erläuterten, dass der Rückkauf von Anlagevermögen von Sementsverksmiðjan hf. Teil einer Umstrukturierungsmaßnahme sei. „Der Staat kauft von dem Unternehmen alle Vermögensgegenstände, die für Produktion und Betrieb nicht unerlässlich sind, um die Betriebskosten zu senken und den Betrieb des Unternehmens rentabel zu machen.“

Was den genauen Wert der zurückgekauften Vermögensgegenstände betrifft, bezogen sich die isländischen Behörden auf ein Gutachten von AV und VSO Ráðgjöf vom September 2003, das ihnen als das genaueste erschien. Die Sachverständigen von AV und VSO Ráðgjöf schätzten die Vermögensgegenstände in Reykjavik auf 276 Mio. ISK und das Bürogebäude in Akranes auf 74,4 Mio. ISK. Nach Auffassung der isländischen Behörden sei die Bewertung der Vermögensgegenstände in Reykjavik für den Staat sehr günstig ausgefallen, da sie einen strategischen Wert besäßen, der auf dem projizierten zukünftigen Wert beruhe, „da zum Zeitpunkt des Verkaufs Pläne für eine große Brücke bestanden, die den Zugang zum Hafen des Unternehmens in der Saeverhöfdi in Reykjavik abgeschnitten hätte mit der Folge, dass die Anlagen für den Betrieb des Unternehmens nutzlos würden. Diese Brücke wird jedoch zu einer geänderten Stadtplanung für das Gebiet führen und vermutlich wird das Gebiet als Bauland ausgewiesen werden, wodurch sein Wert erheblich steigen würde.“

In Bezug auf das Rückkaufsrecht für bestimmte, in Artikel 6 der Kaufvereinbarung vom 2. Oktober 2003 aufgeführte Vermögensgegenstände erklärten die isländischen Behörden in diesem Schreiben ihre Absicht, in der Vereinbarung das Rückkaufsrecht durch ein Vorkaufsrecht zum Marktwert zu ersetzen.

Zuletzt argumentierten die isländischen Behörden, dass, sollten tatsächlich Beihilfen mit dem Verkauf von Sementsverksmiðjan hf. verbunden gewesen sein, diese Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gerechtfertigt sein könnten. Zu diesem Zweck fügten sie einen Umstrukturierungsplan für Sementsverksmiðjan hf. bei.

Zu dem Beschluss Nr. 367/06/KOL betreffend die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den isländischen Staat wurde keine Stellungnahme abgegeben.

5.   BEMERKUNGEN VON ÍSLENSKT SEMENT EHF.

Íslenskt sement ehf. äußerte sich am 20. Juni 2005 zum Beschluss Nr. 421/04/KOL der Überwachungsbehörde (Vorgang Nr. 323552). In diesem Schreiben argumentierte das Unternehmen, dass das Anlagevermögen, das der Staat von Sementsverksmiðjan hf. zurückgekauft habe, nicht einzeln verkauft worden, sondern vielmehr fester Bestandteil des gesamten Vertrags über den Verkauf der Anteile an Sementsverksmiðjan hf. gewesen sei. Des Weiteren betrachtete Íslenskt sement ehf. die Rechte von Sementsverksmiðjan hf., einen Teil der zurückgekauften Vermögensgegenstände zu nutzen, als festen Bestandteil der Privatisierung des Unternehmens, der bei der Aushandlung des Gesamtkaufpreises berücksichtigt worden sei. Dessen ungeachtet sei der objektive Marktwert des Rechts, diese Vermögensgegenstände zu nutzen, nach Meinung von Íslenskt sement ehf. zu vernachlässigen, „wenn nicht sogar gleich null“, da diese nur von Sementsverksmiðjan hf. als dem einzigen Zementhersteller in Island genutzt werden könnten. Schließlich bestritt Íslenskt sement ehf., dass das Rückkaufsrecht des Unternehmens an dem von ihm genutzten Anlagevermögen für insgesamt 95 Mio. ISK mit einer staatlichen Beihilfe verbunden sei, da diese spezialisierten Zementproduktionsanlagen von geringem Marktwert seien.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (Vorgang Nr. 421504) äußerte sich Íslenskt sement ehf. zunächst zum Vorgehen der Überwachungsbehörde, die Sache in zwei Teile aufzuteilen, d. h. in den Verkauf der Anteile und die übrigen Maßnahmen. Nach Ansicht des Unternehmens müssten die verschiedenen Transaktionen als Ganzes gesehen werden. „Sowohl für den Verkäufer (die isländische Regierung) als auch für den Käufer (Íslenskt sement ehf.) war es eine Vorbedingung, dass die am selben Tag geschlossenen Vereinbarungen eine einzige untrennbare Transaktion darstellen. Eine oder mehrere der Vereinbarungen wären nicht geschlossen worden, wenn nicht auch alle anderen Vereinbarungen gleichzeitig geschlossen worden wären, da sie in Beziehung zueinander stehen.“

Sodann lieferte Íslenskt sement ehf. Argumente, um zu belegen, dass mit der Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den isländischen Staat keine staatliche Beihilfe verbunden war. Íslenskt sement ehf. erläuterte, dass die Altersversorgungsverbindlichkeiten nicht in die Bilanz des Jahresabschlusses für 1996 eingeflossen, sondern nur als außerbilanzielle Eventualverbindlichkeit verbucht worden seien. 1997 seien die Altersversorgungsverbindlichkeiten des Unternehmens dann durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete finanziert worden, die anschließend als langfristige Verbindlichkeiten in der Bilanz der Jahresabschlusses für 1997 und der darauffolgenden Jahre ausgewiesen worden seien. Íslenskt sement ehf. erläuterte weiter, dass der Staat im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Anteile an Sementsverksmiðjan hf. im Jahr 2003 die Schulden übernommen habe, die das Unternehmen gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete gehabt habe. Folglich sei im Jahresabschluss für 2003 der Betrag von 388 028 317 ISK von den Verbindlichkeiten in der Bilanz abgezogen worden, während gleichzeitig die nicht ausgeschütteten Gewinne um den gleichen Betrag erhöht worden seien.

Zuletzt ging Íslenskt sement ehf. auf den Verkauf von Vermögenswerten von Sementsverksmiðjan hf. an den Staat für einen Kaufpreis von 450 Mio. ISK ein, auf den im Beschluss Nr. 421/04/KOL eingegangen worden ist. Alle Anteile und Schuldverschreibungen seien zum Marktwert an den Staat verkauft worden (21). Das Saevarhófdi-Grundstück in Reykjavik und der Teil des Bürogebäudes in Akranes seien mit 276 Mio. ISK bzw. 74,4 Mio. ISK bewertet und an den Staat für 280 Mio. ISK und 72,5 Mio. ISK verkauft worden.

Íslenskt sement ehf. nahm auch Bezug auf die Liquidierungskosten von Sementsverksmiðjan hf., die 2003 durch die MP Investment Bank Ltd. festgestellt worden waren, und bekräftigte, dass die Liquidierungskosten einschließlich der Reinigung des Standorts Akranes mit 506 498 730 ISK berechnet worden seien.

Íslenskt sement ehf. kommt zu dem Schluss, „dass sich bei Anwendung der Methode, die vom EuGH beispielsweise im Fall der Gröditzer Stahlwerke GmbH angewandt worden sei, in diesem Fall die Frage stelle, ob die Kosten, die der Staat für die Liquidierung des Unternehmens hätte aufbringen müssen, nicht höher ausgefallen wären als die Kosten für die Übernahme der Verbindlichkeiten und den Verkauf der Anteile des Unternehmens. Würde diese Frage bejaht, hätte der Staat nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt, da ein privater Kapitalgeber gestützt auf solide wirtschaftliche Erwägungen die Schulden übernommen und die Anteile des Unternehmens verkauft hätte.“ Íslenskt sement ehf. war daher der Auffassung, dass die gesamten Liquidierungskosten die Gesamtkosten des Verkaufs des Unternehmens um 70 376 683 ISK überschritten hätten (22) und der Staat folglich gemäß dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe. Folglich könne mit der Übernahme der Schulden des Unternehmens gegenüber dem Pensionsfonds im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an dem Unternehmen durch den Staat keine staatliche Beihilfe verbunden sein.

6.   BEMERKUNGEN VON AALBORG PORTLAND ÍSLANDI EHF.

Mit Schreiben vom 2. September 2005 gab der Beschwerdeführer Aalborg Portland Íslandi ehf. Bemerkungen zum Beschluss Nr. 421/04/KOL der Überwachungsbehörde ab. Er erklärte sich mit den Bedenken der Überwachungsbehörde einverstanden, wies aber darauf hin, dass im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht auf die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. eingegangen worden war. Dessen ungeachtet äußerte sich Aalborg Portland Íslandi ehf. nicht zu dem Beschluss Nr. 367/06/KOL der Überwachungsbehörde, mit dem das Verfahren auf die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. durch den isländischen Staat ausgeweitet wurde.

7.   WEITERE BEMERKUNGEN DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

Mit Schreiben vom 8. April 2008 legten die isländischen Behörden weitere Informationen zu einem zuvor vorgelegten Umstrukturierungsplan vor und fügten eine Marktstudie bei, die der Überwachungsbehörde noch nicht vorgelegt worden war.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

1.1.   DER KAUF VON GRUNDSTÜCKEN, ANLAGEVERMÖGEN, ANTEILEN UND SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Nach dem Kaufvertrag erwarb der isländische Fiskus die Grundstücke und das Anlagevermögen des Unternehmens in Reykjavik, das Bürogebäude des Unternehmens in Akranes mit Ausnahme von eineinhalb Etagen und die Anteile und Schuldverschreibungen, die Sementsverksmiðjan hf. an anderen Unternehmen besaß, für den Preis von 450 Mio. ISK.

Nachstehende Tabelle stellt einen Vergleich zwischen dem von unabhängigen Gutachtern (23) ermittelten Marktwert der Grundstücke und Vermögensgegenstände von Sementsverksmiðjan hf. in Reykjavik und Akranes sowie der Anteile und Schuldverschreibungen und dem Preis, den die Staatskasse dafür gezahlt hat, an.

(Mio. ISK)

 

Bewertung durch unabhängige Gutachter

Vom isländischen Fiskus gezahlter Preis

Grundstücke, Immobilien und Ausrüstungsgüter in der Saeverhöfdi 31 in Reykjavik

276

280

Bürogebäude in Akranes (mit Ausnahme von eineinhalb Etagen)

74,4

72,5

Anteile an Geca

46,5

46,5

Anteile an Spölur

40

40

Schuldverschreibungen von Spölur

11

11

Insgesamt

447,9

450

Der vom Fiskus gezahlte Preis lag folglich um 2,1 Mio. ISK (oder 21 214 EUR) über dem von unabhängigen Gutachtern geschätzten Marktwert der erworbenen Vermögenswerte. Die Differenz ergibt sich aus dem Verkauf der Immobilien in Reykjavik, die für 4 Mio. ISK über dem Schätzwert verkauft wurden, und des Bürogebäudes in Akranes, das für 1,9 Mio. ISK unter dem Schätzwert verkauft wurde.

Nach der Rechtsprechung kann die Überwachungsbehörde in dieser Entscheidung nicht allein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens willkürlich einen Marktpreis festsetzen (24). Vielmehr muss sie bei der Bestimmung des Marktpreises von Grundstücken und Gebäuden dem „aleatorischen Charakter Rechnung tragen, den die ihrem Wesen nach retrospektive Ermittlung solcher Marktpreise aufweisen kann“ (25). Häufig lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, dass eine einzige Schätzung per definitionem dem Marktwert entspricht, den ein Käufer zu zahlen bereit wäre. Ein akzeptabler Marktwert ließe sich nach einem Markttest eher innerhalb einer angemessenen Marge finden. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde gibt es keine offensichtliche Antwort, wie breit eine solche Marge sein sollte. Sie würde möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist dieser Unterschied des Nettopreises von 2,1 Mio. ISK zwischen den Schätzungen des unabhängigen Gutachters und dem letztendlich vom Fiskus gezahlten Preis so gering, dass er kein Beleg dafür ist, dass der Kaufpreis nicht den Marktbedingungen entsprach. Der vom unabhängigen Gutachter festgesetzte Preis kann als Orientierung angesehen werden. Starke Abweichungen von dieser Schätzung können auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hindeuten. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde (26) ist jedoch eine solch geringe Differenz wie in diesem Fall nicht ausreichend, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von Sementsverksmiðjan hf. festzustellen. Vielmehr deutet sie darauf hin, dass die Zahlung einem fairen Marktpreis entsprach. Folglich ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass Sementsverksmiðjan hf. keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken, Sachvermögen, Anteilen und Schuldverschreibungen an die isländische Staatskasse erhalten hat.

1.2.   DAS RECHT, EINEN TEIL DES ANLAGEVERMÖGENS ZU BEHALTEN UND ES ZU EINEM FESTEN PREIS ZURÜCKZUKAUFEN.

Artikel 5 des Kaufvertrags gab Sementsverksmiðjan hf. die Möglichkeit, einen Teil des verkauften Anlagevermögens in Reykjavik zu behalten (27), es für die Zwecke seines Industriebetriebs zu nutzen und bis spätestens 31. Dezember 2011 an den Fiskus zurückzugeben. Sementsverksmiðjan hf. kam für sämtliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten auf, zahlte aber keine Nutzungsgebühr. Darüber hinaus hatte Sementsverksmiðjan hf. nach Artikel 6 des Kaufvertrags bis 31. Dezember 2009 das Recht, besagtes Vermögen in Reykjavik für einen Gesamtpreis von 95 Mio. ISK bei einer festen jährlichen Verzinsung von 7 % ab dem 1. August 2003 zurückzukaufen.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 (Vorgang Nr. 363608) übermittelten die isländischen Behörden der Überwachungsbehörde die englische Fassung einer Vereinbarung zwischen Sementsverksmiðjan hf. und dem im Namen der isländischen Regierung handelnden Industrieministerium. Danach wurde die Möglichkeit des Unternehmens, einen Teil des Anlagevermögens in Reykjavik zurückzuerwerben, zurückgezogen. Das an den Fiskus verkaufte Vermögen wurde ihm mit Wirkung vom 1. Januar 2004 übergeben. Von diesem Zeitpunkt an leaste das Unternehmen das von ihm genutzte Anlagevermögen gemäß Artikel 2 dieser Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum. Die monatliche Leasinggebühr für die Vermögenswerte (28) beläuft sich auf […] ISK. Die Leasinggebühr wird einmal jährlich nach dem Baukostenindex angepasst. Die isländischen Behörden erläuterten, dass die Höhe der Leasinggebühr analog zum üblichen Tarif auf dem isländischen Immobilienmarkt berechnet wurde.

Die Überwachungsbehörde hat keinen Grund, die Richtigkeit und Korrektheit der Angaben der isländischen Behörden anzuzweifeln, wonach Sementsverksmiðjan hf. den Marktpreis für das Leasing dieser Vermögenswerte zahlt (29). Nach den vorstehend genannten Änderungen der Vereinbarung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass sie nicht mit staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens verbunden ist.

1.3.   DIE ÜBERNAHME DER ALTERSVERSORGUNGSVERPFLICHTUNGEN

Mit einer am 23. Oktober 2003 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete übernahm das Finanzministerium im Namen des Fiskus die verbleibenden Schuldverschreibungen, die ausgegeben worden waren, um die aufgelaufenen Verpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. gemäß der Vereinbarung von 1997 zu begleichen. Im Rahmen der gleichen Vereinbarung übernahm der Fiskus zudem die Verpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber den Beschäftigten, die noch im Unternehmen tätig waren. Diese Verpflichtungen waren jährlich zu begleichen und abzurechnen.

1.3.1.    Einsatz staatlicher Mittel

Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, muss die Beihilfemaßnahme zunächst durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Gemäß der im Oktober 2003 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete zahlt der Fiskus an den Pensionsfonds im Namen von Sementsverksmiðjan hf. die von dem Unternehmen zu zahlenden Beträge. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung wurden die Verbindlichkeiten von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds für die Zahlung der Renten bereits pensionierter Beschäftigter auf 412 Mio. ISK geschätzt. Die künftigen Verbindlichkeiten für die Beschäftigten des Unternehmens, die der Sektion B des Pensionsfonds angehören und noch im Unternehmen tätig sind, wurden auf 10 bis 15 Mio. ISK geschätzt. Die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen und deren Zahlung aus der Staatskasse sind mit dem Einsatz staatlicher Mittel verbunden.

1.3.2.    Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

Zweitens muss die Beihilfemaßnahme dem Empfänger Vorteile verschaffen, die ihn von Lasten befreien, die es normalerweise aus eigenen Mitteln tragen müsste.

Der Staat übernahm die Schulden, die Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete für die Zahlung von Renten seiner Beschäftigten hatte. Sementsverksmiðjan hf. wurde 1955 als Staatsbetrieb gegründet. Die Beschäftigten des seinerzeit unter dem Namen „Isländische staatliche Zementwerke“ firmierenden Zementherstellers waren Mitglieder des Pensionsfonds für Staatsbedienstete wie alle anderen Bediensteten der staatlichen Verwaltung auch.

1997 reformierte der Staat den Pensionsfonds für Staatsbedienstete. Der Pensionsfonds für Staatsbedienstete nahm eine versicherungsmathematische Bewertung seiner Rentenverpflichtungen gegenüber seinen Mitgliedern vor. Das Ergebnis dieser Bewertung wurde anschließend mit den Vermögenswerten des Fonds und dem Anteil, den die verschiedenen Arbeitgeber mit ihren jeweils angeschlossenen Beschäftigten an den Verbindlichkeiten hatten, verglichen. Die Verpflichtungen des Pensionsfonds für Staatsbedienstete für bereits pensionierte Beschäftigte von Sementsverksmiðjan hf. beliefen sich Ende 1996 auf 400 Mio. ISK (30).

Der Fiskus zahlte für diese Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete mit Schuldverschreibungen des Unternehmens. Die Verbindlichkeit blieb in den Büchern von Sementsverksmiðjan hf. bis Oktober 2003, als der Staat die Verbindlichkeiten von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds übernahm. Dabei ging es einerseits um die Zahlung von Renten an Beschäftigte von Sementsverksmiðjan hf., die bereits pensioniert waren, als die Verbindlichkeit im Jahr 1997 begründet wurde, und zum anderen um die voraussichtliche Zahlung von Rentenbezügen an fünf Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt noch in Sementsverksmiðjan hf. aktiv tätig waren und der Sektion B des Pensionsfonds für Staatsbedienstete angehörten (31).

Soweit die Zahlung von Altersversorgungsverpflichtungen zu den normalen Kosten zählt, die ein Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu tragen hat, befreite die Übernahme dieser Zahlungen durch den Staat Sementsverksmiðjan hf. von Betriebskosten. Dadurch gewährte der Staat diesem Unternehmen einen selektiven Vorteil, da andere Unternehmen für die Altersversorgungsansprüche ihrer Beschäftigten selbst aufkommen müssen.

1.3.3.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

Drittens muss die Beihilfemaßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

Unternehmen, die durch einen staatlich gewährten wirtschaftlichen Vorteil begünstigt werden, weil sich dadurch ihre normale Kostenbelastung verringert, befinden sich in einer besseren Wettbewerbsposition als diejenigen, denen dieser Vorteil nicht zuteil wurde. Innerhalb des EWR besteht auf dem Markt für Zement eine Wettbewerbssituation. Derzeit gibt es zwei Unternehmen, die auf dem isländischen Zementmarkt aktiv sind: Sementsverksmiðjan hf. und Aalborg Portland Íslandi ehf. Jeder Vorteil, der Sementsverksmiðjan hf. gewährt wird und der die Kosten senkt, die das Unternehmen normalerweise zu tragen hat, verbessert seine Wettbewerbslage gegenüber anderen tatsächlichen oder potenziellen Marktteilnehmern auf dem isländischen Zementmarkt, die diesen Vorteil nicht erhalten. Die Unterstützung des Staates für Sementsverksmiðjan hf. bewirkt daher eine Wettbewerbsverfälschung.

Schließlich muss, wenn Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen anwendbar sein soll, die angemeldete Maßnahme den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen.

Direkter Wettbewerber von Sementsverksmiðjan hf. auf dem isländischen Markt ist ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Unterzeichnerstaat des EWR-Abkommens, das Zement nicht in Island herstellt, sondern ihn aus anderen EWR-Staaten nach Island importiert. Aus diesem Grund beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

1.3.4.    Schlussfolgerung

Aus den genannten Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Staat mit der Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen durch die im Oktober 2003 zwischen dem Finanzministerium und dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete unterzeichnete Vereinbarung Sementsverksmiðjan hf. eine staatliche Beihilfe gewährt hat.

2.   VERFAHRENSERFORDERNISSE

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“

Mit Schreiben vom 29. August 2003 übermittelten die isländischen Behörden zwar eine Anmeldung über den geplanten Verkauf der staatlichen Anteile an Sementsverksmiðjan hf., aber durch die Unterzeichnung der vorstehend genannten Vereinbarungen durch die isländischen Behörden wurden mögliche staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarungen in Kraft gesetzt, bevor die Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung über die Anmeldung getroffen hatte. Aus diesem Grund stellt die im Rahmen dieser Transaktion gewährte staatliche Beihilfe eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 dar, d. h. eine neue Beihilfe, die entgegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des genannten Protokolls in Kraft gesetzt wurde.

3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM EWR-ABKOMMEN

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen können Beihilfen, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Umstrukturierungsbeihilfen sind anhand der Leitlinien der Überwachungsbehörde für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen („Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“) zu prüfen.

Im Beschluss Nr. 421/04/KOL wies die Überwachungsbehörde darauf hin, dass die isländischen Behörden keine Argumente oder Belege beigebracht hätten, anhand deren sich die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beurteilen ließe. Mit Schreiben vom Februar 2005 legten die isländischen Behörden einen Umstrukturierungsplan für Sementsverksmiðjan hf. vor. Im Februar 2008 erteilten sie zusätzliche Auskünfte zum Umstrukturierungsplan. Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob diese neuen Informationen den Schluss ermöglichen, dass die Beihilfe den Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht (32).

3.1.   ANWENDBARE LEITLINIEN

Die Beihilfe wurde im Oktober 2003 gewährt, als der Staat Sementsverksmiðjan hf. von seinen Altersversorgungsverpflichtungen befreite. Für die Würdigung der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahme werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 (33) herangezogen.

3.2.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

Nach Abschnitt 16.2.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unabhängig von ihrer Größe im Sinne der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging. Unabhängig von der Unternehmensform gilt ein Unternehmen im Sinne der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.

Das gezeichnete Kapital von Sementsverksmiðjan hf. fiel von 1 096 Mio. ISK im Jahr 2000 auf 458 Mio. ISK im Jahr 2003. Der Umsatz des Unternehmens sank von 1,06 Mrd. ISK im Jahr 2000 auf 863 Mio. ISK im Jahr 2001 und 598 Mio. ISK im Jahr 2002. Der Absatz des Unternehmens sank von […] im Jahr 2000 auf […] im Jahr 2001 und […] im Jahr 2002. Die Produktion schrumpfte folglich um mehr als […] %. Die Betriebsergebnisse verschlechterten sich im gleichen Zeitraum rasch. Sementsverksmiðjan hf. erwirtschaftete im Jahr 2000 einen Gewinn von 70 Mio. ISK, erlitt aber 2001 einen Verlust von 230 Mio. ISK. Der Verlust des Unternehmens für 2002 belief sich auf 220 Mio. ISK. Zwischen 2000 und 2002 erhöhte sich die Gesamtverschuldung von 733 Mio. ISK auf 1 157 Mio. ISK. Das Umlaufvermögen sank von 750 Mio. ISK auf 640 Mio. ISK.

Im Jahresabschluss von Sementsverksmiðjan hf. für 2002 stuften die Rechnungsprüfer die Finanzlage des Unternehmens als äußerst bedenklich ein. Die aufgelaufenen Verluste und die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Betriebsverluste im Jahr 2003 ließen eine Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens fragwürdig erscheinen.

Nach den Erläuterungen und Informationen der isländischen Behörden stand Sementsverksmiðjan hf. am Rande der Insolvenz und konnte sich nicht aus eigener Kraft erholen.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde war Sementsverksmiðjan hf. zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe daher ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

3.3.   DEFINITION DES BEGRIFFS DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

Eine Umstrukturierungsbeihilfe sollte sich auf einen realistischen, kohärenten und weit reichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens stützen. Nach Abschnitt 16.2.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gehören zu einer Umstrukturierungsbeihilfe normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Die Bestimmungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sehen jedoch vor, dass sich eine Umstrukturierung nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken darf, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen.

Der Umstrukturierungsplan für Sementsverksmiðjan hf. bestand aus einem breiten Spektrum von Maßnahmen. Er betraf die finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens, die Umstrukturierung von Belegschaft und Produktionskosten und die Einbeziehung alternativer Einnahmequellen. Gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beschränkte sich dieser Umstrukturierungsplan daher nicht auf die finanzielle Umstrukturierung, sondern ging auf verschiedene andere Aspekte der Umstrukturierung von Sementsverksmiðjan hf. ein. Die Beihilfe ist daher ihrem Wesen gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu beurteilen.

3.4.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG EINER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

Staatliche Beihilfen, die Unternehmen in Schwierigkeiten bei der Umstrukturierung helfen, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als legitim anzusehen. Sie sind aus sozial- oder regionalpolitischen Gründen zu rechtfertigen oder weil die positive Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft zu berücksichtigen ist oder in Ausnahmefällen, weil eine von Wettbewerb geprägte Marktstruktur erhalten bleiben soll und das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation bzw. zu einem engen Oligopol führen könnte.

3.4.1.    Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

Nach Abschnitt 16.3.2.2 b der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig zu machen, der von der Überwachungsbehörde gebilligt werden muss. Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der betreffende EFTA-Staat verbürgt. Dieser Plan ist der Überwachungsbehörde mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen.

Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.

Gemäß Abschnitt 16.3.2.2 b der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen muss der Umstrukturierungsplan die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er berücksichtigt die Situation und voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den Märkten der betreffenden Produkte mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die spezifischen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Er ermöglicht dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet.

Der Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorsehen, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Gemäß den Leitlinien sollte die eskomptierte Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können.

Der Umstrukturierungsplan von Sementsverksmiðjan hf. bestand aus vier verschiedenen Maßnahmen:

finanzielle Reorganisation;

Personalumbau;

Reorganisation der Produktionskosten;

Alternative Einnahmequellen.

Die isländischen Behörden haben erläutert, dass eine der Hauptmaßnahmen der Umstrukturierung im Abbau der Schulden durch den Verkauf von Vermögenswerten bestand. Im Herbst 2003 verkaufte Sementsverksmiðjan hf. alle Vermögenswerte, die nicht unmittelbar mit der Herstellung und Lieferung von Zement für den isländischen Markt zusammenhingen. Mit dem Erlös aus diesem Verkauf war das Unternehmen in der Lage, die vorhandenen Schulden abzubauen und die Betriebsverluste zumindest zu senken. Der Gesamterlös aus dem Verkauf von Vermögenswerten belief sich auf 580 Mio. ISK und wurde zum Abbau der lang- und kurzfristigen Schulden verwendet. Hauptziel des Unternehmens war die Minimierung der Kapitalaufwendungen während der Umstrukturierungsphase. Alle noch verbleibenden langfristigen Verbindlichkeiten wurden anschließend in der Weise neu ausgehandelt, dass das Unternehmen die Tilgung der Darlehenssumme für die auf den Verkauf folgenden zwei Jahre aussetzen konnte.

Den Angaben zufolge war der schwierigste Teil der Umstrukturierung für das Unternehmen die Neuaushandlung der Verbindlichkeiten mit den Gläubigern. Offenbar hatte das Unternehmen seine kurz- und langfristige Kreditaufnahme in den drei Jahren vor dem Verkauf aufgrund der erlittenen Verluste deutlich erhöht. Das Unternehmen hatte Darlehen bei verschiedenen Kreditinstituten aufgenommen. Die Kreditinstitute betrachteten diese Darlehen an Sementsverksmiðjan hf. als Darlehen an den Staat und waren nicht bereit, dem Unternehmen nach der Privatisierung mehr Kredite zu gewähren, es sei denn, die offenen Darlehen würden zurückgezahlt. Der Schuldenstand musste daher deutlich gesenkt werden, was durch den Verkauf von für die Zementherstellung und/oder den Zementvertrieb überflüssigen Vermögenswerten geschah.

Die isländischen Behörden haben erklärt, dass „es ein kritischer Faktor in den [Finanz-] Verhandlungen [war], dass die Altersversorgungsverbindlichkeiten aus der Bilanz des Unternehmens herausgenommen wurden, so dass es einen realistischen und plausiblen Rückzahlungszeitplan vorlegen konnte. Es ist offensichtlich, und diese Auffassung wurde von den Käufern und Gläubigern geteilt, dass das Unternehmen nicht sowohl die Altersversorgungsverbindlichkeiten als auch andere kurz- und langfristige Darlehen hätte bedienen können und gleichzeitig ein kritisches Niveau von Sachanlageinvestitionen hätte aufrechterhalten können, um den Betrieb des Unternehmens fortzusetzen.“

Die Wegnahme der Altersversorgungsverbindlichkeiten in Verbindung mit einer teilweisen Rückzahlung anderer Schulden war ein entscheidender Teil der Erlangung der Zustimmung für die finanzielle Umstrukturierung.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs arbeiteten 63 Beschäftigte für Sementsverksmiðjan hf. Eine Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Marktes, auf dem es tätig war, ergab, dass die Belegschaft um mindestens 20 Beschäftigte abgebaut werden musste. Um das Werk am Laufen zu halten, wurden 41 Beschäftigte benötigt. Überschüssiges Personal wurde freigesetzt, wobei aufgrund der langen Beschäftigungsdauer bei einigen Beschäftigten hohe Abfindungskosten anfielen.

Außerdem profitierte die Mehrzahl der Beschäftigten von einer produktionsbezogenen Bonusregelung. Der an die Beschäftigten auszuschüttende Betrag war ein Festbetrag, so dass die betrieblichen Kosten für den Produktionsbonus unabhängig von der Zahl der Beschäftigten gleich blieben. Es wurden daher Verhandlungen mit der Gewerkschaft aufgenommen, um zu erreichen, dass der Produktionsbonus pro Beschäftigtem ausgezahlt wird und der Abbau der Belegschaft damit zu einer Senkung des vom Unternehmen zu zahlenden Produktionsbonus führt.

Nach Aussage der isländischen Behörden war die wichtigste Maßnahme die Neuaushandlung der Rohstoffpreise. Darüber hinaus wurde die Zusammensetzung des Zements geändert, um die produktionsbedingten Energiekosten zu senken.

Was die Neuaushandlung der Rohstoffpreise betraf, so hing ein Großteil der variablen Betriebskosten von Sementsverksmiðjan hf. von der Entwicklung der internationalen/nationalen Marktpreise ab und bot daher keinen Verhandlungsspielraum. Dies war der Fall für Kohle, Strom, Kieselsäurestaub und andere Rohstoffe. Dem gegenüber konnte der Preis für die Lieferung von Muschelsand, dem wichtigsten inländischen Rohstoff, um […] % gedrückt werden. Auch der Preis für andere inländische Rohstoffe konnte verhandelt werden.

Außerdem hatte Sementsverksmiðjan hf. damit begonnen, als alternative Einnahmequelle und als Mittel zur Senkung der allgemeinen Brennstoffkosten Abfallflüssigkeiten zu verbrennen.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Maßnahmen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan für Sementsverksmiðjan hf. den Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht. Der Umstrukturierungsplan beschrieb die Umstände, die zu den Schwierigkeiten von Sementsverksmiðjan hf. geführt haben. Sementsverksmiðjan hf. war nicht in der Lage, sich im Wettbewerb zu behaupten und der wirtschaftlichen Schwäche der Bauindustrie zu Beginn des Jahrtausends zu begegnen. Der Plan sah eine umfassende finanzielle Umstrukturierung vor, die eine Neuaushandlung der Verbindlichkeiten mit den Gläubigern und die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete durch den isländischen Staat umfasste. Die finanzielle Umstrukturierung wurde begleitet von materiellen Umstrukturierungsmaßnahmen wie Personalumbau (Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Neuaushandlung von Arbeitnehmervergünstigungen) und vor allem Änderungen bei den Produktionskosten, dem kostspieligsten Teil des Umstrukturierungsplans. Die Produktionskosten wurden gesenkt, die Zusammensetzung von Zement wurde geändert, die Verträge mit Zulieferern wurden neu ausgehandelt und es wurden neue Marktinitiativen gestartet, um die Einnahmen zu erhöhen. Der Umstrukturierungsplan von Sementsverksmiðjan hf. sah die Rückkehr zur Rentabilität innerhalb einer kurzen Frist von zwei Jahren vor, was als angemessener Zeitraum erscheint. Der Plan ist inzwischen vollständig umgesetzt und hat das Unternehmen in die Lage versetzt, auf dem Markt aus eigener Kraft zu bestehen. Ausgehend von den Angaben der isländischen Behörden ist die Überwachungsbehörde daher der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan zugunsten von Sementsverksmiðjan hf. den Anforderungen von Abschnitt 16.3.2.2 b der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht.

3.4.2.    Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

Abschnitt 16.3.2.2 c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zufolge müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Andernfalls müsste angenommen werden, dass die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und daher nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Meistens konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem Markt nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. Ist der relevante Markt sowie der Anteil des Unternehmens an diesem Markt auf Ebene des EWR unbedeutend, ist davon auszugehen, dass sich keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen ergeben.

Gemäß Abschnitt 16.3.2.2 c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bestimmt die Überwachungsbehörde anhand der dem Umstrukturierungsplan beizufügenden Marktstudie sowie — nach Einleitung des Verfahrens — anhand der von den Beteiligten gelieferten Informationen den Umfang der Reduzierung der Marktpräsenz, die notwendig ist, um unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall eröffnete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren im Dezember 2004 und weitete es im November 2006 aus. Es gingen jedoch keine Bemerkungen von Beteiligten ein, aus denen Informationen über die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen sowie über deren Umfang zu entnehmen waren.

In den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen haben diejenigen Unternehmen eine günstigere Ausgangsposition, bei denen der fortgesetzte Betrieb wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbslage im EWR haben wird. Die isländischen Behörden haben eine Marktstudie über Sementsverksmiðjan hf. und den isländischen Zementmarkt vorgelegt, den einzigen Markt, auf dem das Unternehmen aktiv ist. Nach dieser Studie ist der Markt für Zement in Island wegen der geringen Bevölkerung des Landes insgesamt begrenzt. Es gibt zwei Unternehmen, die auf dem isländischen Zementmarkt aktiv sind: Sementsverksmiðjan hf. und Aalborg Portland Ísland hf. Während das erstgenannte Unternehmen Zement und Hüttenzement herstellt und verkauft, importiert das letztgenannte Unternehmen Zement aus Dänemark und verkauft ihn in Island. Im Jahr 2002 belief sich der Verbrauch von Zement in Island auf 122 899 Tonnen (34), während er in der EU 217,6 Mio. Tonnen betrug. Man kann daher davon ausgehen, dass der Anteil des isländischen Zementmarkts im EWR zu vernachlässigen ist.

Nach den Bestimmungen von Abschnitt 16.1 Punkt 3 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind Umstrukturierungsbeihilfen darüber hinaus nicht nur aus sozial- oder regionalpolitischen Erwägungen, sondern auch aus dem Wunsch heraus zu rechtfertigen, eine wettbewerbsorientierte Marktstruktur zu erhalten, wenn das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder Oligopolsituation führen könnte. Dies wäre der Fall in Island, wenn Sementsverksmiðjan hf. vom Markt verschwinden würde; der Zementmarkt würde dann höchstwahrscheinlich zu einem Monopolmarkt werden, der von den Einfuhren des einzigen anderen Wettbewerbers auf dem isländischen Zementmarkt abhinge. Die Tatsache, dass der Markt für Zement in Island durch entweder ein Monopol oder ein Oligopol von lediglich zwei Marktteilnehmern geprägt war, zeigt, dass die Attraktivität dieses Markts für andere Marktteilnehmer aufgrund seiner geringen Größe und seinen beschränkten Entwicklungsmöglichkeiten sehr begrenzt ist (in diesem Zusammenhang wird auf die Ergebnisse der oben genannten Marktstudie verwiesen).

Die Überwachungsbehörde hält es daher nicht für erforderlich, weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt vorzuschreiben.

3.4.3.    Auf das Minimum begrenzte Beihilfe

In Einklang mit den Bestimmungen von Abschnitt 16.3.2.2 d der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe in Abhängigkeit von den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens, seiner Aktionäre und des Konzerns, zu dem es gehört, auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, ist in Abschnitt 16.3.2.2 d der Leitlinien vorgesehen, dass die Beihilfe nicht in einer Form oder Größenordnung gewährt werden sollte, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte.

Gemäß den Leitlinien muss die Überwachungsbehörde die Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens nach der Umstrukturierung sowie zudem nach einer etwaigen Stundung oder Reduzierung der Verbindlichkeiten untersuchen. Sie hat überdies zu prüfen, ob die Beihilfe zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet wird, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. In jedem Fall muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfe ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität verwendet und dem Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, außer wenn dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht.

Ein wesentlicher Teil der Umstrukturierung von Sementsverksmiðjan hf. bestand im Verkauf von Vermögenswerten, die nicht entscheidend für das Überleben des Unternehmens waren, wie Grundstücke und Gebäude sowie Anteile und Schuldverschreibungen an anderen Unternehmen, die das Unternehmen veräußern konnte, um liquide Mittel für die Rückzahlung der Schulden zu erlangen. Des Weiteren wurden die Schulden des Unternehmens soweit wie möglich zurückgezahlt oder neu ausgehandelt, um die Rückzahlung zu erleichtern und damit die Fortführung des Betriebs zu sichern. Belegschaft sowie Produktionskosten und -strukturen wurden aus eigener Kraft reorganisiert. Der einzige Eingriff des Staates bestand in der Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. in Höhe von ca. 425 Mio. ISK. Dies wurde von den Gläubigern des Unternehmens als unabdingbare Voraussetzung für die Umstrukturierung angesehen. Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass die aus der Staatskasse gewährte Beihilfe auf das Mindestmaß begrenzt war, da sie lediglich die Übernahme der Schulden von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete durch den isländischen Staat betraf.

Die Umstrukturierungskosten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Neuverhandlung mit Gläubigern

10 811 853 ISK

2 648 904 (Realisierungskosten)

b)

Personalumbau

19 098 479 ISK

2 702 963 (Realisierungskosten)

c)

Reorganisation der Produktionskosten und alternative Einnahmequellen

1 018 200 000 ISK

d)

Neubewertung von Vermögenswerten

511 856 488 ISK

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Beteiligung des isländischen Staats an der Umstrukturierung von Sementsverksmiðjan hf. durch die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete ein grundlegendes Element für die Verwirklichung der Umstrukturierung von Sementsverksmiðjan hf. darstellt. Die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen durch den Staat wurde von den Gläubigern des Unternehmens als Voraussetzung für die Neuaushandlung aller anderen Schulden und Verbindlichkeiten angesehen. Diese Beihilfe des Staats ermöglichte es Sementsverksmiðjan hf., die notwendigen Mittel zur Finanzierung der reinen Umstrukturierungsmaßnahmen zu erlangen.

Wenngleich die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen nicht zu Lasten von Sementsverksmiðjan hf., sondern des Staates ging, sollte sie in die Gesamtbeurteilung der Umstrukturierung von Sementsverksmiðjan hf. einbezogen werden. Die Beihilfe war notwendig, um die verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Mit Rücksicht darauf und angesichts des Mittelbedarfs für die Wiederherstellung der Rentabilität von Sementsverksmiðjan hf. ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass sich der Beihilfebetrag für diese Umstrukturierung auf das Minimum beschränkte.

3.4.4.    Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten

Gemäß Abschnitt 16.3.2.5 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten die regionalen Entwicklungserfordernisse zu berücksichtigen. Daher können an die Bewilligung von Beihilfen insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen in Fördergebieten weniger strenge Maßstäbe angelegt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Überwachungsbehörde in Fördergebieten bei Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Toleranzgrenze senkt, um einer Region die Möglichkeit zu geben, Unternehmen künstlich anzuziehen. Vielmehr ist es im eigenen Interesse der Region, alternative Tätigkeiten zu entwickeln, die möglichst rasch rentabel und tragfähig sind.

Das Werk von Sementsverksmiðjan hf. liegt in Akranes, im mittleren Westen von Island. Dieses Gebiet ist in der von der Überwachungsbehörde durch Beschluss Nr. 253/01/KOL vom 8. August 2001 genehmigten Fördergebietskarte für Island ausgewiesen. Das Gebiet ist durch eine überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit und Abwanderungstendenzen geprägt. Die Zementfabrik befindet sich seit 1958 in Akranes und stellt seit jeher einen wichtigen Faktor im Wirtschaftsleben der Region dar. In einer Stadt mit einer Bevölkerung von ca. 5 500 Einwohnern hätte die Schließung des Werks weit reichende negative Auswirkungen und würde der Abwanderung und dem allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Niedergang weiter Vorschub leisten.

3.4.5.    Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplanes

Die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen schreiben vor, dass das Unternehmen den von der Überwachungsbehörde genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle anderen in der Entscheidung der Überwachungsbehörde niedergelegten Auflagen erfüllen muss (35). Die Nichteinhaltung des Plans oder der Auflagen betrachtet die Überwachungsbehörde als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe.

Der Zeitplan für den Umstrukturierungsplan sah wie folgt aus:

Maßnahme

Beginn der Umstrukturierung

Abschluss der Umstrukturierung

Finanzielle Reorganisation (Neuaushandlung und Rückzahlung von Schulden bei Kreditinstituten, Übernahme von Altersversorgungsverpflich tungen durch den Staat)

September 2003

Oktober 2003

Personalumbau (Entlassung von Beschäftigten, Neuaushandlung mit den Gewerkschaften)

Oktober 2003

April 2004

Reorganisation der Produktionskosten (Neuaushandlung der Preise mit Zulieferern, alternative Einnahmen und Senkung der Kosten)

Oktober 2003

Dezember 2004

Der Umstrukturierungsplan sah die Erzielung von Gewinnen nach der Umstrukturierung des Unternehmens im Juli 2005 vor. Die isländischen Behörden teilten der Überwachungsbehörde mit, dass Sementsverksmiðjan hf. den Umstrukturierungsplan durchgeführt habe und 2005 die Wende erzielen wolle. Von Juni 2003 bis Mai 2004 erwirtschaftete Sementsverksmiðjan hf. einen Verlust von 83 Mio. ISK im Vergleich zu einem Verlust von 250 Mio. ISK im Jahr 2002. Von Juni 2004 bis Mai 2005 erwirtschaftete das Unternehmen einen Gewinn von 22 Mio. ISK.

Diese Informationen lassen vermuten, dass die Laufzeit des Umstrukturierungsplans für Sementsverksmiðjan hf. nicht länger war als nötig, dass die Rentabilität des Unternehmens in einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden konnte und dass der Plan im Hinblick auf die künftigen Betriebsbedingungen somit auf realistischen Annahmen beruhte.

3.4.6.    Kontrolle und Jahresbericht

Die Überwachungsbehörde muss in der Lage sein sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dies geschieht normalerweise im Rahmen ausführlicher regelmäßiger Berichte des betreffenden EFTA-Staats an die Überwachungsbehörde. Im vorliegenden Fall wurde die Umstrukturierung bereits mit der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens abgeschlossen. Es stehen keine Umstrukturierungsmaßnahmen aus, sondern alle wurden erfolgreich abgeschlossen. Es ist daher in diesem Fall nicht nötig, über die Durchführung des Umstrukturierungsplans Bericht zu erstatten.

3.5.   GRUNDSATZ DER EINMALIGEN BEIHILFE

Um jede missbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Abschnitt 16.3.2.3 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sieht vor, dass, wenn die geplante Umstrukturierungsbeihilfe bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird, der EFTA-Staat angeben muss, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, eine Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht notifizierter Beihilfen erhalten hat.

Die isländischen Behörden haben erklärt, dass der Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ eingehalten wurde. Sie erklärten, dass das Unternehmen früher keine Beihilfen erhalten hat und nicht beabsichtigt ist, ihm künftig Beihilfen zu gewähren.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

Aus den genannten Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Beihilfe, die Sementsverksmiðjan hf. im Zusammenhang mit der Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen durch den isländischen Staat erhalten hat, eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbaren Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen von Sementsverksmiðjan hf. gegenüber dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete durch den Staat ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen in Verbindung mit den 1999 von der Überwachungsbehörde verabschiedeten Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 28. Mai 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994. Die Leitlinien wurden am 19. Dezember 2007 zuletzt geändert. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Eine aktuelle Fassung dieses Leitfadens kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(6)  Veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2005, S. 37.

(7)  Der Beschluss Nr. 421/04/KOL der Überwachungsbehörde wurde im ABl. C 117 vom 19.5.2005, S. 17 und in der EWR-Beilage Nr. 24 vom 19.5.2005 veröffentlicht. Der Beschluss Nr. 368/06/KOL der Überwachungsbehörde wurde im ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 21, und in der EWR-Beilage Nr. 17 vom 5.4.2007, S. 1, veröffentlicht.

(8)  Näheres zum Schriftwechsel zwischen der Überwachungsbehörde und den isländischen Behörden siehe Beschluss Nr. 421/04/KOL der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(9)  Siehe Fußnote 7.

(10)  Siehe Fußnote 7.

(11)  Mehr Informationen über den Verkaufsprozess sind dem Beschluss Nr. 421/04/KOL der Überwachungsbehörde zu entnehmen.

(12)  Die Investorengruppe bestand aus Framtak fjárfestingarbanki hf, Björgun ehf., BM Vallá ehf. und ursprünglich Steypustöðin, die später durch das norwegische Unternehmen Norcem AS ersetzt wurde.

(13)  2 Zementvorratstanks, Zementliefer-/-verpackungsgebäude, Treppe und Korridor, Zementrohrleitung, Zaun und Tor, Stahlsilo mit dazugehörigem Gerät, Luftkompressoren, Trockenvorrichtung und elektrische Ausrüstung in einer Lagerscheune beim Dock, Kaikran, Rohrleitungen in Zementrohrverkleidung, Fahrzeugwaage mit dazugehöriger Computerausrüstung.

(14)  Druckraum, 2 Silos, Zementliefervorrichtung, Pumpenscheune, Wiegevorrichtung für Fahrzeuge und dazugehörige Computerausrüstung in Dienstgebäude, Kran, Rohre und Stahlsilo mit dazugehöriger Ausrüstung, Maschinen und Toiletten, Transformatorenraum, Treppe und Korridor.

(15)  Die Beiträge zu Sektion A des Pensionsfonds für Staatsbedienstete werden auf der Grundlage des Gesamteinkommens der angeschlossenen Bediensteten gezahlt, die Altersversorgungsansprüche für die gesamten eingezahlten Beiträge erwerben. Wie im Falle der meisten Pflichtversicherungsfonds sind die Rentenansprüche von Sektion A an den Verbraucherpreisindex geknüpft. Die Ansprüche der angeschlossenen Bediensteten auf eine Rente sind gesetzlich verbrieft und die Arbeitgeber müssen die Beiträge regelmäßig anpassen, um zu gewährleisten, dass das Beitragsaufkommen des Fonds die Verpflichtungen deckt.

(16)  Hervorhebung durch die Überwachungsbehörde hinzugefügt.

(17)  Isländische Abkürzung für Pensionsfonds für Staatsbedienstete.

(18)  Die isländischen Behörden äußerten sich verschiedentlich zur Altersversorgung der Beschäftigten von Sementsverksmiðjan hf. Die hier genannten geschätzten Zahlen stammen aus einem Schreiben vom 12. November 2003. In einem Schreiben vom 18. April 2006 erläuterten die isländischen Behörden weiter, dass zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens als Kapitalgesellschaft im Jahr 1993 sechs Beschäftigte Mitglieder des Pensionsfonds für Staatsbedienstete waren und 93 Beschäftigte in private Rentenfonds einzahlten. Wie die isländischen Behörden erläuterten, hatten die Angestellten von Sementsverksmiðjan hf. Zugang zum Pensionsfonds für Staatsbedienstete, während die Arbeiter über ihre Gewerkschaften privat rentenversichert waren. Nach der Gründung als Kapitalgesellschaft konnten neue Angestellte noch Mitglieder des Pensionsfonds für Staatsbedienstete werden. Nach dem Verkauf der staatlichen Anteile an Sementsverksmiðjan hf. im Jahr 2003 müssen alle neuen Beschäftigten Mitglieder eines privaten Rentenfonds werden.

(19)  Bei den betreffenden Vermögenswerten handelt es sich um die Liegenschaften und Vermögensgegenstände des Unternehmens in Reykjavik, das Bürogebäude des Unternehmens in Akranes mit Ausnahme von eineinhalb Etagen, und die Anteile und Schuldverschreibungen, die Sementsverksmiðjan hf. an anderen Unternehmen besitzt.

(20)  2 Zementvorratstanks, Zementliefer-/-verpackungsgebäude, Treppe und Korridor, Zementrohrleitung, Zaun und Tor, Stahlsilo mit dazugehörigem Gerät, Luftkompressoren, Trockenvorrichtung und elektrische Ausrüstung in einer Lagerscheune beim Dock, Kaikran, Rohrleitungen in Zementrohrverkleidung, Fahrzeugwaage mit dazugehöriger Computerausrüstung.

(21)  Die Anteile an dem Unternehmen Geca wurden mit 46,5 Mio. ISK bewertet, die Anteile an dem Unternehmen Spölur mit 40 Mio. ISK und die von Spölur ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 11 Mio. ISK.

(22)  Islenskt Sement erläutert, dass sich die gesamten Liquidierungskosten für das Unternehmen auf 390,4 Mio. ISK beliefen, den Kaufpreis, den der Staat für das Land in Reykjavik und Akranes gezahlt hat, inbegriffen. Hätte sich der Staat entschieden, das Unternehmen abzuwickeln, hätten sich die Liquidierungskosten auf den Liquidierungswert der Sachanlagen, 69,9 Mio. ISK abzüglich der vertraglichen Verpflichtung zur Säuberung des Fabrikgeländes, belaufen, so dass sich Gesamtliquidierungskosten für das Unternehmen in Höhe von 390,4 Mio. ISK ergeben. Die Entscheidung des Staates, die Schulden des Unternehmens gegenüber den Pensionsfonds für Staatsbedienstete zu übernehmen, steht mit 388 028 317 ISK zu Buche, wohingegen der Entschluss, die Anteile an dem Unternehmen für 68 Mio. ISK an Islenskt Sement zu verkaufen, zu Nettokosten in Höhe von 320 028 317 ISK führte. Somit überstiegen die Liquidierungskosten die gesamten Verkaufskosten für das Unternehmen um 70 376 683 ISK.

(23)  Almenna Verkfræðistofan (AV) nahm eine teilweise Bewertung der Grundstücke von Sementsverksmiðjan hf. in Reykjavik im Februar 2003 und eine vollständige Bewertung im November 2003 vor. Der Wert der Schuldverschreibungen und Anteile wurde von MP Verðbref ermittelt, als er den Liquidierungswert des Unternehmens vor dem Verkauf der Anteile des Staats berechnete. Herr Daníel Rúnar Elíasson, zugelassener Immobilienmakler des Immobilienbüros Hákot, bewertete das Gebäude in Akranes im August 2003.

(24)  Verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 & T-148/99, Diputación Foral de Alava u. a. gegen die Kommission, Slg. 2002, S. II-1275, Rdnr. 71.

(25)  Rechtssache T-366/00, Scott SA gegen die Kommission, Slg. 2007, II-797, Rdnr. 93.

(26)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes „kann der Überwachungsbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine annäherungsweise Schätzung vorgenommen hat“, da eine solche Schätzung naturgemäß annäherungsweise ist, vgl. Rs. T-366/00, Scott SA gegen die Kommission, a.a.O., Rdnr. 96.

(27)  2 Zementvorratstanks, Zementliefer-/-verpackungsgebäude, Treppe und Korridor, Zementrohrleitung, Zaun und Tor, Stahlsilo mit dazugehörigem Gerät, Luftkompressoren, Trockenvorrichtung und elektrische Ausrüstung in einer Lagerscheune beim Dock, Kaikran, Rohrleitungen in Zementrohrverkleidung, Fahrzeugwaage mit dazugehöriger Computerausrüstung.

(28)  Bei den geleasten Vermögenswerten handelt es sich um einen Druckraum, zwei Silos, eine Zementliefervorrichtung und eine Pumpenscheune mit einer Fläche von 290 m2. Außerdem wurden auch eine Wiegevorrichtung für Fahrzeuge, Parkplatz, Kran, Rohre und Stahlsilo, Maschinen und Toiletten, Transformatorenanlage, Treppe und Korridor geleast.

(29)  Die isländischen Behörden haben der Überwachungsbehörde mitgeteilt, das der größte Teil des Landes in Sævarhöfði in Reykjavik, das zuvor Eigentum von Sementsverksmiðjan hf. war, an Jarðboranir hf. für einen Preis von […] ISK pro Quadratmeter geleast wurde. Der von Sementsverksmiðjan hf. verlangte Leasingpreis belief sich auf […] ISK. Die isländischen Behörden erläuterten auch, dass für die Vermietung des Landes von Sævarhöfði Ende 2003 in der Zeitung Morgunblaðið geworben wurde und dass das günstigste Angebot von Jarðboranir hf. für den genannten Preis unterbreitet wurde. Aus diesen Gründen vertraten die isländischen Behörden die Auffassung, dass der Leasingpreis den Marktpreisen in Island entsprach.

(30)  Gemäß Artikel 3 der Vereinbarung zwischen dem Pensionsfonds für Staatsbedienstete und dem Finanzministerium über die Zahlung von Verbindlichkeiten des Fiskus gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 1/1997 über den Pensionsfonds für Staatsbedienstete beliefen sich die Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der isländischen staatlichen Zementwerke zum Jahresende 1996 auf 400 801 268 ISK.

(31)  Die Altersversorgungsverpflichtungen für Beschäftigte, die bereits pensioniert waren, beliefen sich im Oktober 2003 auf 412 Mio. ISK. Gleichzeitig wurden die Verbindlichkeiten für künftige Verpflichtungen gegenüber den derzeitigen Beschäftigten auf etwa 10 bis 15 Mio. ISK geschätzt.

(32)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-917, Randnr. 116.

(33)  Veröffentlicht im ABl. L 274 vom 26.10.2000, S. 1, und der EWR-Beilage Nr. 48 vom 26.10.2000.

(34)  38,215 Tonnen Zement wurden importiert und 84,684 Tonnen wurden in Island hergestellt.

(35)  Grundsätzlich hätte der vollständige Umstrukturierungsplan bei der Anmeldung, d. h. vor Bewilligung der Beihilfe vorgelegt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde der Plan nicht im Voraus vorgelegt, wohl aber wurden die Hauptbestandteile des Umstrukturierungsplans bekannt gegeben, bevor die Umstrukturierung stattfand. Die Überwachungsbehörde hält seine Genehmigung auf der Grundlage der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen daher für rechtens.


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