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Document E2008C0302
EFTA Surveillance Authority Decision No 302/08/COL of 21 May 2008 concerning the status of Norway with regard to infectious haematopoietic necrosis and viral haemorrhagic septicaemia and repealing the EFTA Surveillance Authority Decision No 71/94/COL of 27 June 1994 as last amended by the EFTA Surveillance Authority Decision No 244/02/COL of 11 December 2002
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL vom 21. Mai 2008 betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994 , zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2002
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL vom 21. Mai 2008 betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994 , zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2002
ABl. L 41 vom 12.2.2009, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2012; Aufgehoben durch E2012C0264
12.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/32 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 302/08/KOL
vom 21. Mai 2008
betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2002
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,
GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur), in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 legte Norwegen die erforderlichen Nachweise vor, um für sein Gebiet hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, und übermittelte die nationalen Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Bedingungen für die Beibehaltung des Status eines zugelassenen Gebiets eingehalten werden.
Durch die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 71/94/KOL vom 27. Juni 1994 waren die norwegischen Binnengewässer und das norwegische Küstengebiet in Bezug auf Fische als IHN- und VHS-frei anerkannt worden.
Durch die Entscheidungen Nr. 220/96/KOL vom 4. Dezember 1996, Nr. 159/98/KOL vom 25. Juni 1998 und Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002 änderte die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 71/94/KOL vom 27. Juni 1994.
Durch die Entscheidung Nr. 71/94/KOL, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002, wurde festgestellt, dass die im Anhang zu der genannten Entscheidung bezeichneten Teile Norwegens in Bezug auf Fisch als IHN- und VHS-freie Festlands- bzw. Küstengebiete anerkannt werden.
Am 26. November 2007 wurde ein Ausbruch von VHS im Bezirk Møre og Romsdal in Norwegen bestätigt.
Die zuständigen Behörden in Norwegen teilten der Überwachungsbehörde mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Seuche auszumerzen und ihre Ausbreitung zu verhindern.
Die Überwachungsbehörde hat die Informationen geprüft, die ihr von den zuständigen Behörden in Norwegen vorgelegt wurden.
Beim jetzigen Stand der Dinge scheinen die ergriffenen Maßnahmen angemessen zu sein.
Die Angelegenheit wurde von der Überwachungsbehörde zusammen mit der Europäischen Kommission erörtert.
In Bezug auf IHN ist die Lage in Norwegen unverändert.
Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass Norwegen mit Ausnahme der im Anhang bezeichneten Gebiete hinsichtlich IHN und VHS nach wie vor als zugelassenes Festlandsgebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fisch anerkannt werden sollte.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
1. |
Norwegen wird mit Ausnahme der im Anhang bezeichneten Gebiete hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie als zugelassenes Festlandsgebiet und als zugelassenes Küstengebiet für Fisch anerkannt. |
2. |
Die Entscheidung Nr. 71/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 1994 betreffend den Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002, wird hiermit aufgehoben. |
3. |
Die vorliegende Entscheidung tritt am 21. Mai 2008 in Kraft. |
4. |
Sie ist an Norwegen gerichtet. |
5. |
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich. |
Brüssel, den 21. Mai 2008
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
ANHANG
IHN
Norwegen — mit Ausnahme des norwegischen Teils der Fanggebiete in den Flüssen Grense Jakobselv und Pasvik sowie in den dazwischen liegenden Flüssen und der angrenzenden Küstenzone
VHS
Norwegen — mit Ausnahme:
1. |
Des norwegischen Teils der Fanggebiete in den Flüssen Grense Jakobselv und Pasvik sowie in den dazwischen liegenden Flüssen und der angrenzenden Küstenzone; |
2. |
Der Küstengebiete der Gemeinden Stranda und Norddal
|