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Document E2006C1109(01)

    Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer norwegischen Beihilferegelung zur Gewährung von Finanzhilfen an den Forstsektor (das Forstprogramm ) gemäß Teil 1 Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen

    ABl. C 272 vom 9.11.2006, p. 19–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/19


    Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer norwegischen Beihilferegelung zur Gewährung von Finanzhilfen an den Forstsektor (das „Forstprogramm“) gemäß Teil 1 Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen

    (2006/C 272/06)

    Mit Beschluss 147/06/KOL vom 17. Mai 2006, der nachstehend in der deutschen Übersetzung der verbindlichen englischen Sprachfassung wiedergegeben wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Teil 1 Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (Überwachungs- und Gerichtshofabkommen) eingeleitet. Der norwegischen Regierung ist eine Kopie übermittelt und somit der Inhalt des Beschlusses zur Kenntnis gebracht worden.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu übermitteln:

    EFTA-Überwachungsbehörde

    35, Rue Belliard

    B-1040 Brüssel

    Alle Stellungnahmen werden der norwegischen Regierung übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

    ZUSAMMENFASSUNG

    Die Überwachungsbehörde hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer norwegischen Beihilferegelung zum Zwecke der Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen im Forstsektor (das „Forstprogramm“) mit der Zielsetzung der Verbesserung der Holzverarbeitung, der verstärkten Nutzung von Holz und der verbesserten Beziehungen auf den einzelnen Ebenen des Handels vom Forst bis zum Markt einzuleiten.

    Das Forstprogramm wurde von den norwegischen Behörden im Jahr 2000 für eine Dauer von fünf Jahren ins Leben gerufen. Es sieht Zuschüsse für Unternehmen, Einrichtungen usw. vor, die einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesamtziels im Rahmen des Forstprogramms leisten können. Die Überwachungsbehörde vertritt die vorläufige Ansicht, dass das Forstprogramm die Gewährung von staatlichen Beihilfen beinhaltet. Da das Forstprogramm bei der Behörde nicht angemeldet wurde, wird jede Beihilfe, die im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWRA nach dem Programm gewährt wird, als unrechtmäßig betrachtet.

    Die Überwachungsbehörde hat das Forstprogramm auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie für Regionalbeihilfen überprüft. Sie hat darüber hinaus die Vereinbarkeit des Forstprogramms mit den Gruppenfreistellungsverordnungen für kleine und mittlere Unternehmen und Ausbildungsbeihilfen überprüft. Ferner wurde die Vereinbarkeit des Forstprogramms mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c auf der Grundlage der in den vorstehend genannten Gruppenfreistellungsverordnungen verankerten Grundsätze untersucht.

    Da im Forstprogramm jedoch weder hinreichend genaue Definitionen von der Art der eventuell förderfähigen Projekte gegeben noch die beihilfefähigen Kosten oder die Beihilfehöchstgrenzen angegeben werden, könnten Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms möglicherweise unabhängig von der jeweiligen Beihilfeintensität oder unabhängig davon, ob die Kosten als beihilfefähig einzustufen sind, für unterschiedliche Maßnahmen gewährt werden. Die norwegischen Behörden haben allerdings darauf verwiesen, dass das Forstprogramm in der Praxis auf der Grundlage der Beihilfeintensitäten umgesetzt wird, auf die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen und in den Gruppenfreistellungsverordnungen Bezug genommen wird. Die Überwachungsbehörde hat die norwegischen Behörden deshalb aufgefordert nachzuweisen, dass die Verwaltungspraktiken zur Umsetzung des Forstprogramms mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen und den wesentlichen Grundsätzen der Gruppenfreistellungsverordnungen in Einklang stehen. Die Überwachungsbehörde hat sich des ungeachtet das Recht vorbehalten, angesichts des Bestehens paralleler Praktiken, Projekte im Rahmen des Forstprogramms zu 100 % zu finanzieren, wobei nach Auffassung der norwegischen Behörden staatliche Beihilfen keine Rolle spielen, eine endgültige Stellungnahme zu diesen Verwaltungspraktiken abzugeben.

    Die Überwachungsbehörde ist in Anbetracht dieser Umstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Zuschüsse im Rahmen des Forstprogramms in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen oder den wesentlichen Grundsätzen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährt wurden. Sie bezweifelt deshalb, dass das Forstprogramm mit dem EWR-Abkommen in Einklang steht.

    Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass das Forstprogramm Bestimmungen enthält, die mit den Vorschriften zur Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung oder dem ehemaligen Kapitel 12 in den Leitlinien für De-minimis-Beihilfen übereinstimmen. Es scheint jedoch, dass die Vorschriften für De-minimis-Maßnahmen gemäß dem Forstprogramm keine Bestimmungen enthalten, die die Überprüfung nach sich ziehen, ob die Empfänger von De-minimis-Beihilfen in den drei Jahren vor der Bewilligung andere De-minimis-Beihilfen erhalten haben, so dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen den De-minimis-Grenzwert überschreiten würden.

    Angesichts dieses Sachverhalts konnte die Überwachungsbehörde nicht feststellen, ob die angeblich als De-minimis-Beihilfen gewährten Beihilfen tatsächlich als solche einzustufen sind.


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 147/06/KOL

    vom 17. Mai 2006

    über das Forstprogramm

    („Verdiskapningsprogrammet for tre“)

    Norwegen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 und 63 und Protokoll 26,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24 und Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3,

    gestützt auf die Leitlinien der Überwachungsbehörde (3) zur Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und insbesondere von Kapitel 14 und 25 sowie auf die Gruppenfreistellungsverordnungen für Ausbildungsbeihilfen beziehungsweise für Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen sowie auf die Verordnung für De-minimis-Beihilfen, (4)

    in der Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   SACHVERHALT

    1.   Verfahren

    Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 (Vorgang Nr.: 307555) ging bei der EFTA-Überwachungsbehörde (die „Überwachungsbehörde“) eine Beschwerde (die „Beschwerde“) von einem Verband der norwegischen Bauindustrie „byggutengrenser.no“ (der „Kläger“) ein. Der Kläger behauptet in der Beschwerde, die am 3. Februar 2005 bei der Überwachungsbehörde einging und eingetragen wurde, dass der norwegische Staat der Holzindustrie auf der Grundlage des „Verdiskapningsprogrammet for tre“ oder „Treprogrammet“ (nachstehend als das „Forstprogramm“ bezeichnet) staatliche Beihilfen gewährt.

    Die Überwachungsbehörde bat die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 27. April 2005 (Vorgang Nr.: 313418) um Auskünfte. Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 27. Mai 2007, das einem Schreiben der EU-Delegation für die Beziehungen zu Norwegen beigefügt war, das am 1. Oktober 2005 (Vorgang Nr.: 323464) bei der Überwachungsbehörde einging und eingetragen wurde.

    Die Überwachungsbehörde verlangte mit Schreiben vom 31. August 2005 (Vorgang Nr.: 323451) zusätzliche Informationen. Auf dieses Schreiben antworteten die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 29. September 2005, das einem Schreiben der EU-Delegation für die Beziehungen zu Norwegen beigefügt war, das am 5. Oktober 2005 bei der Überwachungsbehörde einging und eingetragen wurde (Vorgang Nr.: 345465).

    Darüber hinaus bestanden in den Monaten November und Dezember 2005 und Januar 2006 zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden inoffizielle Kontakte per Telefon- und E-Mail zur Frage des Forstprogramms. Die in diesem Zusammenhang von der Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen wurden von den norwegischen Behörden in einem Schreiben vom 3. März 2006 zusammengefasst, das einem Schreiben der EU-Delegation für die Beziehungen zu Norwegen beigefügt war, das am 8. März 2006 bei der Überwachungsbehörde einging und eingetragen wurde (Vorgang Nr.: 365992).

    2.   Beschreibung der Maßnahmen

    2.1   In legislativen Vorarbeiten beschriebene Zielsetzungen und Verwaltung des Forstprogramms

    Im Weißbuch der Regierung über Möglichkeiten der Wertschöpfung im Forstsektor (St. meld. nr. 17 (1998-99 „Verdiskapning og miljømuligheter i skogssektoren“ — das „Weißbuch“) werden die Ziele des Forstprogramms abgesteckt.

    Das Weißbuch bezweckte die Entwicklung einer allgemeinen Politik für eine vernünftige und nachhaltige Nutzung der Forstressourcen sowie die Steigerung des Beitrags des Forstsektors zur Volkswirtschaft und zur allgemeinen Entwicklung der norwegischen Gesellschaft. In dem Weißbuch wurde die Ergreifung unterschiedlicher Maßnahmen vorgeschlagen, um dieses Ziel zu erreichen. Eine der Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels war das Forstprogramm. Im Weißbuch wurde in diesem Zusammenhang die Einführung eines Fünfjahres-Programms zum Zwecke der Wertschöpfung im Holz- und Holzverarbeitungssektor vorgeschlagen. Als konkrete Ziele des Forstprogramms wurden im Weißbuch mit Blick auf eine nachhaltigere Produktion und einen nachhaltigeren Verbrauch eine größere Wertschöpfung im Holz- und Holzverarbeitungssektor sowie ein verstärkter Beitrag des Forstsektors genannt (5). Als Programmschwerpunkte des Forstprogramms wurden genannt: (i) die Verbesserung der Holzverarbeitung, (ii) eine stärkere Nutzung von Holz und (iii) die Verbesserung der Beziehungen auf den einzelnen Stufen des Handels vom Forstsektor bis zum Markt (6). Als weitere Schwerpunkte des neuen Programms wurden im Weißbuch die Ausweisung neuer Möglichkeiten in den Bereichen Produktentwicklung, Planung und Architektur sowie die Chance genannt, dem Holz durch das Programm zur Anerkennung als attraktivem Bauwerkstoff zu verhelfen, der weitaus größere Einsatzmöglichkeiten bietet als bisher wahrgenommen (7). In dem Weißbuch wurde schließlich in einem allgemeineren Kontext auf das Ziel verwiesen, die Wertschöpfung im Holzverarbeitungssektor im Inland (also in Norwegen selbst) zu erreichen (8).

    Der Rahmen für die Einführung des Forstprogramms wurde in einer Empfehlung eines ständigen parlamentarischen Ausschusses vom 3. Juni 1999 an das Parlament (Innst. S. nr. 208 (1998-1999) (die „Empfehlung“) detaillierter abgesteckt. In der Empfehlung wurde unter anderem vorgeschlagen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die Strategien, die Umsetzung und den Finanzierungsbedarf des neuen Programms ausarbeiten sollte.

    Kurz darauf wurde im Juli 1999 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich unter anderem aus Vertretern des Landwirtschaftsministeriums, der Verbände der Holzproduzenten und Waldbesitzer, aus Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie der holzverarbeitenden Unternehmen zusammensetzte. Die Arbeitsgruppe veröffentlichte am 14. April 2000 einen Bericht über Inhalt, Organisation und Finanzierung des Forstprogramms sowie über die Frage der Aufforderung zur Zusammenarbeit sektorspezifischer Unternehmen (der „Bericht der Arbeitsgruppe“).

    Die Arbeitsgruppe greift die im Weißbuch beschriebenen Ziele des Forstprogramms auf und verweist auf die Zielsetzungen, auf die sich das Forstprogramm konzentrieren sollte (Verbesserung der Holzverarbeitung, vermehrte Nutzung von Holz und Verbesserung der Beziehungen auf den verschiedenen Handelsstufen vom Forstsektor bis zum Markt) (9). Die Arbeitsgruppe erklärt ferner, dass das Programm zwar auf die Verarbeitungskette zwischen Forstsektor und der mechanischen Holzverarbeitungsindustrie beschränkt werden, jedoch auch die Rohstofflieferung an die holzverarbeitende Industrie (beispielsweise im Hinblick auf die Verbesserung von Qualität, Genauigkeit und Lieferkontinuität) einbeziehen sollte (10). Im Bericht der Arbeitsgruppe wird darüber hinaus festgestellt, dass ein Ziel darin bestehen sollte, das Forstprogramm schwerpunktmäßig auf die norwegischen Waldbestände auszurichten und die Verbesserungen im inländischen (Holz-)Verarbeitungssektor zu erzielen.

    Dem Bericht der Arbeitsgruppe zufolge werden der (i) „Statens nærings- og distriktsutviklingsfond“, generell als „SND“ bezeichnet (und seit dem 1. Januar 2004 umstrukturiert und in „Innovasjon Norge“ umbenannt), und eine (ii) Verwaltungsgruppe (die „Verwaltungsgruppe“), die sich aus vom Landwirtschaftsministerium (11) benannten Marktakteuren zusammensetzt, mit der Verantwortung für die Verwaltung und Umsetzung des Forstprogramms betraut.

    Zu den Aufgaben der Verwaltungsgruppe zählen die Sicherstellung des Engagements durch die Wertkette, die Gewährleistung, dass die Aktivitäten im Rahmen des Programms mit seinen Zielen und Strategien übereinstimmen, die Entwicklung von und die Umsetzung der Strategien in konkrete Maßnahmen, Festlegung von Gesamtprioritäten (beispielsweise im Hinblick auf Schwerpunktbereiche oder Zielgruppen) sowie der Beitrag zur Entwicklung neuer strategischer Initiativen und aktiver Kommunikation zur Förderung von Initiativen und Engagement. Die Verwaltungsgruppe soll sich ferner um die Belange der am Programm beteiligten Unternehmen kümmern. Im Bericht der Arbeitsgruppe wird beschrieben, wie die Unternehmen mit Hilfe der Verwaltungsgruppe eine zentrale Rolle bei der strategischen Entwicklung und Umsetzung des Programms übernehmen können. Die Verwaltungsgruppe muss Jahresberichte über die Umsetzung der Aktivitäten und Weiterentwicklung des Programms erstellen. Die Berichte werden dem Landwirtschaftsministerium vorgelegt und bilden die Grundlage sowohl für die Aufstellung des Haushaltsplans im Ministerium als auch für die Ausarbeitung der Leitlinien für den SND (12).

    Aus dem Bericht der Arbeitsgruppe geht weiterhin hervor, dass die Initiativen in einem Anfangsstadium im Rahmen einer Finanzierung aus dem Forstprogramm erfolgen und in einem späteren Stadium von den Akteuren, die die Verantwortung für die Projekte übernehmen müssen, ausgehen sollten (13). Alle Maßnahmen sind in Form von Projekten durchzuführen. Die Projektvorschläge werden unter Bezugnahme auf die Finanzierung und die jeweiligen Ziele und Kriterien des Forstprogramms überprüft.

    2.2   Rechtsgrundlage und Jahresbudget

    Aus den Staatshaushalten geht hervor, dass das Forstprogramm vom Landwirtschaftsministerium (seit dem 30. September 2004 in „Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung“ umbenannt) über jährliche Zuweisungen aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Die besonderen Einzelheiten der Finanzierung des Forstprogramms wurden im Haushaltsentwurf, den die Regierung dem Parlament für das Haushaltsjahr 2000 (St. prp. nr. 1 (1999-2000) vorlegte und in dem die Finanzierung des Forstprogramms in Kapitel 1142 als Posten 71 (14) ausgewiesen wurde, festgelegt.

    In den Staatshaushalten der Folgejahre waren Beträge für das Forstprogramm für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 ausgewiesen (15). In den ersten vier Jahren (2000-2003, jeweils einschließlich) wurde die Finanzierung des Forstprogramms unter Posten 71 in Kapitel 1142 und in den letzten zwei Jahren (2004 und 2005) unter Posten 71 in Kapitel 1149 des Staatshaushalts ausgewiesen.

    Die norwegischen Behörden legten der Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 29. September 2005 folgende Aufstellung der Forstprogramm-Budgets für die Haushaltsjahre 2000-2005 vor:

    Jahr

    Budget Mio. NOK

    Bewilligungen Mio. NOK

    2000

    17

    8,8

    2001

    25

    25,7

    2002

    20

    18,0

    2003

    36

    39,4

    2004

    35

    28,3

    2005

    33

    (noch nicht vorliegend)

    Summe

    166

    Die Zuschüsse werden innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung („tilsagn“) erfolgte, und nachdem der Empfänger das Projekt abgeschlossen hat, ausgezahlt. Wird ein Budget eines bestimmten Jahres nicht voll ausgeschöpft, kann der Restbetrag auf das Folgejahr vorgetragen werden. Folglich kann der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Jahr erteilten Bewilligungen höher sein als der Haushaltsbetrag desselben Jahres.

    Die Zuschüsse für Projekte im Rahmen des Forstprogramms sind von den Beiträgen der Empfänger in Form von Finanzierung und Arbeitskräften abhängig (16). Für die Kofinanzierung gibt es keine allgemeine Mindestanforderung; stattdessen variiert der Anteil der Kofinanzierung je nach Zielsetzung und Art des Projekts. Die norwegischen Behörden haben jedoch darauf hingewiesen, dass die Kofinanzierung angesichts der Tatsache, dass die Beihilfen auf der Grundlage des Forstprogramms in Übereinstimmung mit den in den Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Beihilfeintensitäten — die einer von den norwegischen Behörden erstellten Tabelle zufolge einen Höchstsatz von 75 % der beihilfefähigen Kosten ausmachen — gewährt werden, aus dem verbleibenden Prozentsatz besteht. Es gibt allerdings auch Projekte, die voll aus dem Forstprogramm finanziert werden, insbesondere die Projekte, die sich auf den Holzsektor im Allgemeinen beziehen, wo (den norwegischen Behörden zufolge) die Maßnahme nicht auf Einzelunternehmen abzielen kann und lediglich für ein einzelnes Unternehmen einen bescheidenden Gewinn abwerfen würde. Als Beispiel dafür nennen die Behörden den Zuschuss in Höhe von NOK 125 000 an das Norsk Treteknisk Institutt, ein Entwicklungsprojekt für gehobelte Paneele für den Innenausbau. Den norwegischen Behörden zufolge sind die Ergebnisse den Mitgliedsunternehmen zugänglich — ein Großteil der Informationen von Norsk Treteknisk Institutt sei über die Bibliothek des Instituts auf jeden Fall auch allgemein verfügbar.

    Die norwegischen Behörden verwiesen darauf, dass, obwohl Projekte kofinanziert würden, die jeweiligen Projekte/Aktivitäten eindeutig nicht stattgefunden hätten, wenn es die im Rahmen des Forstprogramms bewilligten Zuschüsse nicht gegeben hätte. Die Zuschüsse im Rahmen des Forstprogramms zielten genau darauf ab, diejenigen Akteure, die eventuell Projekte verfolgen, die unter die Zielsetzungen des Forstprogramms fallen, zur Einbringung von Beiträgen und Ressourcen anzuspornen (oder zu ermutigen) (17).

    2.3   Empfänger von Finanzhilfen aus dem Forstprogramm

    Im Bericht der Arbeitsgruppe ist festgeschrieben, dass das Forstprogramm sich an jene Unternehmen und Akteure richtet, die konkrete Projekte haben, die unter die Strategien und Arbeitsbereiche des Programms fallen und zu einer vermehrten Wertschöpfung beitragen (18).

    Die norwegischen Behörden haben weiterhin bestimmt, dass das Forstprogramm allen einschlägigen Sektoren („den forstgestützten mechanischen Industrien sowie einer Vielzahl von Unternehmen“) sowie Industrien offen steht, die einen Beitrag zu der Zielsetzung des Forstprogramms leisten und beispielsweise die Nutzung von Holz in Verbindung mit anderen Werkstoffen erforschen. Innerhalb dieser Parameter steht das Programm Privatpersonen, Unternehmen, Behörden Gewerkschaften, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen unabhängig vom Land ihrer Niederlassung offen.

    Die norwegischen Behörden haben der Überwachungsbehörde zwei Listen vorgelegt, in denen die im Rahmen des Forstprogramms gewährten Bewilligungsbeträge aufgeführt sind. Die erste Liste gibt einen Überblick über die Beträge, die Empfängern im Zeitraum 2000-2004 bewilligt wurden (Liste 1 — Überblick über die Zuschüsse). Die zweite Liste enthält außer den Bewilligungen im Zeitraum 2000-2004 weitere Einzelheiten wie beispielsweise die „stornierten“ Beträge und die Beträge, die den Empfängern tatsächlich ausgezahlt wurden (Liste 2 — Überblick über die Zuschüsse).

    2.4   Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

    Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass Zuschüsse aufgrund des Forstprogramms in der Regel in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen wie beispielsweise Kapitel 14 über Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Kapitel 25 über regionale Beihilfen oder in Übereinstimmung mit Gruppenfreistellungen für kleine und mittlere Unternehmen („Gruppenfreistellungsverordnung für KMU“) oder Ausbildungsbeihilfen („Gruppenfreistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen“) gewährt werden, sofern der Zuschuss als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage des ehemaligen Kapitels 12 in den Leitlinien für staatliche Beihilfen oder der nachfolgenden Verordnung für De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) eingestuft werden kann (19).

    Die norwegischen Behörden verwiesen besonders darauf, dass das Forstprogramm weder „… Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte noch in den laufenden Geschäftsbetrieb, sondern Beratungsdienstleistungen zum Aufbau von Fähigkeiten und Netzwerken, zur Produkt- und Prozessentwicklung usw. finanziert“. Aus dem Bericht der Arbeitsgruppe geht diesbezüglich hervor, dass „das Forstprogramm ‚Soft‘-Investitionen wie beispielsweise Investitionen in die Entwicklung von Fertigkeiten, in die Vernetzung, in Kommunikationslösungen für Produkt- und Verfahrensentwicklungen (ohne Maschinen)unter anderem auch in die IT-Infrastruktur-Marktentwicklung (ohne Maschinenausstattung)usw. finanzieren soll. Das Programm sollte normalerweise nicht der Förderung von Sachinvestitionen dienen.“ (20)

    Was die beihilfefähigen Kosten angeht, haben die norwegischen Behörden darauf verwiesen, dass Zuschüsse aufgrund des Forstprogramms für beihilfefähige Projekte gewährt werden, die „… zur Erreichung von Zielsetzungen im Rahmen der Strategien und Arbeitsbereiche des Programms beitragen“ und Innovationen einleiten. Zu den Strategien wird im Bericht der Arbeitsgruppe ausgeführt, dass die drei folgenden Strategien angewandt werden sollten, um die Ziele des Forstprogramms zu verwirklichen. Jede dieser Strategien wiederum sollte im Rahmen der unter den einzelnen Strategien aufgelisteten Maßnahmen umgesetzt werden (21), damit die Kosten für diese Maßnahmen gemäß dem Forstprogramm finanzierungsfähig wären.

    Die norwegischen Behörden erklärten speziell im Hinblick auf Forschung und Entwicklung, dass Sachbearbeiter Projekte auf Einzelfallbasis überprüft und sich dabei auf die von den Antragstellern vorgelegte Projektbeschreibung und Kapitel 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen gestützt hätten, da in den Unterlagen, auf denen das Forstprogramm gründet, keine Bedingungen enthalten sind, die erfüllt werden müssen, damit ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm als förderfähig gilt. Die Behörden verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass alle Personalkosten (Forscher, Techniker und Betreuungspersonal, die ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten eingesetzt werden), alle Instrumente, Ausrüstung, Arbeitsräume und Gebäude (die ständig oder ausschließlich in Zusammenhang mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden) und jede Verwaltungstätigkeit (die sich unmittelbar auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bezieht) unter beihilfefähige Kosten fallen könnten. Auch Betriebsausgaben wie beispielsweise Material, Zulieferungen und ähnliche Erzeugnisse, die sich unmittelbar auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beziehen, könnten betriebsfähige Kosten darstellen.

    Die norwegischen Behörden erklärten: „Wenn Beratungsdiensten Beihilfen gewährt werden, liegt die Beihilfeintensität bei 50 % der beihilfefähigen Kosten. Entwicklungsprojekte (FuE) werden je nach Größe des Empfängers mit 35 %25 % der beihilfefähigen Kosten finanziert“. Die Behörden fügten hinzu, dass davon auszugehen ist, dass die Beihilfeintensität 50 % betragen muss, wenn die Finanzierungsprojekte Unternehmen betreffen. In den Fällen, in denen die Zuschüsse 50 % überschritten hätten, seien sie für Projekte von allgemeinem Interesse bestimmt gewesen. In diesen Fällen seien die norwegischen Behörden davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zuschuss entweder nicht um unrechtmäßige staatliche Beihilfen nach Artikel 16 EWR-Abkommen gehandelt habe oder dass der Betrag als De-minimis-Beihilfe einzustufen gewesen sei. Die norwegischen Behörden haben sich allerdings auch (im Zusammenhang mit der Kofinanzierung) auf eine Höchstbeihilfeintensität von 75 % bezogen — ohne diese Beihilfeintensität mit einer bestimmten Kategorie von Leitlinien zu verknüpfen (22).

    Die norwegischen Behörden beharren darauf, dass die im Rahmen des Forstprogramms gewährten Zuschüsse auf der Grundlage der in der folgenden (von der Überwachungsbehörde übersetzten) Tabelle genannten Höchstbeträge zugeteilt wurden. Die Tabelle enthält den norwegischen Behörden zufolge einen Überblick über die kürzlich notifizierten und genehmigten Regelungen.

    ( ) Hinweis, dass die Regelung nur ausnahmsweise für die genannten Zwecke und/oder den Unternehmenstyp relevant ist

    Auf der Grundlage der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen können im Rahmen aller Regelungen bis zu 100 000 EUR gewährt werden.

    Maßnahme — Regelung

    Zweck

    KMU (<250 Mitarbeiter und zwei andere Kriterien)

    Große Unternehmen

    Kleine Unternehmen

    (<50 Mitarbeiter und zwei weitere Kriterien)

    Mittlere Unternehmen

    (<250 Mitarbeiter und zwei weitere Kriterien)

    Landesweites Innovationsprogramm

    Investitionen

    15 %

    7,5 %

    0

    Beratungsbeihilfen („soft aid“)

    50 %

    0

    Ausbildungsbeihilfen (sollen vorläufig nicht aus dem AE gegeben werden)

    (Spezifisch/allgemein — 35 %/70 %)

    (Spezifisch/allgemein — 25 %/50 %)

    FuE:

     

     

    KommerzialisierungsEntwicklungstätigkeiten

    35 %

    25 %

    Vorbereitende technische Studien

    75 %

    50 %

    (Einzelforschung, Technische vorbereitende Studien)

    (60 %/75 %)

    (50 %/75 %)

    OFU/IFU (Öffentliche und industrielle Forschungs- und Entwicklungsaufträge)

    FuE:

     

     

    KommerzialisierungsEntwicklungstätigkeiten

    35 % (regionaler Bereich + 5 %)

    25 % (regionaler Bereich + 5 %)

    Vorbereitende technische Studien

    75 %

    50 %

    (Einzelforschung, Vorbereitende technische Studien)

    (60 %/75 %)

    (50 %/75 %)

    Beitrag an die Provinzverwaltungen zur regionalen Entwicklung

    Investitionen:

     

     

    Gebiet A

    30 %

    25 %

    B

    25 %

    20 %

    C

    20 % (25 %) (23)

    10 % (15 %)

    Beratungsbeihilfen

    50 %

    0

    Ausbildungsbeihilfen

    Spezifisch/allgemein — 40 %/75 %

    Spezifisch/allgemein — 30/55 %

    FuE:

     

     

    KommerzialisierungsEntwicklungstätigkeiten

    40 %

    30 %

    Vorbereitende technische Studien

    75 %

     

    (Einzelforschung, Vorbereitende technische Studien)

    (65 %/75 %)

    55 % (55 %/75 %)

    Umdisponierungen und Neugründungen

    Investitionen:

     

    0

    Außerhalb des regionalen Bereichs

    15 %

    7,5 %

     

    Innerhalb des regionalen Bereichs

    Gebiet A: 30 %, B: 25 % und C: 20 % (25 %) (24)

    Gebiet A: 25 %, B: 20 % und C: 10 % (15 %)

    Beratungsbeihilfen:

     

     

    Außerhalb des regionalen Bereichs

    50 %

     

    Innerhalb des regionalen Bereichs

    50 %

     

    Ausbildungsbeihilfen:

     

     

    Außerhalb des regionalen Bereichs

    Spezifisch/allgemein — 35 %/70 %

    Spezifisch/allgemein — 25 %/50 %

    Innerh. des regionalen. Bereichs

    Spezifisch/allgemein — 40 %/75 %

    Spezifisch/allgemein — 30 %/55 %

    FuE:

     

     

    Außerh. des reg. Bereichs:

     

     

    KommerzialisierungsEntwicklungstätigkeiten

    35 %

    25 %

    Vorbereitende technische Studien

    75 %

    50 %

    (Einzelforschung, Vorbereitende technische Studien)

    (60 %/75 %)

    (50 %/75 %)

    Innerh. des reg .Bereichs:

     

     

    KommerzialisierungsEntwicklungstätigkeiten

    40 %

    30 %

    Vorbereitende technische Studien

    75 %

    55 %

    (Einzelforschung, Vorbereitende technische Studien)

    (65 %/75 %)

    (55 %/75 %)

    Niederlassungsbeihilfen

    De-minimis-Beihilfen

    Max. 400 000 NOK (in besonderen Fällen mehr, jedoch nicht über 100 000 EUR

    Die Verweise auf „Gebiete“ beziehen sich auf die Gebiete, die sich gemäß Beschluss der Überwachungsbehörde über die Regionalförderungskarte für Norwegen für Regionalbeihilfen qualifizieren (25).

    2.5   De-minimis-Beihilfen

    Die norwegischen Behörden haben bezüglich der De-minimis-Beihilfen eine Liste von Empfängern vorgelegt, die ihrer Ansicht nach Zuschüsse aus dem Forstprogramm erhalten haben, die als De-minimis-Beihilfen einzustufen sind (die „De-minimis-Liste“). Die Behörden haben diesbezüglich angegeben, dass sich anhand des Datums, an dem die Behörden die Bewilligung („tilsagn“) erteilt haben, feststellen lässt, ob das ehemalige Kapitel 12 in den Leitlinien für staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen, oder die nachfolgende De-minimis-Verordnung auf den jeweiligen Zuschuss Anwendung findet. Die Behörden erklärten außerdem, dass in den Fällen, in denen Beihilfen in Form von De-minimis-Beihilfen gewährt worden seien, das an den Empfänger gesandte Bewilligungsschreiben Angaben zum De-minimis-Höchstbetrag, zum Zeitrahmen sowie zur Verpflichtung des Beihilfeempfängers enthalten habe, Beihilfen zu melden, die dieser innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung der zu gewährenden Beihilfe erfolgte, aus anderen Quellen erhalten hat (26).

    2.6   Programmbeginn und -dauer

    Die norwegischen Behörden teilten mit, dass das Forstprogramm seit dem 1. Juli 2000 (dem Datum, ab dem Förderanträge gestellt werden konnten) in Kraft sei (27). Das geht auch aus den Stellungnahmen zum Entwurf für den Staatshaushalt [St. prp. nr. 1 (2000-2001)] hervor, in denen es heißt, das Forstprogramm sei im zweiten Quartal 2000 in Kraft getreten.

    2.7   Handel mit Holzerzeugnissen

    Im Weißbuch der norwegischen Regierung wird im Zusammenhang mit der Wertschöpfung und den Chancen im Forstsektor erklärt, dass Norwegen seine Holzerzeugnisse in die EU ausführt. In Kapitel 4.3 des Weißbuchs heißt es dazu: „Norwegen führt etwa 85-90 % seiner Produktion von Holz- und Papiererzeugnissen und etwa 35 % der Nutzholzproduktion aus. Die Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten belaufen sich auf 70 –90 % der Gesamtausfuhren. Jede Strategie oder politische Maßnahme in der EU, die sich auf die EU-Einfuhren von Erzeugnissen der Forstindustrie auswirkt, könnte schwerwiegende Folgen für den norwegischen Forstsektor haben.“  (28) Aus den Eurostat-Statiken geht ferner hervor, dass EU-weit ein extensiver Handel mit Holzerzeugnissen stattfindet (29). Schließlich belegen die vom norwegischen Statistikamt „Statistisk sentralbyrå“ vorgelegten Daten, dass auch Norwegen beträchtliche Mengen Nutzholz, weiterverarbeitetes Holz und Holzerzeugnisse („Tømmer, trelast og kork …“) aus der EU einführt (30).

    II.   WÜRDIGUNG

    1.   Staatliche Beihilfen

    Die Überwachungsbehörde geht vorläufig davon aus, dass das Forstprogramm in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fällt. Diese Auffassung gründet auf der Tatsache, dass sich aus Artikel 8 Absatz 3 EWR-Abkommen ergibt, dass die in den Kapiteln 25 bis 97 aufgeführten Erzeugnisse des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren unter das EWR-Abkommen fallen, sowie darauf, dass Holz und Holzerzeugnisse unter Kapitel 44 EWRA fallen. Da der holzverarbeitende Sektor und die mit ihm verbundene Holzindustrie im Rahmen des Forstprogramms gefördert werden, steht die Überwachungsbehörde auf dem Standpunkt, dass das Programm in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fällt.

    1.1   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWRA

    Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens bestimmt: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

    Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWRA zu gelten, muss eine Maßnahme die folgenden vier kumulativen Kriterien erfüllen: Die Maßnahme muss (i) dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den er im normalen Geschäftsverlauf nicht erzielen könnte, (ii) der Vorteil muss vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt werden und (iii) selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und (iv) den Wettbewerb verzerren sowie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Im Folgenden wird geprüft, ob diese vier kumulativen Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    1.2   Wirtschaftlicher Vorteil

    Die Maßnahme muss dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der nicht im normalen Geschäftsverlauf erwirtschaftet wurde.

    Die norwegischen Behörden stellen Unternehmen, Behörden, Gewerkschaften usw., die den Zielen des Programms dienen, im Rahmen des Forstprogramms Finanzhilfen zur Verfügung. Die mit solchen Mitteln ausgestatteten Unternehmen erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil; sie erhalten Finanzhilfen, die sie unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten hätten.

    1.3   Staatliche Mittel

    Der Vorteil muss vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt werden.

    Die nach dem Forstprogramm bewilligten Zuschüsse werden vom Landwirtschaftsministerium (seit dem 30. September 2004 in „Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung“ umbenannt) und somit vom Staat finanziert.

    1.4   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

    Die Maßnahme muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen.

    Aus den umfangreichen legislativen Vorarbeiten (wie beispielsweise dem Weißbuch, der Empfehlung und dem Bericht der Arbeitsgruppe), die die Bindung staatlicher Haushaltsmittel und die Einführung des Forstprogramms nach sich zogen, geht hervor, dass das Programm auf eine höhere Wertschöpfung (i) im holzverarbeitenden Sektor und (ii) auf verbesserte Beziehungen auf den verschiedenen Ebenen des Handels vom Forst bis zum Markt (wozu auch die Versorgung der holzverarbeitenden Industrie mit Rohstoffen zählt) sowie allgemein auf eine Steigerung der tatsächlichen Nutzung von Holz abzielt.

    So werden Beihilfen nach dem Forstprogramm nur da bewilligt, wo man davon ausgeht, dass der holzverarbeitende Sektor und die mit ihm verbundene Holzindustrie sowie deren Rohstoffversorgung davon profitieren. Somit begünstigt das Forstprogramm Unternehmen des Holzsektors und ist demzufolge seiner Natur nach selektiv. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang geurteilt, dass eine Maßnahme auch dann selektiv sein kann, wenn sie einen ganzen (beziehungsweise Unternehmen in einem) Sektor abdeckt (31).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl auch Unternehmen anderer Produktionszweige (beispielsweise im Hinblick auf die Erforschung der Nutzung von Holz in Verbindung mit anderen Werkstoffen) Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms erhalten können, diese Option nur solchen Branchen offen steht, die zum übergeordneten Ziel des Forstprogramms, die Wertschöpfung der holzverarbeitenden Unternehmen insgesamt zu verbessern, beitragen können. Die Überwachungsbehörde ist daher der Ansicht, dass selbst diese Option letztendlich darauf abzielt, die holzverarbeitenden Unternehmen und die mit ihr verbundene Holzindustrie zu begünstigen.

    1.5   Wettbewerbsverzerrung und die Wirkung auf den Handel zwischen Vertragspartnern

    Die Maßnahmen müssen den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Vertragspartnern beeinträchtigen.

    Die norwegischen Behörden gewähren holzverarbeitenden Unternehmen (und der verbundenen Holzindustrie) Zuschüsse nach dem Forstprogramm. Darüber hinaus exportiert die norwegische Holzindustrie einen Großteil ihrer Nutzholz- und veredelten Holzerzeugnisse (bis zu 90 %) in andere EWR-Länder, in denen ein reger Handel mit Holzerzeugnissen besteht. Daneben führt Norwegen auch Nutzholz, weiterverarbeitetes Holz und Holzerzeugnisse aus der EU ein. Unter diesen Umständen wird die Gewährleistung von Finanzhilfen nach dem Forstprogramm an Unternehmen die Marktstellung der Empfänger gegenüber anderen in Norwegen oder in anderen EWR-Ländern ansässigen und mit ihnen auf dem Holzmarkt im Wettbewerb stehenden holzverarbeitenden Unternehmen stärken. Da Holz zudem lediglich einer der im Bausektor verwendeten Rohstoffe ist, werden die Zuschüsse, die die Bauunternehmen aus dem Forstprogramm erhalten, ihre Position gegenüber den mit ihnen im Baugeschäft konkurrierenden Unternehmen nachhaltig stärken (32).

    Auf dieser Grundlage gelangt die Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms an Unternehmen den Wettbewerb verzerren und den Handel beeinträchtigen wird.

    1.6   Schlussfolgerung

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass das Forstprogramm die Kriterien von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt und somit eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Die Überwachungsbehörde vertritt des Weiteren die Auffassung, dass das Forstprogramm einen Rechtsakt darstellt, aufgrund dessen Einzelbeihilfen an Unternehmen gewährt werden können, die in dem Rechtsakt allgemein und abstrakt definiert werden. Da dieser Rechtsakt zudem keiner weiteren Durchführungsmaßnahmen bedarf, ist er nach Ansicht der Überwachungsbehörde als Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen einzustufen.

    2   Vereinbarkeit der Beihilfe

    Da die Überwachungsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, dass das Forstprogramm die Kriterien von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt und somit eine staatliche Beihilfe beinhaltet, muss geprüft werden, ob das Forstprogramm mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des EWR-Abkommens vereinbar ist.

    2.1   Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 2 EWRA

    Es zeigt sich, dass in diesem Fall keine der unter Artikel 61 Absatz 2 EWRA genannten Ausnahmen anwendbar ist, da das Forstprogramm nicht die in diesen Bestimmungen genannten Zielsetzungen verfolgt.

    2.2   Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 EWRA

    Eine staatliche Beihilfemaßnahme gilt als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 EWRA vereinbar, wenn sie auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten abzielt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Da derartige Gebiete auf der norwegischen Regionalförderungskarte nicht ausgewiesen sind, ist diese Vorschrift unerheblich (33).

    Außerdem findet die Ausnahmeregelung in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWRA keine Anwendung, da die nach dem Forstprogramm gewährten staatlichen Beihilfen nicht auf die Förderung der Durchführung eines wichtigen Projekts von gemeinsamem europäischen Interesse oder auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Norwegens abzielen.

    Möglicherweise findet jedoch die Ausnahmeregelung in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWRA Anwendung, nach der staatliche Beihilfen dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie die Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten oder Wirtschaftsgebiete erleichtern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    In bestimmten, durch die vorgenannte norwegische Regionalförderungskarte ausgewiesenen Gebieten ansässige Unternehmen können Beihilfen gemäß dieser Bestimmung beantragen, wenn sie die in Kapitel 25 der Leitlinien für staatliche Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllen. Allerdings enthalten die Dokumente, die das Forstprogramm einführen (wie beispielsweise die Staatshaushalte, das Weißbuch, der Bericht der Arbeitsgruppe usw.) keine Bestimmungen, die sich auf die Regionalförderungskarte für Norwegen oder die in Kapitel 25 der Leitlinien für staatliche Beihilfen genannten Voraussetzungen beziehen.

    Die norwegischen Behörden haben jedoch angegeben, dass das Forstprogramm (in der Praxis) auf der Grundlage von (Regionalförderungs-) Höchstbeträgen, auf die sich Tabelle „Anlage 3 — Überblick über die auf das Forstprogramm anwendbaren Fördersätze“ (in Ziffer 2.4, Teil I „Sachverhalte“) bezieht, durchgeführt wird. Die Überwachungsbehörde stellte allerdings fest, dass diese Tabelle keine ergänzenden Informationen über die Anwendung der Höchstbeträge, wie beispielsweise eine Beschreibung der beihilfefähigen Kosten, enthält. Die Überwachungsbehörde hat sich deshalb nicht überzeugen können, dass nach dem Forstprogramm gewährte Beihilfen mit Kapitel 25 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über Regionalförderung im Einklang und mit diesem vereinbar sind.

    In Kapitel 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen können Beihilfen, die den Unternehmen für Forschung und Entwicklung gewährt werden, auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWRA als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Kapitel 14 enthält die Definition verschiedener Arten von Forschung und Entwicklung, wie beispielsweise „Grundlagenforschung“, „Industrieforschung“ und „vorwettbewerbliche Entwicklung“, sowie die anwendbaren Beihilfeintensitäten.

    Die Dokumente, die das Forstprogramm einführen und umsetzen, enthalten jedoch weder eine Definition oder Anforderungen im Zusammenhang mit der Art der jeweils beihilfefähigen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahme noch beschreiben sie die als beihilfefähig eingestuften Kosten noch setzen sie irgendwelche Obergrenzen für die zu gewährenden Beihilfen fest.

    Die norwegischen Behörden haben angegeben, dass Beihilfen für Forschung und Entwicklung (in der Praxis) gemäß den in Kapitel 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen festgeschriebenen Regeln gewährt und dass Forschungs- und Entwicklungsprojekte je nach Größe des Empfängers mit zwischen und 25 % und 35 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Allerdings haben die norwegischen Behörden auch andere Beihilfeintensitäten wie beispielsweise 50 % genannt, wenn die Finanzierungsprojekte Unternehmen betreffen, und 100 % in jenen Fällen, in denen die Zuschüsse nicht als Beihilfe eingestuft wurden, weil die Aktivität entweder keinen Einzelunternehmen zugerechnet werden konnte oder als De-minimis-Maßnahme angesehen wurde (34). Weiterhin haben die norwegischen Behörden im Zusammenhang mit der Kofinanzierung eine maximale Beihilfeintensität von 75 % angegeben.

    Was die beihilfefähigen Kosten anbelangt, teilten die norwegischen Behörden mit, dass sie Personalkosten, Instrumente, Ausrüstungsgegenstände, Arbeitsräume und Gebäude usw. umfassen könnten. Obwohl diese Kosten in Kapitel 14.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen als beihilfefähig bezeichnet werden, erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass im Rahmen des Forstprogramms auch Zuschüsse zur Förderung anderer Maßnahmen wie Kampagnen, Informationsverbreitung, Einrichtung von Internetportalen und Netzwerken, Begegnungsstätten für bestimmte Gruppen, Entwicklungsprojekte mit den Schwerpunkten Wertschöpfung und Logistiksysteme sowie Digitalisierung gewährt werden können.

    Die Überwachungsbehörde kann aufgrund der obigen Erwägungen nicht sicher sein, dass nach dem Forstprogramm gewährte Beihilfen im Einklang mit Kapitel 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen stehen.

    Beihilfen, die unter Beachtung der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU und/oder Ausbildungsbeihilfen gewährt werden, gelten als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und sind von der Notifizierungspflicht dann befreit, wenn die Regelung alle Voraussetzungen der entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt und sich ausdrücklich (durch Zitieren ihres Titels und Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Amtsblatt der Europäischen Union) auf sie bezieht (35).

    Nun enthalten aber weder die Haushaltspläne noch der Bericht der Arbeitsgruppe oder andere legislative Vorarbeiten zum Forstprogramm einen Bezug auf die Gruppenfreistellungsverordnung für KMU oder die Gruppenfreistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen. Darüber hinaus liegen der Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union keine Informationen der norwegischen Behörden über die Anwendung irgendeiner Gruppenfreistellungsverordnung vor.

    Auf dieser Grundlage kommt die Überwachungsbehörde zu der vorläufigen Ansicht, dass die norwegischen Behörden die in den Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Formvorschriften im Hinblick auf das Forstprogramm nicht erfüllt haben.

    Die Überwachungsbehörde kann das Forstprogramm im Lichte der wesentlichen, in den Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU und Ausbildungsbeihilfen verankerten Grundsätze im Hinblick auf die Feststellung, ob das Forstprogramm als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, unmittelbar gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWRA überprüfen.

    Doch geht weder aus den Staatshaushalten noch aus den legislativen Vorarbeiten zum Forstprogramm hervor, dass die Förderung den Unternehmen gewährt wird, die als KMU einzustufen sind. Auch wird der Begriff KMU nicht definiert. Sie sehen ferner weder vor, dass die Förderung in Form einer Ausbildungsbeihilfe erfolgen muss, noch geben sie eine Definition derselben.

    Die norwegischen Behörden haben andererseits angegeben, dass das Forstprogramm (in der Praxis) auf der Grundlage der in der Tabelle „Anlage 3 — Überblick über die auf das Forstprogramm anwendbaren Fördersätze“ in Ziffer 2.4, Teil I „Sachverhalte“, genannten Höchstbeträge durchgeführt wird. Diese Tabelle enthält jedoch keine ergänzenden Informationen über die Anwendung der Höchstbeträge wie beispielsweise eine Beschreibung der beihilfefähigen Kosten. Die Überwachungsbehörde konnte sich daher nicht überzeugen, dass nach dem Forstprogramm gewährte Beihilfen im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen der Gewährung von Beihilfen an KMU stehen.

    Auf dieser Grundlage kommt die Überwachungsbehörde zu der vorläufigen Auffassung, dass sie selbst unter Berücksichtigung der in den Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten wesentlichen Grundsätze bezweifelt, dass das Forstprogramm gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWRA mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist.

    2.3   Schlussfolgerungen

    Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Überwachungsbehörde nicht feststellen kann, dass das Forstprogramm die Voraussetzungen irgendeine der im EWR-Abkommen genannten Freistellungsregelungen erfüllt, bezweifelt sie, dass das Forstprogramm als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann.

    Die der Überwachungsbehörde unterbreiteten Dokumente zur Einführung und Umsetzung des Forstprogramms enthalten weder hinreichend spezifische Definitionen der Art von Projekten, für die Beihilfen bewilligt werden können, noch Erläuterungen zu den beihilfefähigen Kosten noch irgendwelche Obergrenzen für zu gewährende Beihilfen. Möglicherweise verfolgen aber die norwegischen Behörden eine Verwaltungspraktik, um das Forstprogramm in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen und den wesentlichen Grundsätzen in den Gruppenfreistellungsverordnungen umzusetzen. Vor diesem Hintergrund werden die norwegischen Behörden aufgefordert, alle Informationen zu unterbreiten, die belegen, dass interne Anweisungen oder andere verbindliche Anordnungen erteilt wurden, um das Forstprogramm im Einklang mit den Grundsätzen der Leitlinien für staatliche Beihilfen und den wesentlichen Grundsätzen in den Gruppenfreistellungsverordnungen umzusetzen.

    Die Überwachungsbehörde möchte jedoch unterstreichen, dass sie sich selbst dann, wenn eine derartige Verwaltungspraktik nachgewiesen werden könnte, das Recht vorbehält, dazu Stellung zu nehmen, ob das Forstprogramm angesichts der bestehenden Praktik — nämlich solche Projekte zu 100 % zu fördern, bei denen die ausführende Behörde die Förderung nicht als Beihilfe eingestuft hat, weil die Aktivität nicht einzelnen Unternehmen zugerechnet werden konnte und der erzielte Gewinn des Einzelunternehmens als geringfügig angesehen wurde — als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar betrachtet werden kann. Tatsächlich kann in dem Beispiel unter Ziffer 2.2 (Teil I „Sachverhalte“, unter „Kofinanzierung“), in dem das Forstprogramm die Kosten eines Entwicklungsprojekts zu 100 % finanzierte, eine staatliche Beihilfe nicht bloß deshalb ausgeschlossen werden, weil die Ergebnisse „Mitgliedsunternehmen“ zugänglich gemacht wurden. Die norwegischen Behörden werden aufgefordert, alle weiteren Informationen, über die sie im Zusammenhang mit dieser Praktik verfügen — auch über mögliche interne Anweisungen für eine derartige Umsetzung des Forstprogramms — mitzuteilen.

    3.   De-minimis-Beihilfen

    Die norwegischen Behörden haben mitgeteilt, dass auf der Grundlage besonderer Bestimmungen im Rahmen des Forstprogramms gewährte Zuschüsse die Voraussetzungen einer De-minimis-Beihilfe erfüllen. Mit anderen Worten enthält das Forstprogramm nach Auffassung der norwegischen Behörden Bestimmungen, die Bedingungen formulieren, die, wenn sie erfüllt werden, gewährleisten, dass die Zuschüsse als De-minimis-Beihilfen anzusehen sind.

    Die Gewährung von Finanzhilfe ließe sich gemäß dem ehemaligen Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen oder der nachfolgenden De-minimis-Verordnung (die Kapitel 12 ab 1. Februar 2003 (36) ersetzte) als De-minimis-Maßnahme einstufen, wenn die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beinhalten und keine Notifizierungspflicht bestehen würde (37). Da das Forstprogramm zwischen dem 1. Juli 2000 und dem Ende 2005 umgesetzt wurde, sind beide De-minimis-Vorschriften für das Programm relevant. Nach Auffassung der norwegischen Behörden ist das Datum, an dem sie ihre Bewilligung („tilsagn“) gaben, dafür maßgebend, ob das ehemalige Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen oder die nachfolgende De-minimis-Verordnung auf den fraglichen Zuschuss anwendbar ist.

    Artikel 3 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung bestimmt, dass die nationalen Behörden erst dann De-minimis-Beihilfen gewähren können, wenn zunächst festgestellt worden ist, dass der von einem Unternehmen erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen sich nicht aufgrund anderer, innerhalb der drei vorhergehenden Jahre erhaltener De-minimis-Beihilfen erhöht. Das ehemalige Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen enthielt eine gleichlautende Bestimmung, die besagte, dass gewährleistet sein müsse, dass jede zusätzliche Beihilfe an denselben Begünstigten den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen dürfe. Nach der De-minimis-Verordnung besteht eine Art, den De-minimis-Höchstbetrag zu ermitteln darin, sachdienliche und vollständige Informationen vom Begünstigten zu erlangen. Nach dem ehemaligen Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen wurde die De-minimis-Vorschrift mittels einer Kontrollmodalität (beispielsweise durch Kontrollmechanismen) überprüft. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde könnte diese auch darin bestehen, einschlägige vollständige Informationen vom Begünstigten zu erlangen.

    Innovasjon Norge bezieht sich im Rahmen des Forstprogramms auf die De-minimis-Vorschriften und weist die Empfänger auf die Verpflichtung zur Meldung anderer De-minimis-Beihilfen hin, die innerhalb von drei Jahre nach der Bewilligung der De-minimis-Beihilfe gewährt wurden. Nun betrifft aber diese Meldepflicht lediglich De-minimis-Beihilfen, die nach dem Erhalt von Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms gezahlt wurden, und die Empfänger brauchten daher keine Angaben darüber zu machen, ob sie vor dem Erhalt von De-minimis-Beihilfen nach dem Forstprogramm irgendwelche anderen De-minimis-Beihilfen empfangen haben. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass Begünstigte vor den im Rahmen des Forstprogramms erhaltenen Zuschüssen andere De-minimis-Beihilfen erhalten haben — mit dem Ergebnis, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen möglicherweise den De-minimis-Höchstbetrag überschritten hat. Die Überwachungsbehörde kann daher nicht sicher sein, dass Beihilfen, die von den norwegischen Behörden als De-minimis-Beihilfen gemäß dem Forstprogramm eingestuft wurden, auch tatsächlich als solche gelten können. Aus diesem Grunde kommt die Überwachungsbehörde zu der vorläufigen Ansicht, dass die Bestimmungen des Forstprogramms, die eine potenzielle De-minimis-Regelung darstellen, nicht die Voraussetzungen der De-minimis-Vorschriften erfüllen.

    4.   Verfahrensvorschriften

    Nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen heißt es: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor eine abschließende Entscheidung erlassen wurde.“

    Die norwegischen Behörden haben der Überwachungsbehörde das Forstprogramm vor seiner Einführung nicht notifiziert. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sie von den norwegischen Behörden keine Informationen vorliegen hat, die belegen, dass das Forstprogramm die Fortführung einer früheren Regelung ist, die inhaltlich und strukturell dem Forstprogramm gleicht. Außerdem wird das Forstprogramm durch kein anderes von den norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde notifiziertes Beihilfesystem abgedeckt. Angesichts der vorläufigen Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde, dass das Forstprogramm eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWRA beinhaltet, kommt die Behörde zu der vorläufigen Auffassung, dass die norwegischen Behörden ihrer Notifizierungspflicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen sind. Jede nicht notifizierte staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens wird im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommens als „unrechtmäßige Beihilfe“ behandelt.

    Die norwegischen Behörden werden aufgefordert, die Einstellung des Forstprogramms unter Angabe des genauen Datums zu bestätigen.

    5.   Schlussfolgerung

    Die Überwachungsbehörde vertritt auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen die vorläufige Ansicht, dass das Forstprogramm eine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Darüber hinaus bezweifelt die Überwachungsbehörde, dass das Forstprogramm als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den in den Kapiteln 14 und 25 der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde festgelegten Bedingungen vereinbar betrachtet werden kann. Außerdem vertritt die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass die norwegischen Behörden die in den Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU und für Ausbildungsbeihilfen verankerten Bedingungen nicht erfüllt haben und dass das Forstprogramm im Lichte der wesentlichen Grundsätze der Gruppenfreistellungsverordnungen nicht unmittelbar gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWRA genehmigt werden kann. Folglich bezweifelt die Überwachungsbehörde, dass das Forstprogramm mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist.

    Zudem hat die Überwachungsbehörde Zweifel, dass die Bestimmungen, nach denen die De-minimis-Beihilfen angeblich gewährt werden, in Einklang mit dem ehemaligen Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen sowie der De-minimis-Verordnung stehen.

    Die Überwachungsbehörde ist folglich und in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 1 (vgl. Artikel 4 Absatz 4) von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen verpflichtet, das in Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommens vorgesehene Verfahren einzuleiten. Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erfolgt unbeschadet der abschließenden Entscheidung der Überwachungsbehörde, die zu dem Schluss gelangen kann, dass das Forstprogramm mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist.

    Da das Forstprogramm der Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurde, stellt jede nach dem Forstprogramm gewährte Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWRA eine unrechtmäßige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dar. Aus Artikel 14 Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ergibt sich die Entscheidung der Überwachungsbehörde, dass unrechtmäßige Beihilfen, die nicht mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß dem EWR-Abkommen vereinbar sind, von den Begünstigten zurückzufordern sind.

    Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen ersucht die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 sowie den in Artikel 6 Absatz 1 von Teil II zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vorgesehenen Verfahren, ihre Stellungnahme und alle Informationen, die bei der Beurteilung der im Rahmen des Forstprogramms gewährten Beihilfen sachdienlich sein können, binnen einem Monat nach Erhalt dieses Beschlusses zu unterbreiten —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Aufsichtbehörde beschließt, das in Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren gegen Norwegen im Hinblick auf das Forstprogramm einzuleiten.

    Artikel 2

    Die norwegischen Behörden werden nach Artikel 6 Absatz 1 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ersucht, binnen einem Monat nach der Notifizierung dieses Beschlusses zur Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens Stellung zu nehmen und alle für die Beurteilung des Forstprogramms sachdienlichen Informationen zu unterbreiten.

    Artikel 3

    Andere EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten und interessierte Parteien werden durch die Veröffentlichung dieses Beschlusses in der verbindlichen Sprachfassung und einer sinngemäßen Zusammenfassung in anderen Sprachfassungen als der verbindlichen im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union unterrichtet und aufgefordert, binnen einem Monat nach dem Datum der Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist in englischer Sprache verbindlich.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2006

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bjørn T. GRYDELAND

    Präsident

    Kurt JAEGER

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ oder „EWRA“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als Überwachungs- und Gerichtshofabkommen bezeichnet.

    (3)  Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und von Artikel 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs) vom 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1, zuletzt geändert durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 69/06/KOL vom 22. März 2006 über die Referenzzins- und Diskontsätze (nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20, geändert durch ABl. L 63 vom 28.2.2004, S.20); Verordnung (EG) Nr. No. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33, geändert durch ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22); sowie Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). Die vorstehende Verordnung ersetzt das ehemalige Kapitel 12 in den Leitlinien für staatliche Beihilfen (angenommen durch Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 54/96/KOL vom 15. Mai 1996, ABl. L 245 vom 25.9.1996, S. 28). Sämtliche Verordnungen wurden durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56, und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S.42) sowie durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12 vom 10.3.2005, S. 49) in Anhang 15 (in Abschnitt 1 Buchstaben (d)-(f)) zum EWR-Abkommen aufgenommen.

    (5)  Weißbuch Abschnitt 7.3.3.

    (6)  Weißbuch Abschnitt 7.3.3.

    (7)  Weißbuch Abschnitt 2.4.1.

    (8)  Weißbuch Abschnitt 6.1.1. Im Weißbuch heißt es in Abschnitt 6.1.1 mit Blick auf eine Analyse der norwegischen Industrie (englische Übersetzung durch die Überwachungsbehörde): Zum Zwecke der gesteigerten Wertschöpfung müssen sowohl die Möglichkeit von Kostensenkungen auf der Verarbeitungs- und der Verkaufsebene als auch die Verbesserung des Einsatzes/der Nutzung von in Norwegen erzeugten Holzerzeugnissen berücksichtigt werden.

    (9)  In Abschnitt 2.1 des Berichts der Arbeitsgruppe wird die forstgestützte Wertkette (oder der Forstsektor) als alle vom Baumstumpf bis zum Endverbraucher umfassenden Akteure definiert. Unter „Forst“ fallen die Angebotsseite (Waldbesitzer und ihre Verbände) und die kommerzielle Ebene (Forstunternehmer; darunter fallen auch Geländetransport, Nutzholzvermessung und -umschlag, Forstkulturarbeiten, Betriebsplanung usw.). Unter „Produktion“ fällt die gesamte Verarbeitung des Nutzholzes in Erzeugnisse für den Endverbraucher — allerdings mit Schwerpunkt auf der mechanischen Holzverarbeitungskette (darunter fallen die herkömmliche Arbeit in Sägewerken sowie Zimmerarbeiten sowie die weitere Verarbeitung zu Türen, Fenstern, Treppen und anderen Bauelementen sowie die Herstellung von Holzmöbeln, Holzhäusern und handgefertigten Erzeugnissen). Der „Markt“ umfasst die Endverbraucher, beinhaltet jedoch auch unterschiedliche Handelsstufen und andere Akteure im forstgestützten Produktionssystem wie beispielsweise Subunternehmer für Waren und Dienstleistungen an den Forst und die forstgestützte Industrie.

    (10)  In Abschnitt 1.4 des Berichts der Arbeitsgruppe wird ferner darauf hingewiesen, dass die Bereiche Forstkultur, Infrastruktur, Transport, Felder, Forsterzeugnisse für Dekorationszwecke und Bioenergie nicht unter das Forstprogramm, sondern unter andere Maßnahmen der Regierung fallen.

    (11)  Die Abschnitte 1.5, 6.2 und 6.3 des Berichts der Arbeitsgruppe. Das Landwirtschaftsministerium legt auch den Auftrag der Verwaltungsgruppe fest.

    (12)  Abschnitte 1.5, 6.2 und 6.3 des Berichts der Arbeitsgruppe.

    (13)  Abschnitt 4.7 des Berichts der Arbeitsgruppe.

    (14)  Siehe auch überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 61 (1999-2000)). Dort wird das Forstprogramm unterschiedlich, beispielsweise als „Treprogrammet“ und „Verdiskapningsprogrammet for tre“ oder durch Bezugnahme auf die ursprüngliche Empfehlung des Ständigen Ausschusses an das Parlament (Innst. S. nr. 208 (1998-1999)), erwähnt.

    (15)  2001: St. prp. nr. 1 (2000-2001) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 84 (2000-2001)); 2002: St. prp. nr. 1 (2001-2002) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 1 Tillegg nr. 4 (2001-2002)); 2003: St. prp. nr. 1 (2002-2003) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 65 (2002-2003)); 2004: St. prp. nr. 1 (2003-2004) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 63); 2005: St. prp. nr. 1 (2004-2005) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 65 (2004-2005)).

    (16)  Abschnitte 1.4 und 7.1 des Berichts der Arbeitsgruppe.

    (17)  Abschnitt 7.1 des Berichts der Arbeitsgruppe. Siehe auch Aufzählungspunkt 3 in Abschnitt 7.2 des Berichts der Arbeitsgruppe und Abschnitt 4.7 Absatz 3, wo es heißt, dass die Finanzierung im Rahmen des Forstprogramms als Auslöser für Projekte wirken muss.

    (18)  Siehe Abschnitt 4.6 des Berichts der Arbeitsgruppe.

    (19)  Verordnungen Nr. 68/2001 (über Ausbildungsbeihilfe), 70/2001 (über kleine und mittlere Unternehmen); und 69/2001 (über De-minimis-Beihilfen). Das ehemalige Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen in Fußnote 4 wurde durch die De-minimis-Verordnung ersetzt. Siehe Verweisungen auf alle Verordnungen und Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen in Fußnote 4.

    (20)  Übersetzung des zweiten Aufzählungspunkts in Abschnitt 7.2 des Berichts der Arbeitsgruppe (Übersetzung durch die Überwachungsbehörde). Die norwegischen Behörden haben hinzugefügt, dass „diese Grundsätze befolgt und den Begünstigten mitgeteilt wurden“.

    (21)  Abschnitte 4.1- 4.4 und 5 des Berichts der Arbeitsgruppe.

    (22)  Siehe Ziffer 2.2.

    (23)  Bis zu 25 %/15 % können für Maßnahmen verwendet werden, von denen man sich eine starke kommunale Wirkung erwartet. In den Provinzen Vest-Agder, Rogaland und Hordaland dürfen die Schwellen von 20 %/10 % nicht überschritten werden.

    (24)  Bis zu 25 %/15 können für Maßnahmen verwendet werden, von denen man sich eine starke regionale Wirkung erwartet. In den Provinzen Vest-Agder, Rogaland und Hordaland dürfen die Schwellen von 20 %/10 % nicht überschritten werden.

    (25)  Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 327/99/KOL vom 16. Dezember 1999 über die Regionalförderungs- und Beihilfekarte (Norwegen).

    (26)  Diese Informationsanforderung lautet wie folgt: „EØS-regelverketopplysningsplikt: Tildelingen av tilskuddet skjer i henhold til reglene for bagatellmessig støtte. Ved eventuelle nye søknader om offentlig støtte (uansett støttekilde) har støttemottaker plikt til å opplyse om dette tilskuddet. Opplysningsplikten gjelder i 3 år fra tilsagnstidspunktet. Støttemottakeren må ikke motta mer enn til sammen 100 000 Euro (ca. kr 815 000) i støtte etter reglene for bagatellmessig støtte over et tidsrom på 3 år.“

    (27)  Im Bericht der Arbeitsgruppe ist ebenfalls ausgeführt, dass das Forstprogramm ab dem zweiten Quartal 2000 in Kraft treten und eine Laufzeit von fünf Jahren haben soll.

    (28)  Übersetzung ins Englische des folgenden Zitats durch die Überwachungsbehörde: „Norge eksporterer ca 85-90 % av produksjonen av tremasse og papirprodukter og ca 35 % av trelast-produksjonen. Leveransene til EU-land utgjør henholdsvis 70 % og 90 % av eksporten. Eventuelle strategier eller politiske vedtak innen EU som kan påvirke EUs import av skogindustriprodukter vil kunne få store konsekvenser for den norske skogsektoren.

    (29)  Aus von EUROSTAT für die Jahre 1999-2004 vorgelegten Statistiken über die Einfuhren und Ausfuhren verschiedener Sorten veredeltem Holz und Nutzholz innerhalb der EU (deren Maßeinheit entweder in Tausend Kubikmeter oder metrischen Tonnen ausgedrückt wird) geht hervor, dass es innerhalb der EU einen regen Handel mit Holzerzeugnissen gibt. Die Statistiken weisen (i) die Importe und Exporte der EU-25-Länder für Rundholz in Tabelle „fores51“; (ii) die Importe der EU-25-Länder für Zellstoff, Papier und Pappe in Tabelle „fores62“; (iii) die Exporte der EU-25-Länder für Zellstoff in Tabelle „fores62“; (iv) die Importe der EU-25-Länder für Schnittholz und Furnierplatten auf Holzbasis in Tabelle „fores61“; und (v) die Exporte innerhalb der EU-Mitgliedstaaten für Schnittholz in Tabelle „fores61“ aus. Alle Tabellen sind unter

    http://europa.eu.int/comm/eurostat

    oder auf der Eurostat-Website abrufbar.

    (30)  Siehe Website:

    http://www.ssb.no/muh/tab15-01.shtml

    Tabelle 15: „Trade with selected countries by two-digit SITC. Janmar 2006. Million kroner“.

    (31)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg 1999, I-3671, Randnr. 33, Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, vom 15. Dezember 2005, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 95, Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord, Pil und andere und das Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, 2005, Gutachten des EFTA-Gerichtshofs, Seite 121, Randnrn. 77-79.

    (32)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1989, 2671, Randnr. 11, wo angemerkt wird: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beilhilfe beeinflusst betrachtet werden .“

    (33)  Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 327/99/KOL vom 16. Dezember 1999 zu der Karte der Fördergebiete und der Beihilfeintensität (Norwegen).

    (34)  Siehe Ziffer 2.4 und 2.2.

    (35)  Siehe Artikel 3 Absatz 3 in den Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU bzw. Ausbildungsbeihilfen.

    (36)  Das ehemalige Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen wurde durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 198/03/KOL vom 5. November 2003 gestrichen, doch wurde es, wie vorstehend erwähnt, bereits mit Wirkung vom 1. Februar 2003 aufgehoben und durch die De-minimis-Verordnung ersetzt.

    (37)  Zweiter Absatz des ehemaligen Kapitels 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über geringfügige Beihilfen und Artikel 2 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.


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