Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2006C0378

    Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 378/06/KOL vom 6. Dezember 2006 über die Fördergebietskarten und das Beihilfeniveau (Island)

    ABl. L 54 vom 28.2.2008, p. 28–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/378(2)/oj

    28.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/28


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 378/06/KOL

    vom 6. Dezember 2006

    über die Fördergebietskarten und das Beihilfeniveau (Island)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

    gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

    gestützt auf den Leitfaden der Behörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (4), insbesondere auf Kapitel 25.B „Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013“,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   SACHVERHALT

    1.   Verfahren

    Mit Schreiben der Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 10. Juli 2006 zur Weiterleitung eines Schreibens des Finanzministeriums vom 7. Juli 2006, die beide am 11. Juli 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen sind und registriert wurden (Vorgang Nr. 380966), legte die isländische Regierung gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine neue Fördergebietskarte für Island mit den entsprechenden Beihilfesätzen vor, die vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 gelten soll. Grundlage der Mitteilung war eine neue NUTS-Klassifikation Islands in zwei NUTS-III-Gebiete unter dem Vorbehalt, dass Eurostat den Vorschlag der isländischen Regierung über diese neue Einteilung genehmigt.

    Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 (Vorgang Nr. 381227) teilte die Überwachungsbehörde Island mit, dass sie ohne eine förmliche Genehmigung des Vorschlags durch Eurostat, Island in zwei NUTS-III-Gebiete einzuteilen, zu der vorgelegten Karte nicht Stellung nehmen könne.

    Mit Schreiben der Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 20. Oktober 2006 zur Weiterleitung eines Schreibens des Finanzministeriums vom gleichen Tag, die beide am 25. Oktober 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen sind und registriert wurden (Vorgang Nr. 395420), legte die isländische Regierung eine geänderte Fassung der Fördergebietskarte Islands für die Jahre 2007—2013 vor.

    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Vorgang Nr. 396970) ersuchte die Überwachungsbehörde die isländische Regierung um zusätzliche Informationen.

    Die ihr mit Schreiben des Finanzministeriums vom 16. November 2006 (Vorgang Nr. 398727) übermittelt wurden.

    2.   Hintergrund

    Mit Schreiben der Überwachungsbehörde an die Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 6. April 2006 (Vorgang Nr. 369212) wurde der isländischen Regierung mitgeteilt, dass die Überwachungsbehörde neue Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007—2013 in Form eines neuen Kapitels 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen angenommen hat.

    Ferner schlug die Überwachungsbehörde der isländischen Regierung gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vor, die in Kapitel 25.B Artikel 8 des Leitfadens für staatliche Beihilfen dargelegten zweckdienlichen Maßnahmen (5).

    Mit Schreiben der Vertretung Islands bei der Europäischen Union vom 11. April 2006, das bei der Überwachungsbehörde am 12. April 2006 einging und registriert wurde (Vorgang Nr. 369986), akzeptierte die isländische Regierung die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen.

    Nach dem neuen Kapitel 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen können einzelstaatliche Investitionsbeihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete gewährt werden. Ein EFTA-Staat muss, wenn er solche Beihilfen gewähren will, der Überwachungsbehörde eine Fördergebietskarte vorlegen und diese von ihr genehmigen lassen.

    Dem neuen Kapitel 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen zufolge erfüllen als NUTS-III-Gebiete (6) mit weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer eingestufte Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte die Bedingungen für die Aufnahme in die Fördergebietskarte. Nach der derzeitigen NUTS-Klassifikation ist Island dagegen als NUTS-III- sowie als NUTS-I- und als NUTS-II-Gebiet eingestuft. Die Bevölkerungsdichte Islands beträgt weniger als 12,5 Einwohner je Quadratkilometer (7). Angesichts der besonderen Bevölkerungsverteilung in Island hat die Überwachungsbehörde beschlossen, die Bevölkerung in Fördergebieten auf der Grundlage der NUTS-IV-Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte festzustellen. 31,6 % der isländischen Bevölkerung lebt in derartigen Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer. Damit leben 31,6 % der Bevölkerung in förderfähigen Gebieten.

    Angesichts der bevorstehenden Reform der NUTS-Klassifikation Islands hat die Überwachungsbehörde in dem neuen Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen (8) ausdrücklich vorgesehen, dass die Karte der Fördergebiete unter Bezug auf NUTS-III-Gebiete definiert werden kann, falls in Island mehr als ein NUTS-III-Gebiet ausgewiesen wird.

    Mit Schreiben der isländischen Regierung vom 25. Oktober 2006 wurde der Überwachungsbehörde mitgeteilt, dass Eurostat die neue NUTS-Klassifikation Islands mit zwei NUTS-III-Gebieten vom 1. Januar 2008 an genehmigt hat.

    3.   Beschreibung der vorgeschlagenen Karten

    Die isländische Regierung hat zwei Fördergebietskarten übermittelt, die auf zwei aufeinanderfolgenden NUTS-Klassifikationen beruhen: Die eine beruht auf der derzeitigen, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden, die andere auf der neuen, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden NUTS-Klassifikation.

    3.1   Vorgeschlagene Karte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007

    3.1.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

    In sechs der isländischen NUTS-IV-Gebiete leben weniger als 12,5 Einwohner je Quadratkilometer: Austurland, Norðurland eystra, Norðurland vestra, Suðurland, Vestfirðir und Vesturland. Es wird vorgeschlagen, alle diese NUTS-IV-Gebiete als durch staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung förderfähig einzustufen.

    Diese Gebiete haben eine Gesamteinwohnerzahl von 96 010 und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 0,95 Einwohnern je Quadratkilometer (9). Die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung macht 31,4 % der isländischen Gesamteinwohnerzahl aus.

    In der vorgeschlagenen Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sind die oben angegebenen sechs NUTS-IV-Gebiete wie in der diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügten Karte verzeichnet.

    Einen Überblick über die von der Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 erfassten Gemeinden vermittelt Anhang 2 zu dieser Entscheidung.

    3.1.2   Beihilfehöchstsätze

    Die isländischen Behörden schlagen für alle in die Fördergebietskarte aufgenommenen Gebiete die höchstzulässige Beihilfeintensität vor, wie in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für Regionalbeihilfen vorgesehen.

    In nachstehender Tabelle 1 sind die vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten aufgeführt.

    Tabelle 1

    Gebiet

    Allgemeine Obergrenze

    (BSÄ) (10)

    Zuschlag für mittlere Unternehmen (11)

    (BSÄ)

    Zuschlag für kleine Unternehmen (11)

    (BSÄ)

    Alle vorgeschlagenen Gebiete

    15 %

    10 %

    20 %

    3.2   Vorgeschlagene Karte für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013

    3.2.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

    Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 haben die isländischen Behörden die förmliche Genehmigung einer neuen NUTS-Klassifikation Islands als zwei NUTS-III-Gebiete durch Eurostat beantragt. Bei diesen beiden NUTS-III-Gebieten handelt es sich um die Hauptstadtregion („Höfuðborgarsvæði“) einerseits und um das Gebiet außerhalb der Hauptstadtregion („Landsbyggð“) andererseits. Das NUTS-III-Gebiet „Island außerhalb der Hauptstadtregion“ umfasst die Wahlbezirke Nordwest, Nordost und Süd.

    Mit Schreiben vom 27. September 2006 teilte der Generaldirektor von Eurostat der isländischen Regierung mit, dass die neue Einteilung Islands in zwei NUTS-III-Gebiete am 1. Januar 2008 in Kraft treten werde.

    Die aufgenommenen Gebiete haben eine Gesamteinwohnerzahl von 113 485 und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 1,2 Einwohnern je Quadratkilometer (12). Die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung macht 37,5 % der isländischen Gesamteinwohnerzahl aus.

    In der vorgeschlagenen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2008 bis 2013 sind die drei ländlichen Wahlbezirke wie in der diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügten Karte verzeichnet.

    Einen Überblick über die von der Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 erfassten Gemeinden vermittelt Anhang 4 zu dieser Entscheidung.

    3.2.2   Beihilfehöchstsätze

    Die isländischen Behörden schlagen für alle in die Fördergebietskarte aufgenommenen Gebiete die höchstzulässige Beihilfeintensität vor.

    In der nachstehenden Tabelle 2 sind die vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten aufgeführt.

    Tabelle 2

    Gebiet

    Allgemeine Obergrenze

    (BSÄ) (13)

    Zuschlag für mittlere Unternehmen (14)

    (BSÄ)

    Zuschlag für kleine Unternehmen (14)

    (BSÄ)

    Alle vorgeschlagenen Gebiete

    15 %

    10 %

    20 %

    II.   WÜRDIGUNG

    1.   Notifizierungsformalitäten

    In Kapitel 25.B.7 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (15) heißt es, dass die „unter die geprüften Freistellungsvoraussetzungen fallenden Gebiete eines EFTA-Staats […] zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen die Fördergebietskarte des EFTA-Staats“ bilden.

    Die Festlegung der Karte selbst stellt keine direkte Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die Genehmigung der Karte bildet jedoch zusammen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung den Rahmen für die Gewährung von Beihilfen nach den Regionalbeihilferegelungen.

    Mit der Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen hat sich die isländische Regierung verpflichtet, gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eine Fördergebietskarte vorzulegen (16). Diese Anmeldung vom 7. Juli 2006 (Vorgang Nr. 380966) in der geänderten Fassung vom 25. Oktober 2006 (Vorgang Nr. 395420) stellt zusammen mit dem ergänzenden Schreiben vom 16. November 2006 eine vollständige Anmeldung dar. Die isländischen Behörden sind somit ihren aus der Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erwachsenden Pflichten nachgekommen. Daher wird die Überwachungsbehörde die Anmeldung gemäß Kapitel 25.B.7 Absatz 86 nach dem Verfahren des Teils I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen prüfen.

    Die Prüfung der Anmeldung durch die Überwachungsbehörde erfolgt anhand der in Kapitel 25.B.3-4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen niedergelegten Kriterien.

    2.   Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

    2.1   Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007

    2.1.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

    Gemäß Kapitel 25.B.3.3.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen haben die isländischen Behörden ein auf NUTS-IV-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer beruhendes Verfahren vorgeschlagen.

    Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass das vorgeschlagene Fördergebiet insgesamt 96 010 Einwohner und eine Bevölkerungsdichte von 0,95 Einwohnern je Quadratkilometer aufweist. Die vorgeschlagene Fördergebietskarte erfasst 31,4 % der Gesamtbevölkerung Islands. Der von den isländischen Behörden vorgeschlagene Anteil der in Fördergebieten lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung liegt mit 31,4 % unter der in Kapitel 25.B.3.3.1 festgesetzten nationalen Höchstgrenze von 31,6 % (17).

    Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass dieser Teil des Vorschlags den in Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen dargelegten Kriterien entspricht.

    2.1.2   Beihilfehöchstsätze

    Die isländischen Behörden haben für alle von der Fördergebietskarte erfassten Gebiete einen allgemeinen Beihilfehöchstsatz von 15 % BSÄ für große Unternehmen sowie einen Zuschlag von 10 % für mittlere und von 20 % für kleine Unternehmen vorgeschlagen.

    Dies entspricht Kapitel 25.B.4.1.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (18) in dem es heißt: „Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon) sowie NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ“. (Hervorhebung durch die Kommission)

    Der Leitfaden für staatliche Beihilfen (19) besagt weiter: „Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen können die in Abschnitt 25.B4.1. festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen angehoben werden.“

    Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den isländischen Behörden vorgeschlagenen Höchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen vereinbar sind.

    2.2   Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013

    2.2.1   Methodik und erfasste Bevölkerung

    Gemäß Kapitel 25.B.3.3.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen haben die isländischen Behörden ein auf NUTS-III-Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer beruhendes Verfahren vorgeschlagen.

    Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass das vorgeschlagene Fördergebiet insgesamt 113 485 Einwohner und eine Bevölkerungsdichte von 1,2 Einwohnern je Quadratkilometer aufweist. Die vorgeschlagene Fördergebietskarte erfasst 37,5 % der Gesamtbevölkerung Islands. Damit liegt der von den isländischen Behörden vorgeschlagene Anteil der in Fördergebieten lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung über der in Kapitel 25.B.3.3.1 festgesetzten nationalen Höchstgrenze (20). Die Überwachungsbehörde hat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, den Anteil an der Gesamtbevölkerung Islands zu überprüfen, wenn die Klassifikation durch Einführung von mehr als einem NUTS-III-Gebiet geändert wird (21). Der höhere Anteil an der Bevölkerung ist daher akzeptabel.

    Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass dieser Teil des Vorschlags den in Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen dargelegten Kriterien entspricht.

    2.2.2   Beihilfehöchstsätze

    Die isländischen Behörden haben für alle in der Fördergebietskarte aufgeführten Gebiete einen allgemeinen Beihilfehöchstsatz von 15 % BSÄ für große Unternehmen sowie einen Zuschlag von 10 % für mittlere und 20 % für kleine Unternehmen vorgeschlagen.

    Dies entspricht Kapitel 25.B.4.1.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (22) in dem es heißt: „Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon) sowie NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ“. (Hervorhebung durch die Kommission).

    Der Leitfaden für staatliche Beihilfen (23) besagt weiter: „Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen können die in Abschnitt 25.B4.1 festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen angehoben werden.“

    Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den norwegischen Behörden vorgeschlagenen Höchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen vereinbar sind.

    3.   Geltungsbereich der Entscheidung und Kumulierung von Beihilfen

    Die Fördergebietskarten sollen prinzipiell vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Sie können jedoch gemäß Kapitel 25.B.7 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (24) im Jahr 2010 überprüft werden.

    Die vorliegende Entscheidung stellt keine Einschränkung des Rechts der Überwachungsbehörde auf Überprüfung der Karten gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dar, sollte eine derartige Überprüfung vor dem Ende des oben genannten Zeitraums notwendig sein.

    Die isländischen Behörden werden daran erinnert, dass gemäß Kapitel 24.B.3.3.6 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (25) in Verbindung mit Kapitel 45.B bei Regionalbeihilfen für den Schiffbau die Höchstgrenze von 12,5 % für die Gebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c nicht überschritten werden darf.

    Die vorgeschlagenen Beihilfehöchstsätze sind kumulativ, d. h., sie stellen die Obergrenze für alle regionalen Investitionsbeihilfen öffentlicher Stellen für ein Investitionsvorhaben dar.

    Darüber hinaus dürfen regionale Investitionsbeihilfen nicht zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten nach dem Leitfaden für staatliche Beihilfen mit nach der De-minimis-Regel gewährten Fördermitteln in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden.

    Alle Regionalbeihilferegelungen, die nicht unter eine Gruppenfreistellung fallen und die nach dem 31. Dezember 2006 (26) in Kraft treten, sind der Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu melden.

    Darüber hinaus werden die isländischen Behörden daran erinnert, dass bestehende Regionalbeihilferegelungen, einschließlich Investitionsbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden sollen und nicht unter eine Gruppenfreistellung fallen, gemäß Kapitel 25.B.8 des Leitfadens für staatliche Beihilfen gegebenenfalls zu ändern und der Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu melden sind.

    4.   Schlussfolgerung

    Die notifizierten Fördergebietskarten erfüllen die im Kapitel 25.B des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Voraussetzungen und können daher von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens genehmigt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt die Fördergebietskarten für Island und das entsprechende Beihilfeniveau, die mit Schreiben vom 10. Juli 2006 (Vorgang Nr. 380966), geändert mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Vorgang Nr. 395420) und ergänzt mit Schreiben vom 16. November 2006, vorgelegt wurden. Die Anhänge 1 und 3 zu dieser Entscheidung mit den Fördergebietskarten Islands für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 (Anhang 1) und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 (Anhang 3) sind integraler Bestandteil von Kapitel 25.B der Leitlinien für staatliche Beihilfen. In den Anhängen 2 und 4 zu dieser Entscheidung sind alle Gemeinden verzeichnet, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 (Anhang 2) und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 (Anhang 4) Regionalbeihilfen in Anspruch nehmen können.

    Artikel 2

    Unbeschadet Teil 1 Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen sind die Fördergebietskarten für regionale Investitionsbeihilfen vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gültig.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

    Artikel 4

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2006.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bjørn T. GRYDELAND

    Präsident

    Kristján Andri STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

    (3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

    (4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt geändert am 9. April 2006. Der Leitfaden wurde zuletzt am 25. Oktober 2006 geändert. Nachstehend der Leitfaden für staatliche Beihilfen. Die Leitfaden für staatliche Beihilfen können auf der folgenden Webseite eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

    (5)  Absatz 92.

    (6)  Vgl. „Statistische Regionen in den EFTA-Ländern und den Kandidatenländern“, Ausgabe 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften.

    (7)  2,9 Einwohner je Quadratkilometer.

    (8)  Absatz 21.

    (9)  Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Einwohnerzahl am 1. Oktober 2006.

    (10)  Bruttosubventionsäquivalent.

    (11)  Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22), einbezogen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1f gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42), oder jegliche Folgeregelung.

    (12)  Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Einwohnerzahl am 1. April 2006.

    (13)  Bruttosubventionsäquivalent.

    (14)  Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22), einbezogen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1f gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24.9.2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67, und EWR-Beilage Nr. 12, S. 42), oder jegliche Folgeregelung.

    (15)  Absatz 81.

    (16)  Absatz 85.

    (17)  Absatz 21.

    (18)  Absatz 37.

    (19)  Absatz 38.

    (20)  Absatz 21.

    (21)  Absatz 37.

    (22)  Absatz 37.

    (23)  Absatz 38.

    (24)  Absatz 89.

    (25)  Absatz 26 Buchstabe c.

    (26)  Kapitel 25.B Absätze 11 und 90 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.


    ANHANG 1

    FÖRDERGEBIETSKARTE 2007

    Image


    ANHANG 2

    VERZEICHNIS DER FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS 31. DEZEMBER 2007 IN DER FÖRDERGEBIETSKARTE ERFASSTEN GEMEINDEN

    NUTS-IV-Gebiete

    Gemeinden

    Westregion (Vesturland)

    Akraneskaupstaður

    Hvalfjarðarsveit

    Skorradalshreppur

    Borgarbyggð

    Grundarfjarðarbær

    Helgafellssveit

    Stykkishólmsbær

    Eyja- og Miklaholtshreppur

    Snæfellsbær

    Dalabyggð

    Region Westfjord (Vestfirðir)

    Bolungarvíkurkaupstaður

    Ísafjarðarbær

    Reykhólahreppur

    Tálknafjarðarhreppur

    Vesturbyggð

    Súðavíkurhreppur

    Árneshreppur

    Kaldrananeshreppur

    Bæjarhreppur

    Strandabyggð

    Nordwestregion (Norðurland vestra)

    Sveitarfélagið Skagafjörður

    Húnaþing vestra

    Blönduóssbær

    Húnavatnshreppur

    Höfðahreppur

    Skagabyggð

    Akrahreppur

    Nordostregion (Norðurland eystra)

    Akureyrarkaupstaður

    Norðurþing

    Fjallabyggð

    Dalvíkurbyggð

    Grímseyjarhreppur

    Arnarneshreppur

    Eyjafjarðarsveit

    Hörgárbyggð

    Svalbarðsstrandarhreppur

    Grýtubakkahreppur

    Skútustaðahreppur

    Aðaldælahreppur

    Tjörneshreppur

    Þingeyjarsveit

    Svalbarðshreppur

    Langanesbyggð

    Ostregion (Austurland)

    Seyðisfjarðarkaupstaður

    Fjarðabyggð

    Vopnafjarðarhreppur

    Fljótsdalshreppur

    Borgarfjarðarhreppur

    Breiðdalshreppur

    Djúpavogshreppur

    Fljótsdalshérað

    Sveitarfélagið Hornafjörður

    Südregion (Suðurland)

    Vestmannaeyjabær

    Sveitarfélagið Árborg

    Mýrdalshreppur

    Skaftárhreppur

    Ásahreppur

    Rangárþing eystra

    Rangárþing ytra

    Hrunamannahreppur

    Hveragerðisbær

    Sveitarfélagið Ölfus

    Grímsnes- og Grafningshreppur

    Skeiða- og Gnúpverjahreppur

    Bláskógabyggð

    Flóahreppur


    ANHANG 3

    FÖRDERGEBIETSKARTE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2008 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2013

    Image


    ANHANG 4

    VERZEICHNIS DER FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2008 BIS 31. DEZEMBER 2013 IN DER FÖRDERGEBIETSKARTE ERFASSTEN GEMEINDEN

    NUTS-III-Gebiet — Island außerhalb der Hauptstadtregion

    Gemeinden

    Wahlbezirk Nordwest

    Akraneskaupstaður

    Hvalfjarðarsveit

    Skorradalshreppur

    Borgarbyggð

    Grundarfjarðarbær

    Helgafellssveit

    Stykkishólmsbær

    Eyja- og Miklaholtshreppur

    Snæfellsbær

    Dalabyggð

    Bolungarvíkurkaupstaður

    Ísafjarðarbær

    Reykhólahreppur

    Tálknafjarðarhreppur

    Vesturbyggð

    Súðavíkurhreppur

    Árneshreppur

    Kaldrananeshreppur

    Bæjarhreppur

    Strandabyggð

    Sveitarfélagið Skagafjörður

    Húnaþing vestra

    Blönduósbær

    Húnavatnshreppur

    Höfðahreppur

    Skagabyggð

    Akrahreppur

    Wahlbezirk Nordost

    Akureyrarkaupstaður

    Norðurþing

    Fjallabyggð

    Dalvíkurbyggð

    Grímseyjarhrepppur

    Arnarneshreppur

    Eyjafjarðarsveit

    Hörgárbyggð

    Svalbarðsstrandarhreppur

    Grýtubakkahreppur

    Skútustaðahreppur

    Aðaldælahreppur

    Tjörneshreppur

    Þingeyjarsveit

    Svalbarðshreppur

    Langanesbyggð

    Seyðisfjarðarkaupstaður

    Fjarðabyggð

    Vopnafjarðarhreppur

    Fljótsdalshreppur

    Borgarfjarðarhreppur

    Breiðdalshreppur

    Djúpavogshreppur

    Fljótsdalshérað

    Wahlbezirk Süd

    Reykjanesbær

    Grindavíkurbær

    Sandgerðisbær

    Sveitarfélagið Garður

    Sveitarfélagið Vogar

    Sveitarfélagið Hornafjörður

    Vestmannaeyjabær

    Sveitarfélagið Árborg

    Mýrdalshreppur

    Skaftárhreppur

    Ásahreppur

    Rangárþing eystra

    Rangárþing ytra

    Hrunamannahreppur

    Hveragerðisbær

    Sveitarfélagið Ölfus

    Grímsnes- og Grafningshreppur

    Skeiða- og Gnúpverjahreppur

    Bláskógabyggð

    Flóahreppur


    Top