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Document E2006C0112(04)

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

ABl. C 7 vom 12.1.2006, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2006/C 7/06)

Datum der Annahme des Beschlusses:

EFTA-Staat: Island

Beihilfe Nr.: Sache 55362

Titel: Steuer- und Gebührenermäßigungen für die Aluminiumfabrik Norðurál hf. in Grundartangi, Island

Zielsetzung: Ziel der Beihilfen, die durch (i) Änderungen einer vorhergehenden Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen und (ii) bestimmte nicht angemeldete Steuer- und Gebührenermäßigungen (die Teil der Regelung sind) gewährt werden, ist die Verbesserung der Attraktivität der Region Vesturland für Investitionen.

Rechtsgrundlage: Die bestehenden Rechtsinstrumente:

Haushaltsmittel/Laufzeit: 88,3 Mio. EUR und 10,7 % Beihilfeintensität. Die Regelung wurde bis 31. Oktober 2018 genehmigt.

Form der Beihilfe: Steuer- und Gebührenermäßigungen

Entscheidung:

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen die Gewährung von Beihilfen für Norðurál hf. durch folgende (i) nicht angemeldete Beihilfemaßnahmen, die Teil einer zuvor genehmigten Beihilferegelung sind, und (ii) Änderungen dieser Beihilferegelung:

Höchstkörperschaftssteuer von 18 %;

beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen;

Mindestzeitspanne von neun Jahren für die Abschreibung von Betriebsverlusten;

Befreiung von Zöllen und Verbrauchsteuern für Einfuhren oder den inländischen Erwerb von Baumaterial für Norðurál hf.;

Zahlungsaufschub für die MwSt. auf Einfuhren;

Befreiung von Verbrauchsteuern auf Material für den Betrieb von Norðurál hf.;

Steuerstundung auf Mittel, die auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, und beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen, die mit diesen Mitteln erworben werden;

Befreiung von Gebühren für Sicherheitskontrollen bei der Stromerzeugung;

Differenz zwischen der gesetzlichen Bebauungsgebühr und dem tatsächlich gezahlten Betrag, und

Befreiung von Mietzahlungen für zusätzliche Grundstücke zwischen 5. Februar 2005 und 1. Januar 2006.

2.

Die in den genannten Maßnahmen enthaltenen staatlichen Beihilfen sind von der im Beschluss zweckdienlicher Maßnahmen festgesetzten Obergrenze abzuziehen und müssen alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen, einschließlich des Beihilfehöchstbetrags von 88,3 Mio. EUR und der Beihilfehöchstintensität von 10,7 % und dem Auslaufen der Grundartangi-Beihilferegelung am 8. Juli 2018.

3.

Island wird aufgefordert, Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfe gemäß Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der Entscheidung der Überwachungsbehörde 195/04/KOL vorzulegen.

4.

Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry


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