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Document E2005C0728(01)
State aid — Norway — Notice by the EFTA Surveillance Authority to EFTA States, EU Member States and other interested parties — State aid measure 56136 (former 48001) — Intended prolongation of the Hurtigruten Agreement
Staatliche Beihilfe — Norwegen — Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde an die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und andere Beteiligte — Staatliche Beihilfemaßnahme 56136 (vormals 48001) — Geplante Verlängerung des Hurtigruten-Abkommens
Staatliche Beihilfe — Norwegen — Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde an die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und andere Beteiligte — Staatliche Beihilfemaßnahme 56136 (vormals 48001) — Geplante Verlängerung des Hurtigruten-Abkommens
ABl. C 185 vom 28.7.2005, p. 33–33
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
28.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 185/33 |
STAATLICHE BEIHILFE — NORWEGEN
Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde an die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und andere Beteiligte
Staatliche Beihilfemaßnahme 56136 (vormals 48001) — Geplante Verlängerung des Hurtigruten-Abkommens
(2005/C 185/07)
Mit Schreiben vom 20. April 2004 hat die norwegische Regierung der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Absicht mitgeteilt, das so genannte Hurtigruten-Abkommen für See-Beförderungsdienstleistungen entlang der norwegischen Küste für die Jahre 2005 und möglicherweise 2006 zu verlängern. Mit den Vereinbarungen wären Zahlungen aus Haushaltsmitteln an die den Dienst betreibenden Unternehmen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbunden gewesen.
Am 11. August 2004 hat die Überwachungsbehörde wegen der geplanten Beihilfe das in Teil 1 Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vorgesehene förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Bevor dieser Beschluss im Amtsblatt und in der EWR-Beilage dazu veröffentlicht wurde, hat Norwegen die Anmeldung mit Schreiben vom 29. September 2004 zurückgezogen.
Da die norwegische Regierung die Anmeldung zurückgezogen hat und nicht beabsichtigt, die Vereinbarungen zu verlängern und die ursprünglich angemeldete Beihilfe zu gewähren, hat die Überwachungsbehörde beschlossen, das nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen eingeleitete Verfahren einzustellen.