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Document E2005C0003

    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 3/05/COL vom 19. Januar 2005 betreffend die Überwachung der Grundbelastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB

    ABl. L 260 vom 6.10.2005, p. 21–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/3/oj

    6.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 260/21


    EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 3/05/COL

    vom 19. Januar 2005

    betreffend die Überwachung der Grundbelastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 sowie Protokoll 1,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Protokoll 1,

    gestützt auf den Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 33 des EWR-Abkommens (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung) (1) in der geänderten und durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung,

    gestützt auf den Beschluss 303/04/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 1. Dezember 2004, mit dem das zuständige Mitglied des Kollegiums angewiesen wird, die Empfehlung anzunehmen, wenn der Empfehlungsentwurf mit der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Pflanzen und Futtermittel in Einklang steht,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 33 des EWR-Abkommens (Richtlinie 2002/32/EG) sind die für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel zulässigen Dioxinhöchstwerte festgelegt.

    (2)

    Aus toxikologischer Sicht sollte zwar jeder Wert für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB gelten, es wurden jedoch nur für Dioxine und Furane, nicht aber für dioxinähnliche PCB Höchstwerte festgesetzt, da zu deren Prävalenz nur sehr wenige Daten vorliegen. Gemäß der genannten Richtlinie sind die Höchstwerte bis spätestens 31. Dezember 2004 auf der Grundlage der neuesten Daten über die Präsenz von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte.

    (3)

    Es ist angezeigt, für den gesamten EWR verlässliche Daten über die Präsenz dioxinähnlicher PCB in einer größtmöglichen Platte von Futtermitteln (wie sie in dem genannten Rechtsakt definiert sind) zu beschaffen, um einen klaren Überblick über die zeitlichen Trends der Grundbelastung von Futtermitteln mit diesen Stoffen zu erhalten.

    (4)

    Das Verhältnis zwischen Dioxinen, Furanen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB ist wichtig, doch weitgehend unbekannt. Daher empfiehlt es sich, ausgewählte Proben soweit möglich auch auf nicht dioxinähnliche PCB zu analysieren.

    (5)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes teilen die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde alle maßgeblichen Informationen und Quellenangaben sowie die Maßnahmen mit, die zur Verringerung des Ausmaßes oder zur Beseitigung unerwünschter Stoffe getroffen wurden.

    (6)

    Es ist wichtig, dass die EFTA-Staaten an der Überwachung der Grundbelastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB mitwirken und dass die entsprechenden Daten der EFTA-Überwachungsbehörde regelmäßig mitgeteilt werden.

    (7)

    Gemäß Protokoll 1 Artikel 2 Absatz 1 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens leitet die EFTA-Überwachungsbehörde diese Informationen an die Europäische Kommission weiter.

    (8)

    Die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang I dieser Empfehlung ist im Hinblick auf ihre Freistellung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens zu prüfen.

    (9)

    Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Pflanzen und Futtermittel, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt —

    EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

    1.

    ab dem Jahr 2004 bis zum 31. Dezember 2006 die Grundbelastung von zur Tierernährung verwendeten Erzeugnissen mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB durch die jährliche Analyse einer Mindestanzahl Proben, wie sie in Anhang I als Leitwert empfohlen wird, zu überwachen und den Probenumfang auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen jährlich zu überprüfen;

    2.

    der EFTA-Überwachungsbehörde die in Anhang II vorgesehenen Daten zwecks Erfassung in einer Datenbank regelmäßig und in der vorgegebenen Form mitzuteilen. Ebenfalls übermittelt werden sollten auch Daten aus den Vorjahren, die nach einer Analysemethode, die den Anforderungen des in Anhang I Kapitel II Nummer 1 Buchstabe zc des EWR-Abkommens (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln) (2) entspricht, gewonnen wurden und die für die Grundbelastung aussagekräftig sind;

    3.

    dieselben Proben soweit möglich auch auf nicht dioxinähnliche PCB zu analysieren.

    Brüssel, den 19. Januar 2005

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bernd HAMMERMANN

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  ABl. L. 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44)

    (2)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41).


    ANHANG I

    Tabelle: Übersicht über die empfohlene Mindestanzahl Futtermittelproben, die jährlich zu analysieren sind, aufgeteilt nach Produktion und/oder Verwendung im jeweiligen Land und unter besonderer Berücksichtigung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln, bei denen größere Schwankungen der natürlichen Belastung mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB erwartet werden

    Gesamtzahl der für jedes Land empfohlenen Proben

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Vormischungen

    Mischfuttermittel

    pflanzlichen Ursprungs

    Mineralstoffe

    Spurenelemente, Bindemittel und Fließhilfsstoffe

    Vormischungen — alle Arten

    tierischen Ursprungs

    Insges.

    Landtiere

    Fische

    insges.

    Land

    Anzahl

    Getreide und Körner, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

    Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse/Leguminosensamen, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

    Trockenfutter und Raufutter

    Andere Futtermittel — Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    tierische Fette/tierische Erzeugnisse (einschl. Milchpulver und Eiprodukte)

    Fischöl

    Fischmehl

    Anzahl

    Rinder

    Schweine

    Geflügel

    Andere (Kaninchen, Pferde, Heimtierfutter)

    Fische

    Anzahl

    Island

    67

    3

    3

    3

    2

    1

    1

    2

    3

    19

    16

    53

    3

    3

    3

    2

    3

    14

    Norwegen

    127

    5

    5

    5

    3

    3

    3

    5

    3

    13

    15

    60

    3

    3

    3

    2

    56

    67


    ANHANG II

    A.   Erläuterungen zum Formblatt für die Ergebnisse der Futtermittelanalysen auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche und andere PCB

    1.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DIE ANALYSIERTEN PROBEN

    Land: Name des Mitgliedstaats, in dem die Überwachung durchgeführt wurde.

    Jahr: Jahr, in dem die Überwachung durchgeführt wurde.

    Erzeugnis: analysiertes Futtermittel — für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Möglichkeit unter Verwendung der Terminologie der Richtlinie 1996/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen. Im Falle von Mischfuttermitteln stellt die Zusammensetzung eine wichtige Information dar.

    Vermarktungsstufe: Ort der Probenahme.

    Ergebnisauswertung: Die Ergebnisse sind für das jeweils analysierte Erzeugnis anzugeben. Sie sind auf der Basis auszudrücken, auf der die geltenden Höchstwerte festgesetzt wurden (für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % — Richtlinie 2002/32/EG). Bei Analyse auf nicht dioxinähnliche PCB wird sehr empfohlen, die Werte auf derselben Basis auszudrücken.

    Art der Probenahme: Zufallsstichprobe — Analyseergebnisse aus gezielten Stichproben können ebenfalls mitgeteilt werden, sofern ausdrücklich angegeben wird, dass es sich um gezielte Proben handelt, die nicht unbedingt normale Grundbelastungswerte reflektieren.

    Methoden: angewandte Methode angegeben.

    Zulassung: Angabe, ob die angewandte Methode zugelassen ist oder nicht.

    Ungenauigkeit (%): Prozentsatz der Ungenauigkeit der Analysemethode.

    2.   BESONDERE INFORMATIONEN ÜBER DIE ANALYSIERTEN PROBEN

    Probenanzahl: Zahl der analysierten Proben ein und desselben Erzeugnisses. Liegen Ergebnisse für mehr Proben vor, als Spalten vorhanden sind, am Ende des Formulars weitere Spalten mit der entsprechenden Anzahl anfügen.

    Produktionsmethode: konventionell/ökologisch (möglichst genaue Angaben).

    Gebiet: soweit maßgeblich, Gebiet oder Region angeben, in dem (der) die Probe entnommen wurde, soweit möglich mit der Angabe, ob es sich um ein ländliches Gebiet, ein Stadtgebiet, ein Industriegebiet, einen Hafen, offenes Meer usw. handelt. Beispiel: BrüsselStadtgebiet, Mittelmeeroffenes Meer.

    Zahl der Teilproben: Wird eine Sammelprobe analysiert, so sollte die Zahl der Teilproben (Einzelproben) angegeben werden. Betrifft das Analyseergebnis nur eine Probe, ist „1“ anzugeben. Da die Zahl der Teilproben einer Sammelprobe schwanken kann, sollte die Zahl der Teilproben für jede Probe angegeben werden.

    Fettgehalt (in %): der in Prozent ausgedrückte Fettanteil der Probe (soweit bekannt).

    Feuchtigkeitsgehalt (in %): der in Prozent ausgedrückte Feuchtigkeitsanteil der Probe (soweit bekannt).

    3.   ERGEBNISSE

    Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB: die Ergebnisse jedes Kongeners sollten in ppt — Nanogramm/Kilo (ng/kg) angegeben werden.

    Nicht dioxinähnliche PCB: die Ergebnisse jedes Kongeners sollten in ppb — Mikrogramm/Kilo (μg/kg) angegeben werden.

    LOQ: Bestimmungsgrenze in ng/kg oder μg/kg (für nicht dioxinähnliche PCB)

    LOD: Nachweisgrenze in ng/kg oder μg/kg (für nicht dioxinähnliche PCB).

    Bei analysierten Kongeneren, die unterhalb der Nachweisgrenze (LOD) liegen, sollte in die Ergebnisspalte < LOD eingetragen werden (LOD sollte als Wert angegeben werden). Bei analysierten Kongeneren, die unterhalb der Quantifizierungsgrenze (LOQ) liegen; sollte in die Ergebnisspalte < LOQ eingetragen werden (LOQ sollte als Wert angegeben werden).

    Bei PCB-Kongeneren, die zusätzlich zu den PCB-7 und den dioxinähnlichen PCB analysiert werden, ist die Nummer des PCB-Kongeners in das Formblatt einzutragen, z. B. 31, 99, 110 usw. Wird die Probe auf mehr PCB-Kongenere untersucht, als Reihen vorhanden sind, fügen Sie bitte am Ende des Formblatts neue Reihen hinzu.

    4.   ANMERKUNGEN

    Neben der angewandten Lipidextraktionsmethode sollte dieses Feld auch für zusätzliche zweckdienliche Bemerkungen zu den angegebenen Daten benutzt werden.

    B.   Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der kongenerspezifischen Futtermittelanalyse auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche und andere PCB

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