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Document E2003P0002

Ersuchen des Héraðsdómur Reykaness mit Beschluss vom 27. Juni 2003 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Staatsanwaltschaft gegen Ásgeir Logi Ásgeirsson, Axel Pétur Ásgeirsson und Helgi Már Reynisson (Rechtssache E-2/03)

ABl. C 248 vom 16.10.2003, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

E2003P0002

Ersuchen des Héraðsdómur Reykaness mit Beschluss vom 27. Juni 2003 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Staatsanwaltschaft gegen Ásgeir Logi Ásgeirsson, Axel Pétur Ásgeirsson und Helgi Már Reynisson (Rechtssache E-2/03)

Amtsblatt Nr. C 248 vom 16/10/2003 S. 0005 - 0005


Ersuchen des Héraðsdómur Reykaness mit Beschluss vom 27. Juni 2003 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Staatsanwaltschaft gegen Ásgeir Logi Ásgeirsson, Axel Pétur Ásgeirsson und Helgi Már Reynisson

(Rechtssache E-2/03)

(2003/C 248/05)

Mit Beschluss vom 27. Juni 2003, der in der Gerichtskanzlei am 9. Juli 2003 eingelangt ist, ersuchte das Héraðsdómur Reykaness (Amtsgericht Reykaness), Hafnarfirði, Island, den EFTA-Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Staatsanwaltschaft gegen Ásgeir Logi Ásgeirsson, Axel Pétur Ásgeirsson und Helgi Már Reynisson, in folgenden Fragen:

1. Erstreckt sich der Begriff "Handelsbedingungen" in Artikel 7 des Protokolls 9 zum EWR-Abkommen und Anlage 3 zu diesem Protokoll auf die Ursprungsregeln in dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, so dass sie den Ursprungsregeln in Protokoll 4 zum EWR-Abkommen vorgehen?

2. Wenn die Ursprungsregeln in Protokoll 4 zum EWR-Abkommen ungeachtet Artikel 7 des Protokolls 9 als auf diesen Fall anwendbar angesehen werden, stellt dann das Auftauen, Entfernen der Köpfe, Filettieren, Entgräten, Portionieren, Salzen und Verpacken von Fisch, der im Gesamten in gefrorenem Zustand von nicht EWR-Staaten nach Island eingeführt wurde, eine ausreichende Be- und Verarbeitung im Sinne dieser Bestimmungen dar, damit das Erzeugnis als Erzeugnis mit Ursprung in Island angesehen werden kann?

3. Unabhängig davon, ob sich der Gerichtshof zur Auslegung von Protokoll 3 zum Abkommen von 1972 ausspricht, wird um Auslegung der Ursprungsregeln in Protokoll 4 zum EWR-Abkommen zu der Frage ersucht, ob das Auftauen, Entfernen der Köpfe, Filettieren, Entgräten, Portionieren, Salzen und Verpacken von Fisch, der im Gesamten in gefrorenem Zustand von nicht EWR-Staaten nach Island eingeführt wurde, eine ausreichende Be- und Verarbeitung darstellt, damit das Erzeugnis als Erzeugnis mit Ursprung in Island angesehen werden kann.

4. Wenn Artikel 7 des Protokolls 9 zum EWR-Abkommen als auf die Ursprungsregeln in dem in Frage 1 genannten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island anwendbar angesehen wird und diese Ursprungsregeln als den Ursprungsregeln in Protokoll 4 zum EWR-Abkommen vorgehend betrachtet werden, und wenn der EFTA-Gerichtshof zur Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung der Ursprungsregeln dieses Abkommens zuständig ist, stellt dann die in Frage 2 beschriebene Verarbeitung eine ausreichende Be- und Verarbeitung im Sinne des betreffenden Protokolls dar, damit das Erzeugnis als Erzeugnis mit Ursprung in Island angesehen werden kann?

5. Auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet - vorbehaltlich der Zuständigkeit des EFTA-Gerichtshofs zur Auslegung des am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island - das Protokoll 6 zu diesem Abkommen Anwendung?

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