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Document E2003C0703(04)
Authorisation of State aid pursuant to Article 61 and 63 of the EEA Agreement and Article 1(1) of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement — EFTA Surveillance Authority decision to propose appropriate measures
Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 und 63 des EWR-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen
Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 und 63 des EWR-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen
ABl. C 155 vom 3.7.2003, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 und 63 des EWR-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen
Amtsblatt Nr. C 155 vom 03/07/2003 S. 0007 - 0007
Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 und 63 des EWR-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen (2003/C 155/08) Datum der Annahme des Beschlusses: 4.12.2002 EFTA-Staat: Norwegen Beihilfe Nr.: SAM 070.019 Titel: Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen für Norwegen bezüglich der staatlichen Beihilfen in Form von Bürgschaften im Rahmen des Gesetzes über staatseigene Unternehmen ("Lov om statsforetak") Rechtsgrundlage: Gesetz über staatseigene Unternehmen (Norwegisches Gesetz Nr. 71 vom 30. August 1991 über staatseigene Unternehmen; "Lov om statsforetak") Form der Beihilfen: Staatliche Bürgschaft Beschluss: Folgende zweckdienliche Maßnahmen wurden von der Überwachungsbehörde vorgeschlagen und von den norwegischen Behörden akzeptiert: a) Die norwegischen Behörden ergreifen alle erforderlichen legislativen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um etwaige mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zu beseitigen, die sich aus den Paragraphen 4, 51 und 53 des Gesetzes über staatseigene Unternehmen ergeben. Die Beihilfen sind bis zum 1. Januar 2003 zu beseitigen, es sei denn, die Überwachungsbehörde stimmt einem späteren Zeitpunkt zu, falls dies als objektiv notwendig und gerechtfertigt erachtet werden sollte; b) Die norwegischen Behörden teilen der Überwachungsbehörde mit, welche einschlägigen Maßnahmen sie ergreifen werden, um die Beihilferegelung so rasch wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eingang dieses Beschlusses, auszusetzen. Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://www.eftasurv.int