Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2003C0155

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 155/03/KOL vom 18. Juli 2003 zur Genehmigung des Programms Islands zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets im Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

    ABl. L 265 vom 16.10.2003, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/155(2)/oj

    E2003C0155

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 155/03/KOL vom 18. Juli 2003 zur Genehmigung des Programms Islands zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets im Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

    Amtsblatt Nr. L 265 vom 16/10/2003 S. 0038 - 0039


    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde

    Nr. 155/03/KOL

    vom 18. Juli 2003

    zur Genehmigung des Programms Islands zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets im Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und Protokoll 1,

    gestützt auf den in Kapitel I Ziffer 4.1.5 von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (Richtlinie 91/67/EWG des Rates), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG des Rates, in der mit Protokoll 1 sowie bestimmten Anpassungen im Anhang I zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 dieses Rechtsakts,

    gestützt auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 15/94/KOL vom 10. März 1994, mit der das besonders für den freien Warenverkehr zuständige Mitglied ermächtigt wird, Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, insbesondere auf Nummer 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um in Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets oder eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten die erforderlichen Belege sowie die nationalen Vorschriften, die eine Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/67/EWG gewährleisten.

    Die Regierung Islands hat der EFTA-Überwachungsbehörde am 7. Juli 1999 ein spezifisches Programm vorgelegt, um für Island den Status eines zugelassenen Gebiets für Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) zu erlangen.

    Die Regierung Islands hat die von der Behörde geforderten zusätzlichen Informationen übermittelt.

    In dem von der Regierung Islands übermittelten Programm und den übermittelten zusätzlichen Informationen sind das betreffende geografische Gebiet, die Maßnahmen der amtlichen Stellen, die einschlägigen Laborverfahren, das Vorkommen der fraglichen Seuchen und die Tilgungsmaßnahmen bei Auftreten dieser Seuchen beschrieben.

    Eine Prüfung des Programms durch einen externen Sachverständigen hat ergeben, dass dieses Programm Artikel 10 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates erfuellt.

    Die Prüfung der von der Regierung Islands übermittelten Informationen hat überdies ergeben, dass der Gesundheitsstatus in Island im Hinblick auf die beiden Seuchen VHS und IHN zumindest dem Status eines in der Europäischen Union für beide Seuchen zugelassenen Gebietes entspricht.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 114/03/KOL die Sache an den die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschuss verwiesen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    1. Das Programm, das Island am 1. Juli 1996 zu dem Zweck vorgelegt hat, im Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, wird genehmigt.

    2. Diese Entscheidung tritt am 21. Juli 2003 in Kraft.

    3. Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

    4. Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2003.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Niels Fenger

    Direktor

    Top