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Document E2002G0002
2002/2/: Decision of the Standing Committee of the EFTA States No 2/2002/SC of 30 May 2002 on public access to EFTA documents
2002/2/: Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2002/SC vom 30. Mai 2002 über den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten
2002/2/: Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2002/SC vom 30. Mai 2002 über den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten
ABl. L 98 vom 6.4.2006, p. 76–79
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 565–568
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005; Aufgehoben durch E2005G0003
6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/76 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 2/2002/SC
vom 30. Mai 2002
über den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die folgenden EWR-bezogenen EFTA-Dokumente sind öffentlich:
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EWR-Abkommen |
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Konsolidierte Fassung der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen |
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EWR-Beilage des Amtsblattes |
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Verzeichnis der verabschiedeten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses |
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Erwartete Notifizierungen gemäß Artikel 103 |
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Celex-Verzeichnis |
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Informationsblätter über ausgewählte Programme im Bereich des Unterausschusses IV |
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Arbeitsprogramm des EFTA-Vorsitzes |
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Entschließungen des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses |
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Stellungnahmen des Beratenden EFTA-Ausschusses |
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Entschließungen des Beratenden EWR-Ausschusses |
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Tagesordnungen des EWR-Rates |
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Schlussfolgerungen des EWR-Rates |
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Tagesordnungen des Ständigen EFTA-Ausschusses |
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Schlussfolgerungen des Ständigen EFTA-Ausschusses |
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Tagesordnungen und Protokolle des Parlamentarischen EFTA-Ausschusses |
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Tagesordnungen und Protokolle des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses |
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Tagesordnungen und Protokolle des Beratenden EFTA-Ausschusses |
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Tagesordnungen und Protokolle des Beratenden EWR-Ausschusses |
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EWR/EFTA-Kommentare |
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Tagesordnungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses |
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Sitzungsprotokolle des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (nach Genehmigung der Europäischen Kommission) |
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Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses |
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Jahresbericht des Gemeinsamen EWR-Ausschusses |
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Verzeichnis der EU-Rechtsetzungsvorschläge mit möglicher Bedeutung für das EWR-Abkommen („schrittweise Übernahme des EU-Besitzstands“) |
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Verzeichnis der verabschiedeten EU-Rechtsetzungsvorschläge, deren Einbeziehung in das EWR-Abkommen geprüft wird |
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EWR-bezogene Statistiken des Statistischen EFTA-Amtes |
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Alle anderen EWR-bezogenen amtlichen Dokumente, die nicht als vertraulich eingestuft sind |
Artikel 2
1. Im Hinblick auf nicht in Artikel 1 aufgeführte EWR-bezogene EFTA-Dokumente gelten die unter den Überschriften „ANDERE EFTA-DOKUMENTE“ und „ÖFFENTLICHER ZUGANG ZU ANDEREN EFTA-DOKUMENTEN“ im Anhang zum Beschluss des EFTA-Rates Nr. 2 von 1997 („LEITLINIEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU EFTA-DOKUMENTEN“) genannten und vom Ständigen Ausschuss am 27. Juni 1997 genehmigten Grundsätze.
2. Der Beschluss des EFTA-Rates Nr. 2 von 1997 und der Anhang hierzu sind diesem Beschluss zu Informationszwecken beigefügt.
Brüssel, den 30. Mai 2002
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Gunnar Snorri GUNNARSON
Der Generalsekretär
William ROSSIER
ANHANG
BESCHLUSS DES RATES Nr. 2 VON 1997
(angenommen auf der 9. Sitzung vom 18. Juni 1997)
LEITLINIEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU EFTA-DOKUMENTEN
DER RAT,
in dem Wunsch, eine größere Transparenz und eine stärkere Verbreitung von Informationen über die EFTA-Tätigkeiten in der Öffentlichkeit zu erreichen,
überzeugt, dass der größtmögliche Zugang der Öffentlichkeit zu EFTA-Dokumenten nützlich ist,
gestützt auf den Leitlinienentwurf, den der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten auf seiner Sitzung am 26. September 1996 dem EFTA-Rat zur Prüfung vorgelegt hat —
BESCHLIESST:
Die Leitlinien für den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten gemäß Anhang zu diesem Beschluss werden hiermit genehmigt und können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten in Kraft.
ANHANG
LEITLINIEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU EFTA-DOKUMENTEN
Diese Leitlinien gelten für an das EFTA-Sekretariat gerichtete Anträge auf Einsichtnahme in EFTA-Dokumente:
ÖFFENTLICHE EFTA-DOKUMENTE
Folgende EFTA-Dokumente sind öffentlich:
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Das Stockholmer Übereinkommen; |
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Freihandelsabkommen mit Drittländern; |
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Gemeinsame Erklärungen über die Zusammenarbeit; |
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EFTA-Jahresberichte. |
Folgende EFTA/EWR-Dokumente sind öffentlich:
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EWR-Abkommen; |
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Die konsolidierte Fassung der Anhänge zum EWR-Abkommen und die EWR-Beilage des Amtsblattes; |
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Tagesordnungen des EWR-Rates; |
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Schlussfolgerungen des EWR-Rates; |
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Tagesordnungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses; |
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Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses; |
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Tagesordnungen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten; |
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Verzeichnis der verabschiedeten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses; |
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Verzeichnis der EU-Rechtsetzungsvorschläge mit möglicher Bedeutung für das EWR-Abkommen (‚schrittweise Übernahme des EU-Besitzstands‘); |
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Verzeichnis der verabschiedeten EU-Rechtsetzungsvorschläge, deren Einbeziehung in das EWR-Abkommen geprüft wird; |
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Informationsblätter über ausgewählte Programme im Bereich des Unterausschusses IV. |
Der Großteil der genannten Informationen steht auf der EFTA-Homepage zur Verfügung (www.efta.int).
ANDERE EFTA-DOKUMENTE
Der Grundsatz der Offenheit wird weitestgehend angewandt. Beim öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten sind die Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen genau zu beachten. Allerdings bedeutet die Vertraulichkeit eines Schriftstücks nicht notwendigerweise, dass es nicht freigegeben werden darf. Der Zugang kann verweigert werden, wenn eine Freigabe den
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Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen usw.); |
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Schutz des Einzelnen und den Schutz der Privatsphäre; |
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Schutz der Geschäfts- und Industriegeheimnisse; |
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Schutz der finanziellen Interessen der EFTA; |
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Schutz der Vertraulichkeit, wenn dies von demjenigen, der die Information zur Verfügung gestellt hat, gewünscht wird, oder entsprechend den Vorschriften des Mitgliedstaates, der die Information bereitgestellt hat; |
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Schutz des Interesses der Institution an der Vertraulichkeit der Verfahren |
gefährdet.
ÖFFENTLICHER ZUGANG ZU ANDEREN EFTA-DOKUMENTEN
Gehen Anträge auf Einsichtnahme in andere EFTA-Dokumente ein, legt das Sekretariat diese Anträge den EFTA-Delegationen, die sie unverzüglich zu bearbeiten haben, zur Genehmigung vor. Bei Ablehnung eines Antrags kann bei Dokumenten im Zusammenhang mit Aufgaben, die in Genf ausgeführt werden, beim EFTA-Rat bzw. bei Schriftstücken, die Aufgaben betreffen, die in Brüssel ausgeführt werden, beim Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten Einspruch eingelegt werden.