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Document E2002G0002

    2002/2/: Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2002/SC vom 30. Mai 2002 über den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten

    ABl. L 98 vom 6.4.2006, p. 76–79 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 565–568 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005; Aufgehoben durch E2005G0003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/2(3)/oj

    6.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/76


    BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

    Nr. 2/2002/SC

    vom 30. Mai 2002

    über den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten

    DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die folgenden EWR-bezogenen EFTA-Dokumente sind öffentlich:

    EWR-Abkommen

    Konsolidierte Fassung der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen

    EWR-Beilage des Amtsblattes

    Verzeichnis der verabschiedeten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Erwartete Notifizierungen gemäß Artikel 103

    Celex-Verzeichnis

    Informationsblätter über ausgewählte Programme im Bereich des Unterausschusses IV

    Arbeitsprogramm des EFTA-Vorsitzes

    Entschließungen des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

    Stellungnahmen des Beratenden EFTA-Ausschusses

    Entschließungen des Beratenden EWR-Ausschusses

    Tagesordnungen des EWR-Rates

    Schlussfolgerungen des EWR-Rates

    Tagesordnungen des Ständigen EFTA-Ausschusses

    Schlussfolgerungen des Ständigen EFTA-Ausschusses

    Tagesordnungen und Protokolle des Parlamentarischen EFTA-Ausschusses

    Tagesordnungen und Protokolle des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

    Tagesordnungen und Protokolle des Beratenden EFTA-Ausschusses

    Tagesordnungen und Protokolle des Beratenden EWR-Ausschusses

    EWR/EFTA-Kommentare

    Tagesordnungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Sitzungsprotokolle des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (nach Genehmigung der Europäischen Kommission)

    Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Jahresbericht des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Verzeichnis der EU-Rechtsetzungsvorschläge mit möglicher Bedeutung für das EWR-Abkommen („schrittweise Übernahme des EU-Besitzstands“)

    Verzeichnis der verabschiedeten EU-Rechtsetzungsvorschläge, deren Einbeziehung in das EWR-Abkommen geprüft wird

    EWR-bezogene Statistiken des Statistischen EFTA-Amtes

    Alle anderen EWR-bezogenen amtlichen Dokumente, die nicht als vertraulich eingestuft sind

    Artikel 2

    1.   Im Hinblick auf nicht in Artikel 1 aufgeführte EWR-bezogene EFTA-Dokumente gelten die unter den Überschriften „ANDERE EFTA-DOKUMENTE“ und „ÖFFENTLICHER ZUGANG ZU ANDEREN EFTA-DOKUMENTEN“ im Anhang zum Beschluss des EFTA-Rates Nr. 2 von 1997 („LEITLINIEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU EFTA-DOKUMENTEN“) genannten und vom Ständigen Ausschuss am 27. Juni 1997 genehmigten Grundsätze.

    2.   Der Beschluss des EFTA-Rates Nr. 2 von 1997 und der Anhang hierzu sind diesem Beschluss zu Informationszwecken beigefügt.

    Brüssel, den 30. Mai 2002

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Gunnar Snorri GUNNARSON

    Der Generalsekretär

    William ROSSIER


    ANHANG

    BESCHLUSS DES RATES Nr. 2 VON 1997

    (angenommen auf der 9. Sitzung vom 18. Juni 1997)

    LEITLINIEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU EFTA-DOKUMENTEN

    DER RAT,

    in dem Wunsch, eine größere Transparenz und eine stärkere Verbreitung von Informationen über die EFTA-Tätigkeiten in der Öffentlichkeit zu erreichen,

    überzeugt, dass der größtmögliche Zugang der Öffentlichkeit zu EFTA-Dokumenten nützlich ist,

    gestützt auf den Leitlinienentwurf, den der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten auf seiner Sitzung am 26. September 1996 dem EFTA-Rat zur Prüfung vorgelegt hat —

    BESCHLIESST:

    Die Leitlinien für den öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten gemäß Anhang zu diesem Beschluss werden hiermit genehmigt und können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

    Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten in Kraft.

    ANHANG

    LEITLINIEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU EFTA-DOKUMENTEN

    Diese Leitlinien gelten für an das EFTA-Sekretariat gerichtete Anträge auf Einsichtnahme in EFTA-Dokumente:

    ÖFFENTLICHE EFTA-DOKUMENTE

    Folgende EFTA-Dokumente sind öffentlich:

    Das Stockholmer Übereinkommen;

    Freihandelsabkommen mit Drittländern;

    Gemeinsame Erklärungen über die Zusammenarbeit;

    EFTA-Jahresberichte.

    Folgende EFTA/EWR-Dokumente sind öffentlich:

    EWR-Abkommen;

    Die konsolidierte Fassung der Anhänge zum EWR-Abkommen und die EWR-Beilage des Amtsblattes;

    Tagesordnungen des EWR-Rates;

    Schlussfolgerungen des EWR-Rates;

    Tagesordnungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses;

    Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses;

    Tagesordnungen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten;

    Verzeichnis der verabschiedeten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses;

    Verzeichnis der EU-Rechtsetzungsvorschläge mit möglicher Bedeutung für das EWR-Abkommen (‚schrittweise Übernahme des EU-Besitzstands‘);

    Verzeichnis der verabschiedeten EU-Rechtsetzungsvorschläge, deren Einbeziehung in das EWR-Abkommen geprüft wird;

    Informationsblätter über ausgewählte Programme im Bereich des Unterausschusses IV.

    Der Großteil der genannten Informationen steht auf der EFTA-Homepage zur Verfügung (www.efta.int).

    ANDERE EFTA-DOKUMENTE

    Der Grundsatz der Offenheit wird weitestgehend angewandt. Beim öffentlichen Zugang zu EFTA-Dokumenten sind die Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen genau zu beachten. Allerdings bedeutet die Vertraulichkeit eines Schriftstücks nicht notwendigerweise, dass es nicht freigegeben werden darf. Der Zugang kann verweigert werden, wenn eine Freigabe den

    Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen usw.);

    Schutz des Einzelnen und den Schutz der Privatsphäre;

    Schutz der Geschäfts- und Industriegeheimnisse;

    Schutz der finanziellen Interessen der EFTA;

    Schutz der Vertraulichkeit, wenn dies von demjenigen, der die Information zur Verfügung gestellt hat, gewünscht wird, oder entsprechend den Vorschriften des Mitgliedstaates, der die Information bereitgestellt hat;

    Schutz des Interesses der Institution an der Vertraulichkeit der Verfahren

    gefährdet.

    ÖFFENTLICHER ZUGANG ZU ANDEREN EFTA-DOKUMENTEN

    Gehen Anträge auf Einsichtnahme in andere EFTA-Dokumente ein, legt das Sekretariat diese Anträge den EFTA-Delegationen, die sie unverzüglich zu bearbeiten haben, zur Genehmigung vor. Bei Ablehnung eines Antrags kann bei Dokumenten im Zusammenhang mit Aufgaben, die in Genf ausgeführt werden, beim EFTA-Rat bzw. bei Schriftstücken, die Aufgaben betreffen, die in Brüssel ausgeführt werden, beim Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten Einspruch eingelegt werden.


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