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Document E2002C0272

2002/272/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 272/02/KOL vom 18. Dezember 2002 zur dritten Änderung der Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde

ABl. L 80 vom 27.3.2003, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017; Stillschweigend aufgehoben durch E2018C0503(01) und E2021C0520(02)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/272(2)/oj

E2002C0272

2002/272/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 272/02/KOL vom 18. Dezember 2002 zur dritten Änderung der Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/2003 S. 0034 - 0034


Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde

Nr. 272/02/KOL

vom 18. Dezember 2002

zur dritten Änderung der Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde(1)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 13 dieses Abkommens,

gestützt auf die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde,

in Erwägung der Tatsache, dass diese Geschäftsordnung in verschiedenen Punkten angepasst werden muss,

BESCHLIESST:

1. In Artikel 2 wird der erste Absatz durch folgenden Text ersetzt:"Bei der Ausübung seines Amtes wird das Kollegium von vier Dienststellen unterstützt, und zwar von zwei Direktionen, dem Juristischen Dienst und der Verwaltung."

2. Artikel 21 lautet wie folgt:

"Artikel 21

Sofern das Kollegium nichts anderes beschließt, wird ein Direktor im Fall seiner Verhinderung von einem nachgeordneten Beamten in der vom Direktor festgelegten Reihenfolge vertreten."

3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

4. Dieser Beschluss, der in englischer Sprache verbindlich ist, wird im EWR-Teil und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 18. Dezember 2002

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. Bull

Präsident

(1) Am 7. Januar 1994 von der Überwachungsbehörde durch Beschluss Nr. 1/94/KOL (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 19, sowie EWR-Beilage Nr. 6 vom 4.5.1994, S. 1), angenommen; zum ersten Mal geändert durch Beschluss Nr. 18/95/KOL vom 17. März 1995, zum zweiten Mal durch Beschluss Nr. 71/95/KOL vom 5. Juli 1995.

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