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Document E2002C0262
2002/262/: EFTA Surveillance Authority Decision No 262/02/COL of 18 December 2002 amending for the thirty-fifth time the Procedural and Substantive Rules in the Field of State Aid by introducing new guidelines relating to the methodology for analysing state aid linked to stranded costs
2002/262/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 262/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die 35. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien im Zusammenhang mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten
2002/262/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 262/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die 35. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien im Zusammenhang mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten
ABl. L 123 vom 10.5.2006, p. 1–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2002; Ersetzt durch E2002C0262(01)
10.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/1 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 262/02/KOL
vom 18. Dezember 2002
über die 35. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien im Zusammenhang mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 und 63,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 von Protokoll 3,
IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchzusetzen hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, und soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder sie dies für notwendig erachtet, Mitteilungen zu erstatten und Leitlinien festzulegen hat,
UNTER HINWEIS AUF die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3), die von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen wurden (4),
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission am 26. Juli 2001 eine Mitteilung verabschiedet hat, in der die Grundsätze dargelegt werden, anhand derer sie staatliche Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten im Elektrizitätssektor analysieren wird (5),
IN DER ERWÄGUNG, dass diese Mitteilung auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu gewährleisten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Punkt II unter dem Titel „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen nach Anhörung der Europäischen Kommission Rechtsakte verabschiedet, die denjenigen der Europäischen Kommission entsprechen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten,
NACH Anhörung der Europäischen Kommission,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten in einer multilateralen Sitzung am 19. Oktober 2001 zu diesem Thema konsultiert hat —
BESCHLIESST:
1. |
Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch Einfügung eines neuen Kapitels 21 „Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten“ ergänzt. Das neue Kapitel ist in Anhang I dieses Beschlusses zu finden. |
2. |
Die EFTA-Staaten werden durch ein Schreiben samt Kopie des Beschlusses einschließlich seines Anhangs I unterrichtet. Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Notifizierung des Schreibens ihr schriftliches Einverständnis mit der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahme (Berichterstattungspflicht nach Punkt 21.4.(5)(c)) gemäß Anhang I zu geben. |
3. |
Die Europäische Kommission wird in Übereinstimmung mit Buchstabe d) des Protokolls 27 des EWR-Abkommens durch eine Kopie dieses Beschlusses einschließlich seines Anhangs I unterrichtet. |
4. |
Der Beschluss wird einschließlich des Anhangs I im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt veröffentlicht, nachdem die EFTA-Staaten ihr schriftliches Einverständnis mit den zweckdienlichen Maßnahmen gegeben haben. |
5. |
Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich. |
Brüssel, den 18. Dezember 2002
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Einar M. BULL
Präsident
Hannes HAFSTEIN
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend „EWR-Abkommen“.
(2) Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.
(3) Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.
(4) Ursprünglich veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32.
(5) Die Mitteilung ist auf der Website der Kommission abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs/de.pdf
ANHANG
„21. METHODE FÜR DIE ANALYSE STAATLICHER BEIHILFEN IN VERBINDUNG MIT VERLORENEN KOSTEN
21.1. EINFÜHRUNG
(1) |
Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (1) (nachstehend ‚die Richtlinie‘ oder ‚Richtlinie 96/92/EG‘) hat den Grundsatz der Öffnung des europäischen Elektrizitätssektors für den Wettbewerb aufgestellt. |
(2) |
Die oben genannte Richtlinie wurde durch Beschluss Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen. |
(3) |
Der schrittweise Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu einem echten Wettbewerb auf EWR-Ebene muss bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Spezifitäten der Elektrizitätsindustrie unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Dieses Anliegen kommt bereits in dem Richtlinientext selbst umfassend zum Ausdruck. |
(4) |
Um einigen sehr speziellen Situationen zu begegnen, hat die Richtlinie jedoch in ihrem Artikel 24 zugelassen, dass die EFTA-Staaten die Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie vorübergehend zurückstellen. Staatliche Beihilfemechanismen, die es den Stromversorgungsunternehmen ermöglichen sollen, sich unter günstigen Voraussetzungen an die Einführung des Wettbewerbs anzupassen, fallen nicht unter die in Artikel 24 vorgesehenen Ausnahmen. |
(5) |
Zweck dieser Leitlinien ist es, zu erläutern, wie die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens unter Berücksichtigung der Richtlinie 96/92/EG auf solche staatlichen Beihilfen anzuwenden gedenkt. Diese Leitlinien beeinträchtigen nicht die Vorschriften für staatliche Beihilfen, die in anderen relevanten Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Mitteilungen enthalten sind. Insbesondere wird die Überwachungsbehörde weiterhin Regional- und Umweltschutzbeihilfen nach den jeweiligen Leitlinien genehmigen. Ebenso werden die Beihilfen, die nicht nach Artikel 61 des EWR-Abkommens genehmigt werden können, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens geprüft. |
21.2. ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND STAATLICHE BEIHILFEN
(1) |
Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, gemäß der Anpassung durch Artikel 1 Buchstabe i) des Beschlusses Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999, sieht vor, dass die Überwachungsbehörde Übergangsmaßnahmen genehmigen kann, mit denen die Anwendung der Richtlinie vorübergehend ausgesetzt wird (3): ‚EFTA-Staaten, in denen vor Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999 auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien aufgrund dieses Beschlusses möglicherweise nicht erfüllt werden, können eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 beantragen. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999 bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden‘ . |
(2) |
Nach dem derzeitigen Stand der Debatte ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass mit Entscheidungen der Überwachungsbehörde nach Artikel 24 der Richtlinie eine Übergangsregelung nur geschaffen werden kann, wenn sie zuvor festgestellt hat, dass die von den EFTA-Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 24 mitgeteilten Maßnahmen mit den unter die Kapitel IV, V, VI und VII fallenden Bestimmungen unvereinbar sind. Nach Artikel 24 der Richtlinie kann die Überwachungsbehörde nur von den genannten Kapiteln der Richtlinie Ausnahmen zulassen. |
(3) |
Somit stellt eine von einem EFTA-Staat eingeführte und mit Hilfe eines Fonds verwaltete Abgabenregelung zwecks Ausgleichs der Kosten für Verpflichtungen und Garantien, die aufgrund der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 168/1999 möglicherweise nicht erfüllt werden, keine für eine Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Gewährung einer Übergangsregelung nach Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG geeignete Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme erfordert nämlich keine Ausnahmeregelung zu den oben genannten Kapiteln der Richtlinie. Sie kann dagegen eine staatliche Beihilfe darstellen, die unter Artikel 61 des EWR-Abkommens und Protokoll 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes fällt. |
(4) |
Zweck dieser Leitlinien ist es, zu erläutern, wie die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen auf Beihilfemaßnahmen anzuwenden gedenkt, die dazu bestimmt sind, Kosten für Verpflichtungen oder Garantien auszugleichen, die aufgrund der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 168/1999 möglicherweise nicht mehr erfüllt werden könnten. Insbesondere gelten die Leitlinien nicht für Maßnahmen, die nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens eingestuft werden könnten. |
21.3. BESTIMMUNG DER IN FRAGE KOMMENDEN VERLORENEN KOSTEN
(1) |
Die genannten Verpflichtungen oder Betriebsgarantien werden gewöhnlich als verlorene Kosten bezeichnet. Die genannten Verpflichtungen oder Betriebsgarantien können in der Praxis in unterschiedlicher Form auftreten: langfristige Kaufverträge, Investitionen mit einer impliziten oder expliziten Absatzgarantie, Investitionen, die über den normalen Geschäftsverlauf hinausgehen usw. Um zulässige verlorene Kosten, die die Überwachungsbehörde anerkennen kann, darzustellen, müssen die Verpflichtungen oder Garantien folgende Kriterien erfüllen:
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21.4. VERLORENE KOSTEN UND STAATLICHE BEIHILFEN
(1) |
Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind staatliche Beihilfen grundsätzlich untersagt. Gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3 sind jedoch Ausnahmebestimmungen von dieser allgemeinen Regel möglich. Nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens gelten im Übrigen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften des EWR-Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. In jedem Fall darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft. |
(2) |
Mit den staatlichen Beihilfen, die den in diesen Leitlinien genannten verlorenen Kosten entsprechen, soll der Übergang der Elektrizitätsunternehmen zu einem wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt erleichtert werden. Die Überwachungsbehörde kann die genannten Beihilfen insofern positiv beurteilen, als die Wettbewerbsverfälschung durch den Beitrag der Beihilfen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels, das die Marktkräfte nicht erreichen können, ausgeglichen wird. Die aufgrund der zur Erleichterung des Übergangs der Elektrizitätsunternehmen eines mehr oder weniger geschlossenen Marktes auf einen teilweise liberalisierten Markt gewährten Beihilfen entstehende Wettbewerbsverfälschung kann dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufen, wenn sie zeitlich und in ihren Auswirkungen beschränkt ist, da die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes im allgemeinen Interesse des EWR-Marktes liegt und die Schaffung des Binnenmarktes vervollständigt. Außerdem vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Elektrizitätsunternehmen aufgrund der für die verlorenen Investitionen gezahlten Beihilfen die Risiken in Verbindung mit ihren bestehenden Verpflichtungen oder Investitionen verringern können und dass die Beihilfen den Unternehmen damit einen Anreiz bieten, ihre Investitionen langfristig aufrechtzuerhalten. Bei fehlendem Ausgleich der verlorenen Investitionen bestünde größere Gefahr, dass die betreffenden Unternehmen die gesamten Kosten ihrer nicht wirtschaftlichen Verpflichtungen oder Garantien auf die mit ihnen verbundenen Kunden abwälzen. |
(3) |
Im Übrigen sind Beihilfen zum Ausgleich der verlorenen Kosten im Elektrizitätssektor gegenüber den anderen liberalisierten Sektoren insoweit begründet, als die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts weder mit einem raschen technologischen Wandel noch mit einem Zuwachs der Nachfrage einhergegangen ist, und auch insoweit, als es angesichts des Umweltschutzes, der Versorgungssicherheit und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschaft in den EWR-Staaten kaum denkbar ist, dass solange mit staatlichen Interventionen zugunsten der Unternehmen des Elektrizitätssektors gewartet wird, bis sich diese in Schwierigkeiten befinden. |
(4) |
In diesem Zusammenhang können die als Ausgleich für verlorene Kosten bestimmten Beihilfen grundsätzlich die Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für sich in Anspruch nehmen, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(5) |
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen, einschließlich der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (6), kann die Überwachungsbehörde grundsätzlich die als Ausgleich für die zulässigen verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens vereinbar betrachten, wenn die Beihilfen folgende Kriterien erfüllen:
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(6) |
Die Überwachungsbehörde bringt dagegen äußerste Vorbehalte gegenüber den Beihilfen zum Ausdruck, mit denen verlorene Kosten ausgeglichen werden sollen, die nicht die oben genannten Kriterien erfüllen und/oder zu Wettbewerbsverfälschungen führen können, die dem gemeinsamen Interesse aus folgenden Gründen zuwiderlaufen:
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21.5. FINANZIERUNGSMODALITÄTEN DER ZUM AUSGLEICH VON VERLORENEN KOSTEN BESTIMMTEN BEIHILFEN
(1) |
Die EFTA-Staaten können für die zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen die ihnen am geeignetsten erscheinenden Finanzierungsmodalitäten wählen. Zur Genehmigung einer solchen Beihilfe prüft die Überwachungsbehörde jedoch, dass der Finanzierungsmechanismus der Beihilfe keine Wirkungen zur Folge hat, die den Zielen der Richtlinie 96/92/EG oder den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Bei den Interessen der Vertragsparteien werden insbesondere der Verbraucherschutz, der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen und der Wettbewerb berücksichtigt. |
(2) |
Die Finanzierungsmechanismen dürfen nicht dazu führen, dass fremde Unternehmen oder neue Wirtschaftsteilnehmer am Eintritt in bestimmte nationale oder regionale Märkte gehindert werden. Insbesondere dürfen die für den Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen nicht mit Abgaben auf die Durchlieferung von Elektrizität zwischen den EWR-Staaten oder Abgaben im Zusammenhang mit der Entfernung zwischen Erzeuger und Verbraucher finanziert werden. |
(3) |
Die Überwachungsbehörde wird außerdem darauf achten, dass die Mechanismen der Finanzierung der zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen zur Gleichbehandlung von zugelassenen und nicht zugelassenen Verbrauchern führen. Hierzu wird in dem unter Buchstabe c) genannten Jahresbericht bei den Finanzierungsquellen zum Ausgleich der verlorenen Kosten zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Verbrauchern unterschieden. Wenn nicht zugelassene Verbraucher unmittelbar über den Abnahmetarif für Elektrizität an der Finanzierung der verlorenen Kosten beteiligt werden, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der den beiden Verbrauchergruppen (zugelassene und nicht zugelassene) auferlegte Beitrag darf den Teil der auszugleichenden verlorenen Kosten nicht überschreiten, der dem Marktanteil der genannten Verbraucher entspricht. |
(4) |
Sofern private Unternehmen Mittel beschaffen, um zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmte Beihilfemechanismen zu finanzieren, muss die Verwaltung dieser Mittel klar von den gewöhnlichen Mitteln der genannten Unternehmen getrennt werden. Durch die genannten Anlagen dürfen die sie verwaltenden Unternehmen keine Vorteile erhalten. |
21.6. SONSTIGE BEURTEILUNGSFAKTOREN
(1) |
Bei ihrer Prüfung der für den Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten staatlichen Beihilfen berücksichtigt die Überwachungsbehörde insbesondere die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie. Eine Beihilfe für ein kleines, wenig mit den übrigen Netzen im EWR verbundenes Netz, wird voraussichtlich zu weniger umfangreichen Wettbewerbsverzerrungen führen. |
(2) |
Die vorliegende Methode für verlorene Kosten gilt unbeschadet der Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens fallenden Gebieten (7). Soweit die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf verlorene Kosten rechtlich oder tatsächlich verhindert, dass Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben erfüllen, können nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens Ausnahmebestimmungen von den genannten Regeln vorgesehen werden, sofern die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft. |
(3) |
Die sich aus der vorliegenden Methode ergebenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, die zum Ausgleich der durch den Beschluss Nr. 168/1999 entstehenden verlorenen Kosten bestimmt sind, gelten unabhängig von dem öffentlichen oder privaten Eigentum der betreffenden Unternehmen.“ |
(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.
(2) ABl. L 61 vom 1.3.2001, S. 23, und EWR-Beilage Nr. 11 vom 1.3.2001, S. 221.
(3) Artikel 3 des Beschlusses Nr. 168/1999 besagt: ‚Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.‘
(4) Bei einem langfristigen Kauf- oder Verkaufsvertrag werden die verlorene Kosten somit unter Vergleich der Bedingungen berechnet, zu denen das Unternehmen das betreffende Gut auf einem liberalisierten Markt normalerweise bei sonst gleichen Voraussetzungen hätte verkaufen oder kaufen können.
(5) Hierbei versteht sich, dass wegen der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht erstattungsfähige oder wirtschaftlich nicht lebensfähige Investitionen verlorene Kosten im Sinne dieser Methode darstellen können, einschließlich dann, wenn ihre Lebensdauer grundsätzlich über das Jahr 2006 hinausgeht. Ferner können Verpflichtungen oder Garantien, die über den 26. November 2006 hinaus unbedingt erfüllt werden müssen, wenn nicht große Risiken für den Umweltschutz, die Sicherheit von Personen, den sozialen Schutz von Arbeitnehmern und die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes in Kauf genommen werden sollen, zulässige verlorene Kosten im Sinne dieser Methode darstellen, sofern dies ordnungsgemäß gerechtfertigt wird.
(6) ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16.
(7) ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18. Siehe in diesem Zusammenhang Kapitel 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.