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Document E2001G0823(01)

Bericht des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten — Liste der in Island, Liechtenstein und Norwegen zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2000/12/EG

ABl. C 237 vom 23.8.2001, p. 11–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

E2001G0823(01)

Bericht des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten — Liste der in Island, Liechtenstein und Norwegen zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2000/12/EG

Amtsblatt Nr. C 237 vom 23/08/2001 S. 0011 - 0016


Bericht des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

Liste der in Island, Liechtenstein und Norwegen zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2000/12/EG

(2001/C 237/11)

1. Artikel 11 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1) schreiben vor, dass die Kommission eine Liste sämtlicher Kreditinstitute erstellt und veröffentlicht, die zur Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit in den EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind. Absatz 6 Buchstabe b) des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen sieht vor, dass für den Fall, dass ein Gesetz festschreibt, dass Fakten, Verfahren, Berichte u. ä. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, die entsprechenden Informationen in Bezug auf die EFTA-Staaten in einem getrennten Kapitel davon zu veröffentlichen sind.

2. Dies ist das vierte Mal, dass der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten diese Vorschrift erfuellt. Die im Anhang zu dieser Mitteilung veröffentlichte Liste umfasst alle Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der Kreditinstitut-Richtlinie fallen und per 31. Dezember 2000 in Island, Liechtenstein und in Norwegen tätig waren.

3. Die nachfolgende Liste wurde vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten auf der Grundlage der ihm von den entsprechenden EFTA-Staaten übermittelten Informationen erstellt. Diese Liste hat keinen Rechtscharakter und überträgt keinen Rechtsanspruch. Sollte ein nicht zugelassenes Institut versehentlich in die Liste aufgenommen worden sein, so ist sein Rechtsstatus in keiner Weise verändert. Sollte demgegenüber ein Institut versehentlich nicht in die Liste aufgenommen worden sein, so ist die Gültigkeit seiner Zulassung keineswegs davon betroffen.

(1) Zuvor: Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie 77/780/EWG, Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 2.

ANHANG

ABKÜRZUNGEN IN DEN TABELLEN

In der Spalte "Mindestkapital" haben die Abkürzungen folgende Bedeutung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In der Spalte "Situation in Bezug auf den Einlegerschutz" haben die Abkürzungen folgende Bedeutung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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