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Document E2000P0004

    Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Dr. Johann Brändle durch Beschluss vom 13. Juni 2000 (Rechtssache E-4/00)

    ABl. C 49 vom 15.2.2001, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    E2000P0004

    Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Dr. Johann Brändle durch Beschluss vom 13. Juni 2000 (Rechtssache E-4/00)

    Amtsblatt Nr. C 049 vom 15/02/2001 S. 0008 - 0008


    Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Dr. Johann Brändle durch Beschluss vom 13. Juni 2000

    (Rechtssache E-4/00)

    (2001/C 49/11)

    Der EFTA-Gerichtshof wurde durch Beschluss der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Juni 2000, eingegangen beim EFTA-Gerichtshof am 21. Juni 2000, um ein Gutachten in der Rechtssache Dr. Johann Brändle zu folgender Frage ersucht:

    Ist die ausnahmslos für alle Ärzte nach liechtensteinischem Recht geltende Vorschrift, wonach Ärzte nur eine Praxis führen dürfen, mit dem EWR und/oder mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 vereinbar? Maßgebend ist hier insbesondere Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe, in dem es heißt: "Der Arzt darf nur in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis selbständig tätig sein, wenn er die Konzession dazu besitzt und selbst in eigenem Namen in der Praxis arbeitet. Der Arzt darf nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen."

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