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Document E2000J0005

EFTA-Gerichtshof - Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache E-5/00 (Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um Abgabe eines Gutachtens): Dr. Josef Mangold (Niederlassungsrecht — Regel, dass Ärzte nur eine Praxis führen dürfen — Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses) (Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verfahrensordnung sind nur die englische und die deutsche Fassung verbindlich)

ABl. C 237 vom 23.8.2001, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

E2000J0005

EFTA-Gerichtshof - Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache E-5/00 (Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um Abgabe eines Gutachtens): Dr. Josef Mangold (Niederlassungsrecht — Regel, dass Ärzte nur eine Praxis führen dürfen — Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses) (Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verfahrensordnung sind nur die englische und die deutsche Fassung verbindlich)

Amtsblatt Nr. C 237 vom 23/08/2001 S. 0005 - 0005


Gutachten des Gerichtshofs

vom 14. Juni 2001

in der Rechtssache E-5/00 (Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um Abgabe eines Gutachtens): Dr. Josef Mangold

Niederlassungsrecht - Regel, dass Ärzte nur eine Praxis führen dürfen - Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses

(Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verfahrensordnung sind nur die englische und die deutsche Fassung verbindlich)

(2001/C 237/06)

In der Rechtssache E-5/00, Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Dr. Josef Mangold über die Auslegung von Artikel 31 des EWR-Abkommens, hat der Gerichtshof, zusammengesetzt aus Thór Vilhjálmsson, Präsident, Carl Baudenbacher und Per Tresselt (Berichterstatter), Richter, sowie Gunnar Selvik, Kanzler, am 14. Juni 2001 ein Gutachten abgegeben, dessen Tenor wie folgt lautet:

Eine nationale Vorschrift einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wonach ein Arzt nicht mehr als eine Praxis ungeachtet ihres Standorts führen darf, ist mit Artikel 31 EWR-Abkommen unvereinbar.

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