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Document E1994P0002

Klage der Scottish Salmon Growers Association Limited (SSGA) gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, eingereicht am 28. April 1994 (Rechtssache E-2/94)

ABl. C 199 vom 21.7.1994, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

E1994P0002

Klage der Scottish Salmon Growers Association Limited (SSGA) gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, eingereicht am 28. April 1994 (Rechtssache E-2/94)

Amtsblatt Nr. C 199 vom 21/07/1994 S. 0009 - 0009


Klage der Scottish Salmon Growers Association Limited (SSGA) gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, eingereicht am 28. April 1994 (Rechtssache E-2/94) (94/C 199/09)

Die Scottish Salmon Growers Association Limited (SSGA) mit Sitz in Perth, Schottland, hat am 28. April 1994 eine Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Alastair Sutton und Solicitor Alasdair R. M. Bell; Zustellanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Edmond Tavernier, Rue Töpffer 11, CH-1206 Genf.

Die Klägerin beantragt:

- die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 1994 für nichtig zu erklären,

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft zur Förderung der Interessen der schottischen Lachszüchter. Sie wendet sich gegen die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 1994, mit der das Verfahren betreffend die von der Klägerin eingereichte Beschwerde über angebliche Verstöße des Königreichs Norwegen gegen Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen eingestellt worden sei. Die Verstöße bestuenden in der Gewährung staatlicher Beihilfen an die norwegische Lachsindustrie. Die bekämpfte Entscheidung stütze sich auf die Unzuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den relevanten Bestimmungen des EWR-Abkommens.

Die Klägerin behauptet erstens die Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b) des EWR-Abkommens und Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, da die EFTA-Überwachungsbehörde die einzige für die Beschwerde zuständige Institution sei und ihre Entscheidung, die Beschwerde nicht zu behandeln, einer Rechtsverweigerung gegenüber der Klägerin gleichkomme.

Zweitens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 16 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, weil es die Überwachungsbehörde verabsäumt habe, ihre Entscheidung zumindest angemessen zu begründen; sie habe damit eine wesentliche Formvorschrift nach Artikel 36 dieses Abkommens verletzt.

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