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Document C2020/227/08

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2020 — EAC/A03/2020 Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich 2020/C 227/08

    PUB/2020/546

    ABl. C 227 vom 10.7.2020, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 227/9


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2020 — EAC/A03/2020

    Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich

    (2020/C 227/08)

    VORBEHALT

    Das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (2021-2027), das die Europäische Kommission am 30. Mai 2018 vorgeschlagen hat (im Folgenden das „Programm“), wurde noch nicht vom europäischen Gesetzgeber angenommen. Gleichwohl wird diese Aufforderung zur Akkreditierung veröffentlicht, um potenziellen Begünstigten die Beantragung von Finanzhilfen der Union zu erleichtern, sobald der europäische Gesetzgeber die entsprechende Rechtsgrundlage angenommen hat.

    Diese Aufforderung zur Akkreditierung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen für die Europäische Kommission. Sollte der Basisrechtsakt vom europäischen Gesetzgeber wesentlich geändert werden, so kann diese Aufforderung geändert oder annulliert werden, und andere Aufforderungen zur Akkreditierung mit anderem Inhalt und mit angepassten Antwortfristen können veröffentlicht werden.

    Grundsätzlich unterliegt der weitere Ablauf, der sich aus dieser Aufforderung zur Akkreditierung ergibt, den folgenden Bedingungen, auf die die Kommission keinen Einfluss hat:

    der Annahme der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union,

    der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2021 und der nachfolgenden Jahresarbeitsprogramme sowie der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung, der Auswahlkriterien und -verfahren nach Übermittlung durch den Programmausschuss sowie

    der Feststellung der Haushaltspläne der Europäischen Union für 2021 und die Folgejahre durch die Haushaltsbehörde.

    Der Vorschlag für das Unionsprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2021-2027 beruht auf den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Subsidiaritätsprinzip.

    1.   Einleitung

    Erasmus-Akkreditierungen sind ein Instrument für Einrichtungen, die sich mit Einrichtungen in anderen Ländern austauschen und mit ihnen zusammenarbeiten möchten.

    Akkreditierte Erasmus-Einrichtungen erhalten vereinfachten Zugang zu Fördermöglichkeiten im Rahmen der Leitaktion 1 des künftigen Programms (2021-2027). Die Bedingungen für den Zugang akkreditierter Einrichtungen zu Finanzhilfen werden in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die alljährlich von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

    Mit der Erteilung der Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich wird bestätigt, dass der Antragsteller über geeignete und wirksame Verfahren und Maßnahmen verfügt, um hochwertige Lernmobilitätsaktivitäten wie geplant durchzuführen und sie zum Vorteil des Jugendbereichs einzusetzen.

    2.   Ziele

    Mit dieser Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt:

    Stärkung der persönlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen durch nichtformale und informelle Lernmobilitätsaktivitäten;

    Förderung der Befähigung junger Menschen, ihrer aktiven Bürgerschaft und ihrer Beteiligung am demokratischen Leben;

    Förderung der Qualitätsentwicklung in der Jugendarbeit auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch den Ausbau der Kapazitäten der im Jugendbereich tätigen Organisationen und die Unterstützung der beruflichen Entwicklung von Jugendbetreuern;

    Förderung von Inklusion und Vielfalt, des interkulturellen Dialogs und der Werte Solidarität, Chancengleichheit und Menschenrechte unter jungen Menschen in Europa.

    3.   Infrage kommende Antragsteller

    Nur Antragsteller, die die Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1) erfüllen, können sich bewerben.

    Die Akkreditierung für Erasmus im Jugendbereich steht allen öffentlichen oder privaten Einrichtungen offen, die ihren Sitz haben in

    den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    mit dem Programm assoziierten Drittländern unter den in der Rechtsgrundlage definierten Bedingungen (2).

    4.   Frist für die Einreichung

    Die Bewertung der Anträge und die Erteilung von Akkreditierungen sind ein ständiger Prozess.

    Der vereinfachte Zugang zu Fördermöglichkeiten in einem bestimmten Jahr erfordert die vorherige Erlangung der Akkreditierung. Damit eine Akkreditierung im Rahmen dieser Aufforderung erteilt werden kann, müssen die Anträge bis spätestens 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

    5.   Auswahlverfahren

    Die Vorschläge werden anhand der in den Regeln für die Antragstellung festgelegten Gewährungskriterien sowie der Ausschluss- und Eignungskriterien bewertet.

    Die für die Auswahl zuständige nationale Agentur setzt einen Bewertungsausschuss ein, der das gesamte Auswahlverfahren überwacht. Dieser Bewertungsausschuss erstellt auf der Grundlage der von Sachverständigen durchgeführten Bewertung eine Liste der zur Auswahl vorgeschlagenen Anträge.

    6.   Ausführliche Informationen

    Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (2021-2027), ist unter folgender Adresse abrufbar:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1585129325950&uri=CELEX:52018PC0367

    Ausführliche Bedingungen, Regeln und Verfahren für diese Aufforderung zur Akkreditierung sind in den Regeln für die Antragstellung unter folgender Adresse zu finden:

    https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/calls/2020-erasmus-accreditation-youth

    Die Regeln für die Antragstellung sind integraler Bestandteil dieser Aufforderung zur Akkreditierung, und die darin festgelegten Teilnahmebedingungen gelten uneingeschränkt für diese Aufforderung.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

    (2)  Vorbehaltlich der Annahme der Rechtsgrundlage. Im Programm Erasmus+ 2014-2020 sind dies folgende Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein, Türkei, Nordmazedonien und Serbien.


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