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Document C2020/178/04

    Aufforderung zur Akkreditierung — EAC/A02/2020 Erasmus-Akkreditierung in den Bereichen Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Schulbildung 2020/C 178/04

    PUB/2020/402

    ABl. C 178 vom 28.5.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/5


    AUFFORDERUNG ZUR AKKREDITIERUNG — EAC/A02/2020

    Erasmus-Akkreditierung in den Bereichen Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Schulbildung

    (2020/C 178/04)

    Vorbehalt

    Das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (2021-2027), das die Europäische Kommission am 30. Mai 2018 vorgeschlagen hat (im Folgenden das „Programm“), wurde noch nicht vom europäischen Gesetzgeber angenommen. Gleichwohl wird diese Aufforderung zur Akkreditierung veröffentlicht, um potenziellen Begünstigten die Beantragung von Finanzhilfen der Union zu erleichtern, sobald der europäische Gesetzgeber die entsprechende Rechtsgrundlage angenommen hat.

    Diese Aufforderung zur Akkreditierung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen für die Europäische Kommission. Sollte der Basisrechtsakt vom europäischen Gesetzgeber wesentlich geändert werden, so kann diese Aufforderung geändert oder annulliert werden, und andere Aufforderungen zur Akkreditierung mit anderem Inhalt und mit angepassten Antwortfristen können veröffentlicht werden.

    Grundsätzlich unterliegt der weitere Ablauf, der sich aus dieser Aufforderung zur Akkreditierung ergibt, den folgenden Bedingungen, auf die die Kommission keinen Einfluss hat:

    der Annahme der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union,

    der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2021 und der nachfolgenden Jahresarbeitsprogramme sowie der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung, der Auswahlkriterien und -verfahren nach Übermittlung durch den Programmausschuss sowie

    der Feststellung der Haushaltspläne der Europäischen Union für 2021 und die Folgejahre durch die Haushaltsbehörde.

    Der Vorschlag für das Unionsprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2021-2027 beruht auf den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Subsidiaritätsprinzip.

    1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

    Erasmus-Akkreditierungen sind ein Instrument für Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, die sich mit Einrichtungen in anderen Ländern austauschen und zusammenarbeiten möchten.

    Akkreditierte Erasmus-Einrichtungen erhalten vereinfachten Zugang zu Fördermöglichkeiten im Rahmen der Leitaktion 1 des künftigen Programms (2021-2027). Die Bedingungen für den Zugang akkreditierter Einrichtungen zu Finanzhilfen werden in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die alljährlich von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

    Mit der Vergabe der Erasmus-Akkreditierung wird bestätigt, dass der Antragsteller einen Plan zur Durchführung hochwertiger Mobilitätsaktivitäten erstellt hat, die der Verbesserung seines Bildungsangebots dienen sollen. Dieser sogenannte Erasmus-Plan ist ein zentraler Bestandteil des Antrags auf eine Erasmus-Akkreditierung.

    Die jeweiligen Ziele für jeden Bereich sind in den Regeln für die Antragstellung festgelegt.

    2.   Infrage kommende Antragsteller

    Nur Antragsteller, die Rechtspersönlichkeit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG besitzen, können sich bewerben.

    Antragsteller mit Sitz in einem der folgenden Länder können einen Antrag auf Erasmus-Akkreditierung stellen:

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

    mit dem Programm assoziierte Drittländer unter den in der Rechtsgrundlage definierten Bedingungen (1).

    Um in den drei Bereichen, die Gegenstand dieser Aufforderung sind, jeweils eine Akkreditierung beantragen zu können, muss der Antragsteller zudem von den nationalen Behörden seines Landes als eine Organisation anerkannt sein, die gemäß den Regeln für die Beantragung einer Akkreditierung infrage kommt.

    Frühere Erfahrungen im Rahmen von Erasmus+ (2014-2020) sind keine Voraussetzung.

    3.   Frist für die Einreichung von Anträgen und voraussichtliches Datum für die Veröffentlichung der Auswahlergebnisse

    Anträge auf Erteilung einer Erasmus-Akkreditierung können bis zum 29. Oktober 2020 eingereicht werden. Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 16. Februar 2021 veröffentlicht.

    4.   Auswahlverfahren

    Ausnahmsweise sind im Rahmen dieser Aufforderung zwei getrennte Antragsverfahren vorgesehen.

    1.

    Das Standardverfahren steht allen infrage kommenden Antragstellern offen. Anträge im Rahmen des Standardverfahrens werden anhand von Ausschluss-, Eignungs- und Gewährungskriterien bewertet.

    2.

    Das vereinfachte Verfahren steht Organisationen offen, die über eine gültige Erasmus+-Mobilitätscharta für die Berufsbildung verfügen. Anträge im Rahmen des vereinfachten Verfahrens werden anhand von Ausschluss- und Eignungskriterien bewertet.

    Die für die Auswahl zuständige nationale Agentur setzt einen Bewertungsausschuss ein, der das gesamte Auswahlverfahren überwacht. Dieser Bewertungsausschuss erstellt auf der Grundlage der von Sachverständigen durchgeführten Bewertung eine Liste der zur Auswahl vorgeschlagenen Anträge.

    5.   Ausführliche Informationen

    Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (2021-2027), ist unter folgender Adresse abrufbar:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1585129325950&uri=CELEX:52018PC0367

    Ausführliche Bedingungen, Regeln und Verfahren für diese Aufforderung zur Akkreditierung sind in den Regeln für die Antragstellung unter folgender Adresse zu finden:

    https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/calls/2020-erasmus-accreditation

    Die Regeln für die Antragstellung sind integraler Bestandteil dieser Aufforderung zur Akkreditierung, und die darin festgelegten Teilnahmebedingungen gelten uneingeschränkt für diese Aufforderung.


    (1)  Vorbehaltlich der Annahme der Rechtsgrundlage. Im Programm Erasmus+ 2014-2020 sind dies folgende Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein, Türkei, Nordmazedonien und Serbien.


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